Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
2022
Satzung
zur Änderung
der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Vom
16. Dezember2004
Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat
aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d und des § 16 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 420), in der Sitzung am 16. Dezember 2004
folgende Satzung beschlossen:
Artikel
I
Die Hauptsatzung des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72),
zuletzt geändert am 15. November 2001 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Abs. 3 wird Satz 2
„Soweit die Landschaftsversammlung stellvertretende Ausschussmitglieder
bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln.“ gestrichen.
2. § 4 Abs. 6 wird wie folgt neu
gefasst:
„(6) Für den Gesundheits- und
Krankenhausausschuss, den Umwelt- und Bauausschuss und den Ausschuss
Jugendheime gelten die Bestimmungen der jeweiligen Betriebssatzung in der
jeweils geltenden Fassung.“
3. In § 7 werden vor den Wörtern
„des Direktors“ die Wörter „der Direktorin/“ und vor den Wörtern „der Erste
Landesrat“ die Wörter „die Erste Landesrätin/“ eingefügt.
4. In § 8 Abs. 1 und Abs. 2 werden
vor den Wörtern „Der Direktor“ die Wörter „Die Direktorin/“ eingefügt.
5. § 8 Abs. 3 erhält folgende
Fassung:
„(3) Die Angestellten, deren
Vergütung sich nach den Vergütungsgruppen III bis I des
Bundesangestelltentarifvertrages in der für den Landschaftsverband geltenden
Fassung richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des
Landschaftsausschusses von der Direktorin/vom Direktor des Landschaftsverbandes
eingestellt. Analog werden die Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge sich nach
den Besoldungsgruppen A 13 und höher richten, aufgrund eines Beschlusses des
Landschaftsausschusses von der Direktorin/vom Direktor des Landschaftsverbandes
eingestellt.
Über Stellenbesetzungen in diesen Vergütungs-
und Besoldungsgruppen, die aufgrund einer internen Ausschreibung erfolgen,
sowie über Höhergruppierungen und Kündigungen bei den vorgenannten
Vergütungsgruppen wird der Personalausschuss informiert.“
6. In § 9 Abs. 2 und Abs. 4 werden
vor den Wörtern „Der Direktor“ die Wörter „Die Direktorin/“ eingefügt.
Artikel
II
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
16. Dezember 2004 in Kraft.
Münster, den 16. Dezember 2004
S
e i f e r t
Vorsitzende
der
12. Landschaftsversammlung
S
c h ä f e r
Schriftführer
der
12. Landschaftsversammlung
Die vorstehende
Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt.
geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des
Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 16. Dezember 2004
S
c h ä f e r
Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
GV.
NRW. 2005 S. 2
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