Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 12 vom 30.3.2005 Seite 185 bis 200

Bekanntmachung des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
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Bekanntmachung des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

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Bekanntmachung
des Achten Staatsvertrages
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Vom 8. März 2005

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 24. Februar 2005 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge ( Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 9 Abs. 2 gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 8. März 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Achter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag:

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Artikel 1

Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält § 19 die Überschrift:

„§ 19
Rundfunkprogramme“.

2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Saarländischer Rundfunk“ das Komma durch ein „und“ ersetzt und die Wörter „und Sender Freies Berlin“ gestrichen.

3. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.“

4. § 16 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

5. § 19 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 19
Rundfunkprogramme

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten jeweils ein Fernsehvollprogramm gemäß § 1 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag und § 2 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag. Die einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten dürfen insgesamt nicht mehr als die zum 1. April 2004 verbreiteten Fernsehprogramme veranstalten.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können gemeinsam veranstalten

a) ein Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei können ausländische öffentlich-rechtliche Veranstalter, vor allem aus den europäischen Ländern, beteiligt werden und

b) zwei Spartenfernsehprogramme.

Sie beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal.

(3) Die Programme nach Absatz 2 werden über Satellit ausgestrahlt; die zusätzliche Verbreitung auf anderen Übertragungswegen richtet sich nach Landesrecht.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können ihre Programme auch in digitaler Technik verbreiten; sie sind darüber hinaus berechtigt, ausschließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere Fernsehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und Information zu veranstalten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden (Programmbouquets); der wechselseitige Zugriff auf die gemeinsamen Programme ist sicher zu stellen.

(5) Die Programme oder Programmbouquets nach Absatz 4 dürfen bei digitaler Verbreitung insgesamt für das ZDF den Umfang von einem und für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten den Umfang von zwei analogen Fernsehkanälen nicht übersteigen; ARD und ZDF verständigen sich über die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese Kanäle.

(6) Neue bundesweit oder landesweit verbreitete Fernsehprogramme dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten, wenn im Austausch dazu auf ein bisheriges Programmangebot nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 verzichtet und der gesetzliche Programmauftrag auch durch das neue Angebot erfüllt wird, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen.

(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können insgesamt im Hörfunk die Gesamtzahl ihrer zum 1. April 2004 verbreiteten analogen und digitalen Hörfunkprogramme veranstalten. Hörfunkprogramme, die inhaltsgleich in analoger und digitaler Technik ausgestrahlt werden, gelten dabei nur als ein Hörfunkprogramm. Die Möglichkeit der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts ihre analogen oder digitalen Hörfunkangebote durch andere Hörfunkangebote oder durch Kooperationen zu ersetzen, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen, bleibt nach Maßgabe von Satz 1 unberührt. Der Austausch eines digitalen Programms gegen ein analoges Programm ist nicht zulässig.

(8) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten wirken auf eine Bündelung ihrer Hörfunkprogramme und weitere Kooperationen hin. Sie berichten hierüber im Rahmen von § 11 Abs. 4.“

6. § 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 stehen. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.“

7. In § 33 wird die Verweisung auf die „§§ 31 und 32“ ersetzt durch die Verweisung auf die „§§ 25, 31 und 32“.

8. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ein zusätzlicher Anteil von der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei vom Hundert“ ersetzt durch die Wörter „Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil“.

9. § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:

„entgegen § 53 Abs. 1 Satz 2 durch Zugangsberechtigungssysteme oder Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden, oder aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten Anbieter von Rundfunk oder Telemedien unmittelbar oder mittelbar bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,

entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder die Entgelte für die Kabeleinspeisung oder die Bündelung und Vermarktung von Programmen der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt,

entgegen § 53 Abs. 2 Satz 2 Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 53 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt oder

entgegen § 53 Abs. 2 Satz 3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt.“

10. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

„Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbelegung sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung getroffen werden.“

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Werden in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder vergleichbare Telemedien zusätzlich oder ausschließlich digital verbreitet, gelten für digital genutzte Kapazitäten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

„2. Übertragungskapazitäten für die privaten Rundfunkprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 enthalten, zur Verfügung stehen,“.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5

cc) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Verweisung auf die Nummern 1 und 2 ersetzt durch die Verweisung auf die Nummern 1 bis 3.

11. In § 52a Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Die analoge terrestrische Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt werden, wenn der Empfang der Programme über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist.“

12. § 53 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 53
Zugangsfreiheit

(1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk oder vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk oder Telemedien weder unmittelbar noch mittelbar

1. durch Zugangsberechtigungssysteme,

2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,

3. durch Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden, oder

4. aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten

bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.

(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme, die Entgelte für die Kabeleinspeisung sowie die Bündelung und Vermarktung von Programmen sind der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die zuständige Landesmedienanstalt wird tätig nach einer Anzeige gemäß Absatz 2, aufgrund einer Information durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder nach Beschwerde von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder von Nutzern.

