Viertes
Gesetz
zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen
(Viertes Befristungsgesetz - Zeitraum 1996 bis Ende 2000)
Vom 5. April 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Viertes
Gesetz
zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen
(Viertes Befristungsgesetz - Zeitraum 1996 bis Ende 2000)
10
Artikel
1
In § 2 der Verordnung über die
Entschädigung gemäß § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu
Artikel 10 Grundgesetz vom 10. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 519) wird
folgender Satz angefügt:
„Das Innenministerium berichtet der
Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser
Verordnung.“
1102
Artikel
2
In dem Landesministergesetz,
Bekanntmachung der Neufassung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696), wird nach § 19
folgender § 20 angefügt:
„§
20
Die Landesregierung überprüft bis
zum Ablauf des Jahres 2009 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet
den Landtag.“
1110
Artikel
3
§ 20 der Verordnung über den Einsatz
von Stimmenzählgeräten bei Landtagswahlen (Landeswahlgeräteordnung - LWahlGO)
vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 443) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird geändert in
„In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.
2. Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden
zu Absatz 1.
3. Es wird folgender Absatz 2
angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
1112
Artikel
4
Das Gesetz über die
Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) vom 30.
Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:
Es wird folgender § 52 angefügt:
„§
52
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2009 außer Kraft.“
1112
Artikel
5
§ 20 der Verordnung über den
Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen (Kommunalwahlgeräteordnung -
KWahlGO) vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 452), geändert durch Verordnung vom
7. November 2003 (GV. NRW. S. 648), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird geändert in
„In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.
2. Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.
3. Es wird folgender Absatz 2
angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
2000
Artikel
6
Das Gesetz zur Eingliederung von
Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen vom
9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) erhält folgenden neuen § 5:
„§
5
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Die Vorschriften dieses Gesetzes
treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesen Regelungen
ist dem Landtag bis Ende 2009 zu berichten.“
2005
Artikel
7
Die Verordnung über
Sonderzuständigkeiten im Bereich der Staatlichen Bauverwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1996 (GV. NRW. S. 94), geändert durch
Verordnung vom 30. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 440), wird aufgehoben.
2005
Artikel
8
In dem Gesetz zur Regelung der
Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten vom
9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird nach § 2 folgender § 3 angefügt:
„§
3
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31.
Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“
2006
Artikel
9
In der Verordnung zur Regelung
der Abnahme von Leistungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS NRW) und der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren durch Dienststellen der
Landesverwaltung (LeistungsabnahmeVO LDS und GGRZ) vom 14. November 2000 (GV. NRW. S. 700), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 639), erhält § 5 folgende Fassung:
„§
5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar
2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
20061
Artikel
10
Das Datenschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252),
erhält folgenden neuen § 36:
„§
36
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember
2009 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“
201
Artikel
11
§ 5 des Gesetzes zur Einführung
des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen (Euro-Einführungsgesetz
Nordrhein-Westfalen - EuroEG-NW) vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 686)
wird wie folgt geändert:
„Die Landesregierung berichtet dem
Landtag bis Ende 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Regelung.“
2010
Artikel
12
§ 15 der Kostenordnung zum
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) vom 12. August 1997 (GV. NRW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2003 (GV. NRW. S. 169),
wird wie folgt geändert:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
2010
Artikel
13
In der Verordnung zur Bestimmung
eines Kostenbeitrages für Vollstreckungsersuchen des Entsorgungsverbandes, des
Aggerverbandes, der Emschergenossenschaft, des Erftverbandes, des
Lippeverbandes, des Niersverbandes, des Ruhrverbandes und des Wupperverbandes
vom 5. November 1998 (GV. NRW. S. 660), geändert durch Verordnung vom 26. April 2001 (GV. NRW. S. 194), wird in § 2 folgender neuer Satz angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
2010
Artikel
14
In der Verordnung zur Bestimmung
von Landesbetrieben nach § 14 a LOG NRW zu Vollstreckungsbehörden vom 20.
November 2000 (GV. NRW. S. 703) wird in § 2 folgender neuer Satz angefügt:
„Das zuständige Ministerium
berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit der
einzelnen Regelungen.“
2011
Artikel
15
§ 32 des Gebührengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Bekanntmachung der Neufassung vom
23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird wie folgt geändert:
„Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 2009 außer Kraft.“
2022
Artikel
16
Das Gesetz zur Regelung
vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der
Landschaftsverbände auf andere kommunale Träger vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) erhält folgenden neuen § 2:
„§
2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar
2001 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009, ob
diese Regelung noch notwendig ist.“
2022
Artikel
17
Das Gesetz zur Regelung
personalrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der Landschaftsverbände
auf andere Träger vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird wie folgt
geändert:
Nach § 1 wird folgender § 2
angefügt:
„§
2
Außer-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer
Kraft.“
2023
Artikel
18
In der Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht
(Bekanntmachungsverordnung/BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), erhält § 9
folgende Fassung:
„§
9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.
Oktober 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung
von kommunalem Ortsrecht vom 7. April 1981 (GV. NRW. S. 224) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit
Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.“
2030
Artikel
19
§ 4 der Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
(Beamtenzuständigkeitsverordnung LRH - BeamtZustV LRH) vom 9. Juli 1997 (GV. NRW. S. 230) wird wie folgt geändert:
„Die Präsidentin/Der Präsident
berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit
dieser Verordnung.“
2030
Artikel
20
Die Übergangsregelung für
Maßnahmen nach § 39 Landesbeamtengesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462)
wird aufgehoben.
2030
Artikel
21
Die Verordnung über richter- und
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums
(Zuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM) vom 22. Mai 2000 (GV. NRW. S. 494), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2003 (GV. NRW. S. 698), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von § 7 wird wie folgt
gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
2. In § 7 wird folgender Satz 3
eingefügt:
„Das Justizministerium berichtet der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
20301
Artikel
22
Die Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen (VAPhöhFD) vom 5. September 1996 (GV. NRW. S. 388) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter
„Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
„Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Ministerium)“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1
a) Satz 1 werden die Wörter „die
Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte - Höhere
Forstbehörden -“ durch die Wörter „die Direktorin oder der Direktor der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. als Landesbeauftragter -
Höhere Forstbehörde“ ersetzt;
b) Satz 2 wird das Wort „einer“
durch das Wort „der“ ersetzt.
3. In § 10 Satz 1 werden die Wörter
„für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ gestrichen und die Wörter „Höheren
Forstbehörden“ durch die Wörter „Höhere Forstbehörde“ ersetzt.
4. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden die
Wörter „für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ gestrichen.
5. § 30 wird aufgehoben.
6. Der bisherige Inhalt von § 31
wird § 30 Abs. 1 und die Überschrift des § 30 wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten“.
7. An § 30 (neu) wird folgender
Absatz 2 angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September
2008 außer Kraft.“
20301
Artikel
23
Die Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen (VAPgehFD) vom 5. September 1996 (GV. NRW. S. 401),
geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 40), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Abs.1 erhält Satz 2
folgende Fassung: „Einstellungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. als Landesbeauftragter -
Höhere Forstbehörde.“
2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter
„Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das
Wort „einer“ durch das Wort „der“ ersetzt.
4. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem
Wort „aufzubewahren“ das Komma und die Wörter „bei der der Prüfungsausschuss
gebildet wurde“ gestrichen.
5. In § 22 werden die Wörter
„Artikel III Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung
vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 539) bleibt unberührt“ gestrichen.
6. § 26 wird aufgehoben.
7. Der bisherige Inhalt von § 27
wird § 26 Abs. 1 und die Überschrift des § 26 wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten“.
