Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 11 vom 22.3.2005 Seite 167 bis 184
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -) und zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -) und zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG)
2030
223
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die
Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst -
FHGöD -) und zur Änderung
des Landesbeamtengesetzes (LBG)
Vom 1.
März 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die
Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst -
FHGöD -) und zur Änderung
des Landesbeamtengesetzes (LBG)
223
Gesetz
zur Änderung
des Fachhochschulgesetzes für
den öffentlichen Dienst
Das Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande
Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst – FHGöD) vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
Inhaltsübersicht |
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§ 1 |
Geltungsbereich |
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Erster Abschnitt |
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§ 2 |
Rechtsstellung |
§ 3 |
Aufgaben |
§ 4 |
Entwicklung |
§ 5 |
Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium |
§ 5a |
Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes |
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Zweiter Abschnitt |
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§ 6 |
Mitglieder und
Angehörige |
§ 7 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen |
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Dritter Abschnitt |
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1. |
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§ 8 |
Organe |
§ 9 |
Leiter der Fachhochschule |
§ 10 |
Aufgaben des Senats |
§ 11 |
Mitglieder des Senats |
§ 12 |
Fachbereiche und Fachbereichsräte |
§ 13 |
Aufgaben des Fachbereichsrates |
§ 14 |
Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates |
§ 15 |
Wahlen |
§ 16 |
Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des Senats und der
Fachbereichsräte |
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2. |
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§ 17 |
Abteilungen und Abteilungsleiter |
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3. |
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§ 17a |
Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler |
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4. |
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§ 17b |
Gleichstellungsbeauftragte |
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5. |
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§ 17c |
Institute und Einrichtungen an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung |
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Vierter Abschnitt |
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§ 18 |
Grundsatz |
§ 19 |
Berufungsverfahren |
§ 20 |
Dozenten |
§ 21 |
Nebenamtliche Lehrende |
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Fünfter Abschnitt |
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§ 22 |
Zugang zum Studium und Zuordnung zu den Abteilungen |
§ 23 |
Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung |
§ 23a |
Zulassungsvoraussetzungen für Polizeivollzugsbeamte |
§ 24 |
Vorzeitiges Ausscheiden |
§ 25 |
Sprecher der Studenten |
§ 26 |
Studienordnung, Prüfungen |
§ 27 |
Hochschulgrad |
§ 27a |
Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes für Studierende im Bereich
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung |
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Sechster
Abschnitt |
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§ 27b |
Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Forschung |
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Siebter
Abschnitt |
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§ 27c |
Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich des Haushalts |
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Achter Abschnitt |
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§ 28 |
Beiräte |
§ 29 |
Aufsicht |
§ 30 |
Genehmigungen |
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Neunter Abschnitt |
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§ 31 |
Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Zusammenarbeit
mit anderen Hochschulen |
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Zehnter Abschnitt |
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§ 32 |
Satzungen und Ordnungen |
§ 33 |
Polizeivollzugsbeamte |
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Elfter Abschnitt |
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§ 34 |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes |
§ 35 |
Nachträgliche
Verleihung eines Diplomgrades |
§ 36 |
Änderung von
Gesetzen |
§ 37 |
In-Kraft-Treten |
§ 38 |
Befristung“. |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 4 werden in Nr. 3 als Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Wissenschaft und Forschung und dem Innenministerium dem
Ausbildungsbedarf im öffentlichen Dienst entsprechend neue Studiengänge,
insbesondere auch Studiengänge für nichtbeamtete
Studierende anbieten; die Zulassung zu Studiengängen für nichtbeamtete
Studierende erfolgt durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nach
Maßgabe einer besonderen Einschreibungsordnung. Die Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Wissenschaft und Forschung und dem Innenministerium Bachelorstudiengänge
und, in der Regel in Kooperation mit einer Universität des Landes, auch
Masterstudiengänge anbieten.“
d) In Absatz 5 werden folgende Sätze 2 bis 6 angefügt:
„Die Fachhochschulen leisten darüber hinaus im Rahmen ihres Auftrags nach
Absatz 1 durch anwendungsbezogene Forschungs- und
Entwicklungsaufgaben einen Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung und
fördern den Wissenstransfer. Zu diesem Zweck können sie die Verwertung von
Forschungsergebnissen fördern und auch mit Dritten zusammen arbeiten. Sie
dienen dem weiterbildenden Studium, das mit anderen Aus- und
Fortbildungseinrichtungen des Landes abgestimmt wird, und fördern die
Weiterbildung ihrer Beschäftigten. Sie bieten fächerübergreifend, auch in
Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen, im Rahmen ihres
Lehrauftrags geeignete Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Didaktik
und des Hochschulmanagements an. Das gemäß § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium
legt den Rahmen des Lehrdeputats für die in den Sätzen 2 bis 5 genannten
Aufgaben fest.“
e) In Absatz 7 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die Fachhochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
und beachten bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger
Entwicklung. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter
Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit
Kindern.“
f) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Die Fachhochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Lehre
und Forschung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit
anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit
staatlichen und staatlich geförderten Bildungs- und Forschungseinrichtungen und
mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.“
3. § 4 erhält folgende Fassung:
„§ 4
Entwicklung
Die Entwicklung der Fachhochschulen hat unter Beachtung ihrer besonderen
Aufgabenstellung so zu erfolgen, dass die Studienreform als ständige Aufgabe
der Fachhochschulen wahrgenommen wird. Für die Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung ist sicherzustellen, dass sie an der allgemeinen
Hochschulentwicklung teilhat.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Fachhochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit,
wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen. Die Freiheit der
Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung.“
b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Forschung sind insoweit
zulässig, als sie sich auf die Organisation des Betriebes, auf die Förderung
und Abstimmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die Bildung von
Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 6 HG
beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen
im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische
Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher Lehrmeinungen.
Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Lehre sind insoweit
zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung
und Einhaltung von Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung
des Weiterbildungsauftrags und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 6 HG
beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.”
d) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für Studierende in nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 eingerichteten
Studiengängen gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 HG entsprechend.“
5. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt:
„§ 5a
Anwendung allgemeiner
Vorschriften des Hochschulgesetzes
(1) § 6 HG gilt für die Fachhochschulen entsprechend.
(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung finden außerdem § 5
Abs. 1 und § 9 HG entsprechende Anwendung; dabei tritt an die Stelle des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung das Innenministerium. Die Schaffung
eines Globalhaushalts für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung setzt
die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und
eines Controllings voraus.“
6. In § 6 Abs. 1 erhält Nr. 1 folgende Fassung:
„1. der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter, an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule, der
Vizepräsident und der Kanzler,“.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitglieder mit Ausnahme des Leiters der Fachhochschule und seines
Stellvertreters, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme
des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Kanzlers besitzen das Wahlrecht
zum Senat.“
8. In § 8 erhält Nr. 1 folgende Fassung:
„1. der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung der Präsident der Fachhochschule und das Präsidium,“.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung der Präsident der Fachhochschule,
1. vertritt und leitet die Fachhochschule,
2. bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen, führt
die Beschlüsse des Senats aus und erstattet ihm den Jahresbericht,
3. ist für die Ordnung in der Fachhochschule verantwortlich und übt das
Hausrecht aus,
4. ist Dienstvorgesetzter der an der Fachhochschule hauptamtlich tätigen
Beamten und Richter,
5. nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, soweit sie nicht den anderen Organen
zugewiesen sind.
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gilt Nummer 5 mit der
Maßgabe, dass das Präsidium zuständig ist.“
b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Leiter der Fachhochschule hat rechtswidrige Beschlüsse des Senats oder
eines Fachbereichsrates zu beanstanden. An der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung nimmt das Präsidium diese Aufgabe wahr.”
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule ist ein an der
Fachhochschule tätiger Beamter oder Richter; ständiger Vertreter des
Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ist der
Vizepräsident.“
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Leiter und Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung Präsident und Vizepräsident, werden nach Anhörung des Senats von dem
zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) bestellt. Der Senat kann im Rahmen der
Anhörung verlangen, dass sich Bewerber für das Amt des Leiters, an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Bewerber für das Amt des Präsidenten,
ihm vorstellen. Er ist berechtigt, dem zuständigen Ministerium auf Grund der
Vorstellung die Bestellung eines Bewerbers vorzuschlagen.”
e) Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird von einem Präsidium
geleitet. Dem Präsidium gehören der Präsident der Fachhochschule, der
Vizepräsident und der Kanzler an. § 21 Abs. 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 Sätze 8 und
9 und Abs. 3 HG gelten entsprechend. Die Stellen des Präsidenten und des
Vizepräsidenten werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung der
Stelle des Präsidenten trifft die Landesregierung auf Vorschlag des
Innenministeriums, die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des
Vizepräsidenten das Innenministerium. Basis für die Entscheidung über die
Besetzung der Stelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist ein
Auswahlverfahren, an dem Innenministerium und Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung beteiligt sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann
Mitglieder des Senats hinzuziehen.
