Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 18 vom 29.4.2005 Seite 331 bis 372

Viertes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Viertes Befristungsgesetz - Zeitraum 1996 bis Ende 2000)
Normkopf
Norm
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Viertes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Viertes Befristungsgesetz - Zeitraum 1996 bis Ende 2000)

10
1102
1110
1112, 2000, 2005, 2010, 2011, 2022, 20ß23, 2030, 20301, 203010, 203011, 203012, 203014, 20303, 2031, 20320, 20321, 20340, 2035, 211, 212, 2120, 2122, 2125, 21260, 2128, 2129, 213, 215, 216, 2170, 223, 231, 232, 301, 311, 316, 33, 55, 600, 610, 630, 641, 7103, 7123, 7125, 7131, 7133, 7134, 74, 75, 763, 764, 77, 780, 7820, 7831, 7832, 7842, 7847, 790, 793, 805, 820, 91, 92, 95, 96,

Viertes Gesetz
zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen
(Viertes Befristungsgesetz - Zeitraum 1996 bis Ende 2000)

Vom 5. April 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Viertes Gesetz
zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen

(Viertes Befristungsgesetz - Zeitraum 1996 bis Ende 2000)

10

Artikel 1

In § 2 der Verordnung über die Entschädigung gemäß § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 10. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 519) wird folgender Satz angefügt:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.“

1102

Artikel 2

In dem Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696), wird nach § 19 folgender § 20 angefügt:

§ 20

Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2009 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag.“

1110

Artikel 3

§ 20 der Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Landtagswahlen (Landeswahlgeräteordnung - LWahlGO) vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 443) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird geändert in „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

2. Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.

3. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

1112

Artikel 4

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:

Es wird folgender § 52 angefügt:

§ 52
Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

1112

Artikel 5

§ 20 der Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen (Kommunalwahlgeräteordnung - KWahlGO) vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 452), geändert durch Verordnung vom 7. November 2003 (GV. NRW. S. 648), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird geändert in „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

2. Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.

3. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2000

Artikel 6

Das Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) erhält folgenden neuen § 5:

§ 5
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Die Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesen Regelungen ist dem Landtag bis Ende 2009 zu berichten.“

2005

Artikel 7

Die Verordnung über Sonderzuständigkeiten im Bereich der Staatlichen Bauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1996 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 440), wird aufgehoben.

2005

Artikel 8

In dem Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird nach § 2 folgender § 3 angefügt:

§ 3

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

2006

Artikel 9

In der Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS NRW) und der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren durch Dienststellen der Landesverwaltung (LeistungsabnahmeVO LDS und GGRZ) vom 14. November 2000 (GV. NRW. S. 700), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 639), erhält § 5 folgende Fassung:

§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

20061

Artikel 10

Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), erhält folgenden neuen § 36:

§ 36
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“

201

Artikel 11

§ 5 des Gesetzes zur Einführung des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen (Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen - EuroEG-NW) vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 686) wird wie folgt geändert:

1. § 5 erhält folgende Überschrift: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. § 5 erhält folgenden Satz angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Regelung.“

2010

Artikel 12

§ 15 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) vom 12. August 1997 (GV. NRW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2003 (GV. NRW. S. 169), wird wie folgt geändert:

1. § 15 erhält folgende Überschrift: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

§ 15 wird folgender Satz angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2010

Artikel 13

In der Verordnung zur Bestimmung eines Kostenbeitrages für Vollstreckungsersuchen des Entsorgungsverbandes, des Aggerverbandes, der Emschergenossenschaft, des Erftverbandes, des Lippeverbandes, des Niersverbandes, des Ruhrverbandes und des Wupperverbandes vom 5. November 1998 (GV. NRW. S. 660), geändert durch Verordnung vom 26. April 2001 (GV. NRW. S. 194), wird in § 2 folgender neuer Satz angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2010

Artikel 14

In der Verordnung zur Bestimmung von Landesbetrieben nach § 14 a LOG NRW zu Vollstreckungsbehörden vom 20. November 2000 (GV. NRW. S. 703) wird in § 2 folgender neuer Satz angefügt:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen.“

2011

Artikel 15

§ 32 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Bekanntmachung der Neufassung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird wie folgt geändert:

1. § 32 erhält folgende Überschrift: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

2.§ 32 wird folgender neuer Satz angefügt:

„Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

2022

Artikel 16

Das Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Träger vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) erhält folgenden neuen § 2:

§ 2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009, ob diese Regelung noch notwendig ist.“

2022

Artikel 17

Das Gesetz zur Regelung personalrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere Träger vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird wie folgt geändert:

Nach § 1 wird folgender § 2 angefügt:

§ 2
Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2023

Artikel 18

In der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung/BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), erhält § 9 folgende Fassung:

§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 7. April 1981 (GV. NRW. S. 224) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.“

2030

Artikel 19

§ 4 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs (Beamtenzuständigkeitsverordnung LRH - BeamtZustV LRH) vom 9. Juli 1997 (GV. NRW. S. 230) wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Überschrift: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. In § 4 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Die Präsidentin/Der Präsident berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.“

2030

Artikel 20

Die Übergangsregelung für Maßnahmen nach § 39 Landesbeamtengesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird aufgehoben.

2030

Artikel 21

Die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Zuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM) vom 22. Mai 2000 (GV. NRW. S. 494), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2003 (GV. NRW. S. 698), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift von § 7 wird wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. In § 7 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

20301

Artikel 22

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhöhFD) vom 5. September 1996 (GV. NRW. S. 388) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1

a) Satz 1 werden die Wörter „die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte - Höhere Forstbehörden -“ durch die Wörter „die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. als Landesbeauftragter - Höhere Forstbehörde“ ersetzt;

b) Satz 2 wird das Wort „einer“ durch das Wort „der“ ersetzt.

3. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ gestrichen und die Wörter „Höheren Forstbehörden“ durch die Wörter „Höhere Forstbehörde“ ersetzt.

4. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ gestrichen.

5. § 30 wird aufgehoben.

6. Der bisherige Inhalt von § 31 wird § 30 Abs. 1 und die Überschrift des § 30 wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

7. An § 30 (neu) wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft.“

20301

Artikel 23

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgehFD) vom 5. September 1996 (GV. NRW. S. 401), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 40), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs.1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Einstellungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. als Landesbeauftragter - Höhere Forstbehörde.“

2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „einer“ durch das Wort „der“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „aufzubewahren“ das Komma und die Wörter „bei der der Prüfungsausschuss gebildet wurde“ gestrichen.

5. In § 22 werden die Wörter „Artikel III Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 539) bleibt unberührt“ gestrichen.

6. § 26 wird aufgehoben.

7. Der bisherige Inhalt von § 27 wird § 26 Abs. 1 und die Überschrift des § 26 wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

8. An § 26 (neu) wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft.“

20301

Artikel 24

In der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (VO-RLEG) 89/48 BeamtNW) vom 30. Juni 1997 (GV. NRW. S. 216) wird § 22 wie folgt neu gefasst:

§ 22
In-Kraft-Treten und Überprüfung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Innenministerium überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2009 die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet die Landesregierung.“

20301

Artikel 25

Das Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 708) wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestext wird § 1 mit der Überschrift „Überleitungsregelungen“.

2. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender § 2 angefügt:

„§ 2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.“

20301

Artikel 26

Das Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 708) wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Absatz 5 neu hinzugefügt:

„(5) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

203010

Artikel 27

In der Verordnung über die Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst und das Zulassungsverfahren vom 4. Juli 1998 (GV. NRW. S. 476), geändert durch Verordnung vom 20. November 2000 (GV. NRW. S. 700), wird § 10 wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. Aus den Sätzen 1 und 2 wird Absatz 1.

3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Rechtsverordnung und berichtet darüber dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.“

203010

Artikel 28

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst-VAPhA) vom 23. September 1998 (GV. NRW. S. 582) wird § 28 wie folgt gefasst:

§ 28
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.“

203011

Artikel 29

Die Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1999 (GV. NRW. S. 142), geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 770), wird wie folgt geändert:

Nach § 28 wird folgender § 29 eingefügt:

§ 29
Berichtspflicht

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.“

203011

Artikel 30

Das Gesetz zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug vom 18. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 576) wird wie folgt geändert:

Es wird folgender § 3 neu hinzugefügt:

§ 3

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

203011

Artikel 31

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst - APOmJD) vom 18. Januar 2000 (GV. NRW. S. 44), geändert durch Verordnung vom 12. September 2003 (GV. NRW. S. 600), wird wie folgt geändert:

Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:

§ 40
Berichtspflicht

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.“

203011

Artikel 32

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPaVollzd); Bekanntmachung der Neufassung vom 4. September 2000 (GV. NRW. S. 612) wird der § 33 wie folgt neu gefasst:

§ 33

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

203011

Artikel 33

In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPWd); Bekanntmachung der Neufassung vom 4. September 2000 (GV. NRW. S. 617) wird der § 33 wie folgt neu gefasst:

§ 33
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

203012

Artikel 34

Die Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung Polizei - höherer Dienst [PVPol-hD]) vom 11. Juli 1996 (GV. NRW. S. 263) wird wie folgt geändert:

In § 25 wird

1. die Überschrift wie folgt neu gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“,

2. aus den bisherigen Sätzen 1 und 2 Absatz 1 und

3. als Absatz 2 angefügt:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2007 außer Kraft.“

203014

Artikel 35

In § 34 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu) vom 5. Juni 1998 (GV. NRW. S. 400) erhalten die Überschrift und Absatz 1 folgende Fassung:

§ 34
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

203015

Artikel 36

§ 13 der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 1997 (GV. NRW. S. 118) wird wie folgt neu gefasst:

§ 13
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

203015

Artikel 37

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDU) vom 31. Oktober 1997 (GV. NRW. S. 404) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4 S. 1, § 22 Satz 4, § 23 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 werden die Wörter „für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ gestrichen.

3. In § 29 wird

a) die Überschrift wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

b) nach Satz 1 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.“

203015

Artikel 38

§ 35 der Verordnung über die Ausbildung und Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhD StAV) vom 18. März 1999 (GV. NRW. S. 94) wird wie folgt neu gefasst:

§ 35
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

203015

Artikel 39

§ 37 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtD StAV) vom 14. Januar 2000 (GV. NRW. S. 84) wird wie folgt neu gefasst:

§ 37

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

20303

Artikel 40

(entfallen)

20303

Artikel 41

Die Verordnung zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und zur Umsetzung der nach §§ 18 und 19 des Arbeitschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (ArbSchVO) vom 9. Juni 1998 (GV. NRW. S. 428) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

2031

Artikel 42

§ 2 der Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1999 (GV. NRW. S. 502) erhält folgenden neuen Satz 3:

„Das für das Sozialwesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

20320

Artikel 43

Die Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -) vom 10. März 1998 (GV. NRW. S. 204) wird wie folgt geändert:

§ 7 erhält folgende Fassung:

§ 7
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

20320

Artikel 44

Die Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuVO) vom 10. März 1998 (GV. NRW. S. 205) wird wie folgt geändert:

§ 8 erhält folgende Fassung:

§ 8
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

20320

Artikel 45

Die Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARVO -) vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743), geändert durch Erste Verordnung vom 31. Mai 2001 (GV. NRW. S. 232), wird wie folgt geändert:

1. § 8 erhält folgende Überschrift: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

2. In § 8 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

20320

Artikel 46

Die Verordnung über Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugs-Stellenobergrenzenverordnung - JVollzStOV -) vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 310) wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Überschrift: In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. In § 3 wird folgender Satz angefügt.

