Bekanntmachung der Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes
20320
Bekanntmachung
der Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes
Vom 17. Februar 2005
Aufgrund
des Artikels III § 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 779) wird nachstehend
der Wortlaut des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166),
2. das
Siebte Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 731),
3. den
Artikel II Nr. 3 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des
Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999 und Gesetz zur Sicherung
des Haushalts vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750),
4. den
Artikel IV des Gesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670),
5. den
Artikel II des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes
Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2000 und zur Änderung des
Landesbesoldungsgesetzes und zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des
mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung und zur
Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in
den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung vom 17.
Dezember 1999 (GV. NRW. S. 708),
6. den
Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung
in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462),
7. den
Artikel 7 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in
Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)
8. den
Artikel 8 des Gesetzes zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 30.
April 2002 (GV. NRW. S. 160)
9. den
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur
Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242)
10. den
Artikel II des Gesetzes über die Errichtung des Landesjustizvollzugsamtes
Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308),
11. den
Artikel 5 des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808),
12. den Artikel II des Gesetzes über die
Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die
Haushaltsjahre 2004/2005 und des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 64),
13. das Achte Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 779).
Düsseldorf,
den 17. Februar 2005
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Jochen D i e c k m a n n
Besoldungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht
bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamtinnen und Beamten
und der Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen
und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2
Landesbesoldungsordnungen
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht
geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die
Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher
Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -.
Die Beträge der Zulagen sind in der Anlage 2 ausgewiesen.
§ 3
Einweisung in die Planstelle,
Änderung in der Zuordnung von Ämtern
(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten oder
einer Richterin oder einem Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt
verliehen, so kann sie oder er mit Rückwirkung von dem ersten oder einem
sonstigen Tage des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, in die
höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit diese besetzbar war. In
Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen kann zugelassen werden, dass
Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter mit Rückwirkung von
höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie
während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen
Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie
eingewiesen werden, besetzbar waren.
(2) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu
den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der
Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der
Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen
nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung nicht länger als für
die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird.
§ 4
Anrechnungsbetrag für Beamte
in Gemeinschaftsunterkunft
Bei ledigen Beamtinnen und Beamten, die
aufgrund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen,
ist eine Anrechnung auf das Grundgehalt vorzunehmen. Der Anrechnungsbetrag
ergibt sich aus Anlage 2.
§ 4a
Jährliche Sonderzahlung
Die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung
gemäß § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt aufgrund besonderer
landesrechtlicher Regelung.
§ 5
Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt
werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren
Übernahme der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter
nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung
stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen
nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle
Aufwendungen typischerweise entstehen.
(2) Das zuständige Fachministerium wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung
Richtlinien für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die
Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die
Richtlinien dürfen von den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden
Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der
Verhältnisse sachlich notwendig ist.
§ 6
Sonstige Zuwendungen
(1) Neben der Besoldung einschließlich
Aufwandsentschädigungen dürfen sonstige Geldzuwendungen an Beamtinnen und
Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts nur insoweit gewährt werden, als sie die Geldzuwendungen nach den für
die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Regelungen nicht übersteigen.
Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die
Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrer Dienstherrin oder
ihrem Dienstherrn erhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für im Wettbewerb
stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände
sowie im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.
§ 7
Anrechnung von Sachbezügen
(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter oder
eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter
Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag
auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Das Nähere regelt das Finanzministerium im
Einvernehmen mit dem Innenministerium, für die Beamtinnen und Beamten der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Rechtsverordnung.
§ 8
Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Landesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung die Behörden, die die Besoldung bei Landesbeamtinnen und
Landesbeamten festsetzen. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden,
Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.
(2) Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium, Entscheidungen nach § 9
Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte.
(3) Entscheidungen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 und
3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung und
nach § 9a Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium und dem Innenministerium oder – soweit von einer
bestehenden Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde – der von ihnen
bestimmten Stelle zu treffen.
(4) Entscheidungen nach § 40 Abs. 6 Satz 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium oder die von ihm bestimmte
Stelle.
(5) Über die Beifügung von Zusätzen zu den
Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B entscheidet für die Beamtinnen und Beamten
des Landes das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für
die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Beamtinnen und Beamten die oberste
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem
Innenministerium.
(6) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der
besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen
Verwaltungsverordnungen erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem
Innenministerium.
§ 9
Umwandlung von Planstellen
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder und mit
Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Planstellen für
Schulleiterinnen und Schulleiter und ihre Vertreterinnen und Vertreter
umzuwandeln, soweit nach den Ergebnissen der amtlichen Schulstatistik
Veränderungen in der gesetzlichen Zuordnung der Ämter eingetreten sind.
§ 10
Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H,
Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Innenministerium die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung
H und die Anlage 2 (Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag) jeweils an
bundesgesetzliche Änderungen anzupassen und bekannt zu geben.
