Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 12 vom 30.3.2005 Seite 185 bis 200

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen
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Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen

2030
20340

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
sowie
zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen

Vom 1. März 2005

2030

Artikel 1

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
sowie zur Bestimmung der mit
Disziplinarbefugnissen ausgestatteten
dienstvorgesetzten Stellen
im Geschäftsbereich des Innenministeriums

Auf Grund

1. des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes (LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),

2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686),

des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),

4. des § 17 Abs. 5 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 2 sowie § 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)

wird für den Geschäftsbereich des Innenministeriums verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und als solche oder solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

(2) Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes und für Ehrenbeamte bei

den Bezirksregierungen,

dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

dem Landesvermessungsamt,

den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,

dem Institut der Feuerwehr,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

dem Institut für öffentliche Verwaltung,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

dem Landeskriminalamt,

der Polizei-Führungsakademie,

dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei,

den Zentralen Polizeitechnischen Diensten,

den Kreispolizeibehörden

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt und für Ehrenbeamte bei

1. den Bezirksregierungen,

dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

dem Landesvermessungsamt,

den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren

dem Institut der Feuerwehr,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

dem Institut für öffentliche Verwaltung,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

dem Landeskriminalamt,

der Polizei-Führungsakademie,

dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei,

den Zentralen Polizeitechnischen Diensten

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung,

2. den Kreispolizeibehörden

auf die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 mit der Funktion eines Hauptdezernenten verliehen wird, erfolgt in Abstimmung mit mir. Das Ausschreibungsverfahren für diese Stellen ist mit mir abzustimmen.

(4) Für

1. andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14a und 30 bis 54 LBG,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG , § 25a LBG ,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG , § 130 Abs. 1 BRRG) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG

sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(5) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten (§ 10 GO LR) und nicht nach den Absätzen 1 oder 2 übertragen ist, wird diese Befugnis von mir wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 4.

§ 3
Versetzung, Abordnung, Umsetzung,
Zuweisung gemäß § 123a BRRG

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§ 28, § 29 LBG § 123 BRRG) sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen oder Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte

die Leiterinnen oder Leiter der Bezirksregierungen,

die Leiterinnen oder Leiter des Landesamts für Datenverarbeitung und Statistik,

die Leiterin oder der Leiter des Landesvermessungsamts,

die Leiterinnen oder Leiter der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,

die Leiterin oder der Leiter des Instituts der Feuerwehr,

die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

die Leiterin oder der Leiter der Fortbildungsakademie,

die Leiterin oder der Leiter des Landeskriminalamtes,

die Leiterin oder der Leiter des Instituts für öffentliche Verwaltung,

die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,

die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei und

die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Polizeitechnischen Dienste,

die Leiterinnen oder Leiter der Kreispolizeibehörden;

das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

(3) Für die Versetzung oder Abordnung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte

1. die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde und der Kreispolizeibehörden ihres Bezirks,

2. die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei für die Beamtinnen und Beamten ihrer oder seiner Einrichtung,

3. die Leiterin oder der Leiter des Landeskriminalamts, der Polizei-Führungsakademie, des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei sowie der Zentralen Polizeitechnischen Dienste für die Beamtinnen und Beamten ihrer oder seiner Behörde oder Einrichtung;

das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

(4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von mir verfügt oder das Einverständnis von mir erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit nach den Vorschriften des BRRG.

(5) Die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des höheren Dienstes, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Besetzung von Abteilungsleiterstellen infolge einer wesentlichen Veränderung im Aufbau einer Kreispolizeibehörde steht, wird von mir verfügt.

§ 4
Nebentätigkeit

(1) Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75a LBG sind Dienstvorgesetzte:

für die Beamtinnen und Beamten bei

den Bezirksregierungen,

dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

dem Landeskriminalamt,

dem Landesvermessungsamt,

den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren

dem Institut der Feuerwehr,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

dem Institut für öffentliche Verwaltung,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

der Polizei-Führungsakademie,

dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei,

den Zentralen Polizeitechnischen Diensten,

den Kreispolizeibehörden

die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Behörde oder Einrichtung.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Entscheidung von mir getroffen.

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit sie oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land.

§ 6
Sonstige Zuständigkeiten

(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Probe in eine Laufbahn des höheren Dienstes sowie die erstmalige Zuweisung zu einer der in § 2 genannten Behörden oder Einrichtungen erfolgt durch mich. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Widerruf des höheren Dienstes erfolgt durch mich, soweit in einer Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Personalauswahl für die behördenübergreifende Besetzung freier A 15 Stellen nehme ich vor. Die Ernennungszuständigkeit der in § 2 Abs. 2 genannten Behörden wird hiervon nicht berührt.

(3) Es werden übertragen

1. alle vorbereitenden Maßnahmen bei der Einstellung von Beamten des höheren Dienstes (Anforderung von ärztlichen Gutachten, notwendige Beteiligungen etc.),

2. Abordnung von Beamten des höheren Dienstes innerhalb der Einführungszeit,

3. Abordnung im Rahmen der Einführungszeit für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung. Das Auswahlverfahren wird von mir durchgeführt; die Einführung bei den obersten Landesbehörden (oberer Durchlauf) wird von mir festgelegt.

(4) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist

1. für die Entscheidung nach § 2 und § 11 BUKG und die Festsetzung der Umzugskostenvergütung sowie

2. für die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigung aus Anlass der Abordnung aus dienstlichen Gründen und deren Aufhebung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 10 TEVO)

die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Die Abordnung von Beamtinnen oder Beamten zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie die Abordnung oder Zuweisung an eine auswärtige Ausbildungsstelle ist im Einvernehmen mit mir vorzunehmen.