(4) Ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, entscheidet die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

(5) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter oder Verwender von Diensten seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor tritt.

(6) Die Landesmedienanstalten regeln durch übereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 4.“

13. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2009“.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

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Artikel 2

Änderung des ARD-Staatsvertrages

In § 9 Satz 3 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

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Artikel 3

Änderung des ZDF-Staatsvertrages

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe g werden die Wörter „der Deutschen Angestelltengewerkschaft“ ersetzt durch die Wörter „von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -“.

b) In Buchstabe h wird das Wort „Handelstages“ ersetzt durch das Wort „Handelskammertages“.

c) In Buchstabe j werden die Wörter „Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst“ ersetzt durch die Wörter „ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - aus dem Fachbereich für Medien“.

2. In § 28 Nr. 6 wird zweimal das Wort „leitenden“ durch das Wort „außertariflichen“ ersetzt.

3. In § 33 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

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Artikel 4

Änderung des
Deutschlandradio-Staatsvertrages

Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993 (GV. NRW. S. 874), zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die §§ 34 und 35 werden gestrichen.

b) Der bisherige § 36 wird § 34.

c) Der bisherige § 37 wird § 35.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 3 werden die Wörter „einschließlich der dazugehörigen jeweiligen Programmdirektionen“ gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Programme und Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Programmen und Angeboten unentgeltlich zu bewerben.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe l werden die Wörter „Reichsbundes der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen“ ersetzt durch die Wörter „Sozialverbandes Deutschland e.V.“.

b) In Buchstabe r werden die Wörter „der IG Medien/Fachgruppe Journalismus, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saar“ ersetzt durch die Wörter „von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich Medien“.

5. § 27 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.“

6. In § 28 Nr. 6 wird das Wort „leitenden“ durch das Wort „außertariflichen“ ersetzt.

7. In § 29 Satz 1 werden die Wörter „von ihren Mitgliedern“ durch die Wörter „aus Mitteln der Rundfunkgebühr“ ersetzt.

8. In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Fassung“ die Wörter „nach Maßgabe der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften“ eingefügt.

9. Die §§ 34 und 35 werden gestrichen.

10. Der bisherige § 36 wird der neue § 34 und in Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

11. Der bisherige § 37 wird § 35 und wie folgt neu gefasst:

„§ 35
In-Kraft-Treten

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.“

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Artikel 5

Änderung des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) § 5a wird gestrichen.

b) § 6 erhält die Überschrift:

„§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen“.

c) § 10 erhält die Überschrift:

„§ 10 Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten“.

d) Es wird folgender neuer § 11 angefügt:

„§ 11 Übergangsbestimmungen“.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Regelung des § 5“ durch die Wörter „Regelungen der §§ 5 und 6“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Nr. 9 wird der Klammerzusatz „(Haushaltsauflösung oder sonstige Ereignisse)“ gestrichen.

4. § 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.“

5. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 5
Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte

(1) Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten

1. in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist;

2. als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres Kraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden.

Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. Die Rundfunkgebühr ist zu zahlen für

1. Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bei Betrieben

mit bis zu 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,

2. Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bei Betrieben

mit bis zu 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,

3. Rundfunkgeräte in nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen auf ein und demselben Grundstück mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf damit zusammenhängenden Grundstücken ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert.

(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und

2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

(4) Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von diesem Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten sowie die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist von der Rundfunkgebührenpflicht für ihre Dienstgeräte befreit, soweit sie diese im Zusammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithält.

(6) Rundfunkteilnehmer, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen, sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

(7) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen;

2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen;

3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches);

4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen.

§ 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(8) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 7 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.

(9) Die Rundfunkanstalt kann verlangen, dass in den Fällen des Absatzes 8 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen in den Fällen des Absatzes 8 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.

(10) Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, sind von der Rundfunkgebühr befreit. Abweichende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“

6. § 6 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 6
Gebührenbefreiung natürlicher Personen

(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,

7.

a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;

b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,

8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigsten 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,

9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und

10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.

Innerhalb der Hausgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn

1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört,

2. der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört oder

3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

(2) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen.

(3) Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

(4) Der Antrag ist bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen, die über den Antrag entscheidet.

(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.

(6) Die Befreiung ist nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach Absatz 2 zu befristen. Ist der Bescheid nach Absatz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen. Wird der Bescheid nach Absatz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung. Umstände nach Satz 3 sind von dem Berechtigten unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.“

7. § 5 a wird gestrichen.

