Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 17 vom 27.4.2005 Seite 273 bis 330

Drittes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes Befristungsgesetz - Zeitraum 1987 bis Ende 1995)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Drittes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes Befristungsgesetz - Zeitraum 1987 bis Ende 1995)

101
1110
1112
1113
12
2000, 2005, 2010, 2021, 2022, 2023, 2030, 20301, 203011, 203012, 203013, 203015, 20302, 20303, 20320, 20323, 20340, 205, 210, 212, 2120, 2121, 2122, 2124, 2125, 2128, 214, 215, 2170, 2180, 221, 223, 2250, 230, 231, 232, 237, 239, 24, 25, 252, 26, 29, 301, 311, 316, 45, 600, 610, 611, 630, 631, 7123, 7126, 7129, 7134, 74, 75, 763, 764, 77, 780, 7810, 7821, 7823, 7824, 7830, 7831, 7834, 7842, 7845, 7847, 790, 791, 792, 793, 804, 820, 821, 86, 91, 92, 94,

 

Drittes Gesetz
zur Befristung des Landesrechts
Nordrhein-Westfalen
(Drittes Befristungsgesetz -
Zeitraum 1987 bis Ende 1995)

 

Vom 5. April 2005

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Drittes Gesetz
zur Befristung des Landesrechts
Nordrhein-Westfalen
(Drittes Befristungsgesetz -
Zeitraum 1987 bis Ende 1995)

101

Artikel 1

 

Das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 4. Juni 1991 (GV. NRW. S. 276) wird aufgehoben.

 

101

Artikel 2

 

Die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 16./30. Januar 1991 vom 16. September 1991 (GV. NRW. S. 364) entfällt.

 

1110

Artikel 3

 

In der Verordnung über die gemeinsame Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen (GLKWahlO) vom 25. März 1990 (GV. NRW. S. 222), geändert durch Verordnung vom 8. März 1995 (GV. NRW. S. 162), erhält § 9 folgenden neuen Satz 2:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2009, ob die Verordnung geändert werden soll.“

 

1110

Artikel 4

 

Der Bekanntmachung der Neufassung des Landeswahlgesetzes vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird folgender § 47 angefügt:

§ 47
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2009 über die mit dem Gesetz gemachten Erfahrungen und dazu, ob das Gesetz geändert werden soll.“

 

1110

Artikel 5

 

Die Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2004 (GV. NRW. S. 230), wird in § 71 wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort „Berichtspflicht“ angefügt.

Es wird zudem folgender Absatz 3 angefügt:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2009 über die mit der Verordnung gemachten Erfahrungen und dazu, ob diese geändert werden soll.“

 

1112

Artikel 6

 

In der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch 6. Verordnung vom 8. Mai 2004 (GV. NRW. S. 231), wird § 85 wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungsvorschrift“ durch „Berichtspflicht“ ersetzt.

Zudem wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2009 über die mit der Verordnung gemachten Erfahrungen und dazu, ob diese geändert werden soll.“

 

1113

Artikel 7

 

In der Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen vom 13. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 536), geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1997 (GV. NRW. S. 106), wird in § 3 folgender Satz 2 angefügt:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2009, ob die Verordnung geändert werden soll.“

 

12

Artikel 8

 

In Artikel III des Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -) vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 2), wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Gesetzes.“

 

12

Artikel 9

 

In § 35 des Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherheitsüber-prüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NW -) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210), geändert durch Gesetz v. 6. Juli 2004 (GV. NRW. S. 370), wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2010 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieses Gesetzes.“

 

12

Artikel 10

 

In der Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen vom 3. November 1995 (GV. NRW. S. 1148) erhält Artikel II folgenden neuen Satz 2:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.“

 

2000

Artikel 11

 

Im Gesetz zur Errichtung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678) wird § 6 wie folgt neu gefasst:

„Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

2005

Artikel 12

 

§ 2 der Verordnung über die Bestimmung der Sitze und Bezirke der Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragte im Kreise vom 13. Februar 1990 (GV. NRW. S. 66, ber. S. 223), geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2001 (GV. NRW. S. 254), erhält folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

 

2005

Artikel 13

 

§ 2 der Verordnung über die Bestimmung der Sitze und Bezirke der Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte im Kreise vom 13. Februar 1990 (GV. NRW. S. 66), geändert durch Verordnung vom 29. September 2000 (GV. NRW. S. 678), erhält folgende Fassung:

§ 2
In- Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

 

2005

Artikel 14

 

§ 2 der Verordnung über Sitz und Bezirk der Ämter für Agrarordnung vom 1. Februar 1994 (GV. NRW. S. 55) erhält folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.“

 

2005

Artikel 15

 

Die Verordnung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Staatlichen Bauämter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1254) wird aufgehoben.

 

2010

Artikel 16

 

In der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 408) erhält § 4 folgenden neuen Satz 2:

„Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

2010

Artikel 17

 

In der Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit Österreich vom 10. Juli 1990 (GV. NRW. S. 390) erhält § 2 folgenden Satz 2 angefügt:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Regelung.“

 

2010

Artikel 18

 

In der Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2001 (GV. NRW. S. 160), erhält § 2 folgenden Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

2021

Artikel 19

 

In der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird in § 66 folgender Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2012 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen.“

 

2022

Artikel 20

 

In der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird in § 32 folgender Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2012 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen.“

 

2023

Artikel 21

 

In der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO), Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), wird in § 134 folgender Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2012 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen.“

 

2030

Artikel 22

 

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWMEV – BeamtZustV MWMEV) vom 21. Mai 1992 (GV. NRW. S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 3), wird wie folgt geändert:

In § 8 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

 

2030

Artikel 23

 

Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Beamtenzuständigkeitsverordnung MUNLV - BeamtZustV MUNLV)

 

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Beamtenzuständigkeitsverordnung MUNLV - BeamtZustV MUNLV) vom 8. März 1994 (GV. NRW. S. 116), geändert durch Verordnung vom 21. August 2001 (GV. NRW. S. 656, ber. S. 770), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält der 5. Absatz folgende Fassung:

„der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. Landesbeauftragten und der ihr oder ihm nachgeordneten Behörden und Einrichtungen auf die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. Landesbeauftragten,“.

 

2. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte" durch die Wörter „die Direktorin bzw. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. Landesbeauftragter“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „den Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte und den ihnen“ durch die Wörter „der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. Landesbeauftragten und der ihr bzw. ihm“ und die Wörter „die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen Lippe als Landesbeauftragte“ durch die Wörter „die Direktorin bzw. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. Landesbeauftragter“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte“ durch die Wörter „die Direktorin bzw. den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. als Landesbeauftragten“ ersetzt.

 

5. § 8 erhält folgende Fassung:

§ 8
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

2030

Artikel 24

 

In der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2002 (GV. NRW. S. 570), wird § 5 wie folgt neu gefasst:

㤠5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

 

20301

Artikel 25

 

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)

 

§ 31 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL) vom 31. Januar 1991 (GV. NRW. S. 152), geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2004 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 428, 619), erhält folgende Fassung:

㤠32
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 1990 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.“

 

20301

Artikel 26

 

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Städtebau, Stadtbauwesen und Straßenwesen im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst Städtebau, Stadtbauwesen, Straßenwesen –VAPhbD Stb Stbw Stw) vom 10. Juni 1991 (GV. NRW. S. 308) wird § 32 wie folgt gefasst:

§ 32
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.“

 

20301

Artikel 27

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik VAPhbD Hb, M- u. Et) vom 21. September 1993 (GV. NRW. S. 718) wird aufgehoben.

 

20301

Artikel 28

 

In der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen; (Laufbahnverordnung - LVO) Bekanntmachung der Neufassung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), wird nach § 96 folgender neuer Paragraf 97 eingefügt:

§ 97
Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juni 2010 außer Kraft.“

 

203011

Artikel 29

 

Die Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1987 (GV. NRW. S. 69) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2003 (GV. NRW. S. 600), wird wie folgt geändert:

Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:

§ 27
Berichtspflicht

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.“

 

203012

Artikel 30

 

Die Verordnung über die Ausbildung und die I. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt I der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt I - VAPPol I) vom 24. November 1995 (GV. NRW. S. 1188), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 716), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

 

203013

Artikel 31

 

Änderung des Zulassungsgesetzes für den Vorbereitungsdienst des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZGVAgr)

 

Das Zulassungsgesetz für den Vorbereitungsdienst des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZGVAgr) vom 31. März 1987 (GV. NRW. S. 138) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 werden die Wörter „Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und das Wort „Kultusminister“ durch die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ ersetzt.

