Bekanntmachung des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
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Bekanntmachung
des Achten Staatsvertrages
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 8. März 2005
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 24. Februar 2005 gemäß
Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Achten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge ( Achter
Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.
Der
Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des
In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 9 Abs. 2 gesondert
bekannt gemacht.
Düsseldorf,
den 8. März 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
PeerS t e i n b r ü c k
(L.
S.)
Achter
Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das
Land Baden-Württemberg,
der
Freistaat Bayern,
das
Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die
Freie Hansestadt Bremen,
die
Freie und Hansestadt Hamburg,
das
Land Hessen,
das
Land Mecklenburg-Vorpommern,
das
Land Niedersachsen,
das
Land Nordrhein-Westfalen,
das
Land Rheinland-Pfalz,
das
Saarland,
der
Freistaat Sachsen,
das
Land Sachsen-Anhalt,
das
Land Schleswig-Holstein und
der
Freistaat Thüringen
schließen,
zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie),
nachstehenden Staatsvertrag:
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Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der
Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert
durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis erhält § 19 die Überschrift:
„§ 19
Rundfunkprogramme“.
2.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Saarländischer Rundfunk“ das
Komma durch ein „und“ ersetzt und die Wörter „und Sender Freies Berlin“
gestrichen.
3.
In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Einnahmen aus
dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.“
4.
§ 16 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
5.
§ 19 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 19
Rundfunkprogramme
(1)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten
jeweils ein Fernsehvollprogramm gemäß § 1 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag und § 2 Abs.
1 ZDF-Staatsvertrag. Die einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten dürfen insgesamt nicht mehr als die zum 1. April 2004
verbreiteten Fernsehprogramme veranstalten.
(2)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können
gemeinsam veranstalten
a)
ein Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei können ausländische
öffentlich-rechtliche Veranstalter, vor allem aus den europäischen Ländern,
beteiligt werden und
b)
zwei Spartenfernsehprogramme.
Sie
beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal.
(3)
Die Programme nach Absatz 2 werden über Satellit ausgestrahlt; die zusätzliche
Verbreitung auf anderen Übertragungswegen richtet sich nach Landesrecht.
(4)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können
ihre Programme auch in digitaler Technik verbreiten; sie sind darüber hinaus
berechtigt, ausschließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere
Fernsehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und Information zu
veranstalten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem
elektronischen Programmführer zusammengefasst werden (Programmbouquets); der
wechselseitige Zugriff auf die gemeinsamen Programme ist sicher zu stellen.
(5)
Die Programme oder Programmbouquets nach Absatz 4 dürfen bei digitaler
Verbreitung insgesamt für das ZDF den Umfang von einem und für die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten den Umfang von zwei analogen
Fernsehkanälen nicht übersteigen; ARD und ZDF verständigen sich über die
Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese
Kanäle.
(6)
Neue bundesweit oder landesweit verbreitete Fernsehprogramme dürfen die in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten,
wenn im Austausch dazu auf ein bisheriges Programmangebot nach Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 verzichtet und der gesetzliche Programmauftrag
auch durch das neue Angebot erfüllt wird, ohne dass insgesamt dadurch
Mehrkosten entstehen.
(7)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können insgesamt
im Hörfunk die Gesamtzahl ihrer zum 1. April 2004 verbreiteten analogen und
digitalen Hörfunkprogramme veranstalten. Hörfunkprogramme, die inhaltsgleich in
analoger und digitaler Technik ausgestrahlt werden, gelten dabei nur als ein
Hörfunkprogramm. Die Möglichkeit der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts ihre analogen
oder digitalen Hörfunkangebote durch andere Hörfunkangebote oder durch
Kooperationen zu ersetzen, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen,
bleibt nach Maßgabe von Satz 1 unberührt. Der Austausch eines digitalen
Programms gegen ein analoges Programm ist nicht zulässig.
(8)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten wirken auf eine
Bündelung ihrer Hörfunkprogramme und weitere Kooperationen hin. Sie berichten
hierüber im Rahmen von § 11 Abs. 4.“
6.
