Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 16 vom 22.4.2005 Seite 251 bis 272
Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) |
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Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW)
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Gesetz
zur Änderung des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW)
Vom
5. April 2005
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW)
Artikel 1
Änderung des
Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
b)
In Absatz 1 Nr. 9 wird im Klammerzusatz nach dem Wort „Geburt“ ein Komma und
danach das Wort „Sterbetag“ eingefügt.
c)
In Absatz 1 Nr. 12 werden die Wörter „bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte
frühere Anschrift im Inland,“ angefügt.
d)
In Absatz 1 Nr. 14 werden nach dem Wort „Verheirateten“ die Wörter „oder
Lebenspartnerschaften“ und nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder der
Begründung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
e)
In Absatz 1 Nr. 15 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.
f)
In Absatz 1 Nr. 16 werden die Wörter „Kinder bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres“ ersetzt durch die Wörter „minderjährige Kinder“; in dem
Klammerzusatz werden das Wort „Doktorgrad“ sowie das folgende Komma gestrichen.
g)
In Absatz 1 Nr. 17 werden nach dem Wort „Gültigkeitsdauer“ die Wörter „und
Seriennummer“ eingefügt.
h)
In Absatz 2 wird als neue Nr. 4a eingefügt:
„4a.
für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen
Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes
bezeichneten Gebieten stammen,“.
i)
In Absatz 2 wird als neue Nr. 4b eingefügt:
„4b.
für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche
Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit
Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,“.
j)
In Absatz 2 wird als neue Nr. 4c eingefügt:
„4c.
für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in
Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung,“.
k)
In Absatz 2 wird Nr. 7 wie folgt gefasst:
„7.
für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz,
dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz, dem
Wohnraumförderungsgesetz, dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen und dem Zweiten Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen die Tatsache, dass der Einwohner
in einer öffentlich geförderten, einer nach dem Wohnraumförderungsgesetz
geförderten Wohnung oder in einer der in §§ 88 ff. des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes genannten Wohnungen wohnt,“.
3.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Folgender neuer Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a)
Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet
erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die
Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen
übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags
ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu
führen.“
b)
In Abs. 3 wird folgende Nr. 3a. eingefügt:
“3a.
soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle
des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,“.
c)
Als neuer Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a)
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von
Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen
Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser
Stellen zulässig.“
d)
In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „aufzuzeichnen“ der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt. Folgender Text wird angefügt:
„der
Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er sich an die für die Kontrolle der
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zuständige Stelle des Landes wenden
kann.“
e)
Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:
„(5)
Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der
in Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils
zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der in
Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf
den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht
einer weitergehenden Auskunft zustimmt.“
4.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der Daten nach § 3 Abs. 1
Nr. 8“ gestrichen.
ba)
In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt geändert:
Nach
den Wörtern „früherer Namen,“ werden die Wörter „des Tages und Ortes der
Geburt,“ eingefügt. Das Wort „oder“ nach dem Wort „Auszugstages“ wird durch
„und“ ersetzt.
bb) Die Wörter „der gegenwärtigen und früheren Anschriften“ werden
durch die Wörter „der gegenwärtigen einschließlich der nach § 30 Abs. 1 Satz 4
mitgeteilten Anschriften“ ersetzt.
5.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „auszieht“ die Wörter „und keine neue
Wohnung im Inland bezieht“ eingefügt. Satz 2 entfällt.
6.
§ 14 entfällt.
7.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch die
Wörter „im Inland“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „verheirateten“ die Wörter „oder eine
Lebenspartnerschaft führenden“, nach den Wörtern „von seiner Familie“ die
Wörter „oder seinem Lebenspartner“ sowie nach den Wörtern „Wohnung der Familie“
die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
c)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Personensorgeberechtigten“ durch die
Wörter „der Personensorgeberechtigten“ und der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt; danach wird folgender Text angefügt:
„leben
diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die
von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird.“
d)
In Absatz 2 wird als neuer Satz 6 angefügt:
„Kann
der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden
Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist
Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.“
e)
In Absatz 4 werden die Wörter „An- oder Abmeldung“ ersetzt durch das Wort
„Anmeldung“.