 

2. § 8 erhält folgende Fassung:

§ 8
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Oktober 2008 zu berichten.“

 

203013

Artikel 32

 

Änderung der Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZVO-VAgr)

 

Die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZVO-VAgr) vom 8. April 1987 (GV. NRW. S. 146), geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 455), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und das Wort „Kultusminister“ durch die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ ersetzt.

 

2. § 11 erhält folgende Fassung:

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft.“

 

203013

Artikel 33

 

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD) vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494, ber. S. 707), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2003 (GV. NRW. S. 518), wird § 54 wie folgt neu gefasst:

§ 54
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 31. August 1994 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

203013

Artikel 34

 

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften - (VAP höh allg VD) - vom 6. Mai 1995 (GV. NRW. S. 502), geändert durch Verordnung vom 15. November 2001 (GV. NRW. S. 796), wird § 23 wie folgt neu gefasst:

§ 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften vom 22. August 1986 fort.“

 

203015

Artikel 35

 

Der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAP gbaut.D-Gem.) vom 22. Februar 1987 (GV. NRW. S. 116), geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 222), wird in § 28 Abs. 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

203015

Artikel 36

 

In § 4 der Verordnung über die Anwendung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren technischen, des gehobenen technischen und des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung für den Bereich der Arbeitsschutzverwaltung vom 31. Mai 1994 (GV. NRW. S. 259), geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2000 (GV. NRW. S. 84), wird folgender Halbsatz angefügt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

20302

Artikel 37

 

Der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu) vom 5. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 536), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2003 (GV. NRW. S. 74), wird in § 3 folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

20303

Artikel 38

 

Die Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 29. Juli 1992 (GV. NRW. S. 324), zuletzt geändert durch Anordnung vom 12. August 2000 (GV. NRW. S. 624), wird wie folgt geändert:

1. Dem Anordnungstext werden die Wörter „Artikel 1“ vorangestellt.

 

2. Am Ende des Textes wird angefügt:

„Artikel 2

Diese Anordnung tritt am 14. September 1992 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

20320

Artikel 39

 

Dem Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), wird folgender Paragraph 5 angefügt:

§ 5
Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

20320

Artikel 40

 

Das Gesetz zur Überleitung von Polizeivollzugsbeamten in die Bes.Gr. A 10 vom 14. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 992) wird aufgehoben.

 

20320

Artikel 41

 

Das Gesetz zur Überleitung von Polizeivollzugsbeamten in die Besoldungsgruppe A 10 vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1065) wird aufgehoben.

 

20323

Artikel 42

 

In § 2 der Verordnung zur Übertragung versicherungsrechtlicher Zuständigkeiten des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 8. Juni 1989 (GV. NRW. S. 448) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 30. November 2009 außer Kraft.“

 

20340

Artikel 43

 

Die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 23. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 47) wird aufgehoben.

 

20340

Artikel 44

 

Änderung der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. März 1994 (GV. NRW. S. 130), geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2004 (GV. NRW. S. 273), erhält folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

20340

Artikel 45

 

In § 2 der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs vom 21. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 50) wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Die Präsidentin/der Präsident berichtet der Landesregierung bis 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.“

 

205

Artikel 46

 

Die Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (PolDÜV NW) vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 958), geändert durch Verordnung vom 7. Januar 1998 (GV. NRW. S. 109), erhält in § 6 folgenden Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

210

Artikel 47

 

In dem Personalausweisgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Personal-ausweisgesetz NW - PAuswG NW -) vom 19. Mai 1987 (GV. NRW. S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 1997 (GV. NRW. 397), wird § 18 um folgenden neuen Satz 2 ergänzt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“

 

212

Artikel 48

 

In der Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch vom 6. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1008), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), erhält § 4 folgende Fassung:

§ 4
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

2120

Artikel 49

 

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gesundheitsaufseher(innen) (APO-Ges.-Aufs.)

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gesundheitsaufseher(innen) (APO-Ges.-Aufs.) vom 22. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), wird wie folgt geändert:

1. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erhält folgende Überschrift:

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und –kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.)“.

 

2. In § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 wird das Wort „Gesundheitsaufseher“ durch die Wörter „Hygienekontrolleurin und Hygienekontrolleur“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „Gesundheitsaufseher-Praktikant“ durch die Wörter „Hygienekontrolleur-Praktikantin oder Hygienekontrolleur-Praktikant“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort „nachweist“ das Wort „oder“ und in Buchstabe c die Wörter „c) die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 4 Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I. S. 893) – in der jeweils geltenden Fassung – bezüglich der Berufsbezeichnung Krankenpfleger erfüllt“ gestrichen.

5. In den §§ 21 und 22 Abs. 2 werden die Wörter „Gesundheitsaufseher/Gesundheitsaufseherin“ durch die Wörter „Hygienekontrolleurin/Hygiene-kontrolleur“ ersetzt.

6. In § 22 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter „des Gesundheitsaufsehers“ durch die Wörter „der Hygienekontrolleurin/des Hygienekontrolleurs“ ersetzt.

 

7. Nach § 25 Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 

8. Die Anlage 1 erhält folgende Überschrift:

Berichtsheft der Hygienekontrolleur-Praktikantin/des Hygienekontrolleur-Praktikanten“.

 

9. Die Anlage 2 erhält folgende Überschrift:

Bescheinigung über die praktische Unterweisung für den Beruf der Hygienekontrolleurin/des Hygienekontrolleurs“.

 

10. In der Anlage 3 werden in der Überschrift und im Text die Wörter „Gesundheitsaufseher“ durch die Wörter „Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure“ ersetzt.

11. In der Anlage 4 zu 1. werden die Wörter „des Gesundheitsaufsehers“ durch die Wörter „der Hygienekontrolleurin und des Hygienekontrolleurs“ ersetzt.

 

12. Die Anlage 5 erhält folgende Überschrift:

Lehrstoffplan für den theoretischen Teil des Lehrgangs für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure“.

 

13. Die Anlage 6 erhält folgende Überschrift:

Staatliche Prüfung als Hygienekontrolleurin/Hygienekontrolleur“.

 

14. In der Anlage 7 werden die Wörter „Gesundheitsaufseher(innen) (APO-Ges.-Aufs.)“ durch die Wörter „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.)“ ersetzt.

 

15. In der Anlage 8 werden

15.1 der Adressat wie folgt gefasst:

Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure“.

 

15.2 die Überschrift wie folgt gefasst:

Zeugnis über die staatliche Prüfung als Hygienekontrolleurin/Hygienekontrolleur“.

 

15.3 die Wörter „Gesundheitsaufseher(innen) (APO-Ges.-Aufs.)“ durch die Wörter „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.)“ ersetzt.

 

2120

Artikel 50

 

§ 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Amtsarzt/zur Amtsärztin (APO-Amtsarzt) vom 5. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), erhält folgende Fassung:

§ 28
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen der Rechtsverordnung.“

 

2120

Artikel 51

 

§ 26 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zum Zahnarzt und zur Zahnärztin für Öffentliches Gesundheitswesen (WOZÖGW) vom 21. November 1991 (GV. NRW. S. 543), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), erhält folgende Fassung:

§ 26
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen der Rechtsverordnung.“

 

2120

Artikel 52

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für sozialmedizinische Assistenten/ Assistentinnen (APO-SMA) vom 18. März 1993 (GV. NRW. S. 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter „die Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ ersetzt.

 

2. § 24 erhält folgende Fassung:

§ 24
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

2121

Artikel 53

 

§ 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 659), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 218), erhält folgenden neuen Satz 2:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

2121

Artikel 54

 

§ 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 693), erhält folgenden neuen Satz 2:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Januar 2010 zu berichten.“

 

2122

Artikel 55

 

§ 32 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 14. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 498, ber. 1989 S. 48), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1996 (GV. NRW. S. 244), erhält folgenden neuen Satz 2:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 zu berichten.“

 

2124

Artikel 56

 

Das Weiterbildungsgesetz Alten- und Krankenpflege - WGAuKrpfl - vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege (WGAuGuKrpfl)“.

