Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland
2022
Neufassung der Betriebssatzung
für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime
des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom 18. März 2005
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der
Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV . NRW. S. 644), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 18. März 2005 folgende
Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime
beschlossen:
§ 1
Rechtsgrundlagen
Die Rheinischen Heilpädagogischen Heime werden unter den Namen
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Bedburg-Hau
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Bonn
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Langenfeld
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Viersen
als wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige
Einrichtungen wie Eigenbetriebe geführt.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Die Rheinischen Heilpädagogischen Heime verfolgen
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den
Landschaftsverband.
§ 3
Zweck
Zweck der Rheinischen Heilpädagogischen Heime (nachfolgend
Heim) ist die umfassende Beratung, Förderung, Betreuung und Versorgung von
Menschen mit geistiger Behinderung gemäß den Prinzipien: Normalität,
Individualität, Integration.
Sonderregelung zu § 3
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren
Zweck der Betriebsstelle Euskirchen ist die umfassende
Beratung, Förderung, Betreuung und Versorgung von gehörlosen Menschen mit
geistiger Behinderung gemäß den Prinzipien: Normalität, Individualität,
Integration.
§ 4
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus der Fachlichen
Direktorin/dem Fachlichen Direktor als Erste Betriebsleiterin/Erstem
Betriebsleiter und der Kaufmännischen Direktorin/dem Kaufmännischen Direktor
als Kaufmännischer Betriebsleiterin/Kaufmännischem Betriebsleiter.
(2) Die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor ist die
fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Assistenz- und
Betreuungsdienstes.
Die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor ist die Leiterin
bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
Sonderregelung zu § 4 Abs. 1 und 2
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren:
(1) Die Betriebsleitung besteht aus der Fachlichen Direktorin/dem
Fachlichen Direktor als Erster Betriebsleiterin/Erstem Betriebsleiter, der
Kaufmännischen Direktorin/dem Kaufmännischen Direktor und einer Weiteren
Fachlichen Direktorin/einem Weiteren Fachlichen Direktor.
(2) Die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor ist die
fachliche Leiterin/der fachliche Leiter des Assistenz- und Betreuungsdienstes.
Die Weitere Fachliche Direktorin/der Weitere Fachliche Direktor ist die
fachliche Leiterin/der fachliche Leiter der Betriebsstelle Euskirchen.
(3) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Vertreterinnen bzw.
Vertreter zu bestellen.
(4) Die Betriebsleiterinnen bzw.
Betriebsleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines
Beschlusses des Landschaftsausschusses für die Dauer von fünf Jahren vom
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.
(5) Die Betriebsleitung ist in ihrer Gesamtheit für die
wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die
Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des
Landesbeamtengesetzes.
§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Das Heim wird von der Betriebsleitung nach Maßgabe der
Eigenbetriebsverordnung selbständig geleitet. Sie entscheidet
eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb
des Heimes gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der
Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des
Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung
und die Ausführung des Wirtschaftsplans. Die Betriebsleitung hat den
Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten,
insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche
Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten. Zur Erfüllung seiner
Aufgaben kann sich das Heim Dritter bedienen. Die wirtschaftliche und fachliche
selbständige Betriebsführung des Heimes wird dadurch nicht eingeschränkt.
(2) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung
regelt der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland mit Zustimmung des
Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.
(3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in seinem
Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender
Bedeutung sind gemeinsam zu treffen.
Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Fachliche Direktorin/der Fachliche
Direktor die abschließende Entscheidung.
Die abweichende Meinung kann im Betriebsausschuss und dem Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland vorgetragen werden.
Sonderregelung zu § 5 Abs. 3
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren:
(3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in seinem
Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender
Bedeutung sind gemeinsam zu treffen, wobei die Fachliche Direktorin/der
Fachliche Direktor als Erste Betriebsleiterin/Erster Betriebsleiter nicht
überstimmt werden kann. Die abweichende Meinung kann im Betriebsausschuss und
dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vorgetragen werden.