8. An § 26 (neu) wird folgender
Absatz 2 angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September
2008 außer Kraft.“
20301
Artikel
24
In der Verordnung zur Umsetzung
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im
Lande Nordrhein-Westfalen (VO-RLEG) 89/48 BeamtNW) vom 30. Juni 1997 (GV. NRW. S. 216) wird § 22 wie folgt neu gefasst:
„§
22
In-Kraft-Treten und Überprüfung
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Das Innenministerium überprüft bis zum Ablauf des
Jahres 2009 die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet die
Landesregierung.“
20301
Artikel
25
Das Gesetz zur Überleitung von
Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen
technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 708) wird wie folgt geändert:
1. Der Gesetzestext wird § 1 mit der Überschrift
„Überleitungsregelungen“.
2. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender §
2 angefügt:
„§
2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2000
in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31.
Dezember 2010 zu berichten.“
20301
Artikel
26
Das Gesetz zur Überleitung von
Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst der
Steuerverwaltung vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 708) wird wie folgt
geändert:
Es wird folgender Absatz 5 neu hinzugefügt:
„(5) Das Gesetz tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
203010
Artikel
27
In der Verordnung über die
Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst und das
Zulassungsverfahren vom 4. Juli 1998 (GV. NRW. S. 476), geändert durch
Verordnung vom 20. November 2000 (GV. NRW. S. 700), wird § 10 wie folgt
geändert:
(2) Das für das Schulwesen
zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Rechtsverordnung und
berichtet darüber dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags
spätestens zum 31. Dezember 2009.“
203010
Artikel
28
In der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst-VAPhA) vom
23. September 1998 (GV. NRW. S. 582) wird § 28 wie folgt gefasst:
„§
28
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.“
203011
Artikel
29
Die Prüfungsordnung für den
Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von
Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1999 (GV. NRW. S. 142),
geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 770), wird wie
folgt geändert:
Nach § 28 wird folgender § 29
eingefügt:
„§
29
Berichtspflicht
Das Justizministerium berichtet der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010, ob Teile dieser Verordnung
aufgehoben oder geändert werden sollen.“
203011
Artikel
30
Das Gesetz zur Überleitung vom
mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug vom 18. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 576) wird wie folgt geändert:
Es wird folgender § 3 neu
hinzugefügt:
„§
3
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer
Kraft.“
203011
Artikel
31
Die Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes
Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst - APOmJD)
vom 18. Januar 2000 (GV. NRW. S. 44), geändert durch Verordnung vom 12.
September 2003 (GV. NRW. S. 600), wird wie folgt geändert:
Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:
„§
40
Berichtspflicht
Das Justizministerium berichtet der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010, ob Teile dieser Verordnung
aufgehoben oder geändert werden sollen.“
203011
Artikel
32
In der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei
Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPaVollzd);
Bekanntmachung der Neufassung vom 4. September 2000 (GV. NRW. S. 612) wird
der § 33 wie folgt neu gefasst:
„§
33
In-Kraft-Treten,
Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung
bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser
Verordnung.“
203011
Artikel
33
In der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des
Landes Nordrhein-Westfalen (VAPWd); Bekanntmachung der Neufassung vom 4.
September 2000 (GV. NRW. S. 617) wird der § 33 wie folgt neu gefasst:
„§
33
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung
bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser
Verordnung.“
203012
Artikel
34
Die Verordnung über die Prüfung
für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung
Polizei - höherer Dienst [PVPol-hD]) vom 11. Juli 1996 (GV. NRW. S. 263)
wird wie folgt geändert:
In § 25 wird
1. die Überschrift wie folgt neu
gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“,
2. aus den bisherigen Sätzen 1 und
2 Absatz 1 und
3. als Absatz 2 angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit
Ablauf des 30. Dezember 2007 außer Kraft.“
203014
Artikel
35
In § 34 der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen
Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu) vom 5. Juni 1998 (GV. NRW. S. 400) erhalten die Überschrift und Absatz 1 folgende Fassung:
„§
34
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
203015
Artikel
36
§ 13 der Verordnung über den
prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen
Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.
Juni 1997 (GV. NRW. S. 118) wird wie folgt neu gefasst:
„§
13
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
203015
Artikel
37
Die Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in
der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDU)
vom 31. Oktober 1997 (GV. NRW. S. 404) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Ministerium für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“
ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz
1, § 17 Abs. 4 S. 1, § 22 Satz 4, § 23 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 werden die Wörter
„für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ gestrichen.
3. In § 29 wird
a) die Überschrift wie folgt
gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und
b) nach Satz 1 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.“
203015
Artikel
38
§ 35 der Verordnung über die
Ausbildung und Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der
Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhD StAV)
vom 18. März 1999 (GV. NRW. S. 94) wird wie folgt neu gefasst:
„§
35
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
203015
Artikel
39
§ 37 der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in
der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtD
StAV) vom 14. Januar 2000 (GV. NRW. S. 84) wird wie folgt neu gefasst:
„§
37
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
20303
Artikel
40
(entfallen)
20303
Artikel
41
Die Verordnung zur Anwendung des
Arbeitsschutzgesetzes und zur Umsetzung der nach §§ 18 und 19 des
Arbeitschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (ArbSchVO) vom 9. Juni 1998 (GV. NRW. S. 428) wird wie folgt geändert:
In § 3 wird folgender Satz 2
angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
2031
Artikel
42
§ 2 der Verordnung über die
förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1999 (GV. NRW. S. 502) erhält folgenden
neuen Satz 3:
„Das für das Sozialwesen zuständige
Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2009 über
die Auswirkungen dieser Verordnung.“
20320
Artikel
43
Die Verordnung über die
Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien-
und -zulagenverordnung - LPZVO -) vom 10. März 1998 (GV. NRW. S. 204) wird
wie folgt geändert:
§ 7 erhält folgende Fassung:
„§
7
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer
Kraft.“
20320
Artikel
44
Die Verordnung über das
leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung
- LStuVO) vom 10. März 1998 (GV. NRW. S. 205) wird wie folgt geändert:
§ 8 erhält folgende Fassung:
„§
8
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer
Kraft.“
20320
Artikel
45
Die Verordnung über die
Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung -
ARVO -) vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743), geändert durch Erste
Verordnung vom 31. Mai 2001 (GV. NRW. S. 232), wird wie folgt geändert:
„Diese Verordnung tritt am 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
20320
Artikel
46
Die Verordnung über Stellenobergrenzen
für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten des Landes
Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugs-Stellenobergrenzenverordnung - JVollzStOV
-) vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 310) wird wie folgt geändert:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Juli 2009 zu berichten.“
20320
Artikel
47
Die Übergangsregelung zum
Landesbesoldungsgesetz vom 8. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird aufgehoben.
20320
Artikel
48
Die Verordnung über die
Gewährung einer Stellenzulage an hauptamtliche Lehrkräfte bei
verwaltungseigenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen (Lehrzulagenverordnung
Nordrhein-Westfalen - LehrzulV-NRW) vom 15. August 2000 (GV. NRW. S. 590),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird
wie folgt geändert:
§ 7 erhält folgende Fassung:
„§
7
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag
des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Sie tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
20321
Artikel
49
Die Verordnung über die
Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2004 (GV. NRW. S. 680), wird wie folgt geändert:
Nach § 7 wird folgender § 8
eingefügt:
„§
8
Das Justizministerium berichtet der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010, ob Teile dieser Verordnung
aufgehoben oder geändert werden sollen.“
20321
Artikel
50
In § 7 der Verordnung über die
Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und
Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare vom
25. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 598), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.