 

2. In § 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Angehörige der“ die Wörter „Gesundheits- und“ eingefügt.

 

3. § 8 erhält folgende Fassung:

§ 8
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2010 zu berichten.“

 

2124

Artikel 57

 

In § 24 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflege (APO-Altenpflege) vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 836) erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

 

2124

Artikel 58

 

§ 4 der Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung - UmlageVO) vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 843), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 520), erhält folgenden neuen Satz 2:

„Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

 

2124

Artikel 59

 

Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern, -pflegern, Fachaltenpflegerinnen und -pflegern in der Psychiatrie (WeiVPsy)

 

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern, -pflegern, Fachaltenpflegerinnen und -pflegern in der Psychiatrie (WeiVPsy) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2003 (GV. NRW. S. 371), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern, Fachaltenpflegerinnen und –pflegern in der Psychiatrie“.

 

2. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 werden die Wörter „Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschülerinnen/-schülern“ durch die Wörter „von Schülerinnen und Schülern in der Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Krankenschwester/einem Krankenpfleger“ und in Nr. 3 in der Klammer die Wörter „Kranken-/Kinderkrankenschwester oder -pfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin/einem Gesundheits- und Krankenpfleger, einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/einem Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ ersetzt.

4. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter „Krankenschwester oder -pfleger oder als Kinderkrankenschwester oder -pfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ ersetzt.

 

5. In § 22 werden die Berufsbezeichnungen wie folgt gefasst:

„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für psychiatrische Pflege“,

„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für psychiatrische Pflege“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für psychiatrische Pflege“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für psychiatrische Pflege“,

„Fachaltenpflegerin für psychiatrische Pflege“,

„Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege“.

 

6. In § 23 werden

6.1 im Absatz 2 die Wörter „Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und -pfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ und

6.2 im Absatz 3 Satz 1 die Wörter „Kranken-, Kinderkranken-“ durch die Wörter „Gesundheits- und Kranken-, Gesundheits- und Kinderkranken-“

ersetzt.

 

7. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Krankenschwester oder Krankenpfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger“ ersetzt.

 

8. § 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

9. In der Anlage 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

11.04.1995

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern, Fachaltenpflegerinnen und -pflegern in der Psychiatrie (WeiVPsy)“.

 

10. In der Anlage 2 werden die Wörter „Kranken-, Kinderkrankenpflegepersonen“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflege-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegepersonen“ ersetzt.

 

11. In der Anlage 5 werden

11.1 die Wörter „Alten- und Krankenpflege“ durch die Wörter „Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege“ ersetzt.

11.2 die Wörter „Fachkrankenschwestern, -pfleger, Fachkinderkrankenschwestern und -pfleger“ durch die Wörter „Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, Fachgesundheits- und Krankenpfleger, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger,“ und

11.3 die Wörter „4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893)“ durch die Wörter „16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442)“ ersetzt.

 

2124

Artikel 60

 

Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern und -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP)

 

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern und -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 296), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2003 (GV. NRW. S. 371), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP)“.

 

2. In § 1 werden

2.1 in Absatz 1 die Wörter „Krankenschwestern, -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern“ und

2.2 in Absatz 2 Nr. 8 die Wörter „Krankenpflege-/Kinderkrankenpflegeschülerinnen und -schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ ersetzt.

 

3. In § 2 Abs. 2 werden

3.1 in Nr. 2 die Wörter „Kranken-/Kinderkrankenschwester oder einem -pfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin, einem -pfleger, einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder einem -pfleger“ und

3.2 in Nr. 3 die Wörter „Kranken-/Kinderkrankenschwester oder -pfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin, -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger“ ersetzt.

 

4. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter „Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ ersetzt.

 

5. In § 22 werden die Berufsbezeichnungen wie folgt gefasst:

„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst“.

 

6. In § 23 werden

6.1 in Absatz 2 die Wörter „Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und -pfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ und

6.2 in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „Kranken- und Kinderkrankenpflege“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ ersetzt.

 

7. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Krankenschwester oder Krankenpfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger“ ersetzt.

 

8. § 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

9. In der Anlage 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

11.04.1995

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP)“.

 

10. In den Anlagen 2, 3 und 4 werden die Wörter „Kranken- oder Kinderkrankenpflegepersonen“ durch die Wörter „Personen in der Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ ersetzt.

 

11. In der Anlage 5 werden

11.1 die Wörter „Alten- und Krankenpflege“ durch die Wörter „Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege“ und

11.2 die Wörter „Fachkrankenschwestern, -pfleger, Fachkinderkrankenschwestern und -pfleger“ durch die Wörter „Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, Fachgesundheits- und Krankenpfleger, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ ersetzt.

 

2124

Artikel 61

 

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern und -pflegern für Krankenhaushygiene - Hygienefachkraft - (WeiVHygPfl)

 

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern und -pflegern für Krankenhaushygiene - Hygienefachkraft - (WeiVHygPfl) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2003 (GV. NRW. S. 371), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für Krankenhaushygiene - Hygienefachkraft (WeiVHygPfl)“.

 

2. In § 1 werden

2.1 in Absatz 1 die Wörter „Krankenschwestern, -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern“ und

2.2 in Absatz 2 Nr. 4 die Wörter „Krankenpflege- Kinderkrankenpflegeschülerinnen und -schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ ersetzt.

 

3. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter „Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ ersetzt.

 

4. In § 22 werden die Berufsbezeichnungen wie folgt gefasst:

„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,

„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“.

 

5. In § 23 werden in Absatz 1 die Wörter „Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und -pfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ ersetzt.

6. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Krankenschwester oder Krankenpfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger“ ersetzt.

 

7. § 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

8. In der Anlage 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

11.04.1995

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für Krankenhaushygiene – Hygienefachkraft - (WeiVHygPfl)“.

 

9. In der Anlage 5 werden

9.1 die Wörter „Alten- und Krankenpflege“ durch die Wörter „Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege“,

9.2 die Wörter „Fachkrankenschwestern, -pfleger, Fachkinderkrankenschwestern und -pfleger“ durch die Wörter „Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, Fachgesundheits- und Krankenpfleger, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ und

9.3 die Wörter „4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893)“ durch die Wörter „16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442)“ ersetzt.

 

2124

Artikel 62

 

Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern und -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl)

 

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern und -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2003 (GV. NRW. S. 371), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl)“.

 

2. In § 1 werden

2.1 in Absatz 2 die Wörter „Krankenschwestern, -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern“ und

2.2 in Absatz 3 Nr. 7 die Wörter „Krankenpflege-/Kinderkrankenpflegeschülerinnen und -schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ ersetzt.

 

3. In § 2 Abs. 2 werden

3.1 in Nr. 2 die Wörter „Kranken-/Kinderkrankenschwester oder einem -pfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin, einem -pfleger, einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder einem -pfleger“ und

3.2 in Nr. 3 die Wörter „Kranken-/Kinderkrankenschwester oder -pfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin, -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger“ ersetzt.

 

4. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter „Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ ersetzt.

 

5. In § 22 Satz 2 werden die Berufsbezeichnungen wie folgt gefasst:

„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“,

„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“.

 

6. In § 23 werden

6.1 im Absatz 2 die Wörter „Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und –pfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ und

6.2 im Absatz 3 Satz 1 die Wörter „Kranken- und Kinderkrankenpflege“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ ersetzt.

 

7. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Krankenschwester oder Krankenpfleger“ durch die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger“ ersetzt.

 

8. § 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

9. In der Anlage 1 wird

9.1 die Überschrift wie folgt gefasst:

11.04.1995

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl)“.

 

9.2 in Nummer 2.1 wird

9.2.1 in Buchstabe a die Zahl „450“ durch die Zahl „350“,

9.2.2 in Buchstabe b die Zahl „450“ durch die Zahl „350“,

9.2.3 in Buchstabe c die Zahl „150“ durch die Zahl „350“ ersetzt und

9.2.4 in Buchstabe d ein Komma und das Wort „Anästhesie“ gestrichen.

 

10. In den Anlagen 2, 3 und 4 werden die Wörter „Kranken- oder Kinderkrankenpflegepersonen“ durch die Wörter „Personen in der Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ ersetzt.

 

11. In der Anlage 5 werden

11.1 die Wörter „Alten- und Krankenpflege“ durch die Wörter „Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege“ und

11.2 die Wörter „Fachkrankenschwestern, -pfleger, Fachkinderkrankenschwestern und –pfleger“ durch die Wörter „Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, Fachgesundheits- und Krankenpfleger, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ ersetzt.