8.§ 7 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Verjährung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.“

9. In § 8 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr nach Absatz 2 beauftragte Stelle kann zur Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt, oder im Rahmen des Einzugs der Rundfunkgebühren entsprechend § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt.“

10. § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10
Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

(2) Die Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder treten mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags außer Kraft.“

11. Es wird folgender § 11 neu angefügt:

„§ 11
Übergangsbestimmungen

(1) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages rechtswirksam erteilt wurden, bleiben auch nach der Änderung der Regelungen der §§ 5 und 6 dieses Staatsvertrages bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 31. März 2008, gültig.

(2) Bis zum 31. Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.“

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Artikel 6

Änderung des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 in der Fassung des Artikels 5 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. November 1996 (GV. NRW.S. 484), zuletzt geändert durch den Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20./21. Dezember 2001 (GV. NRW. 2002 S. 178), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird folgender neuer Halbsatz angefügt:

„und umfassen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener Selbstverpflichtungen.“

bb) In Satz 5 wird folgender neuer Halbsatz angefügt:

„sowie hinsichtlich der Zuordnung der Kosten zu bestimmten Ausgabenfeldern (insbesondere Programmen, Online-Angeboten und Marketing).“

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkgebühren, muss auf Dauer gewährleistet sein.“

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Sparsamkeit“ die Wörter „sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand“ eingefügt.

b) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

„Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio finanzwirksame Selbstverpflichtungen erklärt haben, sind diese Bestandteil des Ermittlungsverfahrens.“

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „2,471 % der Kosten“ ersetzt durch die Wörter „die Kosten entsprechend seinem Anteil am Aufkommen der Rundfunkgebühr“.

4. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8
Höhe der Rundfunkgebühr

Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:

1. Die Grundgebühr: 5,52 Euro

2. Die Fernsehgebühr: 11,51 Euro.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Prozentzahl „92,2703“ ersetzt durch die Prozentzahl „93,1373“, die Prozentzahl „7,7297“ durch die Prozentzahl „6,8627“.

b) In Absatz 2 wird die Prozentzahl „62,2368“ ersetzt durch die Prozentzahl „61,0994“, die Prozentzahl „37,7632“ durch die Prozentzahl „38,9006“.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „121,71258 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag „145,96 Mio. Euro“.

6. § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,9275 vom Hundert des Aufkommens aus der Grundgebühr und 1,8818 vom Hundert des Aufkommens aus der Fernsehgebühr.“

7. § 14 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 14
Umfang der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse beträgt eins vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.“

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

b) In Satz 4 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

2251

Artikel 7

Änderung des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84) wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „,soweit die Aufsicht über Rundfunk betroffen ist,“ gestrichen.

b) Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.

c) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 2 und 3.

2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Die Stelle „jugendschutz.net“ wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern bis zum 31. Dezember 2008 gemeinsam finanziert.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und es werden nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „durch die Länder“ eingefügt.

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. In § 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 wird das Datum „31. Dezember 2006“ jeweils ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

2254

Artikel 8

Änderung des
Mediendienste-Staatsvertrages

In § 25 Satz 3 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 12. Februar 1997 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch § 25 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), wird das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

Artikel 9

Kündigung, In-Kraft-Treten,
Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Berlin, den 15. Oktober 2004

Für das Land
Baden-Württemberg

Erwin  T e u f e l

Berlin, den 15. Oktober 2004

Für den
Freistaat Bayern

Edmund  S t o i b e r

Berlin, den 8. Oktober 2004

Für das Land
Berlin

Klaus  W o w e r e i t

Berlin, den 15. Oktober 2004

Für das Land
Brandenburg

M.  P l a t z e c k

Berlin, den 8. Oktober 2004

Für die
Freie Hansestadt Bremen

H o f f m a n n

Berlin, den 8. Oktober 2004

Für die
Freie und Hansestadt Hamburg

Ole v.  B e u s t

Berlin, den 8. Oktober 2004

Für das Land
Hessen

Stefan  G r ü t t n e r

Berlin, den 8. Oktober 2004

Für das Land
Mecklenburg-Vorpommern

H.  R i n g s t o r f f

Berlin, den 8. Oktober 2004

Für das Land
Niedersachsen

Christian  W u l f f

Berlin, den 8. Oktober 2004

Für das Land
Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

Berlin, den 8. Oktober2004

Für das Land
Rheinland-Pfalz

Kurt  B e c k

Berlin, den 8. Oktober 2004

Für das
Saarland:

Peter  M ü l l e r

Berlin, den 14. Oktober 2004

Für den
Freistaat Sachsen

Georg  M i l b r a d t

Berlin, den 8. Oktober 2004

Für das
Land Sachsen-Anhalt

W.  B ö h m e r

Berlin, den 8. Oktober 2004

Für das
Land Schleswig-Holstein

Heide  S i m o n i s

Berlin, den 8. Oktober 2004

Für den
Freistaat Thüringen

Dieter  A l t h a u s

GV. NRW. 2005 S. 192