November 2004 (GV. NRW. S. 680), wird
1. die Überschrift wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten“ und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft.“
20340
Artikel
51
In § 2 der Verordnung zur
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und
Verkehr vom 14. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 4) wird folgender Satz 3
eingefügt:
„Die zuständige oberste
Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht
über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“
2035
Artikel
52
Das Gesetz zur Regelung
personalvertretungsrechtlicher Folgen bei den Bezirksregierungen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird aufgehoben.
2035
Artikel
53
Die Personalvertretungsrechtliche
Übergangsregelung vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754) geändert durch
Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 85), erhält folgenden neuen Absatz 3:
„(3) Diese Übergangsregelung tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
211
Artikel
54
Die Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Beantragung der Aufhebung
einer Ehe durch gerichtliches Urteil vom 26. Mai 1998 (GV. NRW. S. 391)
wird wie folgt geändert:
In § 2 wird folgender Satz 2
angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
212
Artikel
55
§ 14 der Verordnung über den
Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26. September 2000 (GV. NRW. S. 646)
wird wie folgt neu gefasst:
„§
14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“
2120
Artikel
56
§ 11 der Ausführungsverordnung
zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AV-ÖGDG) vom 20. August 1999 (GV. NRW. S. 542) wird wie folgt neu gefasst:
„§
11
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Die Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium
berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen
dieser Verordnung.“
2120
Artikel
57
§ 19 der Verordnung über die
Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin/zum Fachapotheker für
Öffentliches Gesundheitswesen (WOAÖGW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 346)
wird wie folgt geändert:
„Das für das Gesundheitswesen
zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008
über die Auswirkungen der Rechtsverordnung.“
2122
Artikel
58
Das Gesetz zur Errichtung einer
Psychotherapeutenkammer vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403, ber. S. 650) wird
aufgehoben.
2125
Artikel
59
In § 4 der Verordnung über
Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz
und dem Markengesetz vom 18. Juni 1996 (GV. NRW. S. 214) wird
1. als Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten,
Berichtspflicht“ und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.“
2125
Artikel
60
Die Verordnung
zur Durchführung des Weingesetzes (DV WeinG NRW)
vom 8. August 1997 (GV. NRW. S. 264), geändert durch Verordnung vom 4. November 2001 (GV. NRW. S. 822), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort
„Weingesetzes“ die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl.
I S. 985) in der jeweils geltenden Fassung)“ eingefügt.
2. In § 2 werden die Wörter „(§ 2
Nr. 12 der Weinverordnung)“ durch die Wörter „(§ 2 Nr. 13 der Weinverordnung i.
d. F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 2001 (BGBl. I S. 1583) in der jeweils
geltenden Fassung)“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter
„des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem“
durch die Wörter „der Direktorin/des Direktors der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragte/Landesbeauftragtem (Landesbeauftragte/Landesbeauftragter)“
ersetzt.
4. In § 3 Abs. 3 und § 5 werden die
Wörter „des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragtem“ durch die Wörter „der/des Landesbeauftragten“ ersetzt.
5. In § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs.
4, § 13, § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Abs. 3 werden die Wörter „dem Direktor der
Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem“ durch die Wörter
„der/dem Landesbeauftragten“ ersetzt.
6. In § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 4 Satz
1 und § 15 Abs. 1 werden die Wörter „beim Direktor der Landwirtschaftskammer
Rheinland als Landesbeauftragtem“ durch die Wörter „bei der/dem
Landesbeauftragten“ ersetzt.
7. In § 10a Abs. 1 werden nach dem
Wort „Wein-Überwachungsverordnung“ die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom
14. Mai 2001 (BGBl I. S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
8. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „
Rheinland“ gestrichen.
9. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden die
Wörter „Beim Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragtem“ durch die Wörter „Bei der/dem Landesbeauftragten“ ersetzt.
10. In § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Der
Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter“ durch die
Wörter „Die/der Landesbeauftragte“ ersetzt.
11. In § 22 wird
a) die Überschrift wie folgt
gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und
b) nach Satz 1 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
21260
Artikel
61
§ 5 der Verordnung über
amtsärztliche Untersuchungen für den öffentlichen Dienst (GDSG VO) vom 31.
Juli 1996 (GV. NRW. S. 296) wird wie folgt neu gefasst:
„§
5
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am ersten
Tag des auf ihre Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Das für
das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis
zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“
2128
Artikel
62
§ 43 des Krankenhausgesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2004 (GV. NRW. S. 233),
wird wie folgt gefasst:
„§ 43
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. § 25 Abs. 1 bis 3, 5, 6 Satz 4, 7, 8 Sätze 1 und 2
sowie Abs. 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Die
Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die
Erfahrungen mit diesem Gesetz.“
2128
Artikel
63
Das Maßregelvollzugsgesetz -
MRVG - vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 237), erhält folgenden neuen § 38:
„§
38
Berichtspflicht
Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis
zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
2128
Artikel
64
Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662) erhält folgenden neuen § 37:
„§
37
Berichtspflicht
Über die Erfahrungen mit diesem
Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
2128
Artikel
65
In § 5 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV)
vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 222) wird folgender Halbsatz angefügt:
„; die Landesregierung berichtet
dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung.“
2128
Artikel
66
Die Verordnung über die
Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten für Großschadensereignisse
in Krankenhäusern im Land Nordrhein-Westfalen
(Arzneimittelbevorratungsverordnung) vom 30. August 2000 (GV. NRW. S. 632)
erhält folgenden neuen § 6:
„§
6
Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
2128
Artikel
67
Die Verordnung über
Sicherheitsfachkräfte nach dem Maßregelvollzugsgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 702) erhält folgenden neuen § 9:
„§
9
Berichtspflicht
Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
2129
Artikel
68
Das Landesbodenschutzgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz – LbodSchG –) vom 9.
Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) wird wie folgt geändert:
1. In der Kurzbezeichnung wird die
Abkürzung „LbodSchG“ durch „LBodSchG“ ersetzt.
2. In § 1 wird nach dem Wort
„Bundes-Bodenschutzgesetz“ die Kurzbezeichnung „(BBodSchG)“ eingefügt.
3. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die
Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die
Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs.
1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.
5. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter
„(bis zum 31.12.2001: 100.000 DM)“ gestrichen.
6. Es wird folgender neuer § 21
angefügt:
„§
21
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember
2009 zu berichten.“
213
Artikel
69
Das Gesetz über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird wie
folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 46 erhält folgende
neue Fassung: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
b) In § 46 wird folgender neuer
Satz 3 angefügt:
„Die Landesregierung berichtet dem
Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“
215
Artikel
70
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSanAPO) vom 25.
Januar 2000 (GV. NRW. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), erhält folgenden neuen § 20:
„§
20
Berichtspflicht
Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
215
Artikel
71
Die Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettHelfAPO)
vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 520) wird wie folgt geändert:
1. § 3 erhält folgenden neuen Satz
2:
„Soweit das für das
Gesundheitswesen zuständige Ministerium eine bestimmte erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung im Sanitätswesen als gleichwertig bewertet, ist diese
auf die Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer anzurechnen.“
2. Nach § 20 wird folgender neuer §
21 eingefügt:
„§
21
Berichtspflicht
Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
216
Artikel
72
§ 2 der Verordnung über die
Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen ökologischen
Jahres (ZuVO FÖJG) vom 11. Juni 1996 (GV. NRW. S. 209) wird wie folgt neu
gefasst:
„§
2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Das für das Jugendwohlfahrtswesen zuständige
Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber
dem für das Jugendwohlsfahrtswesen zuständigen Ausschuss des Landtags
spätestens zum 31. Dezember 2009.“
216
Artikel
73
§ 16 der Verordnung über die
Schiedsstellen nach § 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
(Schiedsstellenverordnung SGB VIII - SchV-SGB VIII-) vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 176), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt neu gefasst.
