Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 16 vom 22.4.2005 Seite 251 bis 272
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – AbgG NRW – |
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Normkopf Norm Normfuß |
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – AbgG NRW –
1101
Abgeordnetengesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen
– AbgG NRW –
des Landes Nordrhein-Westfalen
– AbgG NRW –
Mitgliedschaft und Beruf
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Schutz der freien Mandatsausübung
Berufs- und Betriebszeiten
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und
in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des
Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen
oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur
im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610) vorgenommen.
Zweiter
Teil
Leistungen an Abgeordnete
§ 5
Abgeordnetenbezüge
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge
in Höhe von 9.500 Euro.
(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des
Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 50 Prozent, seine
bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche Bezüge in
Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1.
§ 6
Amtsausstattung
(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten eine
Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst.
(2) Zur Amtsausstattung gehören die
Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags und die
Bereitstellung und Nutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten
Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die kostenlose Nutzung der sonstigen
Einrichtungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden
auch
(3) Für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen
Arbeit steht jedem Mitglied des Landtags ein Höchstbetrag von monatlich 3.500
Euro, bezogen auf 12 Monate, zuzüglich der gesetzlichen Arbeitgeberanteile und
-zuschüsse zur Sozialversicherung zur Verfügung, der vom Landtag verwaltet
wird. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung
von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des Landtags, eingetragenen
Lebenspartnern und -partnerinnen, von Verschwägerten und von Verwandten ersten
und zweiten Grades entstehen. Das Präsidium des Landtags erlässt die zur
Abwicklung der Erstattung notwendigen Richtlinien einschließlich eines für die
Arbeitsverhältnisse verbindlichen Musterarbeitsvertrages. Die Richtlinien
können die Erstattung von Arbeitgeberanteilen zu vermögenswirksamen Leistungen,
die Erstattung von Pauschalsteuern, Abschlagsregelungen für künftige Änderungen
sowie Regelungen zu Ausbildungsplätzen vorsehen.
(4) Die Mitglieder des Landtags haben das Recht,
die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG innerhalb des Gebietes des Landes
Nordrhein-Westfalen und nach Berlin frei zu benutzen.
§
7
Anrechnung anderer Einkünfte;
Doppelmandat
(2) Hat ein Mitglied des Landtags neben den
Abgeordnetenbezügen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst, so werden die Abgeordnetenbezüge um 55 Prozent gekürzt;
der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 Prozent des Einkommens aus einer Verwendung
im öffentlichen Dienst nicht übersteigen.
(3) Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben
Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst um 65 Prozent der Versorgungsansprüche, höchstens jedoch um
55 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. Entsprechendes gilt beim
Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Erhält ein Mitglied des
Landtags Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, sind § 8 des
Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern ergangenen
Übergangsvorschriften sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass die
Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 um höchstens 55 Prozent gekürzt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf
Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung,
auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines jährlichen
Urlaubsgeldes oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen
anzuwenden.
(5) Bei Abgeordneten, die gleichzeitig
Mitglieder des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages sind,
entfallen für die Dauer dieser Mitgliedschaft 75 Prozent der Abgeordnetenbezüge
nach § 5.
§
8
Dienstreisen
(1) Abgeordneten, die im Auftrage des Präsidenten
bzw. der Präsidentin an Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtags
teilnehmen oder im Verfahren nach Artikel 41a der Landesverfassung tätig
werden, kann der Präsident bzw. die Präsidentin auf vorherigen schriftlichen
Antrag eine Entschädigung für Fahrkosten im Lande Nordrhein-Westfalen gewähren.
(2) Bei Sitzungen außerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen werden nur die außerhalb des Geltungsbereichs der
Freifahrtberechtigung (§ 6 Abs. 4) durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
entstehenden Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident
bzw. die Präsidentin die Benutzung anderer Verkehrsmittel zulassen.
(3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens
gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Kilometergeldentschädigung in einer im
Haushaltsgesetz des Landes festzulegenden Höhe ab Landesgrenze gewährt, wenn
das Mitglied des Landtags
a) einen eigenen Kraftwagen,
b) einen Kraftwagen gegen Entgelt,
c) einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von
ihm getragen werden,
benutzt.