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Juli 2009 zu berichten.“

20320

Artikel 47

Die Übergangsregelung zum Landesbesoldungsgesetz vom 8. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird aufgehoben.

20320

Artikel 48

Die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage an hauptamtliche Lehrkräfte bei verwaltungseigenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen (Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen - LehrzulV-NRW) vom 15. August 2000 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

§ 7 erhält folgende Fassung:

§ 7
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

20321

Artikel 49

Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2004 (GV. NRW. S. 680), wird wie folgt geändert:

Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

§ 8

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.“

20321

Artikel 50

In § 7 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare vom 25. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 598), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2004 (GV. NRW. S. 680), wird

1. die Überschrift wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft.“

20340

Artikel 51

In § 2 der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 14. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 4) wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

2035

Artikel 52

Das Gesetz zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Folgen bei den Bezirksregierungen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird aufgehoben.

2035

Artikel 53

Die Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelung vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754) geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 85), erhält folgenden neuen Absatz 3:

„(3) Diese Übergangsregelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

211

Artikel 54

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Beantragung der Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil vom 26. Mai 1998 (GV. NRW. S. 391) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

212

Artikel 55

§ 14 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26. September 2000 (GV. NRW. S. 646) wird wie folgt neu gefasst:

§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

2120

Artikel 56

§ 11 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AV-ÖGDG) vom 20. August 1999 (GV. NRW. S. 542) wird wie folgt neu gefasst:

§ 11
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

2120

Artikel 57

§ 19 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin/zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen (WOAÖGW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 346) wird wie folgt geändert:

1. § 19 erhält folgende Überschrift: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. § 19 erhält folgenden neuen Satz 3:

„Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen der Rechtsverordnung.“

2122

Artikel 58

Das Gesetz zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403, ber. S. 650) wird aufgehoben.

2125

Artikel 59

In § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz vom 18. Juni 1996 (GV. NRW. S. 214) wird

1. als Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.“

2125

Artikel 60

Die Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (DV WeinG NRW) vom 8. August 1997 (GV. NRW. S. 264), geändert durch Verordnung vom 4. November 2001 (GV. NRW. S. 822), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort „Weingesetzes“ die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) in der jeweils geltenden Fassung)“ eingefügt.

2. In § 2 werden die Wörter „(§ 2 Nr. 12 der Weinverordnung)“ durch die Wörter „(§ 2 Nr. 13 der Weinverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 2001 (BGBl. I S. 1583) in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem“ durch die Wörter „der Direktorin/des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragtem (Landesbeauftragte/Landesbeauftragter)“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 3 und § 5 werden die Wörter „des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem“ durch die Wörter „der/des Landesbeauftragten“ ersetzt.

5. In § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 13, § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Abs. 3 werden die Wörter „dem Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem“ durch die Wörter „der/dem Landesbeauftragten“ ersetzt.

6. In § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 1 werden die Wörter „beim Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem“ durch die Wörter „bei der/dem Landesbeauftragten“ ersetzt.

7. In § 10a Abs. 1 werden nach dem Wort „Wein-Überwachungsverordnung“ die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 2001 (BGBl I. S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

8. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „ Rheinland“ gestrichen.

9. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Beim Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem“ durch die Wörter „Bei der/dem Landesbeauftragten“ ersetzt.

10. In § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter“ durch die Wörter „Die/der Landesbeauftragte“ ersetzt.

11. In § 22 wird

a) die Überschrift wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

b) nach Satz 1 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

21260

Artikel 61

§ 5 der Verordnung über amtsärztliche Untersuchungen für den öffentlichen Dienst (GDSG VO) vom 31. Juli 1996 (GV. NRW. S. 296) wird wie folgt neu gefasst:

§ 5
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

2128

Artikel 62

§ 43 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2004 (GV. NRW. S. 233), wird wie folgt gefasst:

„§ 43
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 25 Abs. 1 bis 3, 5, 6 Satz 4, 7, 8 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“

2128

Artikel 63

Das Maßregelvollzugsgesetz - MRVG - vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 237), erhält folgenden neuen § 38:

§ 38
Berichtspflicht

Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

2128

Artikel 64

Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662) erhält folgenden neuen § 37:

§ 37
Berichtspflicht

Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

2128

Artikel 65

In § 5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV) vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 222) wird folgender Halbsatz angefügt:

„; die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

2128

Artikel 66

Die Verordnung über die Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten für Großschadensereignisse in Krankenhäusern im Land Nordrhein-Westfalen (Arzneimittelbevorratungsverordnung) vom 30. August 2000 (GV. NRW. S. 632) erhält folgenden neuen § 6:

§ 6

Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

2128

Artikel 67

Die Verordnung über Sicherheitsfachkräfte nach dem Maßregelvollzugsgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 702) erhält folgenden neuen § 9:

§ 9
Berichtspflicht

Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

2129

Artikel 68

Das Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz – LbodSchG –) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) wird wie folgt geändert:

1. In der Kurzbezeichnung wird die Abkürzung „LbodSchG“ durch „LBodSchG“ ersetzt.

2. In § 1 wird nach dem Wort „Bundes-Bodenschutzgesetz“ die Kurzbezeichnung „(BBodSchG)“ eingefügt.

3. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

5. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „(bis zum 31.12.2001: 100.000 DM)“ gestrichen.

