Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 4.1.2005 Seite 1 bis 12

Satzung zur Änderung der Satzung des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe
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Satzung zur Änderung der Satzung des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe

2022

Satzung zur Änderung
der Satzung des Landesjugendamtes
Westfalen-Lippe

Vom 16. Dezember 2004

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d und § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 420), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 16. Dezember 2004 die nachfolgende Änderung der Satzung für das Landesjugendamt beschlossen:

Artikel I

Die Satzung für das Landesjugendamt Westfalen-Lippe vom 7. November 1991 (GV. NRW. S. 434) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 – erster Spiegelstrich – wird die Bezeichnung „KJHG“ durch die Bezeichnung „SGB VIII“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 – zweiter Spiegelstrich – wird die Formulierung „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.11.1989 (Bundesgesetzblatt I Seite 2016)“ ersatzlos gestrichen.

3. In § 1 Abs. 3 wird die Nummer 11 („Für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gem. Artikel 15 KJHG bis zum 31.12.1994“) ersatzlos gestrichen.

4. In § 3 wird der Satz „Für die Wahl ist § 16 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe anzuwenden.“ gestrichen. Er wird durch folgenden Satz ersetzt: „Für die Wahl ist die jeweilige Regelung in der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der aktuellen Fassung anzuwenden.“

5. In § 4 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Fraktionen, die im Landesjugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für den Landesjugendhilfeausschuss ein Mitglied der Landschaftsversammlung oder eine sachkundige Bürgerin/einen sachkundigen Bürger, welche(r) der Landschaftsversammlung angehören kann, zu benennen. Das benannte Mitglied der Landschaftsversammlung oder die/der benannte sachkundige Bürger/in wird von der Landschaftsversammlung zum Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.“

Artikel II

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2004 in Kraft.

Münster, den 16. Dezember 2004

S e i f e r t

Vorsitzende der
12. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer der
12. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 16. Dezember 2004

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2005 S. 4