Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 4.1.2005 Seite 1 bis 12
Dritte Änderung des Verwaltungsabkommens über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen |
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Dritte Änderung des Verwaltungsabkommens über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen
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Dritte Änderung
des Verwaltungsabkommens
über die Erledigung der Aufgaben nach
dem Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Land Nordrhein-Westfalen
Vom 23. Dezember 2004
Das
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
der Finanzen, und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den
Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr, abgeschlossene Verwaltungsabkommen vom 15. Januar/23.
Februar 1990 (GV. NRW. S. 242, BAnz. S. 2569),
zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen vom 4./12. Juni 1998 (GV. NRW. S.
478, BAnz. S. 12721), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift und die
Eingangsformel werden wie folgt neu gefasst:
Verwaltungsabkommen
über die Erledigung der Aufgaben nach
dem Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
und dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(WoFG) in den jeweils geltenden Fassungen und
dem 2. Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das
Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW)
in der jeweils geltenden Fassung
vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen (nachstehend ,,Bund“
genannt), und
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium
für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
(nachstehend ,,Land“ genannt),
Der
Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach
dem AFWoG des Bundes und dem 2. AFWoG
NRW für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert worden
sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die überwiegend mit
Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert worden sind (ohne Bahn und Post)
im Wege der Organleihe die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die
Bundeskasse Trier sowie die örtlich zuständigen Hauptzollämter, letztere nur
für die Vollstreckung, zur Verfügung.
Zur
Durchführung des Fehlbelegungsrechts in Bezug auf die Inhaber und Inhaberinnen
von Wohnungen, die
Die
Organleihe geschieht aus verwaltungspraktischen und –ökonomischen Erwägungen
zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.“
3. In Nummer 2 Abs. 1 werden
die Wörter „AFWoG des Landes“ durch die Wörter „2. AFWoG NRW“ ersetzt.
Bonn,
den 21. Dezember 2004
Bundesministerium der Finanzen
Gerd E h l e r s
Für das Land
Nordrhein-Westfalen
namens des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
(L.
S.)
GV.
NRW. 2005 S. 7