(6) Der Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird von
der Landesregierung, der Vizepräsident vom Innenministerium für die Dauer von
acht Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. In diese Ämter dürfen nur Bewerber
berufen werden, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden;
der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen hiervon zulassen. Wiederernennung ist
zu-lässig. Für die Wiederernennung gilt Absatz 5 Satz 4 und 5 entsprechend; von
einer Ausschreibung kann abgesehen werden. Vom Tage der Ernennung ruhen für die
Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt,
das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden
ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
„1. Behandlung von Grundsatzfragen der Studienreform,“.
b) In Absatz 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
„2. Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung der Grundordnung
sowie über Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule, an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung auch Beschlussfassung über die Einschreibungsordnung
für die Zulassung nichtbeamteter Studierender,“.
c) In Absatz 1 erhält Nummer 7 folgende Fassung:
„7. Mitwirkung bei der Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines
Stellvertreters und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben; an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Mitwirkung bei der Bestellung des
Präsidenten und des Vizepräsidenten, des Kanzlers, der Abteilungsleiter und der
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,“.
d) In Absatz 1 erhält Nummer 11 folgende Fassung:
„11. Stellungnahme zum Jahresbericht des Leiters der Fachhochschule, an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zum Jahresbericht des Präsidenten.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
„1. der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzender oder im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.“
b) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Frauenbeauftragte“ durch das Wort
„Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Abteilungsleiter und der Kanzler an der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung, der Stellvertreter des Leiters oder der Vizepräsident
und die Fachbereichssprecher gehören dem Senat mit beratender Stimme an, soweit
sie nicht stimmberechtigte Mitglieder gemäß Absatz 1 sind.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Das zuständige Ministerium (§ 29 Abs. 2) kann durch Rechtsverordnung nach
Anhörung der Fachhochschule Fachbereiche errichten, teilen, zusammenlegen oder
aufheben; Fachbereiche umfassen Studiengänge für eine Laufbahn oder für mehrere
Laufbahnen, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch die in § 3
Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 und 4 genannten Studiengänge.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Rechtsverordnungen für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen bedürfen des Einvernehmens mit dem Ministerium für
Wissenschaft und Forschung. Sie bedürfen ferner des Einvernehmens mit dem
Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung, dem Ministerium für
Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und dem Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit deren Belange
fachlich berührt werden.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
„2. Abstimmung der Studieninhalte auf die Erfordernisse der Praxis, an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Abstimmung mit den in § 3 Abs. 1
Satz 6 genannten Gremien,“.
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Aufstellung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den für die
fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen, an der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung auch Beschlussfassung über Grundsätze zur Zusammenarbeit
mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen,“.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Dem Fachbereichsrat gehören an
1. sechs Professoren und Dozenten oder sechs Vertreter der Gruppe der Professoren
und Dozenten, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung acht Professoren
und Dozenten oder acht Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten,
darunter mindestens einer, der die Aufgaben des Abteilungsleiters gemäß § 17
Abs. 3 wahrnimmt,
2. ein, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung drei Vertreter der
bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder,
3. ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,
4. drei Vertreter der Gruppe der Studierenden.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Professoren und Dozenten eines Fachbereichs sind Mitglieder des
Fachbereichsrates. Gehören mehr als insgesamt sechs, an der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung mehr als insgesamt acht Professoren und Dozenten zu
einem Fachbereich, wählen sie Vertreter ihrer Gruppe. Gehören an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung einem Fachbereich weniger als acht
Professoren und Dozenten an, so kann die Zahl der Mitglieder des
Fachbereichsrats entsprechend verringert werden.“
c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung leitet der Sprecher den
Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Fachhochschule im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.“
15. In § 15 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Die Mitglieder des Senats nach § 11 Abs. 1 Nrn.
2 bis 4 und des Fachbereichsrates werden, nach Gruppen getrennt, für die Dauer
von zwei, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Die Wahldauer für Studierende der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung wird in der Wahlordnung geregelt. Jedes wahlberechtigte
Mitglied der Fachhochschule kann sein Wahlrecht nur in seiner Gruppe ausüben.