(4) Werden bei Sitzungen außerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen die Fahrkosten vom Land getragen, so entfällt insoweit die
Erstattung nach den Absätzen 1 und 2.
(5) Die Kosten für notwendige Übernachtungen bei
Sitzungen außerhalb des Sitzes des Landtags trägt das Land.
(6) Findet während der sitzungsfreien Zeit eine
Plenarsitzung statt, so sind den Abgeordneten die Kosten für Hin- und Rückreise
zum Sitzungs- und Urlaubsort zu erstatten, falls sie ihren Urlaub wegen dieser Sitzung
unterbrechen müssen; Absatz 2 findet Anwendung. Das gleiche gilt für Sitzungen
des Präsidiums, des Ältestenrats oder eines Ausschusses.
(7) Die Genehmigung zur Durchführung von
Auslandsreisen erteilt der Präsident bzw. die Präsidentin, bei Teilnahme
mehrerer Abgeordneter im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Reisekosten werden
in diesem Falle nach der Auslandsreisekostenverordnung erstattet.
(8) Bei Dienstreisen des Präsidenten bzw. der
Präsidentin, der Vizepräsidenten und der Vizepräsidentinnen werden die
entstandenen Auslagen erstattet.
(9) In anderen Sonderfällen entscheidet der
Präsident bzw. die Präsidentin auf schriftlichen Antrag unter sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 8.
(10) Werden Abgeordnete darüber hinaus im Auftrag
einer Fraktion tätig, bleibt die Reisekostenentschädigung der Fraktion
überlassen.
Dritter
Teil
Leistungen nach
Ausscheiden aus dem Landtag
§
9
Übergangsgeld
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem
Ausscheiden aus dem Landtag nach Ablauf der Gewährung der Abgeordnetenbezüge
nach § 5 Übergangsgeld, sofern es dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat.
§
10
Versorgungswerk
(1) Zur Vorsorge für das Alter und zur
Unterstützung des überlebenden Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners bzw.
der eingetragenen Lebenspartnerin und der Waisen wird für die Abgeordneten des
Landtags Nordrhein-Westfalen ein Versorgungswerk am Sitz des Landtags
errichtet. Dieses hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
und den Namen „Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags
Nordrhein-Westfalen“. Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen
ausschließlich aus eigenen Mitteln. Die Kosten der Verwaltung trägt das Land.
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt
sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung wird vom
Versorgungswerk im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen
veröffentlicht. Die Versicherungsaufsicht sowie die Körperschaftsaufsicht führt
das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium. Es gelten die
Vorschriften der Versorgungswerkeverordnung (VersWerkVO NRW).
(2) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle
Abgeordneten, die ab Beginn der 14. Wahlperiode dem Landtag Nordrhein-Westfalen
angehören.
(3) Organe des Versorgungswerks sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand,
3. der bzw. die Vorstandsvorsitzende.
(4) Die Vertreterversammlung besteht aus 10
Prozent der Mitglieder des Versorgungswerks, maximal dreißig Personen. Die
Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern
werden für die Dauer von fünf Jahren zur Mitte einer Wahlperiode gewählt.
Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks.
Einzelheiten werden in einer Wahlordnung geregelt. Die Vertreterversammlung
beschließt mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln über den Erlass und
die Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung. Ferner beschließt sie über die
Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstandes und die
Bemessung der Leistungen. Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal
jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der
Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung der Vertreterversammlung
verlangen.
(5) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern,
von denen mindestens vier dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie dürfen der
Vertreterversammlung nicht angehören. Der Geschäftsführer ist Mitglied des
Vorstandes und wird von der Vertreterversammlung bestellt. Die übrigen
Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die
Vertreterversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes entspricht der
Amtsdauer der Vertreterversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Versorgungswerks. Aus seiner Mitte wählt er den Vorsitzenden bzw. die
Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende
Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das
Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer bzw. die
Geschäftsführerin leitet die Geschäftsstelle, führt die laufenden
Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.
(6) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe
dieses Gesetzes und seiner Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1. Altersrente,
2. Hinterbliebenenrente,
3. Überbrückungsgeld,
4. Versorgungsabfindung: Erstattung von Beiträgen,
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den
Bestimmungen im Abgeordnetengesetz des Deutschen Bundestages,
5. Kapitalabfindung für hinterbliebene
Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt.