„§
16 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Die Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Das für das Jugendwohlfahrtswesen zuständige
Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber
dem für das Jugendwohlsfahrtswesen zuständigen Ausschuss des Landtags
spätestens zum 31. Dezember 2009.“
2170
Artikel
74
§ 10 des Gesetzes über die
Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708),
wird neu angefügt:
„§
10
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet
einmal in jeder Wahlperiode, beginnend mit der 14. Wahlperiode, dem Landtag
über die Erfahrungen mit diesem Gesetz, dessen Auswirkungen und Anwendungsprobleme
in der Praxis. Hieran wird die von der Landesregierung für die Belange von
Menschen mit Behinderungen bestellte Person im Rahmen ihrer Aufgaben und
Kompetenzen gemäß §§ 11 und 12 Behindertengleichstellungsgesetz
Nordrhein-Westfalen beteiligt.“
223
Artikel
75
§ 4 der Verordnung zur
Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG -
vom 25. Juni 1996 (GV. NRW. S. 221) wird wie folgt neu gefasst:
„§
4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
223
Artikel
76
An § 3 Verordnung über die
Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung vom 20. Juli 1998 (GV. NRW. S. 480) wird folgender Satz 3 angefügt:
„Diese Verordnung tritt mit Ablauf
des 30. September 2009 außer Kraft.“
223
Artikel
77
§ 10 der Verordnung zum Erwerb
der Zusatzqualifikation „Bilinguales Lernen“ vom 4. März 1999 (GV. NRW. S. 133) wird wie folgt neu gefasst:
„§
10
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Das für das Schulwesen zuständige
Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber
dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31.
Dezember 2009.“
223
Artikel
78
§ 3 der Verordnung zur
Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen,
Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen
vom 16. September 1999 (GV. NRW. S. 565), geändert durch Verordnung vom 7.
August 2003 (GV. NRW. S. 516), wird wie folgt neu gefasst:
„§
3
(1) Die Verordnung tritt am 1.
Oktober 1999 in Kraft. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft
die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Schulwesen
zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur
Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen,
Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen
vom 28. März 1990 (GV. NRW. S. 246), geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1994 (GV. NRW. S. 320), außer Kraft.
223
Artikel
79
§ 10 der Verordnung zum Erwerb
der Zusatzqualifikation „Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht
und Bildung“ vom 30. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 644) wird wie folgt neu
gefasst:
„§
10
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Das für das Schulwesen zuständige
Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber
dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31.
Dezember 2009.“
223
Artikel
80
Das Gesetz zur Ratifizierung des
Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 vom
14. März 2000 (GV. NRW. S. 238) wird wie folgt geändert:
An § 3 wird als Satz 3 angefügt:
„Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des
30. September 2007 außer Kraft.“
223
Artikel
81
In § 11 Abs. 1 der Verordnung zum
Erwerb der Zusatzqualifikation „Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle
Pädagogik“ vom 29. September 2000 (GV. NRW. S. 678) wird folgender Satz 2
angefügt:
„Das für das Schulwesen zuständige
Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber
dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31.
Dezember 2009.“
223
Artikel
82
§ 24 der Verordnung über die
Errichtung des Klinikums Aachen der Technischen Hochschule Aachen
(Universitätsklinikum Aachen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1.
Dezember 2000 (GV. NRW. S. 738) wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift wird neugefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
2. Es wird folgender Satz 3
angefügt:
„Das Ministerium für Wissenschaft und
Forschung berichtet der Landesregierung bis zum 30. September 2009 über die
Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“
223
Artikel
83
§ 24 der Verordnung über die
Errichtung des Klinikums Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum
Münster) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 716) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird neugefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
2. Es wird folgender Satz 3
angefügt:
„Das Ministerium für Wissenschaft
und Forschung berichtet der Landesregierung bis zum 30. September 2009 über die
Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“
223
Artikel
84
§ 24 der Verordnung über die
Errichtung des Klinikums Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln)
als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 721)
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird neugefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
2. Es wird folgender Satz 3
angefügt:
„Das Ministerium für Wissenschaft
und Forschung berichtet der Landesregierung bis zum 30. September 2009 über die
Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“
223
Artikel
85
§ 24 der Verordnung über die
Errichtung des Klinikums Bonn der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn)
als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 734) wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird neugefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
2. Es wird folgender Satz 3
angefügt:
„Das Ministerium für Wissenschaft
und Forschung berichtet der Landesregierung bis zum 30. September 2009 über die
Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“
223
Artikel
86
§ 24 der Verordnung über die
Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf
(Universitätsklinikum Düsseldorf) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom
1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird neugefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
2. Es wird folgender Satz 3
angefügt:
„Das Ministerium für Wissenschaft
und Forschung berichtet der Landesregierung bis zum 30. September 2009 über die
Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“
223
Artikel
87
§ 24 der Verordnung über die
Errichtung des Klinikums Essen der Universität - Gesamthochschule Essen (Universitätsklinikum
Essen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 725) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird neugefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
2. Es wird folgender Satz 3
angefügt:
„Das Ministerium für Wissenschaft
und Forschung berichtet der Landesregierung bis zum 30. September 2009 über die
Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“
231
Artikel
88
§ 2 der Zweiten Verordnung über
die Erweiterung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Unteres Lennetal“
Hagen-Halden vom 9. März 1999 (GV. NRW. S. 91) wird um folgenden Satz 2
ergänzt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
232
Artikel
89
Die Verordnung über die
Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das
Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO) vom 6. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 505),
geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2002 (GV. NRW. S. 82), wird wie folgt
geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis erhält die Überschrift des § 9
folgenden Wortlaut: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.
2. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
„§
9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer
Kraft.“
232
Artikel
90
Die Feuerungsverordnung - FeuVO
NW - vom 21. Juli 1998 (GV. NRW. S. 481) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält
die Überschrift des § 15 folgenden Wortlaut: „In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten“.
2. § 15 wird wie folgt neu gefasst:
„§
15
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer
Kraft.“
232
Artikel
91
In der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), Bekanntmachung der
Neufassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird nach § 90 angefügt:
„§
91
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem
Landtag bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen
der Bauordnung.“
232
Artikel
92
In § 2 der Verordnung zur
Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch
Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO) vom 6. März 2000 (GV. NRW. S. 251) wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
232
Artikel
93
In § 4 der Verordnung über
Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
(Hersteller- und AnwenderVO -HAVO-) vom 7. März 2000 (GV. NRW. S. 251) wird
folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
232
Artikel
94
Die Verordnung über die
Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO) vom 8.
März 2000 (GV. NRW. S. 252) wird wie folgt geändert:
In § 3 wird folgender neuer Satz 2
angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
232
Artikel
95
§ 26 der Verordnung über
staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom
29. April 2000 (GV. NRW. S. 708), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (Gv. NRW. S. 708), wird wie folgt neu gefasst:
„§
26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni
2000 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die
Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung
(SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592) tritt am 1. Juni 2000 außer Kraft.“
232
Artikel
96
Die Verordnung über den Bau und
Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -) vom 8.
September 2000 (GV. NRW. S. 639) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis erhält die Überschrift des § 31
folgenden Wortlaut: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.