6. Es wird folgender neuer § 21 angefügt:

§ 21
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

213

Artikel 69

Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 46 erhält folgende neue Fassung: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

b) In § 46 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“

215

Artikel 70

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSanAPO) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), erhält folgenden neuen § 20:

§ 20
Berichtspflicht

Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

215

Artikel 71

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettHelfAPO) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 520) wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgenden neuen Satz 2:

„Soweit das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium eine bestimmte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Sanitätswesen als gleichwertig bewertet, ist diese auf die Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer anzurechnen.“

2. Nach § 20 wird folgender neuer § 21 eingefügt:

§ 21
Berichtspflicht

Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

216

Artikel 72

§ 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres (ZuVO FÖJG) vom 11. Juni 1996 (GV. NRW. S. 209) wird wie folgt neu gefasst:

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Das für das Jugendwohlfahrtswesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Jugendwohlsfahrtswesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.“

216

Artikel 73

§ 16 der Verordnung über die Schiedsstellen nach § 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII - SchV-SGB VIII-) vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 176), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt neu gefasst.

§ 16
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Das für das Jugendwohlfahrtswesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Jugendwohlsfahrtswesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.“

2170

Artikel 74

§ 10 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird neu angefügt:

§ 10
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet einmal in jeder Wahlperiode, beginnend mit der 14. Wahlperiode, dem Landtag über die Erfahrungen mit diesem Gesetz, dessen Auswirkungen und Anwendungsprobleme in der Praxis. Hieran wird die von der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen bestellte Person im Rahmen ihrer Aufgaben und Kompetenzen gemäß §§ 11 und 12 Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen beteiligt.“

223

Artikel 75

§ 4 der Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG - vom 25. Juni 1996 (GV. NRW. S. 221) wird wie folgt neu gefasst:

§ 4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

223

Artikel 76

An § 3 Verordnung über die Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung vom 20. Juli 1998 (GV. NRW. S. 480) wird folgender Satz 3 angefügt:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.“

223

Artikel 77

§ 10 der Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation „Bilinguales Lernen“ vom 4. März 1999 (GV. NRW. S. 133) wird wie folgt neu gefasst:

§ 10

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.“

223

Artikel 78

§ 3 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 16. September 1999 (GV. NRW. S. 565), geändert durch Verordnung vom 7. August 2003 (GV. NRW. S. 516), wird wie folgt neu gefasst:

§ 3

(1) Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 28. März 1990 (GV. NRW. S. 246), geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1994 (GV. NRW. S. 320), außer Kraft.

223

Artikel 79

§ 10 der Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation „Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung“ vom 30. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 644) wird wie folgt neu gefasst:

§ 10

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.“

223

Artikel 80

Das Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238) wird wie folgt geändert:

An § 3 wird als Satz 3 angefügt:

„Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.“

223

Artikel 81

In § 11 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation „Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik“ vom 29. September 2000 (GV. NRW. S. 678) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.“

223

Artikel 82

§ 24 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 738) wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift wird neugefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung berichtet der Landesregierung bis zum 30. September 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

223

Artikel 83

§ 24 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 716) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird neugefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung berichtet der Landesregierung bis zum 30. September 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

223

Artikel 84

§ 24 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 721) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird neugefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung berichtet der Landesregierung bis zum 30. September 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

223

Artikel 85

§ 24 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Bonn der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 734) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird neugefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung berichtet der Landesregierung bis zum 30. September 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

223

Artikel 86

§ 24 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird neugefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung berichtet der Landesregierung bis zum 30. September 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

223

Artikel 87

§ 24 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Essen der Universität - Gesamthochschule Essen (Universitätsklinikum Essen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 725) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird neugefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung berichtet der Landesregierung bis zum 30. September 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

231

Artikel 88

§ 2 der Zweiten Verordnung über die Erweiterung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Unteres Lennetal“ Hagen-Halden vom 9. März 1999 (GV. NRW. S. 91) wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

232

Artikel 89

Die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO) vom 6. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 505), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2002 (GV. NRW. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält die Überschrift des § 9 folgenden Wortlaut: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

2. § 9 wird wie folgt neu gefasst:

§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

232

Artikel 90

Die Feuerungsverordnung - FeuVO NW - vom 21. Juli 1998 (GV. NRW. S. 481) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift des § 15 folgenden Wortlaut: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

2. § 15 wird wie folgt neu gefasst:

§ 15
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

232

Artikel 91

In der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), Bekanntmachung der Neufassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird nach § 90 angefügt:

§ 91
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen der Bauordnung.“

232

Artikel 92

In § 2 der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO) vom 6. März 2000 (GV. NRW. S. 251) wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

232

Artikel 93

In § 4 der Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO -HAVO-) vom 7. März 2000 (GV. NRW. S. 251) wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

232

Artikel 94

Die Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO) vom 8. März 2000 (GV. NRW. S. 252) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

232

Artikel 95

§ 26 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 708), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (Gv. NRW. S. 708), wird wie folgt neu gefasst:

„§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592) tritt am 1. Juni 2000 außer Kraft.“

232

Artikel 96

Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -) vom 8. September 2000 (GV. NRW. S. 639) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält die Überschrift des § 31 folgenden Wortlaut: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