(7) Der monatliche Pflichtbeitrag zum
Versorgungswerk beträgt für jedes Mitglied des Landtags 15,79 Prozent der
Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. Die Beiträge werden von den
Abgeordnetenbezügen nach § 5 Abs. 1 einbehalten und an das Versorgungswerk
abgeführt. Eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt nur unter den
Voraussetzungen des § 34. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der
Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt
der Zahlung abhängig. Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht
erfolgt nicht. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag
gewährt, wenn das Mitglied des Landtags mindestens fünf Jahre Mitglied des
Versorgungswerks war und mindestens 60 Monate die Beiträge nach Satz 1 gezahlt
hat. Die Rente ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum
Ausscheiden.
(8) Jedes Mitglied hat Anspruch auf lebenslange
Altersrente, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet hat und mindestens fünf
Jahre Mitglied des Versorgungswerks war. Ein Rentenbeginn mit Vollendung des
60. Lebensjahres ist möglich unter Inkaufnahme von Abschlägen.
(9) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn
das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre Mitglied des
Versorgungswerks war. Soweit Anwartschaften auf freiwilligen Beitragszahlungen
nach der Satzung des Versorgungswerks beruhen, setzt der Anspruch außerdem
voraus, dass insgesamt mindestens 36 freiwillige Beiträge geleistet worden
sind. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 55 Prozent des Rentenanspruchs oder
der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht
hat. Die Witwen- bzw. Witwerrente vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr,
um das der Hinterbliebene mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um fünf,
höchstens jedoch auf 27,5 Prozent. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 12
Prozent, bei Vollwaisen 20 Prozent des Rentenanspruchs oder der
Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(10) Eine Anrechnung der Leistungen des
Versorgungswerks auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der
Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. Bei dem
Zusammentreffen von Altersentschädigung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, ggf. zusammen mit Leistungen nach
der Satzung der Hilfskasse beim Landtag, und Renten aus dem Versorgungswerk
darf ein Betrag von 38 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 nicht
überschritten werden. Versorgungsansprüche aus der Zeit vor In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der Ämter nach § 5 Abs. 2 bleiben
unberücksichtigt. Die Altersentschädigung nach dem Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24.
April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, wird in Höhe des
übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger
Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen erfolgt keine
Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks.
(11) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen
Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für
die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(12) Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente
der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können.
(13) Über eine Auflösung des Versorgungswerks
beschließt der Landtag.
§
11
Gesundheitsschäden und Tod
(2) Verstirbt ein Mitglied des Landtags während
seiner Zugehörigkeit zum Landtag, so erhalten dessen Hinterbliebene im Sinne
des § 10 Abs. 1, wie auch die Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtags im
Sinne des Absatzes 1 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 55 Prozent der
Altersentschädigung nach Absatz 1. Die Witwen- bzw. Witwerrente vermindert sich
für jedes volle Kalenderjahr, um das der Hinterbliebene mehr als 15 Jahre
jünger als das Mitglied ist, um fünf Prozent, höchstens jedoch auf 27,5
Prozent. Halbwaisen erhalten 12 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent der
Altersentschädigung nach Absatz 1.
(3) Renten aus dem Versorgungswerk werden in voller
Höhe angerechnet und verringern dementsprechend den Anspruch auf
Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung. Ansprüche auf
Altersentschädigung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. Januar 2004, bzw. nach dem Europaabgeordnetengesetz und dem
Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes und Versorgungsbezüge
aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst vermindern
den Anspruch nach Absatz 1 und Absatz 2 um den Betrag, um den die
Versorgungsbezüge zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 und 2 den
Höchstbetrag von 38 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
(4) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf
Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1
höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.
(5) Die Feststellung von Gesundheitsschäden im Sinne
von Absatz 1 erfolgt durch den Amtsarzt am Sitz des Landtags.
(6) Für die Versorgung nach Absatz 1 und 2 sind
die für die Versorgung von Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß
anzuwenden.
(7) Die Abgeordneten sind gegen Unfall zu
versichern.