2. § 31 wird wie folgt neu gefasst:
„§
31
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Geschäftshaus-Verordnung vom 22. Januar 1969 (GV. NRW. S. 168), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226), tritt mit
In-Kraft-Treten der Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten -
VkVO - vom 8. September 2000 außer Kraft.“
301
Artikel
97
Die Verordnung über die
Zusammenfassung von Gemeinschaftsmarkenstreitsachen vom 10. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 428) wird wie folgt geändert:
In § 3 wird folgender Satz 2
angefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
301
Artikel
98
Die Verordnung über die
Zuweisung von Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen,
Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht
Düsseldorf vom 13. Januar 1998 (GV. NRW. S. 106) wird wie folgt geändert:
In § 4 wird folgender Satz 2
angefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 darüber, in welchem Umfang die
Regelung fortbestehen soll.“
301
Artikel
99
Die Verordnung über die
Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung vom 22. September 1998 (GV. NRW. S. 570) wird wie folgt geändert:
In § 2 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Die Verordnung tritt am 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
301
Artikel
100
Die Verordnung über die
Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in
Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GV. NRW. S. 687) wird wie folgt
geändert:
In § 2 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Die Verordnung tritt am 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
301
Artikel
101
Die Verordnung über die
maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren und Zuweisung an die Amtsgerichte
Euskirchen und Hagen vom 28. Januar 1999 (GV. NRW. S. 43) wird wie folgt
geändert:
In § 5 wird folgender Satz 2
angefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
311
Artikel
102
Die Verordnung über die
Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldverfahren wegen
Steuerordnungswidrigkeiten vom 11. August 1997 (GV. NRW. S. 306) wird wie
folgt geändert:
In § 2 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
311
Artikel
103
Die Verordnung über die
Zusammenfassung von Abschiebungshaftsachen vom 27. Januar 1998 (GV. NRW. S. 183), geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2000 (GV. NRW. S. 50), wird wie
folgt geändert:
In § 5 wird folgender Satz 2
angefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
311
Artikel
104
Die Verordnung über die Zuweisung
von Familiensachen vom 8. Juni 1998 (GV. NRW. S. 431), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 4. November 2003 (GV. NRW. S. 684), wird wie folgt
geändert:
In § 2 wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Das Justizministerium
berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit
des Fortbestehens dieser Verordnung.“
311
Artikel
105
Die Verordnung über die
Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Umstellung von
Schuldverschreibungen auf Euro vom 3. November 1998 (GV. NRW. S. 646) wird
aufgehoben.
311
Artikel
106
Die Verordnung über die
Zusammenfassung der gerichtlichen Verfahren nach § 8 des Gesetzes zur
Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 7. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775) wird aufgehoben.
311
Artikel
107
Die Verordnung über die
Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen
Entscheidungen der Vergabekammern vom 15. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775)
wird wie folgt geändert:
In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
311
Artikel
108
Die Verordnung über die
Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in
Abschiebungshaftsachen und in beschleunigten Verfahren vom 13. Januar 2000 (GV. NRW. S. 50) wird wie folgt geändert.
1. Die Überschrift wird wie folgt
neu gefasst:
„Verordnung über die Zuständigkeit
der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene und in Abschiebungshaftsachen“.
2. Artikel I wird wie folgt neu
gefasst:
„Dem Amtsgericht Waldbröl wird die
Zuständigkeit für Schöffengerichtshaftsachen, Strafrichterhaftsachen und
Abschiebungshaftsachen übertragen.“
3. In Artikel VI wird folgender
Satz 2 angefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
316
Artikel
109
§ 4 des Gesetzes zur Ausführung
der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 435) erhält
folgende Fassung:
„§
4
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die
Auswirkungen dieses Gesetzes.“
33
Artikel
110
Die Verordnung über die
Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Befähigung zum
Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als
Diplom-Jurist vom 23. Juli 1999 (GV. NRW. S. 484) wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
33
Artikel
111
Die Verordnung über die
Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung vom 17.
August 1999 (GV. NRW. S. 532) wird wie folgt geändert:
In § 6 wird folgender Absatz 4
eingefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
33
Artikel
112
Die Verordnung über die
Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren vom 18. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577), geändert durch Verordnung vom 1. August 2002 (GV. NRW. S. 385), wird wie folgt geändert:
In § 7 wird die Überschrift
„Schlussbestimmungen“ durch folgende Überschrift ersetzt: „In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
2. In § 7 wird folgender Satz 3
eingefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
33
Artikel
113
Die Verordnung über die
gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare vom 19. Januar 2000 (GV. NRW. S. 51) wird wie folgt geändert:
In § 5 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Das Justizministerium berichtet
der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
55
Artikel
114
In § 2 der Verordnung über
Zuständigkeiten nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 23. April 1996 (GV. NRW. S. 177) wird
1. als Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten“ und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
600
Artikel
115
In § 2 der Verordnung zur
Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Köln auf die
Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 17. Juli 1998 (GV. NRW. S. 478) wird
folgender Satz 2 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
610
Artikel
116
Hinter Satz 3 der Bekanntmachung
der Vereinbarung vom 10. November 1994 zur Regelung des Verfahrens der
Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage
aufgrund der Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes durch das Gesetz
zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 2.
Juli 1996 (GV. NRW. S. 232) wird folgender Satz angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Vereinbarung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
630
Artikel
117
§ 3 der Verordnung über
Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern im Nachprüfungsverfahren für
die Vergabe öffentlicher Aufträge (Zuständigkeitsverordnung
Nachprüfungsverfahren - ZuStVO NpV NRW) vom 23. Februar 1999 (GV. NRW. S. 46) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende neue
Fassung: „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“.
2. Der bisherige Inhalt von § 3
wird zu Absatz 1 zusammen gefasst.
3. Es wird folgender Absatz 2
angefügt:
„Diese Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
641
Artikel
118
Das Gesetz zur Gestellung von im
Eigentum oder Besitz des Landes stehenden Stellplätzen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) erhält folgenden neuen § 5:
„§ 5
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesen Regelungen ist dem
Landtag bis Ende 2009 zu berichten.“
7103
Artikel
119
§ 7 der Verordnung zur
Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) vom 28.
Januar 1997 (GV. NRW. S. 17), geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 460), wird wie folgt neu gefasst:
„§
7
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
7123
Artikel
120
§ 27 der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten
im Lande Nordrhein-Westfalen – Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung –
(APO VFAng) vom 5. Juli 1999 (GV. NRW. S. 420), geändert durch Verordnung
vom 22. November 2001 (GV. NRW. S. 823), wird wie folgt neu gefasst:
„§
27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.
August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten im Lande
Nordrhein-Westfalen - Fachrichtung Allgemeine Verwaltung des Landes und
Kommunalverwaltung - (APO VFAng) vom 23. August 1983 (GV. NRW. S. 346), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 672), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
7123
Artikel
121
§ 10 der Verordnung über die
Berufsausbildung und Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie-
und Handelskammern vom 1. September 1999 (GV. NRW. S. 543) wird wie folgt
geändert:
„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009
außer Kraft.“
7123
Artikel
122
§ 22 der Verordnung über die
Durchführung von Prüfungen nach § 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung durch die
Studieninstitute für kommunale Verwaltung vom 29. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 580) wird wie folgt neu gefasst:
„§
22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Durchführung von Prüfungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung
öffentlicher Dienst durch die Studieninstitute für kommunale Verwaltung vom 15.
