Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 13 vom 6.4.2005 Seite 201 bis 216

Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau: Bescheid Nr. 7/6 UAG vom 14. Februar 2005
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Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau: Bescheid Nr. 7/6 UAG vom 14. Februar 2005

Öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau:
Bescheid Nr. 7/6 UAG vom 14. Februar 2005

Vom 22. März 2005

Datum der Bekanntmachung: 6. April 2005

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), wird Folgendes bekannt gegeben:

Das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Urenco Deutschland GmbH, Röntgenstraße 4, 48599 Gronau, und der Uranit GmbH, Stetternicher Staatsforst, 52428 Jülich, mit Bescheid vom 14. Februar 2005 eine Veränderungsgenehmigung für den Ausbau der Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) auf eine Kapazität von bis zu 4.500 t Urantrennarbeit pro Jahr erteilt.

Der verfügende Teil I Nr. 1 des Bescheides lautet:

„1. Genehmigung

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird der

Urenco Deutschland GmbH

Röntgenstraße 4

48599 Gronau

auf ihren Antrag vom 25.9.1998, ergänzt mit Schreiben vom 27.4.2001, 20.2.2002, 5.12.2002 und zuletzt geändert mit Schreiben vom 1.2.2005, auf Erteilung einer Veränderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb

und der

Uranit GmbH

Stetternicher Staatsforst

52428 Jülich,

auf ihren Antrag vom 20.2.2002 auf Erteilung einer Veränderungsgenehmigung für das sonstige Innehaben

einer Urananreicherungsanlage mit einer Kapazität von bis zu 4.500 t Urantrennarbeit pro Jahr (UTA/a) und einem maximal zulässigen Anreicherungsgrad von bis zu 6 Gewichtsprozent des spaltbaren Isotops Uran-235 im Industrie- und Gewerbegebiet Ost in Gronau/Westfalen (UAG), Flur 25, Gemarkung Gronau, Regierungsbezirk Münster,

folgende

Genehmigung

erteilt:

1.1 Der Antragstellerin Urenco Deutschland GmbH wird die Veränderung der bestehenden Urananreicherungsanlage mit einer genehmigten Trennleistung von bis zu 1.800 t UTA/a durch die weitere Errichtung und Änderung von Anlagenteilen und den Betrieb mit einer Trennleistung von bis zu 4.500 t UTA/a,

insbesondere

die Errichtung

- einer zweiten Urantrennanlage UTA-2 mit einer Trennkapazität von bis zu 2.700 t UTA/a mit einem maximalen Anreicherungsgrad von 6 % U‑235, bestehend aus Hauptgebäude mit Warte, Zentrifugenmontagegebäude, 5 Betriebseinheiten jeweils bestehend aus Behälterhalle, Trennhallen mit Zentrifugen des Typs TC12 oder TC21 und Zentralgebäuden, verfahrens- und betriebstechnischen Einrichtungen, elektro- und leittechnischen Einrichtungen,

- eines zweiten Infrastrukturgebäudes TI-2 mit Product-Umfüllanlage PU-2 und Product-Lager PL-2 für Product mit einem maximalen Anreicherungsgrad von 6 % U-235 sowie einem Zwischenlager für radioaktive Abfälle, verfahrens- und betriebstechnischen Einrichtungen, elektro- und leittechnischen Einrichtungen,

- eines Standortlagers für abgereichertes Uran in Form von Uranoxid bestehend aus Gebäude, betriebstechnischen Einrichtungen, elektro- und leittechnischen Einrichtungen,

- eines zweiten Dieselgebäudes D-2 mit Notstromdieseln, betriebstechnischen Einrichtungen, elektro- und leittechnischen Einrichtungen,

- eines Feuerwehrhauses und eines Löschteiches,

- einer Umspannstation 2 bestehend aus Gebäude und elektrotechnischen Einrichtungen,

- einer Trafo-Kompaktstation bestehend aus Gebäude und elektrotechnischen Einrichtungen,

- eines Kransteuerstandes für die Krananlagen der Freiläger FL-2 und TL-2 bestehend aus Gebäude, elektro- und leittechnischen Einrichtungen,

- einer zweiten Pförtnerei (Wachcontainer UAG-2) einschließlich Schleusenbereich,

- von Erdwallanlagen,

- von Einrichtungen zur Fernüberwachung UAG (Einbindung der UAG in das Fernüberwachungssystem des Landes Nordrhein-Westfalen),

die Änderung

- des Infrastrukturgebäudes TI-1 durch Nutzung des bisherigen Product-Lagers PL-1 zur Lagerung radioaktiver Reststoffe und Abfälle, Anpassung der Dekontaminationsanlage an den auf 6 % erhöhten Anreicherungsgrad und an den erhöhten Durchsatz und Errichtung zusätzlicher Anlagenteile zur Dekontamination,

- der Freiläger für die Lagerung von Feed und Tails in Form von UF6,

- der Anlagensicherungseinrichtungen,

- der Infrastruktureinrichtungen (Straßen einschließlich einer zweiten Feuerwehrzufahrt, Schienen, Wasserversorgung, Löschwasserversorgung, Stromversorgung, Gasversorgung, Schmutzwasserkanäle, Regenwasserkanäle, Kabelkanäle),

und der Betrieb

- Erhöhung der Trennleistung von 1.800 t UTA/a auf bis zu 4.500 t UTA/a durch Inbetriebnahme und Betrieb der neu errichteten und geänderten Anlagenteile sowie durch Betrieb ungeänderter Anlagenteile mit veränderten Anlagenparametern,

- Anreicherung von natürlichem Uran (Unat) in Form von Uranhexafluorid (UF6) bis zu einer maximalen Konzentration des spaltbaren Isotopes U-235 von sechs Gewichtsprozent (6 Gew.%),