§
12
Überbrückungsgeld
(1) Stirbt ein Mitglied des Landtags, so wird
auf Antrag ein einmaliges Überbrückungsgeld in Höhe der monatlichen
Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 abzüglich 1.050 Euro gezahlt.
Bezugsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte bzw. die
überlebende Ehegattin, der überlebende eingetragene Lebenspartner bzw. die
überlebende eingetragene Lebenspartnerin, die Kinder, die Eltern, die
Geschwister, wenn sie mit dem bzw. der Verstorbenen zur Zeit seines bzw. ihres
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
(2) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des
Landtags im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten die noch nicht abgerechneten
Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.
(3) Wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine
entsprechende Leistung von anderen Stellen gezahlt, so wird das
Überbrückungsgeld nach diesem Gesetz insoweit gekürzt.
Vierter
Teil
Beihilfe und Zuschuss zu den
Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und
Todesfällen; Unterstützungen
Beihilfe und Zuschuss zu den
Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts-
und Todesfällen
(2) Die Beihilfe wird auch zu Aufwendungen
gewährt, die während des Bezuges des Übergangsgeldes oder des
Aufstockungsbetrages entstehen.
(3) Besteht ein Anspruch auf Beihilfe auch
gegenüber dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der gesetzgebenden
Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.
(4) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 erhalten
die Abgeordneten, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen jeweils
einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Als Zuschuss
ist die Hälfte des Höchstbeitrages zu zahlen, der bei Kranken- und
Pflegeversicherungspflicht (§ 5 SGB V, § 20 SGB XI) für die gesetzliche
Kranken- und soziale Pflegeversicherung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse
als Kranken- und Pflegekasse am Sitz des Landtags aufzuwenden wäre. Wird
aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Leistung von anderen
Stellen gezahlt, so wird der Zuschuss nach diesem Gesetz insoweit gekürzt.
(5) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied
des Landtags an Stelle der Beihilfe nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 4 in
Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats
dem Präsidenten bzw. der Präsidentin mitzuteilen; die Entscheidung ist für die
Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger und
Versorgungsempfängerinnen haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten
nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten bzw. der Präsidentin
mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.
(6) In besonderen Ausnahmefällen kann der
Präsident bzw. die Präsidentin eine Ausnahme von der Regelung des Absatzes 5
zulassen.
Fünfter
Teil
Allgemeine Vorschriften
§
15
Bericht über die
Angemessenheit der Abgeordnetenbezüge
und Beschlussfassung
Der Präsident bzw. die Präsidentin erstattet dem
Landtag jährlich bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit
der Entschädigung im Sinne des Artikels 50 der Landesverfassung und legt
zugleich einen Vorschlag zur Anpassung der Abgeordnetenbezüge (§§ 5 und 6) vor.
Grundlage des Vorschlags zu den §§ 5 und 6 sind die vom Präsidenten des
Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik zu übermittelnden
Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die
Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise im
vorausgegangenen Jahr. Der Landtag berät und beschließt unter Berücksichtigung
des Vorschlags des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags frühestens mit
Wirkung vom 1. Januar des darauf folgenden Jahres.
§
16
Sicherung der
Unabhängigkeit der Abgeordneten
(1) Ein Mitglied des Landtags darf für die
Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen
Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis darf
es nur annehmen, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht.
Die Annahme von Zuwendungen, die das Mitglied des Landtags, ohne die danach
geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf
sein Mandat erwartet wird, dass es im Landtag die Interessen des Zahlenden
vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird, ist unzulässig. Besondere
parlamentarische Aufgaben, die Abgeordnete für ihre Fraktion wahrnehmen, dürfen
von dieser vergütet werden.
(2) Die Mitglieder des Landtags haben die
Pflicht zur Anzeige
1. ihres Berufes und ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeiten sowie anderer Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats
bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können;
2. von Art und Umfang der nach Nummer 1
anzeigepflichtigen selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten oder
Gewerbe sowie von Art, Höhe und Herkunft der daraus erzielten Einkünfte, wenn
ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird.
(3) Die Mitglieder des Landtags haben die
Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von Spenden, wenn ein festgelegter
Mindestbetrag überstiegen wird.