Dezember 1979 (GV. NRW. 1980 S. 10) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
7125
Artikel
123
§ 10 der Verordnung über die
Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
vom 29. März 1999 (GV. NRW. S. 138), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (GV. NRW. S. 719), wird wie folgt neu gefasst:
„§
10
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
7125
Artikel
124
§ 14 der Verordnung über die
Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und
Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGebO)
vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom
25. November 2003 (GV. NRW. S. 719), wird wie folgt geändert:
„Diese Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
7131
Artikel
125
Die Ordnungsbehördliche
Verordnung über Fernleitungen zum Befördern von Sauerstoff -
Sauerstoff-Fernleitungsverordnung - vom 4. Juli 1996 (GV. NRW. S. 236) wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 17 erhält
folgende Fassung: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
2. An § 17 wird folgender Satz
angefügt:
„Das zuständige Ministerium
berichtet der Landesregierung über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser
Verordnung.“
7131
Artikel
126
Die Bekanntmachung über die
Anerkennung Technischer Überwachungsorganisationen im Sinne des § 14 Abs. 1 GSG
vom 15. Juni 1998 (GV. NRW. S. 450) erhält nach Nummer 4 folgende neue Nummer 5:
„5. Das zuständige Ministerium berichtet
der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der
einzelnen Regelungen.“
7133
Artikel
127
§ 4 der Verordnung über
Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (Eichzuständigkeitsverordnung -
EichZustVO) vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 763) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 4 erhält
folgende Fassung: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.
2. § 4 wird um folgenden Satz 3
ergänzt:
„Diese Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
7134
Artikel
128
§ 41 der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für den Ausbildungsberuf
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin (Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Vermessungstechniker - APO VermT) vom 16. Juli 1996 (GV. NRW. S. 330),
geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 566), erhält
folgende Fassung:
„§
41 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer
Kraft.“
7134
Artikel
129
Die Überschrift und Absatz 1 von §
37 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im öffentlichen Dienst für
den Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin (Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kartograph - APO Kart) vom 16. Dezember 1999 (GV. NRW. 2000 S. 3) erhalten
folgende Fassung:
„§
37
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
74
Artikel
130
Die Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien
(Deponieselbstüberwachungsverordnung – DepSüVO –) vom 2. April 1998 (GV. NRW. S. 284), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708),
wird wie folgt geändert:
In § 10 wird
1. die Überschrift wie folgt
gefasst: „In-Kraft-Treten,Berichtspflicht“ und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Juli 2009 zu berichten.“
75
Artikel
131
In § 23 der Verordnung über
Feldes- und Förderabgabe (FFVO) vom 14. Dezember 1998 (GV. NRW. 1999 S. 22), geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2001 (GV. NRW. S. 95), wird
folgender Satz 2 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
75
Artikel
132
In § 3 der Verordnung über die
Zuständigkeiten nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und der
Energieverbrauchshöchstwerteverordnung
(Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung- ZuständigkeitsVO - EnVK ZustVO)
vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 706) wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser
Verordnung zu erstatten.“
75
Artikel
133
§ 3 der Verordnung zur
Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Lagerstättengesetz
(Lagerstättenzuständigkeitsverordnung - LgstZustVO) vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 751) wird wie folgt geändert:
2. In § 3 werden die bisherigen
Sätze 1 und 2 zu Absatz 1, und folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die zuständige oberste
Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009
Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“
75
Artikel
134
Die Verordnung über die Sitze
und Bezirke der Bergämter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 747) wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die zuständige oberste
Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009
Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“
763
Artikel
135
In § 2 Abs. 2 der Verordnung
über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen
(Prüfungsberichteverordnung - PrüfV/NW) vom 8. August 1998 (GV. NRW. S. 506) wird folgender Satz 3 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
763
Artikel
136
§ 7 der Verordnung zu den
Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen
Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen
(Versorgungswerkeverordnung - VersWerkVO NRW) vom 2. Juni 1999 (GV. NRW. S. 226), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2002 (GV. NRW. S. 67), wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende
Fassung: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
764
Artikel
137
In § 3 der Verordnung zur
Bestimmung von Ämtern mit leitender Funktion bei Sparkassen in
Nordrhein-Westfalen (ÄlFVO) vom 27. September 2000 (GV. NRW. S. 674) wird
folgender Satz 2 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2008 außer Kraft.“
77
Artikel
138
In § 6 der Verordnung zur
Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die
Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den
Mitgliedstaaten - Abl. EG Nr. L 194 S. 34 - sowie der Richtlinie 79/869/EWG des
Rates vom 9. Oktober 1979 über die Messmethoden sowie über die Häufigkeit der
Probeentnahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die
Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten - Abl. EG Nr. 271 S. 44 - (QOTV)
vom 29. April 1997 (GV. NRW. S. 92) wird
1. die Überschrift wie folgt
gefasst: „In-Kraft-Treten,Außer-Kraft-Treten“ und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
77
Artikel
139
In § 6 der Verordnung zur
Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die
Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das
Leben von Fischen zu erhalten - ABl. EG Nr. L 222 S. 1 -, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchstabe c) der Richtlinie
91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen
Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter
Umweltschutzrichtlinien - ABl. EG Nr. 377 S. 48 - (FischgewV) vom 27.
August 1997 (GV. NRW. S. 286) wird
1. die Überschrift wie folgt
gefasst:„In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
77
Artikel
140
In § 12 der Verordnung zur
Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die
Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV) vom
30. September 1997 (GV. NRW. S. 372), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2001 (GV. NRW. S. 454), wird
1. die Überschrift wie folgt
gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“ und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
780
Artikel
141
In § 7 der Verordnung zur Umsetzung
von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991
zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen - ABl. EG Nr. L 375 S. 1 - (JGS-AnlagenV) vom
13. November 1998 (GV. NRW. S. 647) wird
1. die Überschrift wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten,
Berichtspflicht“ und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
77
Artikel
142
In § 8 der Verordnung über die
Qualität der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -) vom 14.
April 2000 (GV. NRW. S. 445) wird
1. in der Überschrift angefügt: „, Berichtspflicht“
und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung
bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
780
Artikel
143
Die Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Land
Nordrhein-Westfalen (LK-Wahlordnung) vom 6. Mai 1999 (GV. NRW. S. 182) wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die
Wörter „von Landwirtschaftskammern“ durch die Wörter „der
Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 wird das Wort
„Landwirtschaftskammern“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ und die Wörter
„Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
„Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Ministerium)“ ersetzt.
3. § 41 erhält folgende
Überschrift: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und wird wie folgt
geändert:
a) Die bisherigen Sätze 1 und 2
werden Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2
angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“
7820
Artikel
144
Die Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Düngemittelgesetz und der Düngeverordnung vom 8. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 419) wird wie folgt geändert:
1. In § 1
a) werden die Wörter „, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705 2725),“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt,
b) Nr. 2 werden nach dem Wort
„Direktor“ die Wörter „/die Direktorin“ und nach dem Wort „Landesbeauftragter“
die Wörter „bzw. Landesbeauftragte „ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 1
a) Nr. 1 werden nach der Klammer die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
b) Nr. 2 werden nach dem Wort
„Direktor“ die Wörter „ /die Direktorin“ und nach dem Wort „Landesbeauftragter“
die Wörter „bzw. Landesbeauftragte“ eingefügt.
3. In § 2 Abs. 2 werden nach den
Wörtern „dem Geschäftsführer“ die Wörter „oder der Geschäftsführerin“ und nach
dem Wort „Landesbeauftragtem“ die Wörter „bzw. Landesbeauftragte“ eingefügt.
4. In § 3 Nr. 2 werden nach den
Wörtern „den Direktor“ die Wörter „ /die Direktorin“ und nach dem Wort „Landesbeauftragten“
die Wörter „bzw. Landesbeauftragte“ eingefügt.
5. In § 4
a) wird als Überschrift eingefügt:„In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten“.
b) wird aus den bisherigen Sätzen 1
und 2 Absatz 1.
c) wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
7820
Artikel
145
Die Verordnung über
Zuständigkeiten nach der Flächenzahlungs-Verordnung vom 5. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 751) wird wie folgt geändert:
1. In § 1
a) wird als Überschrift eingefügt:
„Zuständige Stelle“ und
b) werden nach den Wörtern „der
Direktor“ die Wörter „oder die Direktorin“ und nach dem Wort
„Landesbeauftragter“ die Wörter „oder Landesbeauftragte“ eingefügt.
