Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 4.1.2005 Seite 1 bis 12
Änderung der Beleihungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der POSTDIENST Wohnbau GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Postbereich |
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Änderung der Beleihungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der POSTDIENST Wohnbau GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Postbereich
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Änderung
der Beleihungsvereinbarung
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und der POSTDIENST Wohnbau GmbH
über die Festsetzung und Erhebung
der Fehlbelegungsabgabe im Postbereich
Die
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Bauen und Wohnen, und der POSTDIENST
Wohnbau GmbH, Pützchens Chaussee 137, 53229 Bonn,
Tochterunternehmen der Deutschen Post AG, Heinrich-von-Stephan-Str.
1, 53175 Bonn, abgeschlossene Beleihungsvereinbarung vom 15. Februar/7. März 1995 (GV. NRW. S. 471) wird wie folgt neu gefasst:
Beleihungsvereinbarung
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und der Deutschen Post Wohnen GmbH
über die Festsetzung
und Erhebung der
Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
in der jeweils geltenden Fassung und dem 2. Gesetz
über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen
(2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
Aufgrund
der durch das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (PTNeuOG) zum 1. Januar 1995 erfolgten Umwandlung der
Deutschen Bundespost in privatrechtliche Aktiengesellschaften ist das zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundespost am 15. Januar/31.
Januar 1990 geschlossene Organleihe-Abkommen (GV. NRW. S. 243) gegenstandslos
geworden.
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium
für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen –
nachstehend ,,Land“ genannt - und die
Johanniterstraße 1, 53113 Bonn,
Tochterunternehmen der Deutschen Post AG,
Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn,
- öffentlich geförderte
Wohnungen im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes, die überwiegend mit
Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost
POSTDIENST gefördert worden sind.
Die Beleihung erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.
Im
Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form
und Inhalt der Erhebungen bei Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern, der
Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich
Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren
erteilen.
Von
Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung
erhält die Hauptverwaltung der Deutsche Post Wohnen GmbH einen Abdruck.
Aufbau,
innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten
bleiben Aufgabe der Deutsche Post Wohnen GmbH.
3.
Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht
4.
Verwaltungskosten
5.
In-Kraft-Treten
Bonn,
den 15. Dezember 2004
Für die
Deutsche Post Wohnen GmbH
A l b r e c h t
Nordrhein-Westfalen
namens des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
(L.
S.)
GV. NRW. 2005 S. 6