§ 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4)
In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten
Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional
differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe
des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen
Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter
hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des
Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter
ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter
sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28
stehen. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren
Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die
Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in
zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der
betroffenen Veranstalter ab.“
7.
In § 33 wird die Verweisung auf die „§§ 31 und 32“ ersetzt durch die Verweisung
auf die „§§ 25, 31 und 32“.
8.
In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ein zusätzlicher Anteil von der
einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei vom Hundert“ ersetzt durch die
Wörter „Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil“.
9.
§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
„entgegen
§ 53 Abs. 1 Satz 2 durch Zugangsberechtigungssysteme oder Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder Systeme, die auch die Auswahl von
Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle
über das System angebotenen Dienste verwendet werden, oder aufgrund der
Ausgestaltung von Entgelten Anbieter von Rundfunk oder Telemedien unmittelbar
oder mittelbar bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder
gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund
unterschiedlich behandelt,
entgegen § 53
Abs. 2 Satz 1 die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines
Systems nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder die Entgelte für die
Kabeleinspeisung oder die Bündelung und Vermarktung von Programmen der
zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 53
Abs. 2 Satz 2 Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 53 Abs. 2 Satz 1 der
zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt oder
entgegen § 53
Abs. 2 Satz 3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt.“
10.
§ 52 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Landesrechtliche
Regelungen zur analogen Kanalbelegung sind zulässig, soweit sie zur Erreichung
klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können
insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt
orientierten Medienordnung getroffen werden.“
bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
b)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2)
Werden in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder vergleichbare Telemedien
zusätzlich oder ausschließlich digital verbreitet, gelten für digital genutzte
Kapazitäten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2.
Übertragungskapazitäten für die privaten Rundfunkprogramme, die Regionalfenster
gemäß § 25 enthalten, zur Verfügung stehen,“.
bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5
cc)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Verweisung auf die Nummern 1 und 2
ersetzt durch die Verweisung auf die Nummern 1 bis 3.
11.
In § 52a Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Die
analoge terrestrische Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt werden, wenn
der Empfang der Programme über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist.“
12.
§ 53 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 53
Zugangsfreiheit
(1)
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk oder
vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die
eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der
Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk oder Telemedien weder unmittelbar
noch mittelbar
1.
durch Zugangsberechtigungssysteme,
2.
durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
3.
durch Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als
übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste
verwendet werden, oder
4.
aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten
bei
der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen
Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.
(2)
Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz
1 Satz 2 Nr. 3, das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
die Entgelte für die Kabeleinspeisung sowie die Bündelung und Vermarktung von
Programmen sind der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich
anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen
Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)
Die zuständige Landesmedienanstalt wird tätig nach einer Anzeige gemäß Absatz
2, aufgrund einer Information durch die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post oder nach Beschwerde von Rundfunkveranstaltern,
Anbietern von Telemedien oder von Nutzern.
(4)
Ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, entscheidet die zuständige Landesmedienanstalt
im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
(5)
Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des
Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter oder Verwender von
Diensten seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen
Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige
Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung
hervor tritt.
(6)
Die Landesmedienanstalten regeln durch übereinstimmende Satzungen Einzelheiten
zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 4.“
13.
§ 54 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum
„31. Dezember 2008“.
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum
„31. Dezember 2008“.
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum
„31. Dezember 2009“.
d)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum
„31. Dezember 2008“.
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Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages
In
§ 9 Satz 3 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408),
zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis
26. September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), wird das Datum „31. Dezember 2004“
ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.
2251
Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Der
ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch
den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), wird wie folgt geändert:
1.
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe g werden die Wörter „der Deutschen Angestelltengewerkschaft“
ersetzt durch die Wörter „von ver.di - Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -“.
b)
In Buchstabe h wird das Wort „Handelstages“ ersetzt durch das Wort
„Handelskammertages“.
c)
In Buchstabe j werden die Wörter „Industriegewerkschaft Medien, Druck und
Papier, Publizistik und Kunst“ ersetzt durch die Wörter „ver.di
- Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - aus dem Fachbereich für Medien“.
2.