8. § 17 erhält
folgende Fassung:
„§ 17
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1)
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, hat der Meldepflichtige einen
Meldeschein (§ 18) auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde
persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter abzugeben. Hat die
Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich der
Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter
Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik
entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.
(2)
Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige auch die Meldebehörde
des neuen Wohnorts (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde
seines letzten Wohnorts (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18
gespeicherten Daten anzufordern und dem Meldepflichtigen diese Daten
schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter
Meldeschein). Der Meldepflichtige hat die übermittelten Angaben auf ihre
Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu
ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der
Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten
Meldeschein zur Verfügung zu stellen.
(3)
Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen,
Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten darf die
Meldebehörde der Meldebehörde des letzten Wohnortes übermitteln, um die Daten
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt
die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen
unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.
(4)
Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben
Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen
gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der
Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 2 und 3 finden
entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der
Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu
belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung
nach § 202a Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
(5)
Der Meldepflichtige erhält eine gebührenfreie schriftliche oder elektronische
Meldebestätigung.“
9.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 7“ ersetzt durch die
Angaben „§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 4a, 4b, 5 und 7“. Satz 2 entfällt.
b)
Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:
10.
§ 20 erhält folgende Fassung:
„§ 20
Auskunftsrecht und Auskunftspflicht
des Wohnungsgebers
Die
Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht
Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber oder dessen Beauftragten bei
Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und
Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu
erteilen. Sie kann vom Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten Auskunft darüber
verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Bei
Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22) trifft diese Pflicht den Schiffseigner
oder den Reeder.“
11.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch
die Wörter „im Inland“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch
die Wörter „im Inland“ ersetzt.
12.
§ 24 wird wie folgt geändert:
In
Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch die
Wörter „im Inland“ ersetzt.
13.
§ 25 wird wie folgt geändert:
In
Absatz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in der Bundesrepublik
Deutschland“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.
14.
§ 26 wird wie folgt geändert:
In
Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ehegatten“ und „Ehegatte“ jeweils die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.
15.
§ 28 wird wie folgt geändert:
In
Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch die
Wörter „im Inland“ ersetzt.
16.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die
bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen
Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung,
durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu
unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt
wurde. Im Falle der Anmeldung in Form des Verfahrens nach § 17 Abs. 2
(vorausgefüllter Meldeschein) hat die Zuzugsmeldebehörde die bisher zuständige
Meldebehörde über den Vollzug der Anmeldung sowie über abweichende Daten und
die Meldebehörden der weiteren Wohnungen durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten. § 9 Abs. 2a Satz 2 gilt
entsprechend. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort
im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige
Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr.
1, 3, 4, 4b und 4c genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in
Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.“
b)
In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Entsprechendes
gilt im Falle der Aufhebung einer Auskunftssperre.“
17.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle
im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers
liegenden Aufgaben erforderlich ist:
1.
Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Doktorgrad,
5.
Ordensnamen, Künstlernamen,
6.
Tag und Ort der Geburt,
7.
Geschlecht,
8.
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der
Geburt, Sterbetag),
9.
Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten
Daten,
10.
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus
dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
11.
Tag des Ein- und Auszugs,
12.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der
Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
13.
Übermittlungssperren sowie
14. Sterbetag und -ort.
Für
Übermittlungen an Behörden oder sonstige öffentlichen Stellen
1.
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder
3.
der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
im
Rahmen der Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des
Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese
Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3
bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1
Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich
bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der
Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.“
b)
Folgender neuer Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a)
Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch
Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden
Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 32 Abs. 2 Satz
3 oder § 34 Abs. 6 und 8 vorliegt. § 9 Abs. 2a Satz 2 gilt entsprechend.“
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundeskriminalamt“ ein Komma gesetzt und
werden die Wörter „dem Bundesgrenzschutz, dem Zollfahndungsdienst“ eingefügt.
d)
In Absatz 5 entfällt Satz 3 letzter Halbsatz.
e)
In Absatz 7 werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter „und Hinweise“ eingefügt.
Als neuer Satz 2 wird angefügt:
„In
den Fällen des § 34 Abs. 6 und 8 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der
übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen
werden kann.“
18.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
Die Aufzählung in Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1.
Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Doktorgrad,
5.
Ordensnamen, Künstlernamen,
6.
