Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 11 vom 22.3.2005 Seite 167 bis 184

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -) und zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -) und zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG)

2030
223

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die
Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst -
FHGöD -) und zur Änderung
des Landesbeamtengesetzes (LBG)

Vom 1. März 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die
Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst -
FHGöD -) und zur Änderung
des Landesbeamtengesetzes (LBG)

223

Artikel 1

Gesetz zur Änderung
des Fachhochschulgesetzes für
den öffentlichen Dienst

Das Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst – FHGöD) vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

Inhaltsübersicht

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Erster Abschnitt
Rechtsstellung und
Aufgaben der Fachhochschulen

§ 2

Rechtsstellung

§ 3

Aufgaben

§ 4

Entwicklung

§ 5

Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

§ 5a

Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes

 

Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 6

Mitglieder und Angehörige

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

 

Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation

1.
Organe

 

§ 8

Organe

§ 9

Leiter der Fachhochschule

§ 10

Aufgaben des Senats

§ 11

Mitglieder des Senats

§ 12

Fachbereiche und Fachbereichsräte

§ 13

Aufgaben des Fachbereichsrates

§ 14

Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates

§ 15

Wahlen

§ 16

Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des Senats und der Fachbereichsräte

 

2.
Abteilungen

 

§ 17

Abteilungen und Abteilungsleiter

 

3.
Verwaltung der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung

 

§ 17a

Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler

 

4.
Belange der Gleichstellung

 

§ 17b

Gleichstellungsbeauftragte

 

5.
Institute und Einrichtungen

 

§ 17c

Institute und Einrichtungen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

 

Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal

 

§ 18

Grundsatz

§ 19

Berufungsverfahren

§ 20

Dozenten

§ 21

Nebenamtliche Lehrende

 

Fünfter Abschnitt
Studierende, Studium und Prüfung,
Hochschulgrad

 

§ 22

Zugang zum Studium und Zuordnung zu den Abteilungen

§ 23

Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung

§ 23a

Zulassungsvoraussetzungen für Polizeivollzugsbeamte

§ 24

Vorzeitiges Ausscheiden

§ 25

Sprecher der Studenten

§ 26

Studienordnung, Prüfungen

§ 27

Hochschulgrad

§ 27a

Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes für Studierende im Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

 

Sechster Abschnitt
Forschung an der
Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung

 

§ 27b

Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Forschung

 

Siebter Abschnitt
Haushaltswesen an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

 

 

§ 27c

Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich des Haushalts

 

Achter Abschnitt
Beiräte, Aufsicht

 

§ 28

Beiräte

§ 29

Aufsicht

§ 30

Genehmigungen

 

Neunter Abschnitt
Zusammenwirken der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
mit anderen Hochschulen

 

§ 31

Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen

 

Zehnter Abschnitt
Übergangsbestimmungen

 

§ 32

Satzungen und Ordnungen

§ 33

Polizeivollzugsbeamte

 

Elfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 34

Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes

§ 35

Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades

§ 36

Änderung von Gesetzen

§ 37

In-Kraft-Treten

§ 38

Befristung“.

 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten in der Verwaltung und in der Rechtspflege vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie sollen die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Sie bieten Studiengänge für nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassene Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte (Studierende) für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes an; die Studierenden müssen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Mit der Ausbildung in diesen Studiengängen führen sie die Laufbahnbewerber im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und Aufstiegsbeamte unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen im Rahmen der Einführungszeit zur Laufbahnprüfung. Das fachwissenschaftliche Studienangebot der Fachhochschulen und die fachpraktische Ausbildung in den Ausbildungsbehörden sind aufeinander abzustimmen. Zur Umsetzung dieses Abstimmungsprozesses werden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Gremien gebildet, die mit Vertretern der Fachhochschule und Vertretern der Ausbildungsbehörden paritätisch besetzt sind. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung stellt den Einstellungsbehörden auf deren Wunsch ihre Kenntnisse und Erfahrungen mit der Bewährung der Studierenden während der fachwissenschaftlichen Ausbildung zur Verfügung.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Fachhochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Fachhochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).“

 

c) In Absatz 4 werden in Nr. 3 als Sätze 3 und 4 angefügt:

„Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und dem Innenministerium dem Ausbildungsbedarf im öffentlichen Dienst entsprechend neue Studiengänge, insbesondere auch Studiengänge für nichtbeamtete Studierende anbieten; die Zulassung zu Studiengängen für nichtbeamtete Studierende erfolgt durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nach Maßgabe einer besonderen Einschreibungsordnung. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und dem Innenministerium Bachelorstudiengänge und, in der Regel in Kooperation mit einer Universität des Landes, auch Masterstudiengänge anbieten.“

