Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 4.1.2005 Seite 1 bis 12

Änderung der Beleihungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der POSTDIENST Wohnbau GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Postbereich
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Beleihungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der POSTDIENST Wohnbau GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Postbereich

237

Änderung
der Beleihungsvereinbarung
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und der POSTDIENST Wohnbau GmbH
über die Festsetzung und Erhebung
der Fehlbelegungsabgabe im Postbereich

Vom 23. Dezember 2004

Die zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Bauen und Wohnen, und der POSTDIENST Wohnbau GmbH, Pützchens Chaussee 137, 53229 Bonn, Tochterunternehmen der Deutschen Post AG, Heinrich-von-Stephan-Str. 1, 53175 Bonn, abgeschlossene Beleihungsvereinbarung vom 15. Februar/7. März 1995 (GV. NRW. S. 471) wird wie folgt neu gefasst:

Beleihungsvereinbarung
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und der Deutschen Post Wohnen GmbH
über die Festsetzung und Erhebung der
Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
in der jeweils geltenden Fassung und dem 2. Gesetz
über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen
(2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung

Aufgrund der durch das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (PTNeuOG) zum 1. Januar 1995 erfolgten Umwandlung der Deutschen Bundespost in privatrechtliche Aktiengesellschaften ist das zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundespost am 15. Januar/31. Januar 1990 geschlossene Organleihe-Abkommen (GV. NRW. S. 243) gegenstandslos geworden.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen –
nachstehend ,,Land“ genannt - und die

Deutsche Post Wohnen GmbH,
Johanniterstraße 1, 53113 Bonn,
Tochterunternehmen der Deutschen Post AG,
Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn,

schließen gemäß § 11 AFWoG und Artikel 2 Nr. 9 2. AFWoG NRW folgende Beleihungsvereinbarung:

1. Beleihung

Das Land überträgt der Deutsche Post Wohnen GmbH die Durchführung des AFWoG und des 2. AFWoG NRW für

- Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost POSTDIENST im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gefördert worden sind,

- öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes, die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost POSTDIENST gefördert worden sind.

Die Beleihung umfasst die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung des Einnahmetitels, die Vollstreckung sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlungen.

Die Beleihung erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.

2. Organisation

Den für die Durchführung des 2. AFWoG NRW zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber der Deutsche Post Wohnen GmbH zu (Fachaufsicht).

Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen.

Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhält die Hauptverwaltung der Deutsche Post Wohnen GmbH einen Abdruck.

Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten bleiben Aufgabe der Deutsche Post Wohnen GmbH.

3. Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht

Für den durch die Beleihung übertragenen Aufgabenbereich gelten das Haushalts-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes. Dies gilt nicht für die Vereinnahmung der Ausgleichszahlungen und deren Bewirtschaftung.

4. Verwaltungskosten

Die Deutsche Post Wohnen GmbH trägt die Personal- und Sachkosten für die ihr übertragenen Aufgaben.

5. In-Kraft-Treten

Die Neufassung der Beleihungsvereinbarung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Bonn, den 15. Dezember 2004

Für die
Deutsche Post Wohnen GmbH

A l b r e c h t

Düsseldorf, den 18. Dezember 2004

Für das Land
Nordrhein-Westfalen
namens des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

(L. S.)

GV. NRW. 2005 S. 6