Tag und Ort der Geburt,
7.
Geschlecht,
8.
Staatsangehörigkeiten,
9.
gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug
aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
10.
Tag des Ein- und Auszugs,
11.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder
Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der
Lebenspartnerschaft,
12.
Zahl der minderjährigen Kinder,
13.
Übermittlungssperren sowie
14.
Sterbetag und -ort.“
b)
Die Aufzählung in Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1.
Familiennamen,
2.
Vornamen,
3.
Tag der Geburt,
4.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5.
Anschriften,
6.
Übermittlungssperren sowie
7.
Sterbetag.“
c)
Es wird folgender neuer Absatz angefügt:
„(5)
§ 31 Abs. 1a gilt entsprechend.“
19.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Folgender neuer Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a)
Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren
Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs
über das Internet erteilt werden, wenn
1.
der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
2.
der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens
zwei weiteren der auf Grund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat
und
3.
die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im
Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen
eindeutig festgestellt worden ist.“
b)
Folgender neuer Absatz 1b wird eingefügt:
„(1b)
Soll der Abruf über das Internet ermöglicht werden, ist sicherzustellen, dass
das Antragsverfahren und die Auskunftserteilung in verschlüsselter Form
erfolgen. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf
ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung
widersprochen hat. Die Meldebehörde hat spätestens einen Monat vor der
Eröffnung des Internetzugangs durch öffentliche Bekanntmachung auf das
Widerspruchsrecht hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 35 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.“
c)
Folgender neuer Absatz 1c wird eingefügt:
„(1c)
Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang
der Meldebehörde auch über Portale erfolgen.
Das
Portal muss insbesondere in der Lage sein:
1.
die Anfragenden zu registrieren;
2.
Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale
weiterzuleiten;
3.
die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten;
4.
die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen;
5.
Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Das
Portal darf die ihm übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die
Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist. Die dem Portal überlassenen
Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags
unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Wird das Portal
nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, so bedarf es der Zulassung durch
das Innenministerium. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen regeln.“
d)
Die Aufzählung in Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1.
frühere Vor- und Familiennamen,
2.
Tag und Ort der Geburt,
3.
gesetzlichen Vertreter,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
frühere Anschriften,
6.
Tag des Ein- und Auszugs,
7.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
8.
Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
9.
Sterbetag und -ort.“
e)
Die Aufzählung in Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„1.
Tag der Geburt,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Anschriften,
5.
Tag des Ein- und Auszugs,
6.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft führend oder nicht.“
f)
Absatz 3 Satz 3 erhält bis zum Doppelpunkt folgende Fassung:
„Außer
der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:“.
In
Nummer 7 der folgenden Aufzählung werden nach dem Wort „Vertreter“ die Wörter
„minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift)“ eingefügt.
g)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Liegen
Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer
anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben,
Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen
erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine
Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in
diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine
Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre
endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragsstellung folgenden Kalenderjahres;
sie kann auf Antrag verlängert werden.“
h)
Absätze 7 und 8 entfallen. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7; der bisherige
Absatz 10 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:
„(8)
Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten,
soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.“
20.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Parlaments- und Kommunalwahlen“ die
Wörter „oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern
sowie Landrätinnen und Landräten“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die
Auskunft ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als
zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen.“
21.
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden
in der Passage „§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 3“ die Wörter „oder 3“ gestrichen.
In Nummer 3 werden
nach den Wörtern „§ 20“ die Wörter „Satz 2 und 3“ eingefügt.
22.
Es wird folgender § 39 eingefügt:
„§ 39
Berichtspflicht
23.
§ 44 wird aufgehoben.
Artikel 2
Ermächtigung zur
Neubekanntmachung
Das
Innenministerium wird ermächtigt, das Landesmeldegesetz in der durch dieses
Gesetz geänderten Fassung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des
Wortlauts zu beseitigen, die Inhaltsübersicht zu berichtigen und Regelungen,
die sich gleichermaßen auf Frauen und Männer beziehen, durch eine
geschlechtsneutrale Bezeichnung zu ersetzen.“
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 5. April 2005
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Peer S t ei n b r ü c k
(L.
S.)
Für den
Innenminister
der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
GV. NRW. 2005 S. 263