Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 16 vom 22.4.2005 Seite 251 bis 272
Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
Fünfte Verordnung
zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 19. April 2005
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird verordnet:
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 Abs.
2 des Baugesetzbuches, Abweichungen nach § 73 BauO
NRW sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 74 a BauO
NRW je Befreiungstatbestand, Abweichungstatbestand oder Ausnahmetatbestand
Gebühr: Euro 50 bis 500
Für die bei Abweichungen nach § 74 BauO NRW
durchgeführte Beteiligung von Angrenzern sowie für die bei Ausnahmen und Befreiungen
nach § 28 VwVfG. NRW. durchgeführte Anhörung
Beteiligter je Beteiligtem oder je Angrenzer
Gebühr: Euro 150 zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1“.
Entscheidung über die Erteilung des Gastspielprüfbuches nach § 44 Abs. 1 i. V.
m. Abs. 3 Satz 1 VStättVO
Gebühr: nach dem Zeitaufwand, und zwar jede angefangene Stunde 1/1 der
Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gastspielprüfbuches
nach § 44 Abs. 3 Satz 2 VStättVO
Gebühr: nach dem Zeitaufwand, und zwar jede angefangene Stunde 1/1 der
Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz“.
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis, sofern“.
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie
oder Ausspielung
a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: 0,05 v.H. des Spielkapitals,
mindestens Euro 50
Gebühr: 0,04 v.H. des Spielkapitals
Seilbahnaufsicht gemäß Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn (§ 4 SeilbG)
, Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung der Seilbahn (§§ 4, 5 SeilbG), einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung
(§ 3 SeilbG),
von den Baukosten
Gebühr: Euro 0,1 v. H.
Mindestgebühr: Euro 100
Genehmigung zur Weiterführung einer Seilbahn (§ 14 SeilbG)
sowie Verlängerung der Genehmigung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters (§ 11 SeilbG)
Gebühr: Euro 50 bis 250
Zustimmung zur Eröffnung des Betriebes einer Seilbahn (§ 6 SeilbG)
von den Baukosten
Gebühr: Euro 0,1 v. H.
Mindestgebühr: Euro 100
Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung (§ 17 SeilbG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit
(§ 10, § 16 Abs. 2 SeilbG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Anerkennung sachverständiger Stellen (§§ 4, 5, 6 und 13 SeilbG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
und Schleppaufzügen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.
Erteilung einer Bescheinigung zur Gewährung eines Aufwendungsdarlehens nach
Wegfall der Eigenheimzulage gem. Nr. 5.137 WFB in der Fassung von 1996 bis 1999
bzw. Nr. 5.313 WFB in der Fassung von 2000 und 2001
Gebühr: Euro 2,50 bis 10“.
Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Jochen D i e c k m a n n
Wolfgang G e r h a r d s
für Wirtschaft und Arbeit
Harald S c h a r t a u
für Schule, Jugend und Kinder
Ute S c h ä f e r
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit F i s c h e r
für Wissenschaft und Forschung
Hannelore K r a f t
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Dr. Axel H o r s t m a n n
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
Wolfram K u s c h k e