2. § 31 wird wie folgt neu gefasst:

§ 31
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Geschäftshaus-Verordnung vom 22. Januar 1969 (GV. NRW. S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226), tritt mit In-Kraft-Treten der Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten - VkVO - vom 8. September 2000 außer Kraft.“

301

Artikel 97

Die Verordnung über die Zusammenfassung von Gemeinschaftsmarkenstreitsachen vom 10. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 428) wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

301

Artikel 98

Die Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998 (GV. NRW. S. 106) wird wie folgt geändert:

In § 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 darüber, in welchem Umfang die Regelung fortbestehen soll.“

301

Artikel 99

Die Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung vom 22. September 1998 (GV. NRW. S. 570) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

301

Artikel 100

Die Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GV. NRW. S. 687) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

301

Artikel 101

Die Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren und Zuweisung an die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen vom 28. Januar 1999 (GV. NRW. S. 43) wird wie folgt geändert:

In § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

311

Artikel 102

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten vom 11. August 1997 (GV. NRW. S. 306) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

311

Artikel 103

Die Verordnung über die Zusammenfassung von Abschiebungshaftsachen vom 27. Januar 1998 (GV. NRW. S. 183), geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2000 (GV. NRW. S. 50), wird wie folgt geändert:

In § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

311

Artikel 104

Die Verordnung über die Zuweisung von Familiensachen vom 8. Juni 1998 (GV. NRW. S. 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2003 (GV. NRW. S. 684), wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

311

Artikel 105

Die Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 3. November 1998 (GV. NRW. S. 646) wird aufgehoben.

311

Artikel 106

Die Verordnung über die Zusammenfassung der gerichtlichen Verfahren nach § 8 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 7. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775) wird aufgehoben.

311

Artikel 107

Die Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern vom 15. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

311

Artikel 108

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Abschiebungshaftsachen und in beschleunigten Verfahren vom 13. Januar 2000 (GV. NRW. S. 50) wird wie folgt geändert.

1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene und in Abschiebungshaftsachen“.

2. Artikel I wird wie folgt neu gefasst:

„Dem Amtsgericht Waldbröl wird die Zuständigkeit für Schöffengerichtshaftsachen, Strafrichterhaftsachen und Abschiebungshaftsachen übertragen.“

3. In Artikel VI wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

316

Artikel 109

§ 4 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 435) erhält folgende Fassung:

§ 4
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.“

33

Artikel 110

Die Verordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist vom 23. Juli 1999 (GV. NRW. S. 484) wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

33

Artikel 111

Die Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung vom 17. August 1999 (GV. NRW. S. 532) wird wie folgt geändert:

In § 6 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

33

Artikel 112

Die Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren vom 18. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577), geändert durch Verordnung vom 1. August 2002 (GV. NRW. S. 385), wird wie folgt geändert:

In § 7 wird die Überschrift „Schlussbestimmungen“ durch folgende Überschrift ersetzt: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. In § 7 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

33

Artikel 113

Die Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare vom 19. Januar 2000 (GV. NRW. S. 51) wird wie folgt geändert:

In § 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

55

Artikel 114

In § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 23. April 1996 (GV. NRW. S. 177) wird

1. als Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

600

Artikel 115

In § 2 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Köln auf die Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 17. Juli 1998 (GV. NRW. S. 478) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

610

Artikel 116

Hinter Satz 3 der Bekanntmachung der Vereinbarung vom 10. November 1994 zur Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage aufgrund der Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 2. Juli 1996 (GV. NRW. S. 232) wird folgender Satz angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Vereinbarung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

630

Artikel 117

§ 3 der Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern im Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren - ZuStVO NpV NRW) vom 23. Februar 1999 (GV. NRW. S. 46) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende neue Fassung: „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“.

2. Der bisherige Inhalt von § 3 wird zu Absatz 1 zusammen gefasst.

3. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

641

Artikel 118

Das Gesetz zur Gestellung von im Eigentum oder Besitz des Landes stehenden Stellplätzen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) erhält folgenden neuen § 5:

„§ 5
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesen Regelungen ist dem Landtag bis Ende 2009 zu berichten.“

7103

Artikel 119

§ 7 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) vom 28. Januar 1997 (GV. NRW. S. 17), geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 460), wird wie folgt neu gefasst:

§ 7
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

7123

Artikel 120

§ 27 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen – Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung – (APO VFAng) vom 5. Juli 1999 (GV. NRW. S. 420), geändert durch Verordnung vom 22. November 2001 (GV. NRW. S. 823), wird wie folgt neu gefasst:

§ 27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtung Allgemeine Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung - (APO VFAng) vom 23. August 1983 (GV. NRW. S. 346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 672), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

7123

Artikel 121

§ 10 der Verordnung über die Berufsausbildung und Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern vom 1. September 1999 (GV. NRW. S. 543) wird wie folgt geändert:

1. § 10 erhält folgende Überschrift: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

§ 10 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

7123

Artikel 122

§ 22 der Verordnung über die Durchführung von Prüfungen nach § 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung durch die Studieninstitute für kommunale Verwaltung vom 29. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 580) wird wie folgt neu gefasst:

§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchführung von Prüfungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst durch die Studieninstitute für kommunale Verwaltung vom 15. Dezember 1979 (GV. NRW. 1980 S. 10) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

7125

Artikel 123

§ 10 der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 29. März 1999 (GV. NRW. S. 138), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (GV. NRW. S. 719), wird wie folgt neu gefasst:

§ 10
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

7125

Artikel 124

§ 14 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGebO) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (GV. NRW. S. 719), wird wie folgt geändert:

1. § 14 erhält folgende Überschrift: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

2. § 14 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

7131

Artikel 125

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über Fernleitungen zum Befördern von Sauerstoff - Sauerstoff-Fernleitungsverordnung - vom 4. Juli 1996 (GV. NRW. S. 236) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 17 erhält folgende Fassung: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. An § 17 wird folgender Satz angefügt:

„Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.“

7131

Artikel 126

Die Bekanntmachung über die Anerkennung Technischer Überwachungsorganisationen im Sinne des § 14 Abs. 1 GSG vom 15. Juni 1998 (GV. NRW. S. 450) erhält nach Nummer 4 folgende neue Nummer 5:

„5. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der einzelnen Regelungen.“

7133

Artikel 127

§ 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (Eichzuständigkeitsverordnung - EichZustVO) vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 763) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 4 erhält folgende Fassung: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

2. § 4 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

7134

Artikel 128

§ 41 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungstechniker - APO VermT) vom 16. Juli 1996 (GV. NRW. S. 330), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 566), erhält folgende Fassung:

§ 41
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

7134

Artikel 129

Die Überschrift und Absatz 1 von § 37 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im öffentlichen Dienst für den Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kartograph - APO Kart) vom 16. Dezember 1999 (GV. NRW. 2000 S. 3) erhalten folgende Fassung:

§ 37
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

74

Artikel 130

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien (Deponieselbstüberwachungsverordnung – DepSüVO –) vom 2. April 1998 (GV. NRW. S. 284), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

In § 10 wird

1. die Überschrift wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Juli 2009 zu berichten.“

75

Artikel 131

In § 23 der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO) vom 14. Dezember 1998 (GV. NRW. 1999 S. 22), geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2001 (GV. NRW. S. 95), wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

75

Artikel 132

In § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung- ZuständigkeitsVO - EnVK ZustVO) vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 706) wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

75

Artikel 133

§ 3 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Lagerstättengesetz (Lagerstättenzuständigkeitsverordnung - LgstZustVO) vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 751) wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Überschrift: „In-Kraft-Trete, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. In § 3 werden die bisherigen Sätze 1 und 2 zu Absatz 1, und folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

75

Artikel 134

Die Verordnung über die Sitze und Bezirke der Bergämter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 747) wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

763

Artikel 135

In § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV/NW) vom 8. August 1998 (GV. NRW. S. 506) wird folgender Satz 3 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

763

Artikel 136

§ 7 der Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerkeverordnung - VersWerkVO NRW) vom 2. Juni 1999 (GV. NRW. S. 226), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2002 (GV. NRW. S. 67), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.

2. Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

764

Artikel 137

In § 3 der Verordnung zur Bestimmung von Ämtern mit leitender Funktion bei Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (ÄlFVO) vom 27. September 2000 (GV. NRW. S. 674) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

77

Artikel 138

In § 6 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten - Abl. EG Nr. L 194 S. 34 - sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Messmethoden sowie über die Häufigkeit der Probeentnahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten - Abl. EG Nr. 271 S. 44 - (QOTV) vom 29. April 1997 (GV. NRW. S. 92) wird

1. die Überschrift wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

77

Artikel 139

In § 6 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten - ABl. EG Nr. L 222 S. 1 -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchstabe c) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien - ABl. EG Nr. 377 S. 48 - (FischgewV) vom 27. August 1997 (GV. NRW. S. 286) wird

1. die Überschrift wie folgt gefasst:„In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

77

Artikel 140

In § 12 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV) vom 30. September 1997 (GV. NRW. S. 372), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2001 (GV. NRW. S. 454), wird

1. die Überschrift wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

780

Artikel 141

In § 7 der Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ABl. EG Nr. L 375 S. 1 - (JGS-AnlagenV) vom 13. November 1998 (GV. NRW. S. 647) wird

1. die Überschrift wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

77

Artikel 142

In § 8 der Verordnung über die Qualität der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -) vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 445) wird

1. in der Überschrift angefügt: „, Berichtspflicht“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

780

Artikel 143

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Land Nordrhein-Westfalen (LK-Wahlordnung) vom 6. Mai 1999 (GV. NRW. S. 182) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „von Landwirtschaftskammern“ durch die Wörter „der Landwirtschaftskammer“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Landwirtschaftskammern“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ und die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

3. § 41 erhält folgende Überschrift: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

7820

Artikel 144

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Düngemittelgesetz und der Düngeverordnung vom 8. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 419) wird wie folgt geändert:

1. In § 1

a) werden die Wörter „, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705 2725),“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt,

b) Nr. 2 werden nach dem Wort „Direktor“ die Wörter „/die Direktorin“ und nach dem Wort „Landesbeauftragter“ die Wörter „bzw. Landesbeauftragte „ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1

a) Nr. 1 werden nach der Klammer die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

b) Nr. 2 werden nach dem Wort „Direktor“ die Wörter „ /die Direktorin“ und nach dem Wort „Landesbeauftragter“ die Wörter „bzw. Landesbeauftragte“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 2 werden nach den Wörtern „dem Geschäftsführer“ die Wörter „oder der Geschäftsführerin“ und nach dem Wort „Landesbeauftragtem“ die Wörter „bzw. Landesbeauftragte“ eingefügt.

4. In § 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „den Direktor“ die Wörter „ /die Direktorin“ und nach dem Wort „Landesbeauftragten“ die Wörter „bzw. Landesbeauftragte“ eingefügt.