(5) Entscheidungen nach den §§ 64 und 65 LBG werden von dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde oder Einrichtung getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

(6) Entscheidungen über

1. die Bewilligung von Altersteilzeit nach § 78d LBG ab der Besoldungsgruppe A 15 und

2. die Einstellung in Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78c LBG

bedürfen meiner Zustimmung.

(7) In den Fällen des Absatzes 4 hinsichtlich der Zusage der Umzugskostenvergütung, der Anerkennung einer vorläufigen Wohnung und der Bewilligung von Trennungsentschädigung sowie in den Fällen des Absatzes 5, des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 4, des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 1 ist Dienstvorgesetzter der Leiter von Behörden und Einrichtungen der Leiter der unmittelbar übergeordneten Behörde oder Einrichtung, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 Satz 2, § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 etwas anderes ergibt.

§ 7
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Abs.5 Satz 1 LDG NRW ergibt, bestimme ich zur dienstvorgesetzten Stelle für die Beamtinnen und Beamten

der Bezirksregierungen,

des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik,

des Landeskriminalamtes,

der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,

des Landesvermessungsamtes,

des Instituts der Feuerwehr,

des Instituts für öffentliche Verwaltung,

des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

der Fortbildungsakademie,

der Kreispolizeibehörden,

der Polizei-Führungsakademie,

des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei sowie

der Zentralen Polizeitechnischen Dienste

die Leiterin oder den Leiter dieser Behörden oder Einrichtungen. Gleiches gilt für die der Dienstaufsicht der vorstehend genannten Behörden unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs.

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß Absatz 1 übertragen.

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 LDG NRW ergibt, übertrage ich diese gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten Stellen.

§ 8
Übergangsregelung

Für Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, verbleibt es bei der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehenden Zuständigkeitsregelung.

§ 9
Außer-Kraft-Treten/Befristung

(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 258) sowie die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 423) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 außer Kraft.

Artikel 2

20340

Verordnung
über die Vertreterin oder
den Vertreter des öffentlichen Interesses
in Disziplinarsachen für das
Land Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 43 Abs. 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) wird verordnet:

§ 1

Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses führt die Bezeichnung:

„Die Vertreterin des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen“ oder „Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen“.

§ 2

Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses ist befugt, im Einzelfall geeignete Beamtinnen oder Beamte, die ihr oder ihm das zuständige Fachministerium vorschlägt, als Beauftragte für die Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben zu bestellen. Die bestellten Beamtinnen oder Beamten sind bei der Durchführung ihres Auftrages an die Weisungen der Vertreterin oder des Vertreters des öffentlichen Interesses gebunden.

§ 3

(1) Wesentlich im Sinne des 43 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sind alle Vorgänge, die das öffentliche Interesse berühren.

(2) Wann das öffentliche Interesse berührt ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so ist das öffentliche Interesse stets berührt, wenn wegen der Schwere des Dienstvergehens die Kürzung der Dienstbezüge, die Kürzung des Ruhegehalts oder die Erhebung der Disziplinarklage in Betracht kommt. Das öffentliche Interesse ist in der Regel auch berührt, wenn der Verdacht eines Verbrechens oder schwerwiegenden Vergehens gegeben ist, wenn das Vergehen dienstlichen Bezug hat oder eine Berichterstattung in der Presse stattgefunden hat.

§ 4

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 unterrichtet die dienstvorgesetzte Stelle (§ 17 Abs. 5 LDG NRW) unverzüglich die Vertreterin oder den Vertreter des öffentlichen Interesses, sobald ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Alle wesentlichen weiteren Verfahrensschritte, insbesondere die Erhebung der Disziplinarklage, die Einlegung der Berufung sowie jede das Disziplinarverfahren abschließende Entscheidung, sind unaufgefordert anzuzeigen.

(2) Den Berichten an die Vertreterin oder den Vertreter des öffentlichen Interesses sind Kopien der folgenden Unterlagen beizufügen: Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren, Verfügung über die Erhebung der Disziplinarklage, Berufungsbegründung, Begründung der Revision, Disziplinarverfügung und Einstellungsverfügung. Wenn Urteile gem. § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form ergangen sind, ist auch die Vorlage der Anklageschrift erforderlich.

§ 5

Durch die Unterrichtung der Vertreterin oder des Vertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen wird die weitere Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht berührt.

§ 6

(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 1982 (GV. NRW. S. 154) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Artikel 3

20340

Verordnung
zur Übertragung der Disziplinarbefugnisse
für die Beamtinnen und Beamten der
Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie der
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein - Westfalen

Aufgrund

1. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 2 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),

2. der §§ 80 Satz 1 und 81 Satz 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 2 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)

wird verordnet:

§ 1
Widerspruchsverfahren

(1) Die Befugnis, im Verfahren nach § 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) über den Widerspruch zu entscheiden, übertrage ich

a) für die Beamtinnen und Beamten sowie die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten,

b) für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten sowie die in Ruhestand befindlichen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Bezirksregierungen,

c) für die Beamtinnen und Beamten der Gemeindeprüfungsanstalt auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt NRW.

Das Ministerium kann die Befugnis nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.

§ 2
Disziplinarbefugnisse

(1) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gem. § 79 Landesdisziplinargesetz übertragen.

(2) Zur dienstvorgesetzten Stelle für die Beamtinnen und Beamten der Gemeindeprüfungsanstalt NRW bestimme ich die Präsidentin oder den Präsidenten dieser Behörde. Dieser oder diese übt auch die Disziplinarbefugnisse für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Gemeindeprüfungsanstalt NRW aus.

§ 3
Befristung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft

Artikel 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Abweichend davon tritt Artikel 3 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft

Düsseldorf, den 1. März 2005

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2005 S. 186