Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 4.1.2005 Seite 1 bis 12

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum Dorsten, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum Dorsten, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung
für das Westfälische Jugendhilfezentrum Dorsten,
das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm
und das Westfälische Jugendheim Tecklenburg
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 16. Dezember 2004

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d und § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 420), i. V. m. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV. NRW. S. 324), geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 16. Dezember 2004 die nachfolgende Änderung der Betriebssatzung beschlossen:

Artikel I

Die Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum Dorsten, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 11. Februar 1999 (GV. NRW. S. 72), geändert am 15. November 2001 (GV. NRW. S. 809), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Betriebssatzung erhält folgende Fassung:

„Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe“.

2. § 1 Abs. 1 der Betriebssatzung erhält folgende Fassung:

„(1) Das Westfälische Jugendhilfezentrum, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (im Folgenden bezeichnet als Jugendheime) werden nach der Eigenbetriebsverordnung, der Landschaftsverbandsordnung und dieser Satzung als organisatorisch und finanzwirtschaftlich eigenständige Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit wie Eigenbetriebe geführt.“

3. § 7 Abs. 1 der Betriebssatzung erhält folgende Fassung:

„(1) Ausschuss im Sinne des § 5 Eigenbetriebsverordnung ist der Ausschuss Jugendheime. Er ist gemeinsamer Ausschuss für die Eigenbetriebe

- Westfälische Jugendhilfezentrum

- Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm

- Westfälische Jugendheim Tecklenburg.“

4. § 7 Abs. 2 der Betriebssatzung erhält folgende Fassung:

„(2) Der Ausschuss Jugendheime besteht aus 12 Mitgliedern der Landschaftsversammlung. Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammensetzen des neu gebildeten Ausschusses Jugendheime weiter aus.“

Artikel II

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2004 in Kraft.

Münster, den 16. Dezember 2004

S e i f e r t

Vorsitzende der
12. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer der
12. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 16. Dezember 2004

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2005 S. 3