Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen
2030
20340
Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
sowie
zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen
Vom 1. März 2005
2030
Artikel 1
Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
sowie zur Bestimmung der mit
Disziplinarbefugnissen ausgestatteten
dienstvorgesetzten Stellen
im Geschäftsbereich des Innenministeriums
Auf Grund
1. des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des
Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes (LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),
2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2004
(BGBl. I S. 2686),
des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die
Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten
und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),
4. des § 17 Abs. 5 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 2
sowie § 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)
wird für den Geschäftsbereich des
Innenministeriums verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
und als solche oder solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über
die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten
Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder
Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt
entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.
(2) Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach
Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz
oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 6 etwas
anderes bestimmt ist.
§ 2
Beamtenverhältnis
(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung,
Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen
für die Beamtinnen und Beamten des einfachen,
des mittleren und des gehobenen Dienstes, für die Beamtinnen und Beamten auf
Widerruf des höheren Dienstes und für Ehrenbeamte bei
den Bezirksregierungen,
dem Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik,
dem Landesvermessungsamt,
den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,
dem Institut der Feuerwehr,
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
dem Institut für öffentliche Verwaltung,
dem Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen,
der Fortbildungsakademie,
dem Landeskriminalamt,
der Polizei-Führungsakademie,
dem Institut für Aus- und Fortbildung der
Polizei,
den Zentralen Polizeitechnischen Diensten,
den Kreispolizeibehörden
auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung.
(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und
Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamtinnen und Beamten des
höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 verliehen
ist oder wird, für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt und für
Ehrenbeamte bei
1. den Bezirksregierungen,
dem Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik,
dem Landesvermessungsamt,
den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren
dem Institut der Feuerwehr,
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
dem Institut für öffentliche Verwaltung,
dem Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen,
der Fortbildungsakademie,
dem Landeskriminalamt,
der Polizei-Führungsakademie,
dem Institut für Aus- und Fortbildung der
Polizei,
den Zentralen Polizeitechnischen Diensten
auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung,
2. den Kreispolizeibehörden
auf die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Behörde ihren
Sitz hat.
(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von
Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe
A 15 mit der Funktion eines Hauptdezernenten verliehen wird, erfolgt in Abstimmung
mit mir. Das Ausschreibungsverfahren für diese Stellen ist mit mir abzustimmen.
(4) Für
1. andere als die in den Absätzen 1 und 2
genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14a und 30 bis 54 LBG,
2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6
LBG),
3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2
und 3 LBG , § 25a LBG ,
4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,
5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem
Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG , § 130 Abs. 1 BRRG) sowie
6. die Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG
sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder
Leiter der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in
dem dort genannten Umfang.
(5) Soweit die Ausübung der Befugnis zur
Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung
vorbehalten (§ 10 GO LR) und nicht nach den Absätzen 1 oder 2 übertragen ist,
wird diese Befugnis von mir wahrgenommen. Das gilt entsprechend für
Entscheidungen nach Absatz 4.
(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu
einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder
Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§ 28, § 29 LBG § 123 BRRG) sind
Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der nach § 2 Abs. 1 und 2
zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang; dies gilt
nicht für Beamte des höheren Dienstes.
(2) Für die Versetzung oder Abordnung von
Beamtinnen oder Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen
allgemeinen Verwaltungsdienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des
Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte
die Leiterinnen oder Leiter der
Bezirksregierungen,
die Leiterinnen oder Leiter des Landesamts für
Datenverarbeitung und Statistik,
die Leiterin oder der Leiter des
Landesvermessungsamts,
die Leiterinnen oder Leiter der Gemeinsamen
Gebietsrechenzentren,
die Leiterin oder der Leiter des Instituts der
Feuerwehr,
die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung,
die Leiterin oder der Leiter der
Fortbildungsakademie,
die Leiterin oder der Leiter des
Landeskriminalamtes,
die Leiterin oder der Leiter des Instituts für
öffentliche Verwaltung,
die Leiterin oder der Leiter des
Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,
die Leiterin oder der Leiter des Instituts für
Aus- und Fortbildung der Polizei und
die Leiterin oder der Leiter der Zentralen
Polizeitechnischen Dienste,
die Leiterinnen oder Leiter der
Kreispolizeibehörden;
das gilt nicht für die Versetzung oder
Abordnung an eine oberste Landesbehörde.
(3) Für die Versetzung oder Abordnung von
Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten des mittleren und des
gehobenen Dienstes sowie des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis
A 15 innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte
1. die Regierungspräsidentin oder der
Regierungspräsident für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde und der
Kreispolizeibehörden ihres Bezirks,
2. die Leiterin oder der Leiter des Instituts
für Aus- und Fortbildung der Polizei für die Beamtinnen und Beamten ihrer oder
seiner Einrichtung,
3. die Leiterin oder der Leiter des
Landeskriminalamts, der Polizei-Führungsakademie, des Instituts für Aus- und
Fortbildung der Polizei sowie der Zentralen Polizeitechnischen Dienste für die
Beamtinnen und Beamten ihrer oder seiner Behörde oder Einrichtung;
das gilt nicht für die Versetzung oder
Abordnung an eine oberste Landesbehörde.