5. In § 4

a) wird als Überschrift eingefügt: In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

b) wird aus den bisherigen Sätzen 1 und 2 Absatz 1.

c) wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

7820

Artikel 145

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Flächenzahlungs-Verordnung vom 5. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 751) wird wie folgt geändert:

1. In § 1

a) wird als Überschrift eingefügt: „Zuständige Stelle“ und

b) werden nach den Wörtern „der Direktor“ die Wörter „oder die Direktorin“ und nach dem Wort „Landesbeauftragter“ die Wörter „oder Landesbeauftragte“ eingefügt.

2. In § 2

a) wird als Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

b) wird nach Satz 2 angefügt:

„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

7831

Artikel 146

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), geändert durch Verordnung vom 25. September 1998 (GV. NRW. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

§ 1
Grundsatz

Zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), in der jeweils geltenden Fassung, und aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassener Rechtsverordnungen ist nach § 1 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), in der jeweils gültigen Fassung, die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.“

2. In § 3 werden die Wörter „vom 16. Juli 1972 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1999 (BGBl. I S. 1151)“ durch die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462), in der jeweils geltenden Fassung,“ und die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

3. In § 4 Nr. 1, § 5 Nr. 1, § 6 Nr. 1, § 7 Nr. 1, § 9, § 10 Nr. 1, § 12, § 13 Nr. 1, § 16 Nr. 1, § 17 Nr. 1, § 18, § 20 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

4. In § 4 werden die Wörter „geändert durch Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

5.In § 5 werden die Wörter „21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3930)“ durch die Wörter „16. Mai 2001 (BGBl. I S. 930)“ ersetzt.

6. In § 6 werden die Wörter „1994 (BGBl.I S. 770)“ durch die Wörter „2001 (BGBl. I S. 544)“ ersetzt.

7. In § 7

a) werden die Wörter „28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1828), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406)“ durch die Wörter „10. November 1997 (BGBl. I S. 2701), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

b) Nr. 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5“ ersetzt.

8. In § 10 werden die Wörter „21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3163)“ durch die Wörter „17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496, ber. S. 1547), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

9. § 11 wird aufgehoben.

10. In § 12 werden die Wörter „2. April 1980 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406)“ durch die Wörter „13. März 1997 (BGBl. I S. 458), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

11. In § 13 werden die Wörter „23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168)“ durch die Wörter „11. April 2001 (BGBl. I S. 598), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

12. In § 14 werden die Wörter „geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

13. In § 15 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1845)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

14. In § 16 werden die Wörter „1. Februar 1994 (BGBl. I S. 187), geändert durch Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406),“ durch die Wörter „5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1450), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

15. In § 17 werden die Wörter „vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433)“ durch die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 605), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

16. § 19 wird aufgehoben.

17. In § 20 werden die Wörter „31. März 1995 (BGBl. I S. 431)“ durch die Wörter „10. August 1992 (BGBl. I S. 2437, ber. 1993 S. 63), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

18. In § 21 werden die Wörter „vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3936)“ durch die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

19. In § 22 werden die Wörter „vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 528),“ durch die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

20. In § 23 werden die Wörter „nach § 5 des Gesetzes betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1994 (BGBl. I S. 469)“ gestrichen.

21. In § 24 wird

a) die Überschrift „Schlussvorschriften“ durch die Überschrift „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ ersetzt,

b) der bisherige Inhalt zu Absatz 1 und

c) als Absatz 2 angefügt:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

7832

Artikel 147

Das Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NW -) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775, ber. 1999 S. 62) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter „8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189)“ durch die Wörter „30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, ber. S. 1585)“ ersetzt.

2. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

4. In § 6 wird

a) die Überschrift wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

b) nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

7832

Artikel 148

Die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und der Geflügelfleischhygiene vom 19. Januar 1999 (GV. NRW. S. 41) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden

a) in Nummer 1 die Wörter „8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3234,3240)“ durch die Wörter „30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, ber. S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt;

b) in Nummer 2 die Wörter „21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786,2853)“ durch die Wörter „29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 werden

a) in Nummer 1 die Wörter „ ,geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224,3240),“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt,

b) in Nummer 2 die Wörter „vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786)“ durch die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098, ber. 2002 S. 456) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt und

c) in Nummer 3 die Wörter „, geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23 September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,1091)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. In § 2 werden

a) in Absatz 1 die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ und in Nummer 3 die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wörter „zuständigen Bundesministerium“ ersetzt;

b) in Absatz 2 die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ und in Nummer 3 die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wörter „zuständigen Bundesministerium“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wörter „zuständige Bundesministerium“ ersetzt.

5. In § 5 wird

a) die Überschrift „Schlussvorschrift“ durch die Überschrift „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“ ersetzt und

b) in Absatz 1 nach Satz 1 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2007 zu berichten.“

7832

Artikel 149

Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (FlGFlHKostG-VO NRW) vom 6. Mai 1999 (GV. NRW. S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2002 (GV. NRW. S. 450), wird wie folgt geändert:

1. In § 1

a) Abs. 1 werden die Wörter „vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)“ durch die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, ber. S. 1585)“ ersetzt, und werden die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)“ gestrichen;

b) Abs. 2 Buchstabe f werden die Wörter „vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189)“ gestrichen.