- Mischung und Homogenisierung des angereicherten Urans einschließlich der Verarbeitung von jährlich bis zu 250 t UF6 Fremdproduct,

- Umgang mit

- 7.285 t natürlichem Uran mit 0,711 % U-235 (Feed),

- 92 t angereichertem Uran mit einem Anreicherungsgrad von maximal 5 % U-235 und 1.235 t angereichertem Uran mit einem Anreicherungsgrad von maximal 6 % U-235 (Product),

- 26.514 t abgereichertem Uran in Form von UF6 mit weniger als 0,711 % U-235 (Tails),

- 50.000 t abgereichertem Uran in Form von U3O8 mit weniger als 0,711 % U-235 (Tails),

- sonstigen radioaktiven Stoffen gem. § 7 StrlSchV, soweit diese für den beantragten Betrieb der Anlage erforderlich sind oder dabei entstehen,

- Lagerung von

- 10.000 t Feed in Form von UF6 im Feed-Lager FL-2,

- 1.250 t Product in Form von UF6 mit einem maximalen Anreicherungsgrad von 6 % U-235 im Product-Lager PL-2,

- 38.100 t abgereichertem UF6 im Tails-Lager,

- 58.962 t abgereichertem U3O8 im Uranoxid-Lager,

nach Maßgabe der Verfügungen im Teil I dieses Bescheides

genehmigt.

1.2 Der Antragstellerin Uranit GmbH wird genehmigt, die nach Maßgabe dieses Bescheides veränderte Anlage im Sinne des § 7 Abs. 1 AtG sonst innezuhaben.

1.3 Die maximal zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser werden gemäß § 47 StrlSchV wie folgt festgelegt:

- Alpha- und Beta-Aktivität mit Luft über die Kamine der Gebäude UTA-1, UTA-2, TI-1 und TI-2: je 5,2·106 Bq/a bzw. je 2,6·105 Bq/Woche,

- Alpha- und Beta-Aktivität mit Luft über Dach der Gebäude UTA-1 und UTA-2, TI-2 (Bereich Product-Lager PL-2 und Zwischenlager für radioaktive Abfälle) und Uranoxid-Lager: Alpha: 2,0·105 Bq/a, Beta:  2,0·105 Bq/a,

- Alpha- und Beta-Aktivität mit Luft aus den UF6-Freilägern: Alpha: 2,2·104 Bq/a, Beta: 2,2·104 Bq/a,

- Rn-220 und Rn-222 mit Luft aus den Gebäuden UTA-1, UTA-2, TI-1, TI-2 und Uranoxid-Lager: Rn 220: 4·1012 Bq/a bzw. 2·1011 Bq/Woche, Rn 222: 2·108 Bq/a bzw. 1·107 Bq/Woche,

- Alpha- und Beta-Aktivität mit Wasser aus den Gebäuden UTA-1, UTA-2, TI-1, TI-2, UE-2 und Uranoxid-Lager: Alpha: 1,95·106 Bq/a, Beta: 7,35·106 Bq/a und Alpha: 1,3·103 Bq/m3, Beta: 4,9·103 Bq/ m3,

- Alpha- und Beta-Aktivität mit Wasser aus den UF6-Freilägern und dem Lagerplatz für Schutzverpackungen zusammen: Alpha: 2,2·106 Bq/a, Beta: 2,2·106 Bq/a.

1.4 Die bisher erteilten Genehmigungen zur Errichtung, zum Betrieb und zum sonstigen Innehaben der Urananreicherungsanlage Gronau gelten uneingeschränkt fort, sofern sie nicht durch einen nachfolgenden Bescheid ganz oder teilweise ersetzt oder geändert worden sind bzw. werden.

1.5 Inhaberinnen der Kernanlage im Sinne des § 17 Abs. 6 AtG sind Urenco Deutschland GmbH und Uranit GmbH.

1.6 Die atomrechtliche Genehmigung schließt gemäß § 8 Abs. 2 AtG die nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie die nach § 4 i. V. mit § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlichen Genehmigungen für die UF6-Läger und das Uranoxid-Lager ein. Sie wird gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV auch auf den Umgang mit den beim Betrieb anfallenden sonstigen radioaktiven Stoffen erstreckt. Sie schließt die wasserrechtlichen Regelungen zu den gemäß § 58 Abs. 1 LWG angezeigten Änderungen des Kanalisationsnetzes ein. Sie enthält des Weiteren eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 78 der Stadt Gronau hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen.“

Die Genehmigung ist mit Auflagen verbunden, die insbesondere Anforderungen an die Sicherheit und Sicherung der baulichen und anlagentechnischen Einrichtungen sowie das Betriebsreglement enthalten. Zur Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen wurde eine Deckungssumme von 235,5 Millionen € festgesetzt. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“

Der Bescheid ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), versehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Auf Antrag kann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen.“

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner, Dienststunden: Montag und Dienstag von 9.00 bis 15.30 Uhr und Mittwoch bis Freitag von 9.00 bis 15.00 Uhr)

b) im Rathaus der Stadt Gronau, Konrad-Adenauer-Straße 1, 48599 Gronau (Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, 1. Obergeschoss, Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr)

c) im Stadskantoor Enschede, Hengelosestraat 51, Enschede (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9.00 bis 13.30 Uhr, dazu Donnerstag von 17.00 bis 19.30 Uhr)

d) in der Bibliotheek Provinciehuis, Luttenbergstraat 2, Zwolle (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.30 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen IV 10-8932 UAG-7/6-5.4.5 von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 22. März 2005

Ministerium
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  R i e c h m a n n

GV. NRW. 2005 S. 213