(4) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit
verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische
Direktorin/der Kaufmännische Direktor den Betriebsausschuss und den Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur
Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere
Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 3.
§ 6
Vertretung
(1) In den Angelegenheiten des Heimes wird der
Landschaftsverband durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die LVerbO oder die EigVO NRW keine
andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten
sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung
öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten
unterzeichnen unter dem Namen des Heimes.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für das Heim ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur
Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs.
1 LVerbO keine Anwendung.
§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl. des
Investitionsprogramms,
3. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines
Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des
Betriebsausschusses,
4. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte
Finanzplanung.
§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten
des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren
Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der
Betriebsleitung vorbehalten sind.
Er entscheidet insbesondere über
1. Aufgabenstellung und Zielplanung,
2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen, einschl.
Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungs-, Betreuungs- und
Unterbringungsstandards,
3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von
Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 500.000
€ überschreiten,
4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen
der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des
Landschaftsverbandes,
5. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der
Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,
6. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die
Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,
7. Auflösung des Heimes oder wesentlicher Teile von ihm,
8. Festlegung oder Änderung von Einzugsbereichen,
9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung
dinglicher Rechte an Grundstücken,
11. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen
Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen
Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der
Stellungnahme anzuhören.
12. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss
und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2
sowie zwischen dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß § 12 Abs. 3,
13. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die
aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR
gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss für die Rheinischen
Heilpädagogischen Heime oder die Krankenhausausschüsse zuständig sind.
§ 9
Zuständigkeit des Ausschusses
für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime
(1) Der Ausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime
entscheidet als Fachausschuss über das Konzept und die Planungsvorgaben für
Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 500.000 € überschreiten;
die Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses bei Einzelprojekten nach § 3
Abs. 4 Nr. 2 ZustVerfO bleibt unberührt.
Darüber hinaus berät er in dieser Eigenschaft insbesondere über
1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Heime,
2. Fortentwicklung und Ziele der Betreuung von Menschen mit
geistiger Behinderung im Rheinland sowie Errichtung neuer Heime und Übernahme
bestehender Einrichtungen,
3. Zweckänderung von Heimen,
4. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,
5. sachliche, räumliche und personelle Rahmenvorgaben,
Messziffern und Richtzahlen, einschließlich Stellenschlüssel,
6. Festlegung oder Änderung von Betreuungs- und
Unterbringungsstandards.
(2) Der Ausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime
ist gleichzeitig Betriebsausschuss für die Heilpädagogischen Heime entsprechend
der EigVO NRW.
In dieser Funktion berät er über alle Angelegenheiten der Heime, die der
Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines
anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über
1. den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Finanzplans und des
Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,
2. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der
Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,
3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,
4. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die
Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,
5. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
6. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher
Rechte an Grundstücken,
7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen
Planungsvorhaben, soweit das Heim als Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen
Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der
Stellungnahme anzuhören,
8. Durchführung einer Weisung des Direktors des
Landschaftsverbandes Rheinland nach § 10 Abs. 2 Satz 1.
(3) Neben den Regelungen in § 10 Abs. 7 sowie § 11 Abs. 2
entscheidet der Ausschuss für die Heilpädagogischen Heime in seiner Funktion
als Betriebsausschuss über
1. die Festlegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen,
2. erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
3. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder
30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplans, mindestens jedoch
25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen
entschieden haben,
4. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des
Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 3.000 €,
5. Stundungen von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie
Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,
6. Annahme der Budgetvereinbarung mit Sozialleistungsträgern,
7. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss,
8. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 100.000
€,
9. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000
€ bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen
Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 € nicht überschreiten,
10. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,
11. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der
Rheinischen Heilpädagogischen Heime,
12. die Entlastung der Betriebsleitung.
(4) Für die Haftung der Mitglieder des Betriebsausschusses gilt
§ 4 Abs. 6 Satz 2 dieser Satzung sinngemäß.