2. In § 2 wird

a) dieÜberschrift wie folgt gefasst: „,In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

b) nach Satz 2 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

7842

Artikel 150

Die Verordnung zur Ausführung und Ergänzung der Milch-Güteverordnung (Landesgüteverordnung-Milch) vom 28. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544)“ durch die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. In § 9 wird

a) die Überschrift wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“ und

b) im Text folgender Satz angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

7842

Artikel 151

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Milchrechts vom 4. November 1997 (GV. NRW. S. 387), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 481), wird wie folgt geändert:

1. In § 1

a) Abs. 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“, die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538,3543)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“, die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

b) Abs. 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ und die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144, 153)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

c) Abs. 3 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ , das Wort „Zusatzabgabenverordnung“ wird durch die Wörter „der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung – MilchAbgV)“ ersetzt und nach der Fundstelle wird angefügt: „, zuletzt geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462).“

2. In § 2 Abs. 1 werden

a) in Nummer 4 die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144,151)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt,

b) in Nummer 5 die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018,2037)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt,

c) in Nummer 6 die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018,2039),“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt;

d) in Nummer 7 die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 953)“ durch die Wörter „ in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt;

e) in Nummer 8 die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,554)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. In § 3 werden jeweils nach dem Wort „Direktor“ die Wörter „/die Direktorin“ und jeweils nach dem Wort „Landesbeauftragter“ die Wörter „bzw. Landesbeauftragte“ eingefügt, das Wort „Zusatzabgabenverordnung“ wird durch das Wort „Milchabgabenverordnung-MilchAbgV“ ersetzt.

4. In § 4 werden die Wörter „vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144, 152)“ durch die Wörter „i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

5. In § 5 werden

a) in Nummer 6 die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544,553)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt und

b) in Nummer 7 die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544, 554)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

6. In § 7 wird

a) die Überschrift „Schlußvorschrift“ durch die Überschrift „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“ ersetzt und

b) nach Satz 1 angefügt:

„Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

7847

Artikel 152

In § 3 der Verordnung zur Ausführung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 470) wird

1. als Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

2. nach Satz 1 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

7847

Artikel 153

Die Verordnung zur Ausführung der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 470) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:

§ 3
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.“

790

Artikel 154

Die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz zuständigen Forstbehörden vom 10. November 1996 (GV. NRW. S. 474) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „vom 25. Februar 1969 (BGBl. I S. 149)“ durch die Wörter „ i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt; nach dem Wort „Direktor“ werden die Wörter „oder Direktorin“ eingefügt, das Wort „Rheinland“ wird gestrichen, nach dem Wort „Landesbeauftragter“ werden die Wörter „oder Landesbeauftragte“ eingefügt, die Wörter „in Bonn und den Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter - Höhere Forstbehörde - in Münster“ werden gestrichen.

2. In § 2 wird

a) als Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

b) nach Satz 1 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

793

Artikel 155

Die Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 werden die Wörter „/Landesamt für Agrarordnung“ gestrichen.

2. In § 10 wird

a) als Überschrift eingefügt: „In- Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

b) nach Satz 1 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

793

Artikel 156

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zu § 30 a Landesfischereigesetz (Hegeplanverordnung) vom 12. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 28) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach der Angabe „§ 30 a Abs. 1“ die Wörter „Landesfischereigesetz – LFischG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

2. In § 2 wird nach der Angabe „§ 30 a Abs. 4“ die Kurzbezeichnung „LFischG“ eingefügt.

3. In § 3 wird

a) als Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ und

b) nach Satz 1 angefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

805

Artikel 157

§ 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung) vom 5. Mai 1998 (GV. NRW. S. 381) wird wie folgt ergänzt:

„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

820

Artikel 158

Die Bekanntmachung des Inkrafttretens der Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 10. Juni 1996 (GV. NRW. S. 205) wird aufgehoben.

820

Artikel 159

In § 7 der Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NRW. S. 382) werden Überschrift und Satz 1 wie folgt ersetzt:

§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt hinsichtlich ihres § 6 Nr. 1 Buchstabe a am 1. Januar 1998, im Übrigen am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

91

Artikel 160

Das Gesetz zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird wie folgt geändert:

Es wird folgender § 5 eingefügt:

„§ 5
Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

92

Artikel 161

In § 5 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht (ZustVO GÜK-R) vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 470), geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2003 (GV. NRW. S. 71), wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

92

Artikel 162

In § 8 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (ZuständigkeitsVO StVZO - ZustVO StVZO) vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 624), wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

92

Artikel 163

In § 4 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (ZuständigkeitsVO FahrlG/FahrlPrüfO - ZustVO FahrlG/FahrlPrüfO) vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. S. 33), geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 615), wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

92

Artikel 164

In § 6 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO FeV - ZustVO FeV) vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. S. 33), geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 615), wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

92

Artikel 165

In § 3 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO StVG/FeV - ZustVO StVG/FeV) vom 23. Februar 1999 (GV. NRW. S. 57) wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

92

Artikel 166

§ 10 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (GefahrgutbeförderungsZustVO - GGBefZustVO) vom 11. April 2000 (GV. NRW. S. 384), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 17), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Berichtspflicht, Außer-Kraft-Treten“.

2. Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

3. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

95

Artikel 167

§ 44 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen (Allgemeine Hafenverordnung - AHVO) vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“.

2. § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

96

Artikel 168

In § 8 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt (Luftfahrtverwaltungszuständigkeitsverordnung – LuftfahrtZustVO) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 228) wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.“

91

Artikel 169

Das Gesetz zur Überleitung der bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 424), wird wie folgt geändert:

Es wird folgender § 3 eingefügt:

§ 3
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.“

Artikel 170

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 171

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S)

Der Finanzminister
zugleich für
den Innenminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

Der Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien

Wolfram  K u s c h k e

GV. NRW. 2005 S. 332