2. In § 2
a) wird als Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und
b) wird nach Satz 2 angefügt:
„Diese Verordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
7831
Artikel
146
Die Verordnung über
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), geändert durch Verordnung vom 25. September 1998 (GV. NRW. S. 578), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
„§
1
Grundsatz
Zuständige Behörde im Sinne des
Tierseuchengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S.
506), in der jeweils geltenden Fassung, und aufgrund des Tierseuchengesetzes
erlassener Rechtsverordnungen ist nach § 1 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum
Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), in der
jeweils gültigen Fassung, die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung
keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.“
2. In § 3 werden die Wörter „vom
16. Juli 1972 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai
1999 (BGBl. I S. 1151)“ durch die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.
März 1997 (BGBl. I S. 462), in der jeweils geltenden Fassung,“ und die Wörter
„Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
„Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Ministerium)“ ersetzt.
3. In § 4 Nr. 1, § 5 Nr. 1, § 6 Nr.
1, § 7 Nr. 1, § 9, § 10 Nr. 1, § 12, § 13 Nr. 1, § 16 Nr. 1, § 17 Nr. 1, § 18, §
20 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.
4. In § 4 werden die Wörter
„geändert durch Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406)“ durch die Wörter
„in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
5.In § 5 werden die Wörter „21.
Dezember 1994 (BGBl. I S. 3930)“ durch die Wörter „16. Mai 2001 (BGBl. I S.
930)“ ersetzt.
6. In § 6 werden die Wörter „1994
(BGBl.I S. 770)“ durch die Wörter „2001 (BGBl. I S. 544)“ ersetzt.
7. In § 7
a) werden die Wörter „28. Oktober
1993 (BGBl. I S. 1828), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 1995
(BGBl. I S. 406)“ durch die Wörter „10. November 1997 (BGBl. I S. 2701), in der
jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b) Nr. 2 wird die Angabe „§ 3 Abs.
6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5“ ersetzt.
8. In § 10 werden die Wörter „21.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 3163)“ durch die Wörter „17. Juli 2003 (BGBl. I S.
1496, ber. S. 1547), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
9. § 11 wird aufgehoben.
10. In § 12 werden die Wörter „2.
April 1980 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März
1995 (BGBl. I S. 406)“ durch die Wörter „13. März 1997 (BGBl. I S. 458), in der
jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
11. In § 13 werden die Wörter „23.
Mai 1991 (BGBl. I S. 1168)“ durch die Wörter „11. April 2001 (BGBl. I S. 598),
in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
12. In § 14 werden die Wörter
„geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416)“ durch die Wörter
„in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
13. In § 15 werden die Wörter
„zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1845)“
durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
14. In § 16 werden die Wörter „1.
Februar 1994 (BGBl. I S. 187), geändert durch Verordnung vom 27. März 1995
(BGBl. I S. 406),“ durch die Wörter „5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1450), in der
jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
15. In § 17 werden die Wörter „vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 433)“ durch die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung
vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 605), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
16. § 19 wird aufgehoben.
17. In § 20 werden die Wörter „31.
März 1995 (BGBl. I S. 431)“ durch die Wörter „10. August 1992 (BGBl. I S. 2437,
ber. 1993 S. 63), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
18. In § 21 werden die Wörter „vom
21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3936)“ durch die Wörter „i. d. F. der
Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937), in der jeweils geltenden
Fassung,“ ersetzt.
19. In § 22 werden die Wörter „vom
23. April 1982 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.
April 1995 (BGBl. I S. 528),“ durch die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom
24. März 2003 (BGBl. I S. 381), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
20. In § 23 werden die Wörter „nach
§ 5 des Gesetzes betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei
Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 (BGBl. I S. 163),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1994 (BGBl. I S. 469)“ gestrichen.
21. In § 24 wird
a) die Überschrift
„Schlussvorschriften“ durch die Überschrift „In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten“ ersetzt,
b) der bisherige Inhalt zu Absatz 1 und
c) als Absatz 2 angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
7832
Artikel
147
Das Gesetz über die Kosten der
Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und
Geflügelfleischhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NW -) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775, ber. 1999 S. 62) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter
„8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189)“ durch die Wörter „30. Juni 2003 (BGBl. I S.
1242, ber. S. 1585)“ ersetzt.
2. In § 2 Satz 2 werden die Wörter
„Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“
ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die
Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort
„Ministerium“ ersetzt.
4. In § 6 wird
a) die Überschrift wie folgt
gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und
b) nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006
außer Kraft.“
7832
Artikel
148
Die Verordnung über die
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und der Geflügelfleischhygiene
vom 19. Januar 1999 (GV. NRW. S. 41) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden
a) in Nummer 1 die Wörter „8. Juli
1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl.
I S. 3234,3240)“ durch die Wörter „30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, ber. S.
1585) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt;
b) in Nummer 2 die Wörter „21. Mai
1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 3.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786,2853)“ durch die Wörter „29. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1366) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 werden
a) in Nummer 1 die Wörter „
,geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224,3240),“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt,
b) in Nummer 2 die Wörter „vom 3.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786)“ durch die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung
vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098, ber. 2002 S. 456) in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt und
c) in Nummer 3 die Wörter „,
geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 2 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23 September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,1091)“ durch die Wörter „in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In § 2 werden
a) in Absatz 1 die Wörter
„Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
„Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Ministerium)“ und in Nummer 3 die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit“
durch die Wörter „zuständigen Bundesministerium“ ersetzt;
b) in Absatz 2 die Wörter
„Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort
„Ministerium“ und in Nummer 3 die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit“
durch die Wörter „zuständigen Bundesministerium“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die
Wörter „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wörter „zuständige
Bundesministerium“ ersetzt.
5. In § 5 wird
a) die Überschrift
„Schlussvorschrift“ durch die Überschrift „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“
ersetzt und
b) in Absatz 1 nach Satz 1
angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2007 zu berichten.“
7832
Artikel
149
Die Verordnung zur Ausführung
des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
(FlGFlHKostG-VO NRW) vom 6. Mai 1999 (GV. NRW. S. 156), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 18. September 2002 (GV. NRW. S. 450), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1
a) Abs. 1 werden die Wörter „vom 8.
Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3224)“ durch die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.
Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, ber. S. 1585)“ ersetzt, und werden die Wörter
„zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)“
gestrichen;
b) Abs. 2 Buchstabe f werden die
Wörter „vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189)“ gestrichen.
2. In § 2 wird
a) dieÜberschrift wie folgt
gefasst: „,In-Kraft-Treten,Außer-Kraft-Treten“ und
b) nach Satz 2 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2007 außer Kraft.“
7842
Artikel
150
Die Verordnung zur Ausführung
und Ergänzung der Milch-Güteverordnung (Landesgüteverordnung-Milch) vom 28.
Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die
Wörter „vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544)“ durch die Wörter „i. d. F. der
Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), in der jeweils geltenden
Fassung,“ ersetzt.
