Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 16 vom 22.4.2005 Seite 251 bis 272
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Rechtsstellung der Fraktionen
im Landtag von Nordrhein-Westfalen
(Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
zur Änderung des Gesetzes
über die Rechtsstellung der Fraktionen
im Landtag von Nordrhein-Westfalen
(Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Änderung
des Gesetzes
über die Rechtsstellung der Fraktionen
im Landtag von Nordrhein-Westfalen
(Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Das Fraktionsgesetz wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fraktionen nehmen als unabhängige und
selbständige Gliederungen des Parlaments Verfassungsaufgaben wahr. Als Teil des
Landtags sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der
Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Faktor des
politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses.“
b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden eingefügt:
„(2) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und
Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Landtag, zu denen sich Mitglieder des
Landtags nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammengeschlossen haben. Sie
helfen ihren Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur
Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Fraktionen wirken unmittelbar
auf den parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess ein, indem sie
eigene Standpunkte formulieren, Initiativen und Konzepte entwickeln und
umsetzen.
(3) Zu
den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie
dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge,
Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen
Standpunkte und dem Dialog mit dem Bürger über parlamentarische Fragen. Die
Fraktionen sind innerhalb der zulässigen Aufgabenwahrnehmung in der
Entscheidung über die geeigneten Mittel und Formen ihrer Öffentlichkeitsarbeit
frei. Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der
politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktion muss erkennbar sein.
(4) Die Fraktionen haben das Recht, mit anderen
Fraktionen und mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenzuarbeiten, regionale
und überregionale sowie internationale Kontakte zu pflegen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
neuen Absätze 5 und 6.
d) § 1 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Bei der Beschäftigung von Personal sind die
Fraktionen nicht an Tarifverträge gebunden; § 2 des Gesetzes über die Anwendung
beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete
Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt entsprechend.“
3. In § 2 Abs. 4 FraktG
werden die Wörter „im Handbuch des Landtags“ gestrichen.
II. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:
„Leistungen
an Fraktionen“.
„(1) Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen. Sie erhalten die Geldleistungen zur
eigenen Bewirtschaftung übertragen. Vorbehaltlich der verfassungsrechtlich
gebotenen Kontrolle finden die Vorschriften über das öffentliche Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen auf die Fraktionen keine Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz
2 bleibt unberührt.“
b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird neuer
Absatz 2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sachleistungen gehen nicht in das Eigentum der
Fraktionen über.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
neuen Absätze 3 und 4.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „sonstige Zuschüsse“
durch die Wörter „weitere Leistungen“ ersetzt und vor dem Wort „gesetzlich“ die
Wörter „an anderer Stelle“ eingefügt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „nach Absatz 1
und 2 gewährten Zuschüsse“ durch die Wörter „gewährten Leistungen“ ersetzt und folgender
Satz 2 eingefügt
„Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist
unzulässig.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2
werden die Wörter „Der Zuschuss“ durch die Wörter „Die Geldleistung“ ersetzt.
aa) In Satz 1 und
2 werden die Wörter „den Zuschuss“ durch die Wörter „die Geldleistung“ ersetzt.
bb) In Satz 3
werden das Wort „Der“ zu Beginn des Satzes durch das Wort „Die“, das Wort
„Zuschuss“ durch das Wort „Geldleistung“ und das Wort „Zuschüssen“ durch das
Wort „Geldleistungen“ ersetzt.
cc) In Satz 4
werden die Wörter „der Zuschuss“ durch die Wörter „die Geldleistung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie
folgt gefasst:
„(3) Die Fraktionen dürfen aus den
Geldleistungen nach Absatz 1 und 2, auch über das Ende der Wahlperiode hinaus,
Rückstellungen und Rücklagen bilden. Sie sind verpflichtet, zum Ende der
Wahlperiode Rückstellungen zu bilden, um eingegangene und gesetzliche
Verpflichtungen im personellen und sächlichen Bereich auch über die Wahlperiode
hinaus erfüllen zu können. Rücklagen und Rückstellungen dürfen insgesamt am
Ende eines Kalenderjahres und am Ende der Wahlperiode 60 v.H.
des Jahresetats nicht überschreiten. Die Fraktionen dürfen keine Kredite
aufnehmen. Leasingverträge sind zulässig.“
5.
a) In
§ 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Geldleistungen“
ersetzt.
