Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 9 vom 5.4.2004 Seite 133 bis 144
Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) |
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Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL)
2005
Gesetz
zum Bürokratieabbau in der Modellregion
Ostwestfalen-Lippe
(Bürokratieabbaugesetz OWL)
Vom
16. März 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zum Bürokratieabbau in der Modellregion
Ostwestfalen-Lippe
(Bürokatieabbaugesetz OWL)
§ 1
Modellklausel
In der Modellregion
Ostwestfalen-Lippe werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus über einen Zeitraum
von drei Jahren Vorschriften - Gesetze, Verordnungen und Erlasse - außer Kraft
gesetzt oder modifiziert, um zu erproben, ob damit unternehmerisches Handeln
erleichtert, Existenzgründungen gefördert und die wirtschaftliche Entwicklung
in der Modellregion insgesamt voran getrieben werden kann. Die
Innovationsvorschläge zur Entbürokratisierung und Deregulierung sollen, soweit
sie erfolgreich sind, nach Abschluss der Modellphase landesweit in Dauerrecht
übernommen werden.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieses Gesetzes
erstreckt sich auf die Modellregion Ostwestfalen-Lippe. Die Modellregion
Ostwestfalen-Lippe umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Detmold.
§ 3
Sachlicher Geltungsbereich
In der Modellregion Ostwestfalen-Lippe gelten die folgenden Vorschriften mit folgender Maßgabe:
1. Gesetz über die Organisation
der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808)
Abweichend von § 9 wird für die Modellregion ein staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz als untere staatliche Verwaltungsbehörde durch Auflösung der staatlichen Umweltämter und der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sowie Zusammenführung der Aufgaben dieser Ämter und der entsprechenden Aufgaben der Bezirksregierung Detmold (mit Ausnahme ihrer Aufsichtsfunktionen) gegründet.
Die bisherige Dienst- und
Fachaufsicht bleibt unberührt.
2. Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808):
Abweichend von § 16 Abs. 1 bedürfen
Änderungen des Gebietsentwicklungsplanes nach § 15 Abs. 4 Satz 1 nicht der
Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die Änderungen sind von der
Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie werden nach §
16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von 2
Monaten nach Anzeige der Änderungen Einwendungen erhoben hat.
3. Straßen- und Wegegesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766):
a) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 2 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angaben von Gründen versagt wird.
b) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz
3 soll die Straßenbaubehörde für nichtamtliche Hinweiszeichen bis zu einer
Größe von 1 m2 und für Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nrn.
1 und 2 der Landesbauordnung und für Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des
öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung Ausnahmen vom Verbot
des Satzes 1 zulassen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.
4. Landeshaushaltsordnung (LHO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284):
Abweichend von § 63 Abs. 3 und Abs.
4 können die Hochschulen des Landes natürlichen oder juristischen Personen des
privaten Rechts zum Zwecke der Existenzgründung aus der Hochschule heraus oder
hochschulnahen Einrichtungen (Verwertungsgesellschaften) zum Zwecke des
Forschungs- und Technologietransfers Vermögensgegenstände für ein pauschal zu
bemessendes Entgelt zur Nutzung überlassen. Das Nähere regelt das Ministerium
für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
5. a) Gesetz über die
Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz
- VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 1990 (GV. NRW. S. 360):
Abweichend von § 12 Abs. 25 können
auch Notare das Liegenschaftskataster nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß
§ 9 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen mit Hilfe automatisierter
Abrufverfahren einsehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in das
Liegenschaftskataster sowie Auskünfte und Auszüge daraus erhalten.
b) Vierte Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster -KatasterdatenübermittlungsVO -
(LikaDÜV NW) vom 17. Oktober 1994 (GV. NRW. 1995 S. 51):
Abweichend von § 1 Abs.1 und 2 sind
öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Notare in Erfüllung ihrer
Aufgaben befugt, auch unter Nutzung von Netzwerktechnologien (z.B. Internet)
auf das Liegenschaftskataster zuzugreifen, wenn durch das zum Einsatz kommende
System die Identität des Benutzers verlässlich feststellbar und die
unverfälschte Datenübertragung (Integrität) sicher gestellt sind. Die
Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten. Auf die
Daten der Punktdatei und des Katasterzahlenwerks dürfen nur die öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure zugreifen. Absatz 5 gilt entsprechend.
6. Gesetz zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47, ber. S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
November 2003 (GV. NRW. S. 715):
Abweichend von § 6 Abs. 1 bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch in folgenden Fällen nicht:
1. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
2. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
3. bei Entscheidungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
4. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
5. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
wenn jeweils die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat oder den begehrten Verwaltungsakt nicht erlassen hat, ihren Sitz in dem in § 2 dieses Gesetzes bezeichneten Gebiet hat.
Dies gilt nicht, soweit Bundesrecht
die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,
sowie für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung
und für Verwaltungsakte, die vor dem 19. April 2004 dem jeweiligen Adressaten
bekannt gegeben worden sind.
§ 4
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten;
Evaluierung
(1) Dieses Gesetz tritt 14 Tage
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt 3 Jahre
nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die
vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt
gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.
(3) Die Auswirkungen dieses
Gesetzes werden durch die Landesregierung überprüft.
Düsseldorf, den 16. März 2004
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der
Innenminister
zugleich für den Finanzminister
Dr.
Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Wolfgang G e r h a r d s
Der
Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Harald S c h a r t a u
Die
Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Hannelore K r a f t
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr.
Michael V e s p e r
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Der
Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Dr. Axel H o r s t m a n n
GV.
NRW. 2004 S. 134