Abschnitt 2
Bestimmungen für Beamte
der Bundesbesoldungsordnung W
§ 11
Zuordnung von Ämtern
der Bundesbesoldungsordnung W
(1) Die Ämter der Präsidentinnen und
Präsidenten, der Rektorinnen und Rektoren sowie die Ämter der Kanzlerinnen und
Kanzler an Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den
Amtsbezeichnungen ist ein Zusatz auf die jeweilige Hochschule beizufügen.
(2) Die Ämter der Professorinnen und
Professoren sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung (§ 18
Bundesbesoldungsgesetz) den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zuzuordnen. Dabei
darf der Anteil der mit W 3 bewerteten Stellen an Universitäten und
gleichgestellten Hochschulen 56,25 vom Hundert der Gesamtzahl der für die
jeweilige Hochschulart in W 2 und W 3 ausgebrachten Stellen nicht übersteigen.
An Fachhochschulen darf der Anteil der W 3-Stellen bis zu 10 vom Hundert
betragen. Das Nähere bestimmt der Haushalt.
§ 12
Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen
(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind
insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse,
die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu
berücksichtigen. Die Leistungsbezüge werden
in der Regel unbefristet und als laufender Bezug vergeben. Es kann vereinbart
werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den
regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Neue oder höhere
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
sollen bei einem neuen Ruf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der
letzten Gewährung zugestanden werden. Berufungs-Leistungsbezüge
sind bei der erstmaligen Übertragung einer Professur nach dem Erwerb der
Einstellungsvoraussetzungen in der Regel nicht zulässig. Die Gewährung
von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der
Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot einer
anderen Arbeitgeberin oder eines anderen Arbeitgebers vorlegt.
(2) Für
besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen
Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden,
können besondere Leistungsbezüge nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie
sollen nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Erstberufung zugestanden
werden. Diese Leistungsbezüge können neben
Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt und als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum
von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden.
(3) Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des
Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen
Grundgehalts in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie jeweils
mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren
befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird
der höchste Betrag berücksichtigt. Wurden mehrere solcher befristeter
Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, sind sie in der
jeweils bezogenen Höhe ruhegehaltfähig. Treffen unbefristete mit befristeten,
für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 3 entsprechende
Anwendung. Im Übrigen können befristete
Leistungsbezüge nur insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie die
unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.
(4)
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
können zusammen höchstens für
- 2 vom
Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von
50 vom Hundert des Grundgehalts,
- 3 vom
Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von
60 vom Hundert des Grundgehalts,
- 2 vom
Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von
80 vom Hundert des Grundgehalts
für
ruhegehaltfähig erklärt werden.
(5) Hauptberuflichen
Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren und Kanzlerinnen und
Kanzlern sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die
Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für
die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung
oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung
der Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes,
insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung
und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen.
Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes können teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden;
sie sind nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
ruhegehaltfähig. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an allgemeinen
Besoldungsanpassungen teil.
§ 13
Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts
(1) Die
durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001
im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 69.000 Euro,
im Fachhochschulbereich auf 58.000 Euro festgestellt. Sie werden ab dem Jahr
2005 für den Bereich der Fachhochschulen auf 59.789 Euro und gemäß § 34 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für den Bereich der Universitäten und
gleichgestellten Hochschulen auf 73.752 Euro festgesetzt.
(2) Weitere
Erhöhungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
und die Inanspruchnahme der Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3
des Bundesbesoldungsgesetzes sind gesetzlich zu regeln. Veränderungen aufgrund
landesrechtlicher Regelungen gemäß § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(3) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der
gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den
regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, nach den Verhältnissen des jeweiligen
Vorjahres festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der
sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen, der Maßnahmen nach
Absatz 2sowie der Veränderungen der
Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt,
bekannt zu geben.
§ 14
Forschungs- und Lehrzulage
Professorinnen
und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben
der Hochschule einwerben und diese Vorhaben
durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine
nichtruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt
werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem
Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den
übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch
die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen eines Lehrvorhabens anfallende
Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und
Lehrzulagen dürfen in der Regel jährlich 100 vom Hundert des Jahresgrundgehalts
der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.
§ 15
Verordnungsermächtigung
Das
Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und
Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen nach Maßgabe der §§ 12 und 14 zu
regeln. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Verfahrensregelungen
zur Vergabe der Leistungsbezüge durch Hochschulordnung festgelegt werden
dürfen. Für die Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge
für den öffentlichen Dienst anbieten, erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1
das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
Abschnitt 3
Außer-Kraft-Treten
Das Landesbesoldungsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer
Kraft.
Anlage
1
Anlage 2
GV. NRW. 2005 S. 154
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