Die Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter
oder Ausbilder werden von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) benannt;
für Fachbereichsräte in Fachbereichen, die Studiengänge in den Laufbahnen des
gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und
an den Landesversicherungsanstalten umfassen, benennt der jeweilige Beirat (§
28) die Vertreter. Der Vertreter der Lehrbeauftragten wird auf Vorschlag des
Leiters der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat gewählt.“
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung der Präsident, und die Sprecher der Fachbereichsräte können
Personen, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind, die Teilnahme an den
Sitzungen gestatten, sofern diese Personen ein dienstliches Interesse daran
haben. Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung der Präsident, kann an den Sitzungen der Fachbereichsräte mit
beratender Stimme teilnehmen.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen
Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die
Forschung, Lehre, die Berufung von Professoren und die Bestellung von Dozenten
unmittelbar berühren, nur beratend mit. In Angelegenheiten der Lehre und
Forschung mit Ausnahme der Berufung von Professoren und der Bestellung von
Dozenten haben die einem Gremium angehörenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben
und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie
entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere
Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet das jeweilige Gremium zu Beginn der
Amtszeit des Gremienmitgliedes mit der Mehrheit der Stimmen, in Zweifelsfällen
der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
der Präsident. § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 bis 4 HG gelten entsprechend.“
17. In § 17 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Soweit Belange des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, des
Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung, des Ministeriums für
Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz fachlich berührt sind,
erlässt es die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit diesen Ministerien.“
18. Nach § 17 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:
Verwaltung der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
§ 17a
Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler
(1) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung leitet der Kanzler als
Mitglied des Präsidiums die Verwaltung der Fachhochschule. In Angelegenheiten
der Verwaltung der Fachhochschule von grundsätzlicher Bedeutung kann das
Präsidium entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.
Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt. Er kann in seiner Eigenschaft
als Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Präsidiums mit aufschiebender
Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das
Präsidium dem Ministerium. § 9 Abs. 5 Satz 4 bis 6 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(2) Die Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung sorgt für
die Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule in Planung, Verwaltung und
Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der
Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen der
Fachhochschule hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten
der Organe und Gremien der Fachhochschule werden ausschließlich durch die
Verwaltung der Fachhochschule wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die
Mitglieder des Präsidiums sowie die Fachbereichsräte bei ihren Aufgaben.”
19. Der bisherige Unterabschnitt 3 wird Unterabschnitt 4 und die
Überschrift erhält folgende Fassung: „Belange der Gleichstellung“; der
bisherige § 17a wird § 17b.
20. Im neuen § 17b Abs. 1 werden in Satz 3 hinter den Wörtern „des
Rektorats“ die Wörter „oder des Präsidiums,“ eingefügt.
21. Der bisherige Unterabschnitt 4 wird Unterabschnitt 5 und erhält
folgende Fassung:
„5.
Institute und Einrichtungen
§ 17c
Institute und Einrichtungen
an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
(1) Auf Antrag des Senats kann das Innenministerium eine außerhalb der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche
Aufgaben erfüllt, als Institut an der Fachhochschule anerkennen. Die
Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer
Einrichtung der Fachhochschule erfüllt werden können. Die anerkannte
Einrichtung wirkt mit der Fachhochschule zusammen. Die rechtliche
Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Beschäftigten in der
Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
(2) § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, 1. Halbsatz und § 31
Abs. 1 HG gelten entsprechend.“
22. § 18 erhält folgende Fassung:
„§ 18
Grundsatz
(2) § 51 Abs. 1 HG gilt ausschließlich für die Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung und mit der Maßgabe, dass das Innenministerium an die
Stelle der Fachhochschule tritt und die durch die Freistellung entstehenden
Kosten vollständig ausgeglichen werden.
(3) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung gehört auch die Tätigkeit in Prüfungskommissionen,
die das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen zur Abnahme von
Staatsprüfungen in den in § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 genannten Laufbahnen des
gehobenen Dienstes bestellt.“
23. In § 19 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die Stellen für Professoren sind von der Fachhochschule, an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung vom Präsidium öffentlich
auszuschreiben.“
24. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
„§ 18 Abs. 3 gilt für Dozenten an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung entsprechend.“
b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung. An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung soll die
Beschäftigung von Dozenten in geeigneten Fächern und Berufsfeldern auf
mindestens 3 Jahre befristet werden.”
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.
25. Die Überschrift des Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung:
„Fünfter
Abschnitt
Studierende, Studium und Prüfung,
Hochschulgrad“.
26. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Einer Einschreibung bedarf es nicht; dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 4
Nr. 3 Satz 3 genannten Studiengänge.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten für
Studierende in nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 eingerichteten Studiengängen die §§
65 bis 70 und § 71 Abs. 1 und 2 HG entsprechend.“
27. In § 24a werden die Wörter „§ 49 Abs. 3 Sätze 3 und 4 FHG“ durch die
Wörter „§ 71 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 HG“ ersetzt.