 

2125

Artikel 63

 

Änderung der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz

 

Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz vom 26. Mai 1992 (GV. NRW. S. 214) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. § 2 erhält folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

2128

Artikel 64

 

§ 10 der Krankenhaushygiene-Verordnung vom 23. November 1989 (GV. NRW. S. 652) erhält folgende Fassung:

§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

214

Artikel 65

 

In dem Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) erhält § 53 folgenden neuen Satz 2:

„Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

215

Artikel 66

 

§ 31 des Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2004 (GV. NRW. S. 370), erhält folgende Fassung:

§ 31
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

2180

Artikel 67

 

Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG) vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124) erhält folgenden neuen § 6:

§ 6
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.“

 

2180

Artikel 68

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz vom 2. Februar 1987 (GV. NRW. S. 62) erhält in § 3 folgenden neuen Satz 2:

„Das Innenministerium berichtet der Landesegierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.“

 

21

Artikel 69

 

Änderung des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NW)

 

Das Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NW) vom 16. Mai 1989 (GV. NRW. S. 302) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 1 werden die Wörter „der staatlichen Archive“ durch die Wörter „des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Die staatlichen Archive haben“ durch die Wörter „Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen hat“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Die staatlichen Archive können“ durch die Wörter „Das Landesarchiv kann“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Sie können“ durch die Wörter „Es kann“ ersetzt.

5. In § 1 Abs. 4 werden die Wörter „Sie nehmen“ durch die Wörter „Es nimmt“ ersetzt.

6. In § 1 Abs. 5 werden die Wörter „den staatlichen Archiven“ durch die Wörter „dem Landesarchiv“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „entscheiden die staatlichen Archive“ durch die Wörter „entscheidet das Landesarchiv“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter „die staatlichen Archive“ durch die Wörter „das Landesarchiv“ und das Wort „haben“ durch „hat“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter „von einem staatlichen Archiv“ durch die Wörter „vom Landesarchiv“ ersetzt.

10. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „jeweils zuständigen staatlichen Archiv“ durch die Wörter „dem Landesarchiv“ ersetzt.

11. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zuständigen staatlichen Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

12. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen staatlichen Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

13. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Kultusminister“ durch die Wörter „für die Kultur zuständigen Ministerium“ ersetzt.

14. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen staatlichen Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

15. In § 3 Abs. 5 werden die Wörter „zuständige staatliche Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

16. In § 3 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „jeweils zuständigen staatlichen Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

17. In § 3 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „Die staatlichen Archive“ durch die Wörter „Das Landesarchiv“ ersetzt.

18. In § 3 Abs. 6 Satz 5 werden die Wörter „den staatlichen Archiven“ durch die Wörter „dem Landesarchiv“ ersetzt.

19. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „in staatlichen Archiven“ durch das Wort „im Landesarchiv“ ersetzt.

20. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Kultusministers“ durch die Wörter „für die Kultur zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

21. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Kultusministers“ durch die Wörter „für die Kultur zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

22. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter „Die staatlichen Archive können“ durch die Wörter „Das Landesarchiv kann“ und das Wort „ihres“ durch das Wort „seines“ ersetzt.

23. In § 4 Abs. 5 werden die Wörter „Die staatlichen Archive können“ durch die Wörter „Das Landesarchiv kann“ und die Wörter „Sie können“ durch die Wörter „Es kann“ ersetzt.

24. In § 4 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „Die staatlichen Archive haben“ durch die Wörter „Das Landesarchiv hat“ ersetzt.

25. In § 4 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter „Sie haben“ durch die Wörter „Es hat“ ersetzt.

26. In § 4 Abs. 8 werden die Wörter „die staatlichen Archive können“ durch die Wörter „das Landesarchiv kann“ ersetzt.

27. In § 7 Abs. 4 werden die Wörter „der Kultusminister“ durch die Wörter „das für die Kultur zuständige Ministerium“ ersetzt.

28. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „der staatlichen Archive“ durch die Wörter „des Landesarchivs“ und die Wörter „der Kultusminister“ durch die Wörter „das für die Kultur zuständige Ministerium“ ersetzt.

29. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „der staatlichen Archive“ durch die Wörter „des Landesarchivs“ ersetzt.

30. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „Nordrhein-Westfälischen Hauptstaatsarchiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

31. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „den staatlichen Archiven“ durch die Wörter „dem Landesarchiv“ ersetzt.

 

32. § 14 erhält folgende Fassung:

㤠14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

221

Artikel 70

 

Änderung der Verordnung über die Benutzung der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen
(Archivbenutzungsordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivBO NW)

 

Die Verordnung über die Benutzung der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen (Archivbenutzungsordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivBO NW) vom 27. September 1990 (GV. NRW. S. 587) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „der staatlichen Archive des Landes“ durch die Wörter „des Landesarchivs“ ersetzt.

2. In § 1 werden die Wörter „die staatlichen Archive des Landes“ durch die Wörter „das Landesarchiv“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bei dem Archiv“ durch die Wörter „bei dem Landesarchiv“ ersetzt.

7. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 4 Buchstabe c wird das Wort „Archivs“ durch das Wort „Landesarchivs“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „den staatlichen Archiven“ durch die Wörter „dem Landesarchiv“ ersetzt.

10. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

11. In § 7 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Kultusministerium“ durch die Wörter „für die Kultur zuständige Ministerium“ ersetzt.

12. In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „zuständige Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ und das Wort „Kultusministerium“ durch die Wörter „für die Kultur zuständige Ministerium“ ersetzt.

13. In § 7 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

14. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „in den Archiven“ durch das Wort „im Landesarchiv“ ersetzt.

15. In § 9 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

16. In § 10 werden die Wörter „der Archive“ durch die Wörter „des Landesarchivs“ und die Wörter „die staatlichen Archive des Landes“ durch die Wörter „das Landesarchiv“ ersetzt.

17. In § 11 werden die Wörter „jeweiligen Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

18. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „der Archive“ durch die Wörter „des Landesarchivs“ ersetzt.

19. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „der Archive“ durch die Wörter „des Landesarchivs“ ersetzt.

20. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

21. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter „des Archivs“ gestrichen.

22. In § 15 Satz 1 wird das Wort „Archivs“ durch das Wort „Landesarchivs“ ersetzt.

23. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Archivs“ durch das Wort „Landesarchivs“ ersetzt.

24. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

25. In § 17 werden die Wörter „der staatlichen Archive des Landes“ durch die Wörter „des Landesarchivs“ ersetzt.

26. In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

27. In § 18 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Archivs“ durch das Wort „Landesarchivs“ ersetzt.

28. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „der Archive“ gestrichen.

29. In § 19 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

30. In § 19 Abs. 4 wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

31. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Archivs“ gestrichen.

32. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „der Archive“ durch die Wörter „des Landesarchivs“ ersetzt.

33. In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Kultusministeriums“ durch die Wörter „für die Kultur zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

34. In § 22 Abs. 9 werden die Wörter „versendenden Archivs“ durch das Wort „Landesarchivs“ ersetzt.

35. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Kultusministerium“ durch die Wörter „für die Kultur zuständige Ministerium“ ersetzt.

36. In § 23 Abs. 3 werden die Wörter „der Archive" durch die Wörter „des Landesarchivs“ und das Wort „Kultusministeriums“ durch die Wörter „für die Kultur zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

37. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Archivs“ durch das Wort „Landesarchivs“ ersetzt.

38. In § 24 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

39. In § 24 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Archiv“ durch das Wort „Landesarchiv“ ersetzt.

40. In § 24 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Archivs“ durch das Wort „Landesarchivs“ ersetzt.

41. In der Überschrift zu § 25 werden die Wörter „der Archive“ durch die Wörter „des Landesarchivs“ ersetzt.

42. In § 25 werden die Wörter „Die Archive können“ durch die Wörter „Das Landesarchiv kann“ ersetzt.

 

43. § 26 erhält folgende Fassung:

§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

221

Artikel 71

 

An § 12 der Verordnung über das Verfahren der Zustimmung und die Form der Führung ausländischer Grade (VO.AGr.) vom 13. Mai 1993 (GV. NRW. S. 338), geändert durch Verordnung vom 2. September 1995 (GV. NRW. S. 982), wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.“

 

223

Artikel 72

 

An § 6 des Gesetz über die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 10. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 487) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

 

223

Artikel 73

 

In § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Studiengangs an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung dieser Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl. VO-FHöD) vom 14. August 1990 (GV. NRW. S. 436) wird folgender Satz 3 angefügt

„Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.“

 

223

Artikel 74

 

In der Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich vom 21. Mai 1991 (GV. NRW. S. 246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 535), erhält § 27 folgenden neuen Satz 2:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit der Regelung.“

 

223

Artikel 75

 

Das Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Gelsenkirchen vom 14. Juli 1992 (GV. NRW. S. 282), geändert durch Gesetz vom 3. November 1992 (GV. NRW. S. 434), wird aufgehoben.