 

d) In Absatz 5 werden folgende Sätze 2 bis 6 angefügt:

„Die Fachhochschulen leisten darüber hinaus im Rahmen ihres Auftrags nach Absatz 1 durch anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsaufgaben einen Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung und fördern den Wissenstransfer. Zu diesem Zweck können sie die Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und auch mit Dritten zusammen arbeiten. Sie dienen dem weiterbildenden Studium, das mit anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Landes abgestimmt wird, und fördern die Weiterbildung ihrer Beschäftigten. Sie bieten fächerübergreifend, auch in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen, im Rahmen ihres Lehrauftrags geeignete Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Didaktik und des Hochschulmanagements an. Das gemäß § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium legt den Rahmen des Lehrdeputats für die in den Sätzen 2 bis 5 genannten Aufgaben fest.“

 

e) In Absatz 7 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„Die Fachhochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern.“

 

f) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Die Fachhochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Lehre und Forschung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Bildungs- und Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.“

 

3. § 4 erhält folgende Fassung:

„§ 4
Entwicklung

Die Entwicklung der Fachhochschulen hat unter Beachtung ihrer besonderen Aufgabenstellung so zu erfolgen, dass die Studienreform als ständige Aufgabe der Fachhochschulen wahrgenommen wird. Für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ist sicherzustellen, dass sie an der allgemeinen Hochschulentwicklung teilhat.“

 

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Fachhochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen. Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

 

b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Betriebes, auf die Förderung und Abstimmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 6 HG beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.“

 

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung von Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrags und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 6 HG beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.”

 

d) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Für Studierende in nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 eingerichteten Studiengängen gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 HG entsprechend.“

 

5. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt:

„§ 5a
Anwendung allgemeiner
Vorschriften des Hochschulgesetzes

(1) § 6 HG gilt für die Fachhochschulen entsprechend.

 

(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung finden außerdem § 5 Abs. 1 und § 9 HG entsprechende Anwendung; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung das Innenministerium. Die Schaffung eines Globalhaushalts für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung setzt die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings voraus.“

 

6. In § 6 Abs. 1 erhält Nr. 1 folgende Fassung:

„1. der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler,“.

 

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder; § 12 Abs. 2 HG gilt entsprechend.“

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitglieder mit Ausnahme des Leiters der Fachhochschule und seines Stellvertreters, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Kanzlers besitzen das Wahlrecht zum Senat.“

 

8. In § 8 erhält Nr. 1 folgende Fassung:

„1. der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule und das Präsidium,“.

 

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule,

1. vertritt und leitet die Fachhochschule,

2. bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen, führt die Beschlüsse des Senats aus und erstattet ihm den Jahresbericht,

3. ist für die Ordnung in der Fachhochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus,

4. ist Dienstvorgesetzter der an der Fachhochschule hauptamtlich tätigen Beamten und Richter,

5. nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, soweit sie nicht den anderen Organen zugewiesen sind.

An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gilt Nummer 5 mit der Maßgabe, dass das Präsidium zuständig ist.“

 

b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Der Leiter der Fachhochschule hat rechtswidrige Beschlüsse des Senats oder eines Fachbereichsrates zu beanstanden. An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nimmt das Präsidium diese Aufgabe wahr.”

 

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule ist ein an der Fachhochschule tätiger Beamter oder Richter; ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ist der Vizepräsident.“

 

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Leiter und Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Präsident und Vizepräsident, werden nach Anhörung des Senats von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) bestellt. Der Senat kann im Rahmen der Anhörung verlangen, dass sich Bewerber für das Amt des Leiters, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Bewerber für das Amt des Präsidenten, ihm vorstellen. Er ist berechtigt, dem zuständigen Ministerium auf Grund der Vorstellung die Bestellung eines Bewerbers vorzuschlagen.”

 

e) Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

 

„(5) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird von einem Präsidium geleitet. Dem Präsidium gehören der Präsident der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler an. § 21 Abs. 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 Sätze 8 und 9 und Abs. 3 HG gelten entsprechend. Die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Präsidenten trifft die Landesregierung auf Vorschlag des Innenministeriums, die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten das Innenministerium. Basis für die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist ein Auswahlverfahren, an dem Innenministerium und Fachhochschule für öffentliche Verwaltung beteiligt sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann Mitglieder des Senats hinzuziehen.

