Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 16 vom 22.4.2005 Seite 251 bis 272
Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)
223
Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)
Vom 23. März 2005
Auf Grund der §§ 52
und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.
Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule
und Weiterbildung des Landtags verordnet:
Aufnahme in die Grundschule
2. vor der
Verpflichtung eines Kindes zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses.
§ 2
Dauer des Besuchs der Grundschule
Unterricht, Stundentafel
Leistungsbewertung
Zeugnisse
(2) Die Zeugnisse in
der Schuleingangsphase und das Zeugnis der Klasse 3 beschreiben das Arbeits-
und Sozialverhalten, die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern.
Das Zeugnis der Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten, es sei denn, die
Schulkonferenz hat gemäß § 4 Abs. 3 den Verzicht auf Noten beschlossen. Die
Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten.
§ 6
Versetzung
(2) Die
Versetzungskonferenz beschließt nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag,
1. eine Schülerin
oder einen Schüler vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 zu versetzen,
wenn sie oder er dafür geeignet ist,
2. dass eine
Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase
verbleibt, wenn sie oder er noch nicht für die Klasse 3 geeignet ist.
(3) Eine Schülerin
oder ein Schüler wird in die Klassen 3 und 4 versetzt, wenn auf Grund der
Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächsthöheren
Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind.
(4) Enthält das
Zeugnis Noten, ist eine Schülerin oder ein Schüler zu versetzen, wenn in allen
Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, darüber hinaus auch
dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3 erfüllt sind.
(5) Eine Schülerin
oder ein Schüler erhält eine individuelle Lern- und Förderempfehlung
1. am Ende des
Schulhalbjahres, wenn die Versetzung gefährdet ist,
2. am Ende des
Schuljahres, wenn sie oder er nicht versetzt worden ist.
(6) Eine Schülerin
oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern im Verlauf des Schuljahres von der
Klasse 3 in die Schuleingangsphase, von der Klasse 4 in die Klasse 3
zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich
mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten
Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen.
§ 7
Übergang
(4) Die Eltern
melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses
der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule
unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.
§ 8
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung
tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(2) Mit dem
In-Kraft-Treten tritt die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1996 (GV. NRW. S. 478),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), außer Kraft.
(3) Das Ministerium
überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet den Ausschuss für
Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2010 über das
Ergebnis der Überprüfung.
Düsseldorf, den 23. März 2005
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ute S
c h ä f e r
GV. NRW. 2005 S. 269