Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 4.1.2005 Seite 1 bis 12

Änderung des Verwaltungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
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Änderung des Verwaltungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung

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Änderung des Verwaltungsabkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Erledigung der Aufgaben
nach dem Gesetz über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung nach
dem Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
für das Land Nordrhein-Westfalen
AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung

 

Vom 23. Dezember 2004

 

Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens, und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Bauen und Wohnen, abgeschlossene Verwaltungsabkommen vom 23. Mai/30. Mai 1996 (GV. NRW. S. 349) wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift und die Eingangformel werden wie folgt neu gefasst:

 

Verwaltungsabkommen
über die Erledigung der Aufgaben
nach dem Gesetz über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
und dem Gesetz über die soziale Wohnraum-
förderung (WoFG) in den jeweils geltenden Fassungen
und dem 2. Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
für das Land Nordrhein-Westfalen
(2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung

 

Für den Bereich der mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und § 45 WoFG geförderten Wohnungen der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens wird zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens (nachstehend ,,Bund“ genannt), und

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (nachstehend ,,Land“ genannt), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

 

2. Nummer 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundeseisenbahnvermögen stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG des Bundes und dem 2. AFWoG NRW für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert worden sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die dem Betrag nach überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert worden sind, im Wege der Organleihe die Dienststellen Essen, Köln und Hannover des Bundeseisenbahnvermögens zur Verfügung.“

 

3. In Nummer 1 Abs. 2 werden das Wort „Fehlbelegungsabgabe“ durch das Wort „Ausgleichszahlung“ sowie das Wort „Fehlbelegungsabgaben“ durch das Wort „Ausgleichszahlungen“ ersetzt.

4. In Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „AFWoG des Landes“ durch die Wörter „2. AFWoG NRW“ ersetzt.

5. In Nummer 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „bei den Wohnungsinhabern“ durch die Wörter „bei den Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern“ ersetzt.

6. In Nummer 3 wird das Wort „Fehlbelegungsabgaben“ durch das Wort „Ausgleichszahlungen“ ersetzt.

7. Die Änderung des Verwaltungsabkommens tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Bonn, den 8. Dezember 2004

 

 

Der Präsident
des Bundeseisenbahnvermögens

H e i n e

Düsseldorf, den 14. Dezember 2004

 

 

Für das Land
Nordrhein-Westfalen
namens des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

(L. S.)

 

GV. NRW. 2005 S. 5