Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 12 vom 30.3.2005 Seite 185 bis 200

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)

2120

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst (ÖGDG)

Vom 1. März 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst (ÖGDG)

Artikel I

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Hierbei berücksichtigt er auch das unterschiedliche gesundheitliche Verhalten, die unterschiedlichen Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe sowie die unterschiedliche Versorgungssituation von Frauen und Männern.“

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit den anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten, insbesondere mit den Trägern medizinisch-sozialer Einrichtungen, den Kostenträgern, den Trägern von Hilfeeinrichtungen einschließlich der Einrichtungen für Gewaltopfer, den Selbsthilfegruppen sowie den Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes zusammen.“

3. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde“ durch die Wörter „die für das Gesundheitswesen und für Umweltmedizin zuständigen Ministerien als oberste Landesbehörden“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

4.1
Der bisherige § 10 wird § 10 Abs. 1.

4.2
In Satz 3 werden die Wörter „und regt Maßnahmen zur Abwehr von gesundheitlichen Schäden oder Langzeitwirkungen an“ gestrichen.

4.3
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die untere Gesundheitsbehörde kann zur Abwehr von gesundheitlichen Schäden oder Langzeitwirkungen in öffentlichen Gebäuden entsprechende Maßnahmen anordnen.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:

5.1
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Insbesondere der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst“ ersetzt.

5.2
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Erzieher und Lehrer“ ersetzt durch die Wörter „Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer“.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Erzieher und Lehrer“ ersetzt durch die Wörter „Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer“.

7. § 15 Abs. 2 wie folgt gefasst:

„(2) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt mit an der Aufklärung und Beratung der Bevölkerung, insbesondere gefährdeter Bevölkerungsgruppen, zu AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten und an der Beratung infizierter und erkrankter Personen sowie deren Angehörigen. Ratsuchenden werden anonyme HIV-Untersuchungen angeboten.“

8. In § 16 erhalten die Überschrift und die Absätze 1 und 2 folgende Fassung; Absatz 3 bleibt unverändert:

Menschen mit Behinderungen,
psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke

(1) Die untere Gesundheitsbehörde berät Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderungen, mit geistigen und seelischen Behinderungen, psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke und ihre Angehörigen.

(2) Die untere Gesundheitsbehörde hält für die Hilfen an Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen, psychisch Kranken, Abhängigkeitskranken und ihren Angehörigen einen Sozialpsychiatrischen Dienst vor.“

9. § 17 wird wie folgt geändert:

9.1
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Hygienevorschriften“ durch die Wörter „der Anforderungen an die Hygiene, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist“ ersetzt.

9.2
In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 14 durch folgende neue Nummern 1 bis 8 ersetzt:

„1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, vergleichbaren Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,

2. Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern und ähnlichen Einrichtungen,

3. Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstigen Massenunterkünften,

4. Justizvollzugsanstalten,

5. Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens,

6. Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser,

7. Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen,

8. Badegewässern.“

9.3
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Einrichtungen nach Absatz 1 sind grundsätzlich regelmäßig und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden, zu überwachen. Andere Einrichtungen können überwacht werden, soweit landes- oder bundesrechtliche Regelungen dies vorsehen.“

10. § 20 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „(Amtsapotheker)“ durch „(Amtsapothekerin/Amtsapotheker)“ ersetzt.

11. § 21 wird wie folgt geändert:

„Die untere Gesundheitsbehörde erstellt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 regelmäßig Gesundheitsberichte auf der Grundlage eigener und der in der Gesundheitskonferenz beratenen Erkenntnisse. Dabei sind soziale und geschlechtsspezifische Gegebenheiten regelmäßig einzubeziehen. Die untere Gesundheitsbehörde macht die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.“.

12. In § 23 wird der 6. Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- Aufklärung, Beratung und Versorgung zu AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten“.

13. § 24 wird wie folgt geändert:

13.1
In § 24 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Hinsichtlich der geschlechtsparitätischen Besetzung findet § 12 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz Anwendung.“

13.2
Satz 2 wird Satz 3

13.3
Ferner wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

„Sofern eine Kommunale Gleichstellungsbeauftragte nicht Mitglied der Gesundheitskonferenz ist, findet § 18 Landesgleichstellungsgesetz Anwendung.“

14. § 28 wird wie folgt geändert:

14.1
In Absatz 1 Satz 1 wird vor der Zahl „17“ die Zahl „10,“ eingefügt.

14.2
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Betriebsinhaber, sein Vertreter, sein Beauftragter oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflichtet“ ersetzt durch die Wörter„Die Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber, deren Vertretungen oder Beauftragte oder Personen, die die tatsächliche Gewalt inne haben, sind verpflichtet“.

14.3
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Weitere Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.“

14.4
Absatz 6 entfällt.

15. § 31 wird § 30 und erhält die Überschrift „Übergangsvorschrift“.

16. § 30 wird § 31 und wie folgt gefasst:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen des Gesetzes.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. März 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2005 S. 190