§ 10
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist
Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Heimes. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht
aus. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden
Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht.
Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der
Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die
Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der
Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 EigVO NRW).
(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen
die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors des
Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an
den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem
Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt,
so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3) Die Betriebsleitung hat den Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten,
insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche
Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf
Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn ‑ ebenso wie den
Betriebsausschuss ‑ vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen
und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu
unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die
Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche
Betriebsergebnis.
(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben des Heimes
durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die
Betriebsleitungen mehrerer Heime über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer
Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die
erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der
Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den
Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des
Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.
(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet
die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vor, insbesondere zu den Punkten
1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Heime,
2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen, einschl.
Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungs-, Betreuungs- und
Unterbringungsstandards,
3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von
Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 500.000
€ überschreiten,
4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen
der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des
Landschaftsverbandes.
Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses für die Rheinischen
Heilpädagogischen Heime und des Betriebsausschusses vor.
(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist,
unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der
Fachausschüsse, zuständig für
1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Heimes,
2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den heilpädagogischen und
pflegerischen Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,
3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Menschen
mit geistiger Behinderung,
4. Förderung von Investitionen,
5. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und
Gebührenrechts, soweit für alle Heime eine einheitliche Regelung erforderlich
ist,
6. Budgetverhandlungen im Einvernehmen und unter
grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,
9. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2.
Instanz,
10. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume
außerhalb des Sondervermögens,
11. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren
Verbund,
12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe
der Stellungnahme anzuhören.
(8) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit
Zustimmung des Betriebsausschusses in einer Dienstanweisung die
Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im
Einzelnen.
(9) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des
Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche
Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses
treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich
zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung
aufheben.
(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind
unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.
(11) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das
Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30% des Ansatzes,
mindestens jedoch 25.000 € überschreiten und Eile geboten ist.
Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.
§ 11 Personalangelegenheiten
(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreterinnen
und Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und
abberufen.
(2) Angestellte als Leiterinnen bzw. Leiter besonderer
Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher) werden aufgrund eines
Beschlusses des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt. Die
übrigen Angestellten und die Arbeiterinnen bzw. Arbeiter des Heimes werden von
der Betriebsleitung eingestellt.
(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche
Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiterinnen bzw.
Arbeiter ist die Betriebsleitung zuständig, im Übrigen der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland.
(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch
den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu
hören.
§ 12
Stellung des Kämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des
Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), der
mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und
Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat
dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse
der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung
zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen
finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren
Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten
Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern,
soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem
Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den
Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im
Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die
Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem
Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschussanträge ‑
ausgenommen für Investitionsförderungen ‑ zuzuleiten. Tritt der Kämmerer
nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. Absatz
2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Das Heim ist zweckmäßig und wirtschaftlich im Rahmen des
festzulegenden Betreuungsstandards und unter Einhaltung des Budgets zu führen.
(2) Das Heim ist als Sondervermögen zu verwalten und
nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.
(3) Das Wirtschaftsjahr des Heimes entspricht dem Haushaltsjahr
des Landschaftsverbandes.
(4) Für das Heim ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus
Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und
landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.
(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten
Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.
(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die
Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche
Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des
Planes notwendig werden.
(7) Die Buchführung des Heimes wird nach den Regeln der
kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(8) Der Jahresabschluss ist durch eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens
durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der
Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.
§ 14
Gewinnverwendung
Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn die
Kapitalausstattung und Finanzlage des Heimes die Entnahme gestatten und er zu
satzungsgemäßen Zwecken verwendet wird.
§ 15
Zahlungsverkehr
Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Verordnung über das Haushaltswesen der
Gemeinden (GemHVO NRW) in der jeweils gültigen
Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des
Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 16
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung
Rheinland am 18. Mai 2004 beschlossene Betriebssatzung für die Rheinischen
Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 294) aufgehoben.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
D r. W i l h e l m
Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Die vorstehende Neufassung der
Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des
Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt.
geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem
Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 18. März 2005
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
GV. NRW.
2005 S. 223
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