Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 4.1.2005 Seite 1 bis 12
Satzung des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2005 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Satzung des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2005
2022
Satzung
des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln
des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe
nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die
örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien
Städten, Großen kreisangehörigen Städten und
Kreisen in Westfalen-Lippe für das
Haushaltsjahr 2005
Vom
16. Dezember 2004
Die Landschaftsversammlung des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund des § 9 des Gesetzes zur
Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechtes (DG-KoFSchwbR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
November 1987 (GV. NRW. S. 401) zuletzt geändert durch den Artikel 7 des
Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung
anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in Verbindung mit den
§§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 420), am 16. Dezember 2004 folgende Satzung des Integrationsamtes
beschlossen:
§
1
30
vom Hundert
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser
Satzung sind die Einnahmen des Integrationsamtes des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe im Haushaltsjahr 2004 aus den
Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 SGB IX unter
Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern
für das Jahr 2004 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77
Abs. 6 des SGB IX.
§
3
Vorsitzende
der
12. Landschaftsversammlung
Schriftführer
der
12. Landschaftsversammlung
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
Münster, den 16. Dezember 2004
S
c h ä f e r
Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
GV.
NRW. 2005 S. 4