b) §
5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Rücklagen und Rückstellungen, die die nach
§ 4 Abs. 3 Satz 3 bestehende Grenze überschreiten, sind spätestens einen Monat
nach Vorlage der Rechnung an den Landtag Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2
eingefügt:
„Die Buchführung kann nach den Regeln der
kaufmännischen Buchführung erfolgen.“
b) Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und
wie folgt gefasst:
„Aus den Geldleistungen gemäß § 3 beschaffte
Gegenstände sind zu kennzeichnen und, soweit sie einen Wert von 410 Euro
übersteigen, in einem besonderen Nachweis mit ihren um Abschreibungen nach
steuerrechtlichen Regeln zu mindernden Anschaffungskosten aufzuführen.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Fraktionen legen über ihre Einnahmen
und Ausgaben Rechnung. Die Rechnung umfasst jeweils ein Kalenderjahr. Erfolgt die
Buchführung und die Rechnungslegung nach den Regeln der kaufmännischen
Buchführung, sind Forderungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten
auszuweisen. Die geprüfte Rechnung ist spätestens bis zum Ende des 6. Monats
des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder des Monats, in dem die
Geldleistung nach § 4 letztmals gezahlt wurde, der Präsidentin bzw. dem
Präsidenten des Landtags vorzulegen. Endet die Wahlperiode oder verliert eine
Fraktion ihre Rechtsstellung, so ist die Rechnung binnen einer Frist von 6
Monaten zu legen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die von der Fraktion aufgestellte Rechnung
ist von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer oder von einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und mit einem Prüfungsvermerk zu
versehen. In diesem Vermerk ist zu bestätigen, dass die Rechnung den
Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entspricht.“
c) In Absatz 6 werden das Wort „Rechnungslegung“
durch die Wörter „Vorlage der geprüften Rechnung“ und das Wort „Zuschüsse“
durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.
8. In § 8 werden die Wörter „Einnahme- und
Ausgabepositionen“ durch das Wort „Rechnungen“, das Wort „sowie“ durch die
Wörter „und, soweit die Rechnung nicht nach den Regeln der kaufmännischen
Buchführung erstellt wurde,“ und die Angabe „§ 6 Satz
2“ durch die Angabe „§ 6 Satz 3“ ersetzt.
9. §
9 Abs. 1 und Abs. 3 werden wie folgt gefasst; Absatz 4 neu hinzugefügt:
„(1) Der Landesrechnungshof prüft die
bestimmungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach
§§ 3 und 4 auf der Grundlage der von den Fraktionen nach § 7 bei der
Präsidentin bzw. bei dem Präsidenten des Landtags eingereichten
Jahresabschlüsse, die ordnungsgemäße Aufstellung der Rechnungen sowie die
Belege über Einnahmen und Ausgaben. Auf die Prüfung finden die Vorschriften der
§§ 89, 94 Abs. 1 und 2 sowie § 95 der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe
Anwendung, dass der besonderen Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen
nach § 1 Rechnung zu tragen ist. Die politische Erforderlichkeit und die
politische Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer
Aufgabenerfüllung sind nicht Gegenstand der Prüfung.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident des
Landtags gibt den Fraktionen mit einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags entscheidet
abschließend und veröffentlicht einen zusammenfassenden Bericht zu den
Entscheidungen als Landtagsdrucksache. Dieser enthält die wesentlichen Gründe
der Entscheidungen, soweit keine geheim zu haltenden Tatsachen berührt sind.
(4) Von Absatz 3 unberührt bleibt das Recht des
Landesrechnungshofs gemäß § 97 der Landeshaushaltsordnung. Über Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung kann der Landesrechnungshof den Landtag und
gleichzeitig die Landesregierung jederzeit unterrichten.“
III. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Leistungen an Zusammenschlüsse
von fraktionslosen Abgeordneten und
an fraktionslose Abgeordnete
Leistungen an Zusammenschlüsse von fraktionslosen
Abgeordneten und an Abgeordnete, die keiner Fraktion oder keinem
Zusammenschluss angehören, werden nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes
erbracht.“
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Verweisung „§ 3
Abs. 1 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 3 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Verweisung „§ 3
Abs. 2“ durch die Verweisung „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1
wird die Verweisung „§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die Verweisung „§ 3
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3“ ersetzt.
bb) In Satz 3
wird die Verweisung „§ 3 Abs. 1 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 3 Abs. 2 Satz
1“ ersetzt.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
(1)
Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags
Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, das Fraktionsgesetz neu bekannt zu machen.
Düsseldorf, den 5. April 2005
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Für den
Innenminister
der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
GV. NRW.
2005 S. 259