Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 4.1.2005 Seite 1 bis 12

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

 

Vom 16. Dezember 2004

 

Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 420), in der Sitzung am 16. Dezember 2004 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

 

Die Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72), zuletzt geändert am 15. November 2001 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird Satz 2 „Soweit die Landschaftsversammlung stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln.“ gestrichen.

 

2. § 4 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:

„(6) Für den Gesundheits- und Krankenhausausschuss, den Umwelt- und Bauausschuss und den Ausschuss Jugendheime gelten die Bestimmungen der jeweiligen Betriebssatzung in der jeweils geltenden Fassung.“

 

3. In § 7 werden vor den Wörtern „des Direktors“ die Wörter „der Direktorin/“ und vor den Wörtern „der Erste Landesrat“ die Wörter „die Erste Landesrätin/“ eingefügt.

4. In § 8 Abs. 1 und Abs. 2 werden vor den Wörtern „Der Direktor“ die Wörter „Die Direktorin/“ eingefügt.

 

5. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Angestellten, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppen III bis I des Bundesangestelltentarifvertrages in der für den Landschaftsverband geltenden Fassung richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin/vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Analog werden die Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 13 und höher richten, aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin/vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.

Über Stellenbesetzungen in diesen Vergütungs- und Besoldungsgruppen, die aufgrund einer internen Ausschreibung erfolgen, sowie über Höhergruppierungen und Kündigungen bei den vorgenannten Vergütungsgruppen wird der Personalausschuss informiert.“

6. In § 9 Abs. 2 und Abs. 4 werden vor den Wörtern „Der Direktor“ die Wörter „Die Direktorin/“ eingefügt.

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2004 in Kraft.

 

Münster, den 16. Dezember 2004

 

 

S e i f e r t

Vorsitzende der
12. Landschaftsversammlung

 

S c h ä f e r

Schriftführer der
12. Landschaftsversammlung

 

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Münster, den 16. Dezember 2004

 

 

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

 

GV. NRW. 2005 S. 2