 

223

Artikel 76

 

In § 13 des Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.“

 

223

 

Artikel 77

 

(Artikel 77 weggefallen durch § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung der Ministerin für Wissenschaft und Forschung vom 24. Januar 2005 [GV. NRW. S. 21])

 

In § 7 der Verordnung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung nach dem Fachhochschulgesetz (FHG) vom 9. März 1994 (GV. NRW. S. 136) wird folgender Satz 3 angefügt:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.“

 

223

Artikel 78

 

(Artikel 78 weggefallen durch § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung der Ministerin für Wissenschaft und Forschung vom 24. Januar 2005 [GV. NRW. S. 21])

 

An § 7 der Verordnung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung nach dem Universitätsgesetz (UG) vom 9. März 1994 (GV. NRW. S. 137) wird folgender Satz 3 angefügt:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.“

 

223

Artikel 79

 

An Artikel 3 des Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Rhein-Sieg vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1056) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

 

223

Artikel 80

 

Das Gesetz zur Eingliederung der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln als Fachbereich der Fachhochschule Köln (FHBD-G) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 192) wird aufgehoben.

 

2250

Artikel 81

 

Änderung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz)

 

Das Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz) vom 18. Mai 1993 (GV. NRW. S. 265), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „für die Kultur zuständigen Ministerium“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

3. In § 8 werden die Wörter „Das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Das für die Kultur zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

4. § 9 erhält folgende Fassung:

§ 9
Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

2250

Artikel 82

 

§ 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz) vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. 436), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) erhält folgende Fassung:

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

230

Artikel 83

 

In dem Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro); Bekanntmachung der Neufassung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 485, ber. S. 648), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), erhält § 38 folgenden neuen Satz 2:

„Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

230

Artikel 84

 

Änderung der Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses (1. DVO zum Landesplanungsgesetz)

 

Die Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses (1. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 24. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 534), zuletzt geändert durch Verordnung 30. Januar 2001 (GV. NRW. S. 44), wird wie folgt geändert:

§ 16 erhält folgende Fassung:

§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

230

Artikel 85

 

Änderung der Verordnung über die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Gebietsentwicklungspläne und
 der Braunkohlenpläne sowie bei der Durchführung der Raumordnungsverfahren (2. DVO zum Landesplanungsgesetz)

 

Die Verordnung über die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Gebietsentwicklungspläne und der Braunkohlenpläne sowie bei der Durchführung der Raumordnungsverfahren (2. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 24. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 536), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2001 (GV. NRW. S. 45), wird wie folgt geändert:

§ 6 erhält folgende Fassung:

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

230

Artikel 86

 

Änderung der Verordnung über die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes (4. DVO zum Landesplanungsgesetz)

 

Die Änderung der Verordnung über die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes (4. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 31. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 538) wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

230

Artikel 87

 

Die Verordnung über Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne und Braunkohlenpläne (3. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 144) wird wie folgt geändert:

§ 6 erhält folgende Fassung:

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

230

Artikel 88

 

Die Verordnung über den Anwendungsbereich für ein Raumordnungsverfahren nach § 23 a Landesplanungsgesetz (6. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 151), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 377), wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

231

Artikel 89

 

Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987 (GV. NRW. S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2002 (GV. NRW. S. 566), wird wie folgt geändert:

In § 17 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung wird die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 unterrichtet.“

 

232

Artikel 90

 

In der Verordnung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1988 (GV. NRW. 1989 S. 70) erhält § 2 folgenden neuen Satz angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

 

 

232

Artikel 91

 

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung-GarVO) vom 2. November 1990 (GV. NRW. S. 600), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält die Überschrift des § 25 folgenden Wortlaut:

 „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“.

 

2. § 25 wird wie folgt neu gefasst:

§ 25
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

232

Artikel 92

 

Die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige – Technische Prüfverordnung – (TPrüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2002 (GV. NRW. S. 454), wird wie folgt geändert:

Artikel 10 wird wie folgt neu gefasst:

Artikel 10
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

232

Artikel 93

 

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2002 (GV. NRW. S. 454), wird wie folgt geändert:

In § 31 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

237

Artikel 94

 

Die Verordnung zur Begrenzung des Mietpreisanstiegs vom 14. November 1989 (GV. NRW. S. 607) wird aufgehoben.

 

237

Artikel 95

 

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO – AFWoG NW) vom 15. November 1989 (GV. NRW. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 1997 (GV. NRW. S. 134, ber. S. 372), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „(DVO – AFWoG NW)“ durch die Wörter „(DVO – AFWoG NRW)“ ersetzt.

2. Artikel 1 § 2 und die Anlagen 1 bis 11 werden aufgehoben.

 

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die Wörter „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ ersetzt.

 

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

 

237

Artikel 96

 

Die Verordnung zur Festsetzung von Höchstmieten für Wohnungen nach § 7k Einkommensteuergesetz (HMietVO) vom 30. März 1990 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Verordnung vom 5. Mai 1992 (GV. NRW. S. 170), wird wie folgt geändert:

§ 3 erhält folgende Fassung:

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

 

237

Artikel 97

 

Die Verordnung zur Zusammenfassung der Verfahren über Rechtsentscheide in Mietsachen vom 23. April 1991 (GV. NRW. S. 202) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

239

Artikel 98

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kleingartenwesens vom 19. Dezember 1995 (GV. NRW 1996. S. 41), geändert durch Verordnung vom 6. November 2001 (GV. NRW. S. 798), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081,2111)" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

 

2. § 2 erhält folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2007 zu berichten.“

 

24

Artikel 99

 

§ 8 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 89) erhält folgenden neuen Satz 2:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

24

Artikel 100

 

§ 9 der Verordnung über die Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen vom 19. April 1995 (GV. NRW. S. 482) erhält folgende Fassung:

§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

25

Artikel 101

 

Die Verordnung zur Zusammenfassung der Entschädigungssachen vom 7. Juni 1988 (GV. NRW. S. 244) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

252

Artikel 102

 

In der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 21. April 1993 (GV. NRW. S. 198) erhält § 2 folgenden neuen Satz 2:

„Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

 

26

Artikel 103

 

In der Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung durch Asylbewerber vom 7. November 1989 (GV. NRW. S. 582), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1994 (GV. NRW. S. 26), erhält § 2 folgenden neuen Satz 2:

„Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

 

26

Artikel 104

 

Das Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) vom 29. November 1994 (GV. NRW. S. 1087) erhält folgenden neuen § 4:

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

29

Artikel 105

 

In der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen in der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft vom 18. November 1988 (GV. NRW. 489) erhält § 2 folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

301

Artikel 106

 

Die Verordnung zur Änderung des Zeitpunktes der gerichtsorganisatorischen Umgliederung der Gemeinde Frechen vom 7. November 1989 (GV. NRW. S. 606) wird aufgehoben.

 

301

Artikel 107

 

Die Verordnung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 219 Abs. 2 und § 229 Abs. 2 des Baugesetzbuches vom 13. September 1994 (GV. NRW. S. 729) wird wie folgt geändert.

In der Präambel wird das Zitat „8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253)“ durch “23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)“ ersetzt.

 

301

Artikel 108

 

Die Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen vom 21. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 961) wird wie folgt geändert.

1. In der Präambel wird das Zitat „8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253)“ durch „23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)“ ersetzt.

 

2. In § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

301

Artikel 109

 

Die Verordnung zur Übertragung der der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse vom 17. November 1994 (GV. NRW. S. 1005) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

301

Artikel 110

 

Die Verordnung zur Anpassung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke Grevenbroich und Mönchengladbach-Rheydt an geänderte Gemeindegrenzen vom 4. Juli 1995 (GV. NRW. S. 612) wird wie folgt geändert:

In der Präambel wird das Datum der Gebietsänderungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf in „11. April 1995“ berichtigt.

 

311

Artikel 111

 

Die Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 15. April 1987 (GV. NRW. S. 156) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung „Einziger Paragraf“ wird ersetzt durch die Bezeichnung „§ 1“.

 

2. Folgender § 2 wird angefügt:

§ 2
Berichtspflicht

Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen.“

 

316

Artikel 112

 

Das Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW) vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe angefügt:

„§ 51 Befristung“.