In § 28 Nr. 6 wird zweimal das Wort „leitenden“ durch das Wort
„außertariflichen“ ersetzt.
3.
In § 33 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das
Datum „31. Dezember 2008“.
2251
Artikel 4
Änderung des
Deutschlandradio-Staatsvertrages
Der
Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993 (GV. NRW. S. 874), zuletzt
geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26.
September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), wird wie folgt geändert:
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die
§§ 34 und 35 werden gestrichen.
b)
Der bisherige § 36 wird § 34.
c)
Der bisherige § 37 wird § 35.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird gestrichen.
b)
Absatz 3 wird Absatz 2.
c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 3 werden die Wörter „einschließlich der
dazugehörigen jeweiligen Programmdirektionen“ gestrichen.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3)
Die Programme und Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der
Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Programmen und
Angeboten unentgeltlich zu bewerben.“
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4.
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe l werden die Wörter „Reichsbundes der Kriegsopfer, Behinderten,
Sozialrentner und Hinterbliebenen“ ersetzt durch die Wörter „Sozialverbandes
Deutschland e.V.“.
b)
In Buchstabe r werden die Wörter „der IG Medien/Fachgruppe Journalismus,
Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saar“ ersetzt durch die Wörter „von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -
Landesbezirk Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich Medien“.
5.
§ 27 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Der
Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus
deren Mitte seine Stellvertretung.“
6.
In § 28 Nr. 6 wird das Wort „leitenden“ durch das Wort „außertariflichen“
ersetzt.
7.
In § 29 Satz 1 werden die Wörter „von ihren Mitgliedern“ durch die Wörter „aus
Mitteln der Rundfunkgebühr“ ersetzt.
8.
In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Fassung“ die Wörter „nach Maßgabe
der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften“ eingefügt.
9.
Die §§ 34 und 35 werden gestrichen.
10.
Der bisherige § 36 wird der neue § 34 und in Absatz 1 Satz 3 wird das Datum
„31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.
11.
Der bisherige § 37 wird § 35 und wie folgt neu gefasst:
„§ 35
In-Kraft-Treten
Dieser
Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.“
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Artikel 5
Änderung des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt
geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26.
September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), wird wie folgt geändert:
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
2.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Regelung des § 5“ durch die Wörter
„Regelungen der §§ 5 und 6“ ersetzt.
3.
In § 3 Abs. 2 Nr. 9 wird der Klammerzusatz „(Haushaltsauflösung oder sonstige
Ereignisse)“ gestrichen.
4.
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4)
Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
über die regelmäßige Verjährung.“
5.
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5
Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
(1)
Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte
(Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten
1.
in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden,
wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine
Rundfunkgebühr zu entrichten ist;
2.
als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare
Rundfunkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend
außerhalb ihres Kraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden.
Eine
Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für weitere
Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden,
welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren
Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.
(2)
Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen
Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt
werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder
der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. Die
Rundfunkgebühr ist zu zahlen für
1.
Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bei Betrieben
mit bis zu 50
Gästezimmern in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50
Gästezimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,
2.
Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bei Betrieben
mit bis zu 50
Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom
Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Ferienwohnungen ab der zweiten
Ferienwohnung in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,
3.
Rundfunkgeräte in nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen auf ein und
demselben Grundstück mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf
damit zusammenhängenden Grundstücken ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von
jeweils 50 vom Hundert.
(3)
Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die
Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben
können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu
entrichten, wenn
1.
die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken
zuzuordnen sind und
2.
andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
Werden ausschließlich
neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder
zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist
für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
(4)
Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau
oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind berechtigt, bei
Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere
entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben
Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit
zu halten. Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von
diesem Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken
bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden.
(5)
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten sowie
die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter
sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post ist von der Rundfunkgebührenpflicht für ihre
Dienstgeräte befreit, soweit sie diese im Zusammenhang mit ihren hoheitlichen
Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithält.
(6)
Rundfunkteilnehmer, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu
dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen
(BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte
genießen, sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
(7)
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für
Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen
für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten
werden:
1.
In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für
Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre
Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
sowie in Müttergenesungsheimen;
2.
in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in
Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen;
3.
in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(Achtes Buch des Sozialgesetzbuches);
4.
in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen.
