Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 16 vom 22.4.2005 Seite 251 bis 272

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)

1101

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Rechtsstellung der Fraktionen
im Landtag von Nordrhein-Westfalen
(Fraktionsgesetz - FraktG NRW)

Vom 5. April 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Rechtsstellung der Fraktionen
im Landtag von Nordrhein-Westfalen
(Fraktionsgesetz - FraktG NRW)

Artikel 1

Änderung des Gesetzes
über die Rechtsstellung der Fraktionen
im Landtag von Nordrhein-Westfalen
(Fraktionsgesetz - FraktG NRW)

Das Fraktionsgesetz wird wie folgt geändert:

I. Abschnitt 1 „Status und Organisation“ wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst:

Rechtsstellung, Bildung und Aufgaben der Fraktionen“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Fraktionen nehmen als unabhängige und selbständige Gliederungen des Parlaments Verfassungsaufgaben wahr. Als Teil des Landtags sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Faktor des politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses.“

b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden eingefügt:

„(2) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Landtag, zu denen sich Mitglieder des Landtags nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammengeschlossen haben. Sie helfen ihren Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Fraktionen wirken unmittelbar auf den parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess ein, indem sie eigene Standpunkte formulieren, Initiativen und Konzepte entwickeln und umsetzen.

(3) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit dem Bürger über parlamentarische Fragen. Die Fraktionen sind innerhalb der zulässigen Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung über die geeigneten Mittel und Formen ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktion muss erkennbar sein.

(4) Die Fraktionen haben das Recht, mit anderen Fraktionen und mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenzuarbeiten, regionale und überregionale sowie internationale Kontakte zu pflegen.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 5 und 6.

d) § 1 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei der Beschäftigung von Personal sind die Fraktionen nicht an Tarifverträge gebunden; § 2 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt entsprechend.“

3. In § 2 Abs. 4 FraktG werden die Wörter „im Handbuch des Landtags“ gestrichen.

II. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

Leistungen an Fraktionen“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen. Sie erhalten die Geldleistungen zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Vorbehaltlich der verfassungsrechtlich gebotenen Kontrolle finden die Vorschriften über das öffentliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen auf die Fraktionen keine Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird neuer Absatz 2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sachleistungen gehen nicht in das Eigentum der Fraktionen über.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4.

d) In Absatz 3 werden die Wörter „sonstige Zuschüsse“ durch die Wörter „weitere Leistungen“ ersetzt und vor dem Wort „gesetzlich“ die Wörter „an anderer Stelle“ eingefügt.

e) In Absatz 4 werden die Wörter „nach Absatz 1 und 2 gewährten Zuschüsse“ durch die Wörter „gewährten Leistungen“ ersetzt und folgender Satz 2 eingefügt

„Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.“

3. Die Überschrift zu § 4 wird wie folgt gefasst:

Zuweisung und Bewirtschaftung der Geldleistungen“.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Zuschuss“ durch die Wörter „Die Geldleistung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 werden die Wörter „den Zuschuss“ durch die Wörter „die Geldleistung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden das Wort „Der“ zu Beginn des Satzes durch das Wort „Die“, das Wort „Zuschuss“ durch das Wort „Geldleistung“ und das Wort „Zuschüssen“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „der Zuschuss“ durch die Wörter „die Geldleistung“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Fraktionen dürfen aus den Geldleistungen nach Absatz 1 und 2, auch über das Ende der Wahlperiode hinaus, Rückstellungen und Rücklagen bilden. Sie sind verpflichtet, zum Ende der Wahlperiode Rückstellungen zu bilden, um eingegangene und gesetzliche Verpflichtungen im personellen und sächlichen Bereich auch über die Wahlperiode hinaus erfüllen zu können. Rücklagen und Rückstellungen dürfen insgesamt am Ende eines Kalenderjahres und am Ende der Wahlperiode 60 v.H. des Jahresetats nicht überschreiten. Die Fraktionen dürfen keine Kredite aufnehmen. Leasingverträge sind zulässig.“

5.

a) In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

b) § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Rücklagen und Rückstellungen, die die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 bestehende Grenze überschreiten, sind spätestens einen Monat nach Vorlage der Rechnung an den Landtag Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Die Buchführung kann nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erfolgen.“

b) Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und wie folgt gefasst:

„Aus den Geldleistungen gemäß § 3 beschaffte Gegenstände sind zu kennzeichnen und, soweit sie einen Wert von 410 Euro übersteigen, in einem besonderen Nachweis mit ihren um Abschreibungen nach steuerrechtlichen Regeln zu mindernden Anschaffungskosten aufzuführen.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Fraktionen legen über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung. Die Rechnung umfasst jeweils ein Kalenderjahr. Erfolgt die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung, sind Forderungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten auszuweisen. Die geprüfte Rechnung ist spätestens bis zum Ende des 6. Monats des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder des Monats, in dem die Geldleistung nach § 4 letztmals gezahlt wurde, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags vorzulegen. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Fraktion ihre Rechtsstellung, so ist die Rechnung binnen einer Frist von 6 Monaten zu legen.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die von der Fraktion aufgestellte Rechnung ist von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und mit einem Prüfungsvermerk zu versehen. In diesem Vermerk ist zu bestätigen, dass die Rechnung den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entspricht.“

c) In Absatz 6 werden das Wort „Rechnungslegung“ durch die Wörter „Vorlage der geprüften Rechnung“ und das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

8. In § 8 werden die Wörter „Einnahme- und Ausgabepositionen“ durch das Wort „Rechnungen“, das Wort „sowie“ durch die Wörter „und, soweit die Rechnung nicht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erstellt wurde,“ und die Angabe „§ 6 Satz 2“ durch die Angabe „§ 6 Satz 3“ ersetzt.

9. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 werden wie folgt gefasst; Absatz 4 neu hinzugefügt:

„(1) Der Landesrechnungshof prüft die bestimmungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach §§ 3 und 4 auf der Grundlage der von den Fraktionen nach § 7 bei der Präsidentin bzw. bei dem Präsidenten des Landtags eingereichten Jahresabschlüsse, die ordnungsgemäße Aufstellung der Rechnungen sowie die Belege über Einnahmen und Ausgaben. Auf die Prüfung finden die Vorschriften der §§ 89, 94 Abs. 1 und 2 sowie § 95 der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass der besonderen Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen nach § 1 Rechnung zu tragen ist. Die politische Erforderlichkeit und die politische Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sind nicht Gegenstand der Prüfung.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags gibt den Fraktionen mit einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags entscheidet abschließend und veröffentlicht einen zusammenfassenden Bericht zu den Entscheidungen als Landtagsdrucksache. Dieser enthält die wesentlichen Gründe der Entscheidungen, soweit keine geheim zu haltenden Tatsachen berührt sind.

(4) Von Absatz 3 unberührt bleibt das Recht des Landesrechnungshofs gemäß § 97 der Landeshaushaltsordnung. Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung jederzeit unterrichten.“

III. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Leistungen an Zusammenschlüsse
von fraktionslosen Abgeordneten und
an fraktionslose Abgeordnete

Leistungen an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten und an Abgeordnete, die keiner Fraktion oder keinem Zusammenschluss angehören, werden nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erbracht.“

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Verweisung „§ 3 Abs. 1 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 3 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Verweisung „§ 3 Abs. 2“ durch die Verweisung „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung „§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die Verweisung „§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Verweisung „§ 3 Abs. 1 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 3 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Fraktionsgesetz neu bekannt zu machen.

Düsseldorf, den 5. April 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Für den
Innenminister
der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2005 S. 259