2. In § 9 wird
a) die Überschrift wie folgt
gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“ und
b) im Text folgender Satz angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
7842
Artikel
151
Die Verordnung über
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Milchrechts vom 4. November 1997 (GV. NRW. S. 387), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 481), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1
a) Abs. 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz
vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018)“ durch die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung“, die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November
1994 (BGBl. I S. 3538,3543)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden
Fassung“, die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“
durch die Wörter „Ministerium Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.
b) Abs. 2 werden die Wörter
„Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“
und die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I
S. 144, 153)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
c) Abs. 3 werden die Wörter
„Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort
„Ministerium“ , das Wort „Zusatzabgabenverordnung“ wird durch die Wörter „der
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung
– MilchAbgV)“ ersetzt und nach der Fundstelle wird angefügt: „, zuletzt
geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom
26. März 2004 (BGBl. I S. 462).“
2. In § 2 Abs. 1 werden
a) in Nummer 4 die Wörter „zuletzt
geändert durch Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144,151)“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt,
b) in Nummer 5 die Wörter „zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018,2037)“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt,
c) in Nummer 6 die Wörter „zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018,2039),“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt;
d) in Nummer 7 die Wörter „zuletzt
geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 953)“ durch die Wörter
„ in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt;
e) in Nummer 8 die Wörter „zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,554)“ durch die Wörter
„in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In § 3 werden jeweils nach dem Wort
„Direktor“ die Wörter „/die Direktorin“ und jeweils nach dem Wort
„Landesbeauftragter“ die Wörter „bzw. Landesbeauftragte“ eingefügt, das Wort
„Zusatzabgabenverordnung“ wird durch das Wort
„Milchabgabenverordnung-MilchAbgV“ ersetzt.
4. In § 4 werden die Wörter „vom
24. April 1995 (BGBl. I S. 544), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.
Februar 1997 (BGBl. I S. 144, 152)“ durch die Wörter „i. d. F. der
Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
5. In § 5 werden
a) in Nummer 6 die Wörter „zuletzt
geändert durch Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544,553)“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt und
b) in Nummer 7 die Wörter „zuletzt
geändert durch Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544, 554)“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6. In § 7 wird
a) die Überschrift
„Schlußvorschrift“ durch die Überschrift „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“
ersetzt und
b) nach Satz 1 angefügt:
„Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
7847
Artikel
152
In § 3 der Verordnung zur
Ausführung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 470) wird
1. als Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten“ und
2. nach Satz 1 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
7847
Artikel
153
Die Verordnung zur Ausführung
der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung
vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 470) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter
„zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159)“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:
„§
3
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung im Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“
790
Artikel
154
Die Verordnung zur Bestimmung
der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz
über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz zuständigen Forstbehörden vom
10. November 1996 (GV. NRW. S. 474) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „vom
25. Februar 1969 (BGBl. I S. 149)“ durch die Wörter „ i. d. F. der
Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), in der jeweils
geltenden Fassung,“ ersetzt; nach dem Wort „Direktor“ werden die Wörter „oder
Direktorin“ eingefügt, das Wort „Rheinland“ wird gestrichen, nach dem Wort
„Landesbeauftragter“ werden die Wörter „oder Landesbeauftragte“ eingefügt, die
Wörter „in Bonn und den Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als
Landesbeauftragter - Höhere Forstbehörde - in Münster“ werden gestrichen.
2. In § 2 wird
a) als Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten“ und
b) nach Satz 1 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2008 außer Kraft.“
793
Artikel
155
Die Verordnung über die
Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 werden die Wörter
„/Landesamt für Agrarordnung“ gestrichen.
2. In § 10 wird
a) als Überschrift eingefügt: „In-
Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und
b) nach Satz 1 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
793
Artikel
156
Die Ordnungsbehördliche
Verordnung zu § 30 a Landesfischereigesetz (Hegeplanverordnung) vom 12.
Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 28) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach der Angabe „§
30 a Abs. 1“ die Wörter „Landesfischereigesetz – LFischG – i. d. F. der
Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
2. In § 2 wird nach der Angabe „§
30 a Abs. 4“ die Kurzbezeichnung „LFischG“ eingefügt.
3. In § 3 wird
a) als Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten“ und
b) nach Satz 1 angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.“
805
Artikel
157
§ 4 Satz 1 der Verordnung über
die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur
Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender
Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung) vom 5. Mai 1998 (GV. NRW. S. 381) wird wie folgt ergänzt:
„und mit Ablauf des
31. Dezember 2009 außer Kraft.“
820
Artikel
158
Die Bekanntmachung des
Inkrafttretens der Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 10. Juni 1996 (GV. NRW. S. 205) wird aufgehoben.
820
Artikel
159
In § 7 der Verordnung über die
Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in
Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NRW. S. 382) werden Überschrift
und Satz 1 wie folgt ersetzt:
Diese Verordnung tritt hinsichtlich
ihres § 6 Nr. 1 Buchstabe a am 1. Januar 1998, im Übrigen am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung
bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“
91
Artikel
160
Das Gesetz zur Integrierten
Gesamtverkehrsplanung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird wie folgt
geändert:
Es wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2009 außer Kraft.“
92
Artikel
161
In § 5 der Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht (ZustVO
GÜK-R) vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 470), geändert durch Verordnung vom
18. Februar 2003 (GV. NRW. S. 71), wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die zuständige oberste
Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht
über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“
92
Artikel
162
In § 8 der Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(ZuständigkeitsVO StVZO - ZustVO StVZO) vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 624),
wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die zuständige oberste
Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht
über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“
92
Artikel
163
In § 4 der Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrlehrergesetz und der
Prüfungsordnung für Fahrlehrer (ZuständigkeitsVO FahrlG/FahrlPrüfO - ZustVO
FahrlG/FahrlPrüfO) vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. S. 33), geändert durch Verordnung
vom 8. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 615), wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der
Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser
Verordnung zu erstatten.“
92
Artikel
164
In § 6 der Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
(ZuständigkeitsVO FeV - ZustVO FeV) vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. S. 33),
geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 615), wird folgender
Satz 2 eingefügt:
„Die zuständige oberste
Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht
über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“
92
Artikel
165
In § 3 der Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Straßenverkehrsgesetz und der
Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO StVG/FeV - ZustVO StVG/FeV) vom
23. Februar 1999 (GV. NRW. S. 57) wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die zuständige oberste Landesbehörde
hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die
Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“
92
Artikel
166
§ 10 der Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Rechtsvorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter (GefahrgutbeförderungsZustVO - GGBefZustVO)
vom 11. April 2000 (GV. NRW. S. 384), geändert durch Verordnung vom 10.
Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 17), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt
gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht, Außer-Kraft-Treten“.
2. Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
„Die zuständige oberste
Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht
über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“
3. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
95
Artikel
167
§ 44 der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen (Allgemeine
Hafenverordnung - AHVO) vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34) wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt
gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.
2. § 44 Abs. 1 wird folgender Satz
2 eingefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
96
Artikel
168
In § 8 der Verordnung zur Bestimmung
der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt
(Luftfahrtverwaltungszuständigkeitsverordnung – LuftfahrtZustVO) vom 15.
Juni 1999 (GV. NRW. S. 228) wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung
zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu
erstatten.“
91
Artikel
169
Das Gesetz
zur Überleitung der bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben
im Bereich der Straßenbauverwaltung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 424), wird
wie folgt geändert:
Es wird folgender § 3 eingefügt:
„§
3
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001
in Kraft. Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag zum 31. Dezember 2009
Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.“
Artikel 170
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen
oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 171
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft.
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
PeerS t e i n b r ü c k
(L. S)
Der
Finanzminister
zugleich für
den Innenminister
JochenD i e c k m
a n n
Der
Justizminister
WolfgangG e r h a r d s
Der
Minister
für Wirtschaft und Arbeit
HaraldS c h a
r t a u
Die
Ministerin
für Gesundheit, Soziales
Frauen und Familie
BirgitF i s c
h e r
Die
Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
UteS c h ä f e
r
Die
Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
HanneloreK r a f t
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. MichaelV e s
p e r
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
BärbelH ö h n
Der
Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Dr. AxelH o r
s t m a n n
Der
Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien
WolframK u s c h k e
GV.
NRW. 2005 S. 332
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