 

(6) Der Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird von der Landesregierung, der Vizepräsident vom Innenministerium für die Dauer von acht Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. In diese Ämter dürfen nur Bewerber berufen werden, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen hiervon zulassen. Wiederernennung ist zu-lässig. Für die Wiederernennung gilt Absatz 5 Satz 4 und 5 entsprechend; von einer Ausschreibung kann abgesehen werden. Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.“

 

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1. Behandlung von Grundsatzfragen der Studienreform,“.

 

b) In Absatz 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2. Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung der Grundordnung sowie über Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch Beschlussfassung über die Einschreibungsordnung für die Zulassung nichtbeamteter Studierender,“.

 

c) In Absatz 1 erhält Nummer 7 folgende Fassung:

„7. Mitwirkung bei der Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben; an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Mitwirkung bei der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten, des Kanzlers, der Abteilungsleiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,“.

 

d) In Absatz 1 erhält Nummer 11 folgende Fassung:

„11. Stellungnahme zum Jahresbericht des Leiters der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zum Jahresbericht des Präsidenten.“

 

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1. der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.“

 

b) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Frauenbeauftragte“ durch das Wort „Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt.

 

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Abteilungsleiter und der Kanzler an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, der Stellvertreter des Leiters oder der Vizepräsident und die Fachbereichssprecher gehören dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder gemäß Absatz 1 sind.“

 

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Das zuständige Ministerium (§ 29 Abs. 2) kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule Fachbereiche errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben; Fachbereiche umfassen Studiengänge für eine Laufbahn oder für mehrere Laufbahnen, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch die in § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 und 4 genannten Studiengänge.“

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Rechtsverordnungen für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bedürfen des Einvernehmens mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung. Sie bedürfen ferner des Einvernehmens mit dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung, dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit deren Belange fachlich berührt werden.“

 

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. Abstimmung der Studieninhalte auf die Erfordernisse der Praxis, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Abstimmung mit den in § 3 Abs. 1 Satz 6 genannten Gremien,“.

 

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. Aufstellung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch Beschlussfassung über Grundsätze zur Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen,“.

 

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Dem Fachbereichsrat gehören an

1. sechs Professoren und Dozenten oder sechs Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung acht Professoren und Dozenten oder acht Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, darunter mindestens einer, der die Aufgaben des Abteilungsleiters gemäß § 17 Abs. 3 wahrnimmt,

2. ein, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung drei Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder,

3. ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,

4. drei Vertreter der Gruppe der Studierenden.“

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Professoren und Dozenten eines Fachbereichs sind Mitglieder des Fachbereichsrates. Gehören mehr als insgesamt sechs, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mehr als insgesamt acht Professoren und Dozenten zu einem Fachbereich, wählen sie Vertreter ihrer Gruppe. Gehören an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung einem Fachbereich weniger als acht Professoren und Dozenten an, so kann die Zahl der Mitglieder des Fachbereichsrats entsprechend verringert werden.“

 

c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

„An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung leitet der Sprecher den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Fachhochschule im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.“

 

15. In § 15 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1) Die Mitglieder des Senats nach § 11 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und des Fachbereichsrates werden, nach Gruppen getrennt, für die Dauer von zwei, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahldauer für Studierende der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird in der Wahlordnung geregelt. Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule kann sein Wahlrecht nur in seiner Gruppe ausüben. Die Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder werden von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) benannt; für Fachbereichsräte in Fachbereichen, die Studiengänge in den Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und an den Landesversicherungsanstalten umfassen, benennt der jeweilige Beirat (§ 28) die Vertreter. Der Vertreter der Lehrbeauftragten wird auf Vorschlag des Leiters der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat gewählt.“

 

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident, und die Sprecher der Fachbereichsräte können Personen, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind, die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, sofern diese Personen ein dienstliches Interesse daran haben. Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident, kann an den Sitzungen der Fachbereichsräte mit beratender Stimme teilnehmen.“

 

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, Lehre, die Berufung von Professoren und die Bestellung von Dozenten unmittelbar berühren, nur beratend mit. In Angelegenheiten der Lehre und Forschung mit Ausnahme der Berufung von Professoren und der Bestellung von Dozenten haben die einem Gremium angehörenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet das jeweilige Gremium zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes mit der Mehrheit der Stimmen, in Zweifelsfällen der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident. § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 bis 4 HG gelten entsprechend.“

