Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 16 vom 22.4.2005 Seite 251 bis 272

Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

Fünfte Verordnung
zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 19. April 2005

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 428), wird in ihrer Anlage (Allgemeiner Gebührentarif) wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 2.4.3 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Gebührenfrei sind Entscheidungen über die Erteilung der Genehmigung von kurzzeitigen Nutzungsänderungen von Sonderbauten ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen aus Anlass von kirchlichen oder förderungswürdigen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.“

2. Die Tarifstellen 2.5.3 bis 2.5.3.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 2.5.3 bis 2.5.3.2 ersetzt:

„2.5.3
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

2.5.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches, Abweichungen nach § 73 BauO NRW sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 74 a BauO NRW je Befreiungstatbestand, Abweichungstatbestand oder Ausnahmetatbestand
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.5.3.2
Für die bei Abweichungen nach § 74 BauO NRW durchgeführte Beteiligung von Angrenzern sowie für die bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 28 VwVfG. NRW. durchgeführte Anhörung Beteiligter je Beteiligtem oder je Angrenzer
Gebühr: Euro 150 zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1“.

3. In der Tarifstelle 2.5.4.1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Die Tarifstelle 2.4.3 gilt entsprechend.“

4. Nach Tarifstelle 2.5.4.2 werden folgende zwei Tarifstellen eingefügt:

„2.5.4.3
Entscheidung über die Erteilung des Gastspielprüfbuches nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VStättVO
Gebühr: nach dem Zeitaufwand, und zwar jede angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.4.4
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gastspielprüfbuches nach § 44 Abs. 3 Satz 2 VStättVO
Gebühr: nach dem Zeitaufwand, und zwar jede angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz“.

5. Die Tarifstelle 10.1.2 wird wie folgt gefasst:

„10.1.2
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis, sofern“.

6. Die Tarifstelle 17.1 erhält folgende Fassung:

„17.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie oder Ausspielung
a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: 0,05 v.H. des Spielkapitals, mindestens Euro 50

b) mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
Gebühr: 0,04 v.H. des Spielkapitals

Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen“.

7. Nach Tarifstelle 24.3.24 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„24.4
Seilbahnaufsicht gemäß Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)

24.4.1
Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn (§ 4 SeilbG) , Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung der Seilbahn (§§ 4, 5 SeilbG), einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung (§ 3 SeilbG),
von den Baukosten
Gebühr: Euro 0,1 v. H.
Mindestgebühr: Euro 100

24.4.2
Genehmigung zur Weiterführung einer Seilbahn (§ 14 SeilbG) sowie Verlängerung der Genehmigung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

24.4.3
Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters (§ 11 SeilbG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.4.4
Zustimmung zur Eröffnung des Betriebes einer Seilbahn (§ 6 SeilbG)
von den Baukosten
Gebühr: Euro 0,1 v. H.
Mindestgebühr: Euro 100

24.4.5
Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung (§ 17 SeilbG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

24.4.6
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit
(§ 10, § 16 Abs. 2 SeilbG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

24.4.7
Anerkennung sachverständiger Stellen (§§ 4, 5, 6 und 13 SeilbG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

24.4.8
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen und Schleppaufzügen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

8. Nach Tarifstelle 29.1.22 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„29.1.23
Erteilung einer Bescheinigung zur Gewährung eines Aufwendungsdarlehens nach Wegfall der Eigenheimzulage gem. Nr. 5.137 WFB in der Fassung von 1996 bis 1999 bzw. Nr. 5.313 WFB in der Fassung von 2000 und 2001
Gebühr: Euro 2,50 bis 10“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. April 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

Der Minister
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Wolfram  K u s c h k e

GV. NRW. 2005 S. 261