Satzung zur Änderung der Satzung des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe
2022
Satzung
zur Änderung
der Satzung des Landesjugendamtes
Westfalen-Lippe
Vom
16. Dezember 2004
Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d
und § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 420), hat die
Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 16. Dezember
2004 die nachfolgende Änderung der Satzung für das Landesjugendamt beschlossen:
Artikel
I
Die Satzung für das Landesjugendamt
Westfalen-Lippe vom 7. November 1991 (GV. NRW. S. 434) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 – erster Spiegelstrich –
wird die Bezeichnung „KJHG“ durch die Bezeichnung „SGB VIII“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 3 – zweiter
Spiegelstrich – wird die Formulierung „in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.11.1989 (Bundesgesetzblatt I Seite 2016)“ ersatzlos gestrichen.
3. In § 1 Abs. 3 wird die Nummer 11
(„Für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gem. Artikel 15 KJHG bis zum
31.12.1994“) ersatzlos gestrichen.
4. In § 3 wird der Satz „Für die
Wahl ist § 16 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe anzuwenden.“ gestrichen. Er wird durch
folgenden Satz ersetzt: „Für die Wahl ist die jeweilige Regelung in der
Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe in der aktuellen Fassung anzuwenden.“
5. In § 4 wird folgender Absatz 3
eingefügt:
„(3) Fraktionen, die im
Landesjugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für den
Landesjugendhilfeausschuss ein Mitglied der Landschaftsversammlung oder eine
sachkundige Bürgerin/einen sachkundigen Bürger, welche(r) der
Landschaftsversammlung angehören kann, zu benennen. Das benannte Mitglied der
Landschaftsversammlung oder die/der benannte sachkundige Bürger/in wird von der
Landschaftsversammlung zum Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses bestellt.
Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung
und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht
mitgezählt.“
Artikel
II
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 16.
Dezember 2004 in Kraft.
Münster, den 16. Dezember 2004
S
e i f e r t
Vorsitzende
der
12. Landschaftsversammlung
S
c h ä f e r
Schriftführer
der
12. Landschaftsversammlung
Die vorstehende
Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt.
geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des
Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 16. Dezember 2004
S
c h ä f e r
Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
GV.
NRW. 2005 S. 4
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