Folgender § 51 wird angefügt:

§ 51
Befristung

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. September 2006 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

 

45

Artikel 113

 

§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 26. Januar 1988 (GV. NRW. S. 57) erhält folgenden Satz 2:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Erfahrung mit dieser Verordnung.“

 

45

Artikel 114

 

In der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991) zuständigen Verwaltungsbehörden vom 30. November 1993 (GV. NRW. S. 972) erhält § 2 folgenden neuen Satz 2:

„.Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

600

Artikel 115

Die Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung vom 14. Juli 1987 (GV. NRW. S. 270) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird in Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

600

Artikel 116

 

Die Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 450), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2004 (GV. NRW. S. 362), wird wie folgt geändert:

In § 2 wird in Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

610

Artikel 117

 

Die Verordnung über die zuständige Stelle nach § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 des Bewertungsgesetzes vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 388) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

630

Artikel 118

 

Die Verordnung über den Sitz und die Bezeichnung der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1994 (GV. NRW. S. 695) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Oktober 2009 Bericht über die Erfahrungen mit dieser Verordnung zu erstatten.

 

631

Artikel 119

 

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 24. Januar 1993 (GV. NRW. S. 82) wird wie folgt geändert:

In § 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

7123

Artikel 120

 

Die Zweite Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2004 (GV. NRW. S. 105), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird folgender Halbsatz angefügt: „und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

2. Der Zusatz „(Artikel 2 der 6. ÄndVO v. 20.1.2004 (GV. NRW. S. 105). Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“ wird gestrichen.

 

7123

Artikel 121

 

Der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation im Lande Nord-rhein-Westfalen - Allgemeine Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung - (APO FAngB) vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2000 (GV. NRW. S. 151), wird in § 31 folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

7126

Artikel 122

 

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens vom 15. April 1987 (GV. NRW. S. 161) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ und die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

 

2. In § 2

a) werden die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt;

b) Nr. 1 werden die Wörter „der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt;

c) Nr. 3 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

 

3. § 3 erhält folgende Fassung:

§ 3
In-Kraft-Treten, Berichtspflich
t

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

7126

Artikel 123

 

§ 2 der Verordnung zur Durchführung des Geldwäschegesetzes für Spielbanken vom 18. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 964) erhält folgende Fassung:

„Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit dem 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

7129

Artikel 124

 

Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Untersuchungsgebieten - Untersuchungsgebiets-Verordnung

 

Die Verordnung zur Festsetzung von Untersuchungsgebieten - Untersuchungsgebiets-Verordnung - vom 29. Juni 1993 (GV. NRW. S. 498) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „1 und“ gestrichen.

 

2. § 12 erhält folgende Fassung:

§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Trete
n

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

7134

Artikel 125

 

In der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1058), wird § 24 wie folgt neu gefasst:

§ 24
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Trete
n

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

7134

Artikel 126

 

In der Verordnung über die Prüfung für die befristete Zulassung von freiberuflich tätigen Vermessungsingenieuren zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen (ÜbergangsprüfungsVO ÖbVermIng - ÜPVO-ÖbVermIng) vom 21. März 1993 (GV. NRW. S. 107) wird § 12 wie folgt neu gefasst:

§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Trete
n

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

7134

Artikel 127

 

In der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - 1. DVOzVermKatG NW - vom 31. Dezember 1993 (GV. NRW. 1994 S. 12) wird § 4 wie folgt neu gefasst:

㤠4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Trete
n

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

7134

Artikel 128

 

In der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - 3. DVOzVermKatG NW - vom 31. Dezember 1993 (GV. NRW. 1994 S. 14) wird § 8 wie folgt neu gefasst:

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Trete
n

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

7134

Artikel 129

 

In der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - 2. DVOzVermKatG NW - vom 31. Dezember 1993 (GV. NRW. 1994 S. 12) wird § 8 wie folgt neu gefasst:

㤠8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Trete
n

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

7134

Artikel 130

 

In der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - KatasterdatenübermittlungsVO - (LikaDÜV NW) vom 17. Oktober 1994 (GV. NRW. 1995 S. 51) wird § 10 wie folgt neu gefasst:

§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Trete
n

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

74

Artikel 131

 

Änderung des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)

 

§ 47 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt ergänzt:

1. In der Überschrift wird angefügt: „, Berichtspflicht“.

2. Nach Satz 1 wird angefügt: „Über die Auswirkungen des Gesetzes erstattet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht.

 

75

Artikel 132

 

Das Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz) vom 8. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 483), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

§ 10 erhält folgende Fassung:

§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Trete
n

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

75

Artikel 133

 

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 21. März 1995 (GV. NRW. S. 285), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 154), wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

 

763

Artikel 134

 

Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 194) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

763

Artikel 135

 

Die Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen vom 27. September 1995 (GV. NRW. S. 986) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

764

Artikel 136

 

Die Verordnung zur Regelung des Geschäftsrechts und des Betriebes der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (Sparkassenverordnung - SpkVO -) vom 15. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1255), geändert durch Verordnung vom 21. Juni 1999 (GV. NRW. S. 411), wird wie folgt geändert:

In § 19 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

77

Artikel 137

 

Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten
Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (PO MVerEnt
)

 

Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (PO MVerEnt) vom 12. Juli 1988, Bekanntmachung des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 29. August 1988 (GV. NRW. S. 362), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Landesamt für Wasser und Abfall“ durch das Wort „Landesumweltamt“ ersetzt.

2. In § 13 werden die Wörter „Ministerium vor Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bzw. Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. Ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

 

3. In § 25 wird

a) in der Überschrift angefügt: „, Außer-Kraft-Treten,

b) nach Satz 1 angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

77

Artikel 138

 

Änderung des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz - Eifel-RurVG -)

 

Artikel 3 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz - Eifel-RurVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt ergänzt:

1. In der Überschrift wird angefügt: „, Berichtspflicht“.

2. Nach Satz 2 wird angefügt: „Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009.

 

77

Artikel 139

 

Änderung des Gesetzes über die Emschergenossenschaft (Emschergenossenschaftsgesetz - EmscherGG -)

 

Artikel 2 des Gesetzes über die Emschergenossenschaft (Emschergenossenschaftsgesetz - EmscherGG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt ergänzt:

1. In der Überschrift wird angefügt: „, Berichtspflicht.

2. Nach Satz 1 wird angefügt: „Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009.

 

77

Artikel 140

 

Änderung des Gesetzes über den Lippeverband (Lippeverbandsgesetz - LippeVG -)

 

Artikel 2 des Gesetzes über den Lippeverband (Lippeverbandsgesetz - LippeVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt ergänzt:

1. In der Überschrift wird angefügt: „, Berichtspflicht.

2. Nach Satz 1 wird angefügt: „Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009.

 

77

Artikel 141

 

Änderung des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG -)

 

Artikel 3 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt ergänzt:

1. In der Überschrift wird angefügt: „, Berichtspflicht.

2. Nach Satz 1 wird angefügt: „Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009.

 

77

Artikel 142

 

Änderung des Gesetzes über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (Linksniederrheinisches Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz - LINEGG -)

 

Artikel 2 des Gesetzes über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (Linksniederrheinisches Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz - LINEGG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt ergänzt:

1. In der Überschrift wird angefügt: „, Berichtspflicht.

2. Nach Satz 1 wird angefügt: „Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009.

 

77

Artikel 143

 

Änderung der Rechtsverordnung über die Freistellung von Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht (FreistVO)

 

§ 2 der Rechtsverordnung über die Freistellung von Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht (FreistVO) vom 20. Februar 1992 (GV. NRW. S. 100) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird angefügt: „, Außer-Kraft-Treten.

2. Nach Satz 1 wird angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

 

77

Artikel 144

 

Änderung der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

 

Die Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 14. Juli 1992 (GV. NRW. S. 321) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

 

2. In § 5 wird

a) in der Überschrift das Wort „Außerkrafttreten" durch das Wort „Berichtspflicht“ ersetzt;

b) nach Satz 1 angefügt: „Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

77

Artikel 145

 

Änderung des Gesetzes über den Niersverband (Niersverbandsgesetz - NiersVG -)

 

§ 42 des Gesetzes über den Niersverband (Niersverbandsgesetz - NiersVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt ergänzt:

1. In der Überschrift wird angefügt: „, Berichtspflicht.

2. Nach Satz 1 wird angefügt: „ Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009.

 

77

Artikel 146

 

Änderung des Gesetzes über den Aggerverband (Aggerverbandsgesetz - AggerVG -)

 

§ 42 des Gesetzes über den Aggerverband (Aggerverbandsgesetz - AggerVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt ergänzt:

1. In der Überschrift wird angefügt: „, Berichtspflicht“.

2. Nach Satz 1 wird angefügt: „Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009.

 

77

Artikel 147

 

Änderung des Gesetzes über den Wupperverband (Wupperverbandsgesetz - WupperVG -)

 

§ 42 des Gesetzes über den Wupperverband (Wupperverbandsgesetz - WupperVG - ) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt ergänzt:

1. In der Überschrift wird angefügt: „, Berichtspflicht.

2. Nach Satz 1 wird angefügt: „Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009.

 

77

Artikel 148

 

Änderung der Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan)

 

§ 7 der Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan) vom 16. Januar 1995 (GV. NRW. S. 64) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird angefügt: „, Berichtspflicht.

