Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 16 vom 22.4.2005 Seite 251 bis 272

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung)

792

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Falknerprüfung
(Falknerprüfungsordnung)

Vom 25. März 2005

Aufgrund des § 17 Abs. 2 und 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung) vom 11. Juli 1978 (GV. NRW. S. 315) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „beim Landesjagdamt Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „bei der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Landesjagdamt“ durch die Wörter „Die obere Jagdbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Landesjagdamt“ durch die Wörter „von der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.

c) In Absatz 7 werden die Wörter „Das Landesjagdamt“ durch die Wörter „Die obere Jagdbehörde“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Landesjagdamt“ durch die Wörter „Die obere Jagdbehörde“und das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Landesjagdamtes“ durch die Wörter „der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „beim Landesjagdamt“ durch die Wörter „bei der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.

d) In Absatz 7 werden die Wörter „Das Landesjagdamt“ durch die Wörter „Die obere Jagdbehörde“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Landesjagdamt“ durch die Wörter „bei der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Das Landesjagdamt“ durch die Wörter „Die obere Jagdbehörde“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Landesjagdamt“ durch die Wörter „von der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Landesjagdamt“ durch die Wörter „die obere Jagdbehörde“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ gestrichen.

d) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.

6. Es wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a
Nachprüfung

(1) Bewerbern, die einen der beiden Teile der Prüfung nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der oberen Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Die Bewerber werden nur in dem Prüfungsteil geprüft, den sie nicht bestanden haben. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Falknerprüfung durchgeführt werden.

(2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften der Falknerprüfungsordnung sinngemäß.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Landesjagdamt“ durch die Wörter „Die obere Jagdbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „zuständigen Ministerium“ ersetzt.

8. § 8 wird gestrichen.

9. § 9 wird § 8.

10. Der neue § 8 erhält die Überschrift „In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten“ und wird nach Satz 1 wie folgt ergänzt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. März 2005

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2005 S. 272