§ 6
Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(8)
Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 7
ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des
Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung
tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im
Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem
Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen
vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und
Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des
Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.
(9)
Die Rundfunkanstalt kann verlangen, dass in den Fällen des Absatzes 8 Satz 2
die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftssteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen
und Altenpflegeheimen in den Fällen des Absatzes 8 Satz 4 die Befreiung von der
Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.
(10)
Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen allgemein
bildenden oder berufsbildenden Schulen, staatlich
genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie
auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der
Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, sind von der
Rundfunkgebühr befreit. Abweichende landesrechtliche Regelungen bleiben
unberührt.“
6.
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6
Gebührenbefreiung natürlicher Personen
(1)
Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen
und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:
1.
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des
Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3.
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen
nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
4.
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5.
nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz,
6.
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
7.
a)
blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem
Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;
b)
hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
8.
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend
wenigsten 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen
Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,
9.
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des
Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach
landesgesetzlichen Vorschriften und
10.
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder
Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
Innerhalb der
Hausgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn
1.
der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört,
2.
der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten
Personenkreis gehört oder
3.
ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 aufgeführten
Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum
Empfang bereithält.
(2)
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im
Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen.
(3)
Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in
besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
(4) Der Antrag
ist bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren zuständigen
Landesrundfunkanstalt zu stellen, die über den Antrag entscheidet.
(5)
Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der
Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem
Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der
Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen
Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.
(6)
Die Befreiung ist nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach Absatz 2 zu
befristen. Ist der Bescheid nach Absatz 2 unbefristet, so kann die Befreiung
auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist,
die dem Tatbestand zugrunde liegen. Wird der Bescheid nach Absatz 2 unwirksam,
zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung. Umstände nach Satz 3
sind von dem Berechtigten unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten
Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.“
7.
§ 5 a wird gestrichen.
8.§
7 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Verjährung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.“
9.
In § 8 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4)
Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr nach Absatz 2 beauftragte
Stelle kann zur Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt,
oder im Rahmen des Einzugs der Rundfunkgebühren entsprechend § 28 des
Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder
nutzen. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die
Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen
der Länder bleibt unberührt.“
(1)
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der
vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von
einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008
erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die
Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die
Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder
zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen
einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen
Zeitpunkt kündigen.
(2)
Die Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder treten mit
In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags außer Kraft.“
11.
Es wird folgender § 11 neu angefügt:
„§ 11
Übergangsbestimmungen
(1)
Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide, die vor In-Kraft-Treten
dieses Staatsvertrages rechtswirksam erteilt wurden, bleiben auch nach der
Änderung der Regelungen der §§ 5 und 6 dieses Staatsvertrages bis zum Ablauf
ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 31. März 2008, gültig.
(2)
Bis zum 31. Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme
ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren
nicht zu entrichten.“
2251
Artikel 6
Änderung des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 in der Fassung des
Artikels 5 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. November 1996 (GV. NRW.S. 484), zuletzt geändert durch den Sechsten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20./21. Dezember 2001 (GV. NRW. 2002 S. 178), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird folgender neuer Halbsatz angefügt:
„und umfassen
auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener Selbstverpflichtungen.“
bb)
In Satz 5 wird folgender neuer Halbsatz angefügt:
„sowie
hinsichtlich der Zuordnung der Kosten zu bestimmten Ausgabenfeldern
(insbesondere Programmen, Online-Angeboten und Marketing).“
b)
Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3)
Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der
Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich
begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen,
insbesondere der Rundfunkgebühren, muss auf Dauer gewährleistet sein.“
2.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden hinter dem Wort „Sparsamkeit“ die Wörter „sowie unter
Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der
Haushalte der öffentlichen Hand“ eingefügt.
b)
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„Soweit die in
der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das
Deutschlandradio finanzwirksame Selbstverpflichtungen erklärt haben, sind diese
Bestandteil des Ermittlungsverfahrens.“
c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
3.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „2,471 % der Kosten“ ersetzt durch die
Wörter „die Kosten entsprechend seinem Anteil am Aufkommen der Rundfunkgebühr“.