2. Nach Satz 1 wird angefügt: „Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

77

Artikel 149

 

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Lande Nordrhein-Westfalen (NRW AGWVG)

 

Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), im Lande Nordrhein-Westfalen (NRW AGWVG) vom 7. März 1995, bekannt gemacht durch Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

Nach § 15 wird folgender § 16 neu angefügt:

§ 16
In-Kraft-Treten, Berichtspflich
t

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

780

Artikel 150

 

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung
 (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garanti
e

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie vom 1. Oktober 1995 (GV. NRW. S. 984) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. In § 2 wird

a) folgende Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht,

b) nach Satz 1 angefügt: „Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 30. Juni 2009 zu berichten.

 

7810

Artikel 151

 

Änderung der Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz

 

§ 2 der Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz vom 17. März 1987 (GV. NRW. S. 146) wird wie folgt geändert:

1. Einfügung der Überschrift: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht.

2. Nach Satz 1 wird angefügt: „Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

7821

Artikel 152

 

Die Verordnung zur Ausführung des Weinwirtschaftsrechts vom 20. März 1990 (GV. NRW. S. 225) wird aufgehoben.

 

7823

Artikel 153

 

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 19. April 1988 (GV. NRW. S. 180) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. In § 2 wird

a) folgende Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht,

b) nach Satz 1 angefügt: „Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

7823

Artikel 154

 

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes

 

Die Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 4. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 420), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 87), wird wie folgt geändert:

1. In § 1

a) werden in der Überschrift nach dem Wort „Direktors“ die Wörter „oder Direktorin“, nach dem Wort „Landesbeauftragten“ die Wörter „oder Landesbeauftragter“ eingefügt;

b) in Satz 1 werden nach dem Wort „(Landesbeauftragter)“ die Wörter „oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte (Landesbeauftragte)“ eingefügt.

 

2. In § 2

a) werden in der Überschrift nach dem Wort „Geschäftsführers“ die Wörter „oder der Geschäftsführerin“, nach dem Wort „Landesbeauftragten“ die Wörter „oder Landesbeauftragte“ eingefügt;

b) in Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftsführer“ die Wörter „oder die Geschäftsführerin“, nach dem Wort „Landesbeauftragter“ jeweils die Wörter „oder Landesbeauftragte“ eingefügt.

 

3. In § 4 werden nach dem Wort „Landesbeauftragten“ die Wörter „oder die Landesbeauftragte“ eingefügt.

4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden nach dem Wort „Landesbeauftragten“ die Wörter „oder der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter“ eingefügt.

 

5. In § 6

a) Abs. 1 werden nach den Wörtern „der Landesbeauftragte“ die Wörter „oder die Landesbeauftragte“ eingefügt;

b) Abs. 4 werden nach dem Wort „Landesbeauftragten“ die Wörter „oder von der Landesbeauftragten“ eingefügt;

c) Abs. 9 werden nach dem Wort „Landesbeauftragte“ die Wörter „oder die Landesbeauftragte“ eingefügt.

 

6. In § 7

a) Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbeauftragte“ die Wörter „oder die Landesbeauftragte“ eingefügt;

b) Abs. 2 werden nach dem Wort „Landesbeauftragten“ die Wörter „oder bei der Landesbeauftragten“ eingefügt;

c) Abs. 3 werden die Angaben „5. August 1980 (GV. NW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1998 (GV. NW. S. 690)“ durch die Angaben „3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

 

7. In § 9

a) Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Landesbeauftragte“ die Wörter „oder die Landesbeauftragte“ eingefügt;

b) Abs. 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbeauftragten“ die Wörter „oder der Landesbeauftragten“ eingefügt.

 

8. In § 19 wird

a) in der Überschrift angefügt „, Außer-Kraft-Treten;

b) nach Satz 1 angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

7823

Artikel 155

 

Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

 

Die Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 306) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Angaben „28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1754), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1049)” durch die Angaben „i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

 

2. In § 5 wird

a) in der Überschrift angefügt: „, Außer-Kraft-Treten;

b) nach Satz 1 angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

7824

Artikel 156

 

Änderung der Verordnung über Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz

 

Die Verordnung über Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Mai 1990 (GV. NRW. S. 288) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

2. In § 2 wird

a) folgende Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“,

b) nach Satz 1 angefügt: „Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

7824

Artikel 157

 

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz vom 12. September 1990 (GV. NRW. S. 555) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden

a) in Abs. 1 nach dem Wort „Direktor“ die Wörter „oder die Direktorin" und nach dem Wort „Landesbeauftragter“ die Wörter „oder als Landesbeauftragte“ eingefügt;

b) in Abs. 2 nach dem Wort „Direktor“ die Wörter „oder die Direktorin“ und nach dem Wort „Landesbeauftragten“ die Wörter „oder als Landesbeauftragte“ eingefügt.

 

2. In § 2 werden die Wörter „der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 

3. In § 4 wird

a) folgende Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“;

b) nach Satz 1 angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

7831

Artikel 158

 

Die Verordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes vom 20. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 453) wird wie folgt geändert:

1. In § 10 werden die Angaben „vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503)“ durch die Angaben „in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381)“ ersetzt.

 

2. In § 12 wird

a) in der Überschrift angefügt: „, Außer-Kraft-Treten“,

b) nach Satz 1 angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

7831

Artikel 159

 

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 23. März 1993 (GV. NRW. S. 120) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 1
Zuständige Stell
e

Zuständige Stelle im Sinne der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter.

 

2. § 2 erhält folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Trete
n

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

7834

Artikel 160

 

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 26. September 1989 (GV. NRW. S. 508) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe „18. August 1986 (BGBl. I S. 1319)“ durch die Angabe „25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, ber. S. 1818)“ ersetzt.

 

2. In § 2 werden

a) in der Überschrift die Wörter „des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt;

b) die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ und das Wort „Bundesministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.

 

3. In § 3 werden die Wörter „den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ und die Angabe „1. August 1988 (BGBl. I S. 1213)” durch die Angabe „4. November 1999 (BGBl. I S. 2156)“ ersetzt.

4. In § 4 wird das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.

 

5. In § 5 wird

a) in der Überschrift angefügt „, Berichtspflicht;

b) nach Satz 1 angefügt: „Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

7842

Artikel 161

 

§ 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Eier- und Geflügelwirtschaft vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 178) erhält folgende Fassung:

§ 2
In-Kraft-Treten, Berichtspflich
t

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

7847

Artikel 162

 

Die Verordnung zur Ausführung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 15. August 1989 (GV. NRW. S. 467) wird aufgehoben.

 

786

Artikel 163

 

Änderung der Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (DV AgrStatG NW)

 

Die Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (DV AgrStatG NW) vom 23. Oktober 1990 (GV. NRW. S. 584) wird wie folgt geändert:

1. In der Kurzbezeichnung wird „NW“ durch „NRW“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinden richten die zur Durchführung der Agrarstatistiken nach § 1 Nrn. 1 bis 3 AgrStatG erforderlichen Erhebungsstellen ein.

 

3. § 4 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. nach Maßgabe des § 14 Bundesstatistikgesetz (BStatG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322,3330), die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten, einzusetzen und zu beaufsichtigen;“.