(4) Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem
Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem
es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein
wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im
Ausschuss offen zu legen, soweit sie sich nicht aus den nach Absatz 6
veröffentlichten Angaben ergibt.
(5) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 sind
innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Mandats sowie nach jeder
anzeigepflichtigen Änderung der Verhältnisse, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2
und Absatz 3 sind jährlich gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags
zu machen.
(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident des
Landtags veröffentlicht die Angaben gemäß Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3.
(7) Der Landtag Nordrhein-Westfalen gibt sich
Verhaltensregeln für seine Mitglieder. Die Verhaltensregeln müssen insbesondere
ergänzende Bestimmungen enthalten über
1. die Pflicht der Mitglieder des Landtags gemäß
Absatz 2 Nr. 1 zur Anzeige ihres Berufs und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten
sowie anderer Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame
Interessenverknüpfungen hinweisen können, unterschieden nach Tätigkeiten vor
und nach der Übernahme des Mandats einschließlich ihrer Änderungen während der
Ausübung des Mandats;
2. die Pflicht gemäß Absatz 2 Nr. 2 zur Anzeige
von Art und Umfang der selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten oder
Gewerbe sowie Art, Höhe und Herkunft der anzeigepflichtigen Einkünfte,
insbesondere über die Höhe des Mindestbetrags;
3. die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige
von Spenden gemäß Absatz 3, insbesondere über die Höhe des Mindestbetrags;
4. die Veröffentlichung der Angaben der
Mitglieder des Landtags.
§
17
Verfahren bei Verstößen
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass
1. ein Mitglied des Landtags seine Pflichten
nach § 16 verletzt oder
2. gegen das Verbot gemäß § 16 Abs. 1 verstoßen
hat oder
3. ein Mitglied des Landtags sich weigert, an
der Aufklärung mitzuwirken,
oder
4. die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 angezeigten
Tätigkeiten sowie die daraus erzielten Einkünfte oder die nach § 16 Abs. 3 angezeigten
Spenden die unabhängige Ausübung des Mandats gefährden,
leitet die Präsidentin bzw. der Präsident des
Landtags nach Anhörung des betreffenden Mitglieds des Landtags eine Prüfung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Sie bzw. er kann von dem Mitglied
des Landtags ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des
Sachverhalts verlangen. Ferner kann sie bzw. er die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden der Fraktion, der das betreffende Mitglied angehört, um eine
Stellungnahme bitten.
(2) Stellt die Präsidentin bzw. der Präsident
des Landtags fest, dass eine Pflichtverletzung, ein Verstoß gegen Verbote oder
eine Gefährdung der unabhängigen Ausübung des Mandats im Sinne des Absatzes 1
vorliegt, unterrichtet sie bzw. er die Fraktionsvorsitzenden in einer
gemeinsamen vertraulichen Sitzung. Wird der Feststellung der Präsidentin bzw.
des Präsidenten des Landtags widersprochen, setzt sie bzw. er die Prüfung fort.
Gegen die abschließende Feststellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten ist
ein Widerspruch nicht zulässig.
(4) Wer eine nach § 16 Abs. 1 verbotene
Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an
das Land abzuführen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags macht den
Anspruch geltend.
§
18
Beginn und Ende
der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
(2) Übergangsgeld, Aufstockungsbetrag und Renten
aus dem Versorgungswerk bzw. Leistungen an Hinterbliebene werden nicht gezahlt,
wenn die Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 5 Nr. 2 des
Landeswahlgesetzes verloren geht. Stattdessen werden die an das Versorgungswerk
geleisteten Beiträge erstattet. Die Verzinsung erfolgt in Höhe des garantierten
Rechnungszinses, der im maßgeblichen technischen Geschäftsplan ausgewiesen ist.
(3) Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 sowie die
Leistungen nach den §§ 10, 11, 12 und 13 Abs. 4 einschließlich der
Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur
ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
(4) Im Falle der Auflösung des Landtags stehen
den Abgeordneten die in den §§ 5 und 6 geregelten Ansprüche bis zum Ende des
Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. Für die Abgeordneten des neu
gewählten Landtags entstehen diese Ansprüche mit dem Ersten des auf die Neuwahl
folgenden Monats, sofern sie nicht nach Absatz 1 zu einem früheren Zeitpunkt
entstanden sind.
