Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 4.1.2005 Seite 1 bis 12
Änderung des Verwaltungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung des Verwaltungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
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Änderung des Verwaltungsabkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Erledigung der Aufgaben
nach dem Gesetz über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung nach
dem Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
für das Land Nordrhein-Westfalen
AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
Vom 23. Dezember 2004
1. Die Überschrift und die
Eingangformel werden wie folgt neu gefasst:
Verwaltungsabkommen
über die Erledigung der Aufgaben
nach dem Gesetz über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
und dem Gesetz über die soziale Wohnraum-
förderung (WoFG) in den
jeweils geltenden Fassungen
und dem 2. Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
für das Land Nordrhein-Westfalen
(2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
Für
den Bereich der mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
und § 45 WoFG geförderten Wohnungen der ehemaligen
Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens wird zwischen
vertreten durch den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens (nachstehend
,,Bund“ genannt), und
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium
für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
(nachstehend ,,Land“ genannt), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
„Das
Bundeseisenbahnvermögen stellt dem Land zur Wahrnehmung der
Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG des
Bundes und dem 2. AFWoG NRW für Wohnungen, die mit
Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des
Bundeseisenbahnvermögens gefördert worden sind, sowie für öffentlich geförderte
Wohnungen, die dem Betrag nach überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der
ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert
worden sind, im Wege der Organleihe die Dienststellen Essen, Köln und Hannover
des Bundeseisenbahnvermögens zur Verfügung.“
Der Präsident
des Bundeseisenbahnvermögens
H e i n e
Düsseldorf,
den 14. Dezember 2004
Für das Land
Nordrhein-Westfalen
namens des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael
V e s p e r
(L.
S.)