 

4. § 6 erhält folgende Fassung:

㤠6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Trete
n

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

 

790

Artikel 164

 

Änderung der Verordnung über die Einteilung der Forstamtsbezirke im Lande Nordrhein-Westfalen

 

§ 2 der Verordnung über die Einteilung der Forstamtsbezirke im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1994 (GV. NRW. S. 1072, ber. 1995 S. 38), geändert durch Verordnung vom 26. April 2000 (GV. NRW. S. 450), wird wie folgt geändert:

1. Als Überschrift wird eingefügt: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten.

2. Nach Satz 1 wird angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

 

791

Artikel 165

 

Änderung der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten

 

Die Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten vom 25. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 964), geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2002 (GV. NRW. S. 67), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „ § 20f Abs. 1 Nr. 1 BnatSchG“ durch die Wörter „§ 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

 

2. In § 3 wird

a) folgende Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht,

b) nach Satz 1 angefügt: „Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

 

792

Artikel 166

 

In § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundeswildschutzverordnung vom 26. September 1989 (GV. NRW. S. 508) wird

1. folgende Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht,

2. nach Satz 1 angefügt: „Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

792

Artikel 167

 

In § 8 der Verordnung über die Klasseneinteilung und den Abschuss von männlichem Schalenwild (außer Schwarzwild) vom 6. November 1993 (GV. NRW. S. 914), geändert durch Verordnung vom 13. August 2004 (GV. NRW. S. 498), wird

1. in der Überschrift angefügt: „, Außer-Kraft-Treten,

2. nach Satz 1 angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(Artikel 167 Nr. 2 entfallen durch Verordnung vom 13. August 2004 [GV. NRW. S. 498])

 

792

Artikel 168

 

In § 7 der Verordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 858) wird

1. in der Überschrift angefügt: „, Außer-Kraft-Treten,

2. nach Satz 1 angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

792

Artikel 169

 

Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)

 

In § 60 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird

1. in der Überschrift angefügt: „, Berichtspflicht“,

2. nach Satz 1 angefügt: „Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 1. Januar 2009.

 

792

Artikel 170

 

Die Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung) vom 12. April 1995 (GV. NRW. S. 482, ber. 1997 S. 390), geändert durch Verordnung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 105), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

2. In § 12 wird nach Satz 1 angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

792

Artikel 171

 

In § 7 der Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd (Fangjagdverordnung) vom 5. Juli 1995 (GV. NRW. S. 918, ber. 1997 S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird

1. in der Überschrift angefügt: „, Außer-Kraft-Treten,

2. nach Satz 1 angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

793

Artikel 172

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiordnung - LFischO) vom 6. Juni 1993 (GV. NRW. S. 348, ber. S. 737) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 15 Satz 1, unter Fünfter Abschnitt und in § 24 Satz 1 werden die Wörter „Landesanstalt für Fischerei“ durch die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

 

2. In § 26 wird

a) die Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,

b) nach Satz 1 angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

793

Artikel 173

 

Das Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz – LFischG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes“ gestrichen.

 

2. In § 60 wird

a) in der Überschrift angefügt: „, Berichtspflicht,

b) nach Satz 2 angefügt: „Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009.

 

804

Artikel 174

 

Die Bekanntmachung des Heimarbeitsausschusses für die Herstellung von Artikeln aus Holz- oder Schnitzstoff vom 26. Juni 1991 (GV. NRW. S. 287), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer1 wird der letzte Absatz durch folgenden ersetzt:

„Anschrift: Heimarbeitsausschuss für die Herstellung von Artikeln aus Holz- oder Schnitz-stoff (Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen), 40190 Düsseldorf.

 

2. Die Bekanntmachung wird um folgende Nummer 3 ergänzt:

„Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

804

Artikel 175

 

Die Bekanntmachung des Heimarbeitsausschusses für die Herstellung von Schreib- und Zeichengeräten vom 26. Juni 1991 (GV. NRW. S. 286), geändert durch Bekanntmachung vom 6. Juli 1992 (GV. NRW. S. 314), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird der letzte Absatz durch folgenden ersetzt:

„Anschrift: Heimarbeitsausschuss für die Herstellung von Schreib- und Zeichengeräten (Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen), 40190 Düsseldorf.

 

2. Die Bekanntmachung wird um folgende Nummer 3 ergänzt:

„Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

804

Artikel 176

 

Die Bekanntmachung des Heimarbeitsausschusses für Nahrungs- und Genußmittel vom 26. Juni 1991 (GV. NRW. S. 287), geändert durch Bekanntmachung vom 6. Juli 1992 (GV. NRW. S. 315), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird der letzte Absatz durch folgenden ersetzt:

„Anschrift: Heimarbeitsausschuss für Nahrungs- und Genussmittel (Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen), 40190 Düsseldorf.

 

2. Die Bekanntmachung wird um folgende Nummer 3 ergänzt:

„Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

820

Artikel 177

 

§ 12 der Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegeausschuss-Verordnung - LPfAusVO) vom 7. Februar 1995 (GV. NRW. S. 116), geändert durch Verordnung vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 304), erhält folgenden neuen Satz 2:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

820

Artikel 178

 

§ 19 der Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Schiedsstellenverordnung - SGB XI - SchV-SGB XI -) vom 21. März 1995 (GV. NRW. S. 285) erhält folgende Fassung:

§ 19
In-Kraft-Treten, Berichtspflich
t

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

821

Artikel 179

 

§ 21 der Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV) vom 28. November 1989 (GV. NRW. S. 641), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 14), erhält folgende Fassung:

§ 21
In-Kraft-Treten, Berichtspflich
t

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

86

Artikel 180

 

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 19. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 570) wird wie folgt geändert:

1. In § 1

a) wird folgende Überschrift eingefügt: „Zuständige Stellen,

b) nach der Fundstelle werden die Wörter „, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt,

c) in Nr. 3 werden nach dem Wort „Geschäftsführer“ die Wörter „oder Geschäftsführerin“ und nach dem Wort „Landesbeauftragter“ die Wörter „oder Landesbeauftragte“ eingefügt.

 

2. In § 2 wird

a) folgende Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht,

b) nach Satz 1 angefügt: „Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 zu berichten.

 

86

Artikel 181

 

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 69) wird wie folgt geändert:

1. In § 1

a) wird folgende Überschrift eingefügt: „Zuständige Stellen,

b) wird in Abs. 1 die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt,

c) werden in Abs. 2 Satz 2 die Wörter „die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung“ durch die Wörter „Bezirksregierung Münster, Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.

 

2. In § 2 wird

a) folgende Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht,

b) nach Satz 1 angefügt: „Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

 

91

Artikel 182

 

In der Neufassung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1986 S. 81, 141, 216, 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), erhält § 71 folgenden neuen Satz 2 angefügt:

„Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.

 

92

Artikel 183

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem ATP vom 25. Mai 1989 (GV. NRW. S. 363) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

 

92

Artikel 184

 

Die Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV. NRW. S. 247) wird wie folgt geändert:

In § 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

 

92

Artikel 185

 

Die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 9. Oktober 1990 (GV. NRW. S. 579), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 1995 (GV. NRW. S. 68), wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

 

92

Artikel 186

 

Die Verordnung über die Ermächtigung zur Übertragung der Aufsicht über Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen auf nachgeordnete Behörden vom 22. Oktober 1990 (GV. NRW. S. 609) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

 

92

Artikel 187

 

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrzeugregisterverordnung vom 5. Juni 1994 (GV. NRW. S. 317) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

 

94

Artikel 188

 

Die Verordnung über die Schiffbarkeit des Flürener Altrheins vom 24. Mai 1991 (GV. NRW. S. 252) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

 

203015

Artikel 189

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1982 (GV. NRW. S. 304), geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 530), wird aufgehoben.

 

20320

Artikel 190

 

Der Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen an die Regierungspräsidenten zum Zwecke der Beihilfenbearbeitung vom 7. Juni 1991 (GV. NRW. S. 276) wird in § 2 folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

611

Artikel 191

 

Der Verordnung über die Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a und Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102) wird in § 2 folgender neuer Satz angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

611

Artikel 192

 

Der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 4, § 10 g Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3 und 4, § 11 b Satz 3 Einkommensteuergesetz 1990 und § 82 i Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 sowie § 82 k Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 vom 8. März 1994 (GV. NRW. S. 123) wird in § 3 folgender neuer Satz angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

631

Artikel 193

Der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1. Februar 1995 (GV. NRW. S. 88), geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 605), wird in § 9 folgender Satz angefügt:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2008 über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Regelungen dieser Verordnung.

 

7830

Artikel 194

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Approbationsordnung für Tierärzte vom 10. Juni 1976 (GV. NRW. S. 237) wird aufgehoben.

 

7845

Artikel 195

 

Der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsewirtschaft vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 686) wird in § 3 folgender neuer Satz angefügt:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Regelung.

 

Artikel 196

 

Wiederherstellung des Verordnungsranges

 

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 197

 

In-Kraft-Treten

 

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. April 2005

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S)

Der Finanzminister
zugleich für
den Innenminister

Jochen  D i e c k m a n n

 

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

 

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

 

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

 

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

 

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

 

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

 

Der Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien

Wolfram  K u s c h k e

 

GV. NRW. 2005 S. 306