§
19
Rundung
Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf
volle Euro aufgerundet. Der Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk wird abgerundet.
§
20
Verzicht, Übertragbarkeit
(1) Ein Verzicht auf die Abgeordnetenbezüge nach
§ 5 ist unzulässig. Der Anspruch ist nur bis zu einem Viertel übertragbar.
(2) Ansprüche auf Leistungen aus dem
Versorgungswerk können weder abgetreten noch verpfändet werden. Im Übrigen
können Ansprüche auf laufende Leistungen aus dem Versorgungswerk wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Sechster
Tei
Angehörige des
öffentlichen Dienstes im Landtag
§
21
Verwendung im öffentlichen Dienst
Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede
Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung
bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der
Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine
Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen
oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
§
22
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
Beamte bzw. Beamtinnen im Sinne des § 2 des
Landesbeamtengesetzes, die Dienstbezüge erhalten, können nicht Mitglieder des
Landtags sein.
§
23
Rechte und Pflichten
aus dem Beamtenverhältnis
(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter bzw.
eine Beamtin im Sinne des § 2 des Landesbeamtengesetzes, der bzw. die
Dienstbezüge erhält, scheidet mit dem Beginn der Mitgliedschaft im Landtag aus
seinem bzw. ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis
mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme
von Belohnungen und Geschenken ruhen von diesem Zeitpunkt an für die Dauer der
Mitgliedschaft im Landtag, längstens jedoch bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Der Beamte bzw. die Beamtin hat das Recht, seine bzw. ihre Amtsbezeichnung mit
dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen. Bei unfallverletzten Beamten und
Beamtinnen bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen
Unfallausgleich unberührt.
(2) In den Landtag gewählten Beamten und
Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf ihren Antrag Urlaub ohne
Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte bzw. die Beamtin nach Bestehen der
Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe bzw. zur Beamtin auf Probe ernannt, so
ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen
und Geschenken von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.
§
24
Wiederverwendung
nach Beendigung des Mandats
(1) Hat das Beamtenverhältnis während der
Mitgliedschaft im Landtag nicht geendet, so ruhen nach der Beendigung der
Mitgliedschaft die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten
vorläufig weiter. Beamte und Beamtinnen sind auf ihren Antrag, der innerhalb
von drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist,
spätestens drei Monate nach der Antragstellung wieder in das frühere
Beamtenverhältnis zurückzuführen. Das zu übertragende Amt muss derselben oder
einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit
mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung
an werden die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes gezahlt bis zur
Rückführung in das Beamtenverhältnis, längstens bis zum Ende des Monats, in dem
die Altersgrenze erreicht wird.
(2) Stellt ein Beamter bzw. eine Beamtin
innerhalb von drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag
einen Antrag nach Absatz 1 nicht, so ruhen die in dem Beamtenverhältnis
begründeten Rechte und Pflichten (§ 23 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt in den
Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten bzw. die Beamtin jedoch,
wenn er bzw. sie weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch
bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das 55. Lebensjahr vollendet hat,
unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das
frühere Beamtenverhältnis zurückführen; folgt der Beamte bzw. die Beamtin der
Aufforderung zur Rückkehr nicht, so ist er bzw. sie mit Ablauf der ihm
gesetzten Frist entlassen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Beamte bzw. die Beamtin
während der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung
gewesen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Wahlbeamte
und Wahlbeamtinnen auf Zeit nur insoweit, als das von ihnen zuletzt bekleidete
oder ein gleichwertiges Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 bei ihrem
Dienstherrn besetzbar ist. Ist dies nicht der Fall, so gilt mit der Beendigung
der Mitgliedschaft im Landtag die Amtszeit, höchstens aber der Teil der
Amtszeit, der bis zum Erreichen der Altersgrenze hätte zurückgelegt werden
können, als abgeleistet.
§
25
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
(2) Werden Beamte und Beamtinnen nicht nach § 24
in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter
um die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt
in den Ruhestand hinausgeschoben.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt
nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Die Zeit nach der Beendigung
der Mitgliedschaft im Landtag ist nur zu berücksichtigen, wenn Beamte und
Beamtinnen nach § 24 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt werden.