 

17. In § 17 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Soweit Belange des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung, des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz fachlich berührt sind, erlässt es die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit diesen Ministerien.“

 

18. Nach § 17 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:

3.
Verwaltung der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung

 

§ 17a
Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler

(1) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung leitet der Kanzler als Mitglied des Präsidiums die Verwaltung der Fachhochschule. In Angelegenheiten der Verwaltung der Fachhochschule von grundsätzlicher Bedeutung kann das Präsidium entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums. Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt. Er kann in seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Präsidiums mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Präsidium dem Ministerium. § 9 Abs. 5 Satz 4 bis 6 und Absatz 6 gelten entsprechend.

 

(2) Die Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen der Fachhochschule hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Fachhochschule werden ausschließlich durch die Verwaltung der Fachhochschule wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Präsidiums sowie die Fachbereichsräte bei ihren Aufgaben.”

 

19. Der bisherige Unterabschnitt 3 wird Unterabschnitt 4 und die Überschrift erhält folgende Fassung: „Belange der Gleichstellung“; der bisherige § 17a wird § 17b.

20. Im neuen § 17b Abs. 1 werden in Satz 3 hinter den Wörtern „des Rektorats“ die Wörter „oder des Präsidiums,“ eingefügt.

 

21. Der bisherige Unterabschnitt 4 wird Unterabschnitt 5 und erhält folgende Fassung:

„5.
Institute und Einrichtungen

 

§ 17c
Institute und Einrichtungen
an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

(1) Auf Antrag des Senats kann das Innenministerium eine außerhalb der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Institut an der Fachhochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Fachhochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Fachhochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Beschäftigten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.

 

(2) § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, 1. Halbsatz und § 31 Abs. 1 HG gelten entsprechend.“

 

22. § 18 erhält folgende Fassung:

„§ 18
Grundsatz

(1) Die §§ 45, 46 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5, Abs. 3 und 5, §§ 49 Abs. 1 bis 3, 51, 54, 55 und 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 HG gelten entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung im Falle des § 62 Abs. 1 Satz 1 HG das Innenministerium, das die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Justizministerium erlässt, im übrigen das gem. § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium. Im Falle des § 49 Abs. 3 HG tritt an die Stelle der Fachhochschule das nach § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium. Bei Beurlaubungen nach § 51 Abs. 2 HG kann von der Maßgabe, dass dadurch dem Land keine zusätzlichen Kosten entstehen sollen, abgesehen werden, wenn der zu Beurlaubende wegen der Besonderheit des von ihm vertretenen Faches nicht zu einer Dienststelle des Landes beurlaubt werden kann. Das gem. § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium beruft die Professoren auf Vorschlag der Fachhochschule. Es kann einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Fachhochschule berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann es einen Professor berufen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 5 und 6 ist die Fachhochschule zu hören. Das Ministerium kann die Befugnis, Professoren zu berufen, oder die Befugnis zu dazu gehörenden vorbereitenden Maßnahmen allgemein oder teilweise auf die Hochschulen übertragen. Die Berufung von Professoren erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung.

 

(2) § 51 Abs. 1 HG gilt ausschließlich für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und mit der Maßgabe, dass das Innenministerium an die Stelle der Fachhochschule tritt und die durch die Freistellung entstehenden Kosten vollständig ausgeglichen werden.

 

(3) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gehört auch die Tätigkeit in Prüfungskommissionen, die das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen zur Abnahme von Staatsprüfungen in den in § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 genannten Laufbahnen des gehobenen Dienstes bestellt.“

 

23. In § 19 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Stellen für Professoren sind von der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung vom Präsidium öffentlich auszuschreiben.“

 

24. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz 6 angefügt:

„§ 18 Abs. 3 gilt für Dozenten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung entsprechend.“

 

b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung soll die Beschäftigung von Dozenten in geeigneten Fächern und Berufsfeldern auf mindestens 3 Jahre befristet werden.”

 

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.

 

25. Die Überschrift des Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung:

Fünfter Abschnitt
Studierende, Studium und Prüfung,
Hochschulgrad“
.

