Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 16 vom 22.4.2005 Seite 251 bis 272
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung)
792
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Falknerprüfung
(Falknerprüfungsordnung)
Vom 25. März 2005
Aufgrund
des § 17 Abs. 2 und 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird im
Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:
Artikel I
Die
Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung) vom 11. Juli 1978 (GV. NRW. S. 315) wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 werden die Wörter „beim Landesjagdamt
Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „bei der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Das Landesjagdamt“
durch die Wörter „Die obere Jagdbehörde“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Landesjagdamt“
durch die Wörter „von der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.
c)
In Absatz 7 werden die Wörter „Das Landesjagdamt“
durch die Wörter „Die obere Jagdbehörde“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die
Wörter „Das Landesjagdamt“ durch die Wörter „Die
obere Jagdbehörde“und das Wort
„Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „beim Landesjagdamt“
durch die Wörter „bei der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.
d)
In Absatz 7 werden die Wörter „Das Landesjagdamt“
durch die Wörter „Die obere Jagdbehörde“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Landesjagdamt“ durch die Wörter „bei der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Das Landesjagdamt“ durch die Wörter „Die obere Jagdbehörde“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „vom Landesjagdamt“
durch die Wörter „von der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „das Landesjagdamt“
durch die Wörter „die obere Jagdbehörde“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ gestrichen.
d)
Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.
6.
Es wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Nachprüfung
(1)
Bewerbern, die einen der beiden Teile der Prüfung nicht bestanden haben, ist
auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der oberen Jagdbehörde
festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Die Bewerber werden nur in
dem Prüfungsteil geprüft, den sie nicht bestanden haben. Die Nachprüfung kann
frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Falknerprüfung
durchgeführt werden.
(2)
Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften der
Falknerprüfungsordnung sinngemäß.“
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Das Landesjagdamt“
durch die Wörter „Die obere Jagdbehörde“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
durch die Wörter „zuständigen Ministerium“ ersetzt.
8.
§ 8 wird gestrichen.
9.
§ 9 wird § 8.
10.
Der neue § 8 erhält die Überschrift „In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten“
und wird nach Satz 1 wie folgt ergänzt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2009 außer Kraft.“.
Artikel II
Düsseldorf,
den 25. März 2005
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 2005 S. 272