(4) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im
Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten,
jedoch nicht auf die Probezeit und im Falle des § 23 Abs. 2 Satz 1 nicht auf
die Zeit des Vorbereitungsdienstes, anzurechnen.
§
26
Richter, Angestellte, Auszubildende
(1) Die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend für
Richter und Richterinnen des Landes. Für Angestellte und die in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Bediensteten des Landes,
der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
gelten die §§ 22 bis 25 sinngemäß.
(2) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im
Landtag ist bei Angestellten die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und
Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf
Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.
Die Anrechnung im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen
Altersversorgung richtet sich nach § 4 Abs. 2.
Siebter
Teil
Fraktionen und fraktionslose Abgeordnete
§
27
Fraktionen;
Leistungen an fraktionslose Abgeordnete
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens
fünf Prozent der Mitglieder des Landtags. Einzelheiten über die Rechtsstellung
und Finanzierung der Fraktionen werden in einem Fraktionsgesetz geregelt.
(2) Vereinigungen von Abgeordneten, die nicht
die in Absatz 1 genannte Fraktionsmindeststärke erreichen, aber im Übrigen die
Fraktionsmerkmale erfüllen (Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten),
erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 3 und 4 Fraktionsgesetz.
Der Grundbetrag wird durch die Sachleistungen abgegolten.
(3) Fraktionslose Abgeordnete erhalten
Leistungen in Höhe von 25 Prozent des Betrages je Fraktionsmitglied in
entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fraktionsgesetz.
(4) Die Bestimmungen des Fraktionsgesetzes zur Zweckbindung, Verwendung,
Rechnungslegung und Überprüfung der nach Absatz 2 und 3 zur Verfügung
gestellten Mittel sowie zur Veröffentlichung der Rechnung gelten sinngemäß.
Achter
Teil
Änderung von Rechtsvorschriften,
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten
§
28
Übergangsregelung für die
Angehörigen des öffentlichen Dienstes
(1) Auf Grund des § 2 des
Landesrechtsstellungsgesetzes vom 25. April 1972 (GV. NRW. S. 100), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 456), in den Ruhestand
getretene Beamte und Beamtinnen, die in einen nach der Verkündung dieses
Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt werden, gelten mit dem Beginn ihrer
Mitgliedschaft im Landtag als unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und
Pflichten (§ 23 Abs. 1) wieder in das Beamtenverhältnis berufen, sofern sie die
allgemeinen Voraussetzungen für diese Berufung noch erfüllen; das gilt für
Beamte und Beamtinnen auf Zeit nur insoweit, als in diesem Zeitpunkt ihre
Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ansprüche, die bis zum Ende der laufenden
Wahlperiode des Landtags hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als
Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-, des Versorgungs- und des Laufbahnrechts
entstanden sind, bleiben erhalten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter und
Richterinnen. Er gilt sinngemäß für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis auf
Grund des § 7 des Landesrechtsstellungsgesetzes geruht hat.
§
29
Landesrechtsstellungsgesetz
Anrechnung von
Zeiten für das Übergangsgeld
§
31
Weitergeltung alten Rechts
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag bis zum
Beginn der 14. Wahlperiode werden nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, abgegolten.
(2) An die Stelle der steuerpflichtigen
Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, tritt ein Bemessungssatz von 50,6
Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes. Für die
Zusatzentschädigung nach Absatz 2 für Präsidenten und Präsidentinnen beträgt
der Bemessungssatz 50,6 Prozent, für Vizepräsidenten und -präsidentinnen 25,3
Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(3) Soweit Anspruch auf Leistungen nach § 20 des
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags
Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.
Januar 2004, besteht, richtet sich die Höhe nach § 13 dieses Gesetzes.
§
32
Hilfskasse beim
Landtag Nordrhein-Westfalen
Zur Vorsorge für Alter und Invalidität und zur
Unterstützung des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist für die Abgeordneten,
die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. Januar 2004, dem Landtag Nordrhein-Westfalen ab 1. September
1965 angehört und zu diesem Zeitpunkt das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet
hatten, eine Hilfskasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts eingerichtet. Die dazu ergangenen Regelungen im Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24.