 

26. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Einer Einschreibung bedarf es nicht; dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 genannten Studiengänge.“

 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten für Studierende in nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 eingerichteten Studiengängen die §§ 65 bis 70 und § 71 Abs. 1 und 2 HG entsprechend.“

 

27. In § 24a werden die Wörter „§ 49 Abs. 3 Sätze 3 und 4 FHG“ durch die Wörter „§ 71 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 HG“ ersetzt.

28. In § 27 wird Satz 3 gestrichen.

 

29. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a
Anwendung sonstiger Vorschriften
des Hochschulgesetzes für Studierende
im Bereich der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung

An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 81 bis 84, 85 bis 87, 89, 90 und 92 bis 96 entsprechend für die nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 eingerichteten Studiengänge. § 82 Abs. 3 und § 91 HG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dekans der Präsident der Fachhochschule tritt.“

 

30. Nach dem Fünften Abschnitt werden als Sechster und Siebter Abschnitt eingefügt:

„Sechster Abschnitt
Forschung an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung

§ 27b
Anwendung von Vorschriften
des Hochschulgesetzes
im Bereich der Forschung

An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 99 bis 101 HG entsprechend.

Siebter Abschnitt
Haushaltswesen an der Fachhochschule
für öffentliche
Verwaltung

§ 27c
Anwendung von Vorschriften
des Hochschulgesetzes
im Bereich des Haushalts

An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 102, 103 Abs. 1, 3 und 4 und § 104 Abs. 1 HG entsprechend.“

31. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Achter Abschnitt.

 

32. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden in Nummer 2 die Wörter „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie“ ersetzt.

 

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Soweit die Ausbildung im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände oder der Sozialversicherungsträger berührt ist, entscheidet das für die Ordnung der Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Beirat über den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Ist es nicht zugleich das für die Aufsicht über die Fachhochschule zuständige Ministerium, stellt es mit diesem das Einvernehmen her. Die Einrichtung neuer Studiengänge (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 Sätze 3 und 4) oder die wesentliche Änderung bestehender Studiengänge setzt das Einvernehmen des Beirats für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände voraus, soweit die Ausbildung von kommunalen Beschäftigten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung berührt ist. Satz 3 gilt entsprechend für den Beirat für den Bereich der Sozialversicherungsträger. In anderen Fällen der Einrichtung neuer Studiengänge ist das Benehmen mit den Beiräten herzustellen und auf Wunsch die Entscheidung durch das Innenministerium zu begründen.“

 

33. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 „(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 27) sowie der Studienordnungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Nr. 1) und an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Erlass der Einschreibungsordnung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3, 2. Halbsatz) bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums (§ 29 Abs. 2).”

 

b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung bedürfen die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade (§ 96 HG) der Genehmigung des Innenministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung.“

 

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

d) Als neuer Absatz 4 wird angefügt:

„(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Maßnahme

1. gegen Rechtsvorschriften verstößt,

2. die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder

3. die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet.

§ 108 Abs. 4 und 5 HG gilt entsprechend.”

 

34. Nach dem Achten Abschnitt wird folgender Neunter Abschnitt eingefügt:

Neunter Abschnitt
Zusammenwirken der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
mit anderen Hochschulen

 

§ 31
Anwendung von Vorschriften
des Hochschulgesetzes im Bereich
der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen

An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 109 und 110 HG entsprechend.”

 

35. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Zehnter Abschnitt und erhält folgende Fassung:

„Zehnter Abschnitt
Übergangsbestimmungen

 

§ 32
Satzungen und Ordnungen

Mit Ausnahme der Wahlordnung gelten die übrigen Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule fort.

§ 33
Polizeivollzugsbeamte

Für die vor dem Jahr 1995 eingestellten Polizeivollzugsbeamten gilt § 23 a Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der in der Laufbahnverordnung der Polizei für die Zulassung zum Aufstieg vorgesehenen Dienstzeit nachweisen können.”

 

36. Der bisherige Achte Abschnitt wird Elfter Abschnitt.

 

37. In § 34 Abs. 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„§ 115 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HG findet entsprechende Anwendung; § 96 HG gilt entsprechend.“

 

38. In § 35 Abs. 2 werden in Satz 4 die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2030

Artikel 2

 

Änderung des Landesbeamtengesetzes

 

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.“

 

b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.

 

c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.“

 

d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6.

 

2. In § 25a Abs. 5 Buchstabe d und in § 25b Abs. 4 Buchstabe e werden die Wörter „Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt“ ersetzt durch das Wort „Zurückstufung“.

 

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. März 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

GV. NRW. 2005 S. 168