28. In § 27 wird Satz 3 gestrichen.
29. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Anwendung sonstiger Vorschriften
des Hochschulgesetzes für Studierende
im Bereich der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 81 bis 84,
85 bis 87, 89, 90 und 92 bis 96 entsprechend für die nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz
3 eingerichteten Studiengänge. § 82 Abs. 3 und § 91 HG gelten mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Dekans der Präsident der Fachhochschule tritt.“
30. Nach dem Fünften Abschnitt werden als Sechster und Siebter Abschnitt
eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Forschung an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
§ 27b
Anwendung von Vorschriften
des Hochschulgesetzes
im Bereich der Forschung
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 99 bis 101
HG entsprechend.
Siebter Abschnitt
Haushaltswesen an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
§ 27c
Anwendung von Vorschriften
des Hochschulgesetzes
im Bereich des Haushalts
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 102, 103
Abs. 1, 3 und 4 und § 104 Abs. 1 HG entsprechend.“
31. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Achter Abschnitt.
32. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden in Nummer 2 die Wörter „Arbeit, Gesundheit und
Soziales“ durch die Wörter „Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie“ ersetzt.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Soweit die Ausbildung im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände
oder der Sozialversicherungsträger berührt ist, entscheidet das für die Ordnung
der Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Beirat
über den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Ist es nicht zugleich
das für die Aufsicht über die Fachhochschule zuständige Ministerium, stellt es
mit diesem das Einvernehmen her. Die Einrichtung neuer Studiengänge (§ 3 Abs. 4
Nr. 3 Sätze 3 und 4) oder die wesentliche Änderung bestehender Studiengänge
setzt das Einvernehmen des Beirats für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände
voraus, soweit die Ausbildung von kommunalen Beschäftigten an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung berührt ist. Satz 3 gilt entsprechend
für den Beirat für den Bereich der Sozialversicherungsträger. In anderen Fällen
der Einrichtung neuer Studiengänge ist das Benehmen mit den Beiräten
herzustellen und auf Wunsch die Entscheidung durch das Innenministerium zu
begründen.“
33. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Erlass, die Änderung und
die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 27) sowie
der Studienordnungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Nr. 1) und an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung der Erlass der Einschreibungsordnung (§ 3 Abs. 4 Nr.
3 Satz 3, 2. Halbsatz) bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums (§
29 Abs. 2).”
b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung bedürfen die
Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der
Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade (§ 96 HG) der
Genehmigung des Innenministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Als neuer Absatz 4 wird angefügt:
„(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Genehmigung zu versagen, wenn die
Maßnahme
1. gegen Rechtsvorschriften verstößt,
2. die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller oder
bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder
3. die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen
Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet.
§ 108 Abs. 4 und 5 HG gilt entsprechend.”
34. Nach dem Achten Abschnitt wird folgender Neunter Abschnitt eingefügt:
„Neunter
Abschnitt
Zusammenwirken der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
mit anderen Hochschulen
§ 31
Anwendung von Vorschriften
des Hochschulgesetzes im Bereich
der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 109 und 110
HG entsprechend.”
35. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Zehnter Abschnitt und erhält
folgende Fassung:
„Zehnter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 32
Satzungen und Ordnungen
Mit Ausnahme der Wahlordnung gelten die übrigen Satzungen und Ordnungen der
Fachhochschule fort.
§ 33
Polizeivollzugsbeamte
Für die vor dem Jahr 1995 eingestellten Polizeivollzugsbeamten gilt § 23 a
Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der in der
Laufbahnverordnung der Polizei für die Zulassung zum Aufstieg vorgesehenen Dienstzeit nachweisen können.”
36. Der bisherige Achte Abschnitt wird Elfter Abschnitt.
37. In § 34 Abs. 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„§ 115 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HG findet entsprechende Anwendung; § 96 HG
gilt entsprechend.“
38. In § 35 Abs. 2 werden in Satz 4 die Wörter „Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2030
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz – LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752),
wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der
Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem
gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur
Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der
Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger
Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten
umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der
Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von
einem Jahr nicht unterschreiten.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.
c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften
besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer
außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 3
entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine
Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6.
2. In § 25a Abs. 5 Buchstabe d und in § 25b Abs. 4 Buchstabe e werden die
Wörter „Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt“
ersetzt durch das Wort „Zurückstufung“.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. März 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Wolfgang G e r h a r d s
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Hannelore K r a f t
GV. NRW. 2005 S. 168