April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, bleiben
unberührt. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 2.
§
33
Besitzstandswahrung beim Übergangsgeld
(1) Übergangsgeld nach diesem Gesetz wird
erstmalig gezahlt, wenn das Ausscheiden aus dem Landtag nach Beginn der 14.
Wahlperiode erfolgt.
(2) Abweichend von § 9 erhalten die Mitglieder
des Landtags, die sowohl am Ende der 13. als auch zu Beginn der 14. Wahlperiode
dem Landtag angehören, bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag nacheinander
Übergangsgeld nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. Januar 2004, für Mandatszeiten bis zum Ende der 13. Wahlperiode
und den Aufstockungsbetrag nach § 9 Abs. 3 bis 6 dieses Gesetzes für
Mandatszeiten ab Beginn der 14. Wahlperiode. Insgesamt wird Übergangsgeld
höchstens für zwei Jahre gewährt.
§
34
Besitzstandswahrung bei der
Altersentschädigung, Optionsrecht
(1) Abweichend von § 10 erhalten die Mitglieder
des Landtags, die sowohl am Ende der 13. als auch zu Beginn der 14. Wahlperiode
dem Landtag angehören und bei Beginn der 14. Wahlperiode bereits eine
Mitgliedschaft von 5 Jahren vorweisen können, auf Antrag für die Mandatszeit bis
zum Ende der 14. Wahlperiode Leistungen nach §§ 12 bis 14, 22 des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24.
April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von 6
Monaten nach Beginn der 14. Wahlperiode beim Präsidenten bzw. der Präsidentin
des Landtags Nordrhein-Westfalen schriftlich zu stellen und wirkt zurück auf
den Beginn der Wahlperiode.
(3) Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 werden
die Abgeordnetenbezüge in Höhe des Pflichtbeitrages zum Versorgungswerk gekürzt.
(4) Wird eine Entscheidung nach Absatz 1
getroffen, erhalten diejenigen Abgeordneten, die vor Erreichen einer Mitgliedschaftsdauer
von mehr als siebeneinhalb Jahren aus dem Landtag ausscheiden oder ihre
Mitgliedschaft im Landtag auf Grund § 5 Nr. 2 Landeswahlgesetz verlieren,
abweichend von § 18 Abs. 2 für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag eine
Versorgungsabfindung gemäß § 16 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004.
§
35
Übergangsbestimmung
für das Versorgungswerk
(1) Abweichend von § 10 Abs. 4 wird die Satzung
zur Gründung des Versorgungswerks vom Landtag der 14. Wahlperiode in seiner
ersten Sitzung beschlossen.
(2) Die erste Vertreterversammlung des
Versorgungswerks kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem in § 10 Abs. 4
vorgegebenen gewählt werden. Sie ist spätestens sechs Wochen nach
In-Kraft-Treten der Satzung zu wählen. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl der
zweiten Vertreterversammlung, die zur Mitte der auf die Wahl der ersten
Vertreterversammlung folgenden Wahlperiode gemäß § 10 Abs. 4 gewählt wird.
(3) Bis zur Gründung der Einrichtungen des
Versorgungswerks wird das Vermögen von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des
Landtags treuhänderisch verwaltet.
§
36
In-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt mit Beginn der 14.
Wahlperiode in Kraft. Leistungen nach den §§ 5 und 6 werden erstmalig mit
Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen gezahlt.
(2) Die in den Landtag der 14. Wahlperiode
gewählten Bewerber und Bewerberinnen, die nicht dem Landtag der 13. Wahlperiode
angehört haben, erhalten ab dem Tag der Annahme der Wahl Entschädigungen nach
den §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 5, 20 und 21 des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24.
April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004.
(3) Unbeschadet § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4
erhalten die Mitglieder des 14. Landtags, die dem Landtag bereits in der 13.
Wahlperiode angehört haben, ab Beginn der 14. Wahlperiode Leistungen nach
diesem Gesetz. Soweit für den Monat, in den der Beginn der Wahlperiode fällt,
bereits Leistungen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. Januar 2004, gezahlt worden sind, erfolgt eine Verrechnung.
Düsseldorf, den 5. April 2005
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L.
S.)
Für den
Innenminister
der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n