(4) In anderen als den in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von mir
verfügt oder das Einverständnis von mir erklärt. Das gilt auch für die
Zuweisung einer Tätigkeit nach den Vorschriften des BRRG.
(5) Die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamten des höheren Dienstes, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Besetzung von Abteilungsleiterstellen infolge einer wesentlichen Veränderung im
Aufbau einer Kreispolizeibehörde steht, wird von mir verfügt.
§ 4
Nebentätigkeit
(1) Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75a
LBG sind Dienstvorgesetzte:
für
die Beamtinnen und Beamten bei
den Bezirksregierungen,
dem Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik,
dem Landeskriminalamt,
dem Landesvermessungsamt,
den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren
dem Institut der Feuerwehr,
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
dem Institut für öffentliche Verwaltung,
dem Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen,
der Fortbildungsakademie,
der Polizei-Führungsakademie,
dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei,
den Zentralen Polizeitechnischen Diensten,
den Kreispolizeibehörden
die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen
Behörde oder Einrichtung.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten
Fällen wird die Entscheidung von mir getroffen.
§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus
dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 2
Abs. 2 Nr. 1 genannten Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit sie oder
eine der ihnen nachgeordneten Behörden und
Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.
(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Behörden und
Einrichtungen übertragen, die den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.
(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2
genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land.
§ 6
Sonstige Zuständigkeiten
(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Probe in eine Laufbahn des höheren
Dienstes sowie die erstmalige Zuweisung zu einer der in § 2 genannten Behörden
oder Einrichtungen erfolgt durch mich. Die Auswahl der Bewerberinnen und
Bewerber um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Widerruf des höheren
Dienstes erfolgt durch mich, soweit in einer Rechtsverordnung nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die Personalauswahl für die
behördenübergreifende Besetzung freier A 15 Stellen nehme ich vor. Die
Ernennungszuständigkeit der in § 2 Abs. 2 genannten Behörden wird hiervon nicht
berührt.
(3) Es werden übertragen
1. alle vorbereitenden Maßnahmen bei der
Einstellung von Beamten des höheren Dienstes (Anforderung von ärztlichen
Gutachten, notwendige Beteiligungen etc.),
2. Abordnung von Beamten des höheren Dienstes
innerhalb der Einführungszeit,
3. Abordnung im Rahmen der Einführungszeit für
den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst
auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung. Das
Auswahlverfahren wird von mir durchgeführt; die Einführung bei den obersten
Landesbehörden (oberer Durchlauf) wird von mir festgelegt.
(4)
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist
1. für die Entscheidung nach § 2 und § 11 BUKG
und die Festsetzung der Umzugskostenvergütung sowie
2. für die Bewilligung und Festsetzung von
Trennungsentschädigung aus Anlass der Abordnung aus dienstlichen Gründen und
deren Aufhebung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 10 TEVO)
die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder
Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Die Abordnung
von Beamtinnen oder Beamten zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie die
Abordnung oder Zuweisung an eine auswärtige Ausbildungsstelle ist im
Einvernehmen mit mir vorzunehmen.
(5) Entscheidungen nach den §§ 64 und 65 LBG
werden von dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat
sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen
Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren
Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten
kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde oder Einrichtung
getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.
(6) Entscheidungen über
1. die Bewilligung von Altersteilzeit nach §
78d LBG ab der Besoldungsgruppe A 15 und
2. die Einstellung in Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 78c LBG
bedürfen meiner Zustimmung.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 hinsichtlich
der Zusage der Umzugskostenvergütung, der Anerkennung einer vorläufigen Wohnung
und der Bewilligung von Trennungsentschädigung sowie in den Fällen des Absatzes
5, des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 4, des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 1 ist
Dienstvorgesetzter der Leiter von Behörden und Einrichtungen der Leiter der
unmittelbar übergeordneten Behörde oder Einrichtung, soweit sich nicht aus § 1
Abs. 3, § 2 Abs. 5 Satz 2, § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 etwas anderes ergibt.
§ 7
Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle
nicht bereits aus § 17 Abs.5 Satz 1 LDG NRW ergibt, bestimme ich zur
dienstvorgesetzten Stelle für die Beamtinnen und Beamten
der Bezirksregierungen,
des Landesamtes für Datenverarbeitung und
Statistik,
des Landeskriminalamtes,
der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,
des Landesvermessungsamtes,
des Instituts der Feuerwehr,
des Instituts für öffentliche Verwaltung,
des Landesprüfungsamtes für
Verwaltungslaufbahnen,
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
der Fortbildungsakademie,
der Kreispolizeibehörden,
der Polizei-Führungsakademie,
des Instituts für Aus- und Fortbildung der
Polizei sowie
der Zentralen Polizeitechnischen Dienste
die Leiterin oder den Leiter dieser Behörden
oder Einrichtungen. Gleiches gilt für die der Dienstaufsicht der vorstehend
genannten Behörden unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines
Geschäftsbereichs.
(2) Die Disziplinarbefugnis für
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den
Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß Absatz 1 übertragen.