4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Höhe der Rundfunkgebühr
Die
Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:
1. Die
Grundgebühr: 5,52 Euro
2. Die Fernsehgebühr: 11,51
Euro.“
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Prozentzahl „92,2703“ ersetzt durch die Prozentzahl
„93,1373“, die Prozentzahl „7,7297“ durch die Prozentzahl „6,8627“.
b)
In Absatz 2 wird die Prozentzahl „62,2368“ ersetzt durch die Prozentzahl
„61,0994“, die Prozentzahl „37,7632“ durch die Prozentzahl „38,9006“.
c) In
Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „121,71258 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag
„145,96 Mio. Euro“.
6.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die
Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,9275 vom Hundert des
Aufkommens aus der Grundgebühr und 1,8818 vom Hundert des Aufkommens aus der
Fernsehgebühr.“
7.
§ 14 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 14
Umfang der Finanzausgleichsmasse
Die
Finanzausgleichsmasse beträgt eins vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens.
Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom
Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.“
8.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31.
Dezember 2008“.
b) In
Satz 4 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember
2008“.
2251
Artikel 7
Änderung des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Der
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84) wird wie folgt geändert:
1.
§ 14 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „,soweit die Aufsicht über
Rundfunk betroffen ist,“ gestrichen.
b)
Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.
c)
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 2 und 3.
2.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Die
Stelle „jugendschutz.net“ wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern
bis zum 31. Dezember 2008 gemeinsam finanziert.“
b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und es werden nach dem Wort „Stelle“ die
Wörter „durch die Länder“ eingefügt.
c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
3.
In § 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 wird das Datum „31. Dezember 2006“ jeweils ersetzt
durch das Datum „31. Dezember 2008“.
2254
Artikel 8
Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages
In
§ 25 Satz 3 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20.
Januar bis 12. Februar 1997 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch § 25 Abs.
4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), wird das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt durch das Datum
„31. Dezember 2008“.
Artikel 9
Kündigung, In-Kraft-Treten,
Neubekanntmachung
(1)
Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die
dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)
Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in
Kraft. Artikel 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sind bis zum 31. März
2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden
der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag
gegenstandslos.
(3)
Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den
Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)
Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des
ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des
Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung,
die sich aus den Artikeln 1 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Berlin,
den 15. Oktober 2004
Für das Land
Baden-Württemberg
ErwinT e u f e l
Berlin, den 15.
Oktober 2004
Für den
Freistaat Bayern
EdmundS t o i b e r
Berlin, den 8. Oktober 2004
Für das Land
Berlin
KlausW o w e r e i t
Berlin,
den 15. Oktober 2004
Für das Land
Brandenburg
M.P l a t z e c k
Berlin,
den 8. Oktober 2004
Für die
Freie Hansestadt Bremen
H o f f m a n n
Berlin,
den 8. Oktober 2004
Für die
Freie und Hansestadt Hamburg
Ole v.B e u s t
Berlin, den 8. Oktober 2004
Für das Land
Hessen
StefanG r ü t t n e r
Berlin,
den 8. Oktober 2004
Für das Land
Mecklenburg-Vorpommern
H.R i n g s t o r f f
Berlin,
den 8. Oktober 2004
Für das Land
Niedersachsen
ChristianW u l f f
Berlin,
den 8. Oktober 2004
Für das Land
Nordrhein-Westfalen
PeerS t e i n b r ü c k
Berlin,
den 8. Oktober2004
Für das Land
Rheinland-Pfalz
KurtB e c k
Berlin, den 8. Oktober 2004
Für das
Saarland:
PeterM ü l l e r
Berlin,
den 14. Oktober 2004
Für den
Freistaat Sachsen
GeorgMi l b r a d t
Berlin,
den 8. Oktober 2004
Für das
Land Sachsen-Anhalt
W.B ö h m e r
Berlin, den 8. Oktober 2004
Für das
Land Schleswig-Holstein
HeideSi m o n i s
Berlin,
den 8. Oktober 2004
Für den
Freistaat Thüringen
DieterA l t h a u s
GV.NRW. 2005 S. 192
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