(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung
der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht
bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 LDG NRW ergibt, übertrage ich
diese gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten Stellen.
§ 8
Übergangsregelung
Für Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung eingeleitet worden sind, verbleibt es bei der bis zum
In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehenden Zuständigkeitsregelung.
§ 9
Außer-Kraft-Treten/Befristung
(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt
die Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im
Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 258) sowie
die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten
Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 423) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010
außer Kraft.
Artikel 2
20340
Verordnung
über die Vertreterin oder
den Vertreter des öffentlichen Interesses
in Disziplinarsachen für das
Land Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 43 Abs. 2 Satz 2
des Landesdisziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) wird
verordnet:
§ 1
Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen
Interesses führt die Bezeichnung:
„Die Vertreterin des öffentlichen Interesses in
Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen“ oder „Der Vertreter des
öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen“.
§ 2
Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen
Interesses ist befugt, im Einzelfall geeignete Beamtinnen oder Beamte, die ihr
oder ihm das zuständige Fachministerium vorschlägt, als Beauftragte für die
Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben zu bestellen. Die bestellten Beamtinnen
oder Beamten sind bei der Durchführung ihres Auftrages an die Weisungen der
Vertreterin oder des Vertreters des öffentlichen Interesses gebunden.
§ 3
(1) Wesentlich im Sinne des 43 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sind
alle Vorgänge, die das öffentliche Interesse berühren.
(2) Wann das öffentliche Interesse berührt ist,
entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Werden Tatsachen bekannt,
die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so ist das öffentliche
Interesse stets berührt, wenn wegen der Schwere des Dienstvergehens die Kürzung
der Dienstbezüge, die Kürzung des Ruhegehalts oder die Erhebung der
Disziplinarklage in Betracht kommt. Das öffentliche Interesse ist in der Regel
auch berührt, wenn der Verdacht eines Verbrechens oder schwerwiegenden
Vergehens gegeben ist, wenn das Vergehen dienstlichen Bezug hat oder eine
Berichterstattung in der Presse stattgefunden hat.
§ 4
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 unterrichtet die
dienstvorgesetzte Stelle (§ 17 Abs. 5 LDG NRW) unverzüglich die Vertreterin
oder den Vertreter des öffentlichen Interesses, sobald ein Disziplinarverfahren
eingeleitet wurde. Alle wesentlichen weiteren Verfahrensschritte, insbesondere
die Erhebung der Disziplinarklage, die Einlegung der Berufung sowie jede das
Disziplinarverfahren abschließende Entscheidung, sind unaufgefordert
anzuzeigen.
(2) Den Berichten an die Vertreterin oder den
Vertreter des öffentlichen Interesses sind Kopien der folgenden Unterlagen
beizufügen: Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren, Verfügung über die Erhebung der
Disziplinarklage, Berufungsbegründung, Begründung der Revision,
Disziplinarverfügung und Einstellungsverfügung. Wenn Urteile gem. § 267 Abs. 4
StPO in abgekürzter Form ergangen sind, ist auch die Vorlage der Anklageschrift
erforderlich.
§ 5
Durch die Unterrichtung der Vertreterin oder des Vertreters
des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen wird die weitere Durchführung des
Disziplinarverfahrens nicht berührt.
§ 6
(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die
Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 1982 (GV. NRW. S. 154) außer
Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009
außer Kraft.
Artikel 3
20340
Verordnung
zur Übertragung der Disziplinarbefugnisse
für die Beamtinnen und Beamten der
Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie der
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein - Westfalen
Aufgrund
1. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2004
(BGBl. I S. 2686), in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 2 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),
2. der §§ 80 Satz 1 und 81 Satz 2 in Verbindung
mit § 79 Abs. 2 Satz 2 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)
wird verordnet:
§
1
Widerspruchsverfahren
(1) Die Befugnis, im Verfahren nach § 41 Abs. 1
Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) über den Widerspruch zu entscheiden,
übertrage ich
a) für die Beamtinnen und Beamten sowie die
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände
auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten,
b) für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und
Hauptverwaltungsbeamten sowie die in Ruhestand befindlichen
Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände
auf die Bezirksregierungen,
c) für die Beamtinnen und Beamten der
Gemeindeprüfungsanstalt auf die Präsidentin oder den Präsidenten der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW.
Das Ministerium kann die Befugnis nach Absatz 1 im
Einzelfall an sich ziehen.
§
2
Disziplinarbefugnisse
(1) Die Disziplinarbefugnis für
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte
Stelle gem. § 79 Landesdisziplinargesetz übertragen.
(2) Zur dienstvorgesetzten Stelle für die
Beamtinnen und Beamten der Gemeindeprüfungsanstalt NRW bestimme ich die
Präsidentin oder den Präsidenten dieser Behörde. Dieser oder diese übt auch die
Disziplinarbefugnisse für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW aus.
§ 3
Befristung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Abweichend davon tritt Artikel 3 rückwirkend zum 1. Januar
2005 in Kraft
Düsseldorf, den 1. März 2005
Der
Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. FritzB e h r e n s
GV.
NRW. 2005 S. 186
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