Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 19 vom 4.5.2005 Seite 373 bis 426
Gesetz zur Einrichtung eines flächendeckenden bevölkerungsbezogenen Krebsregisters in Nordrhein-Westfalen (EKR-NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Einrichtung eines flächendeckenden bevölkerungsbezogenen Krebsregisters in Nordrhein-Westfalen (EKR-NRW)
21260
Gesetz
zur Einrichtung eines flächendeckenden
bevölkerungsbezogenen Krebsregisters
in Nordrhein-Westfalen (EKR-NRW)
Vom 5.
April 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Einrichtung eines flächendeckenden
bevölkerungsbezogenen Krebsregisters
in Nordrhein-Westfalen (EKR-NRW)
Artikel
1
Krebsregistergesetz
– KRG NRW
Zweck und Regelungsbereich
Organisation und Kosten
(1) Das Krebsregister wird von den für die
Krebsbekämpfung in Nordrhein-Westfalen verantwortlichen Institutionen
(Krankenkassen, Ärztekammern, Zahnärztekammern, Kassenärztliche Vereinigungen,
Krankenhausgesellschaft, Krebsgesellschaft NRW) gemeinsam getragen, die hierzu durch freiwilligen Beitritt eine
gGmbH gründen. Der Gesellschaftsvertrag und seine
Änderung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen.
Für die gGmbH sind ein
Aufsichtsrat und ein Fachbeirat zu bilden; im Fachbeirat sind insbesondere
Patientenvertretungen, Vertretungen aus Wissenschaft und Forschung, der
Einrichtungen der onkologischen Qualitätssicherung und der Krankenhäuser
angemessen zu beteiligen.
(3) Standort des Krebsregisters ist Münster.
§
3
Begriffsbestimmungen
(2) Identitätsdaten, die auf Dauer nicht im
Klartext gespeichert werden dürfen, sind:
1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
frühere Namen und Titel
2. Geburtstag (Tag im Geburtsmonat)
3. Straße und Hausnummer der
Wohnanschrift zum Zeitpunkt der Meldung.
(3) Identitätsdaten, die auf Dauer im Klartext
gespeichert werden dürfen, sind:
1. Geschlecht
2. Monat und Jahr der Geburt
3. Postleitzahl und Wohnort zum
Zeitpunkt der Meldung
4. Tag, Monat und Jahr der
Tumordiagnose
5. Tag, Monat und Jahr des Todes.
(4) Epidemiologische Daten sind:
1. Geschlecht
2. Monat und Jahr der Geburt
3. Postleitzahl und
Wohnort zum Zeitpunkt der Meldung
4. Staatsangehörigkeit
5. Tumordiagnose (Topographie, einschließlich
der Seitenlokalisation bei paarigen Organen, und Morphologie, einschließlich
des histopathologischen Gradings,
sowie tumorspezifische Prognosemarker) im
Klartext und nach den Schlüsseln der Internationalen Klassifikation der
Krankheiten (ICD)
6. Monat, Jahr und Anlass (Zufallsbefund,
Früherkennungsuntersuchung, symptombezogene Untersuchung, Screening-Programm
und andere) der Tumordiagnosen
7. früheres Tumorleiden
8. Stadium der Erkrankung (insbesondere TNM-Klassifikation zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades der Tumore)
9. Sicherung der Diagnose (klinischer Befund,
Histologie, Zytologie, Obduktion und andere)
10. Art der Therapie (kurative und palliative Operationen, Strahlen-, Chemo- und andere
Therapieformen)
11. Monat und Jahr des Todes
12. Todesursachen (unmittelbare Todesursache,
Grundleiden und Begleiterkrankungen)
13. durchgeführte Autopsie.
(5) Meldungsbezogene Daten sind:
1. Herkunft der Meldung (für die Onkologische
Qualitätssicherung zuständige Einrichtung, Pathologisches Institut,
Krankenhausabteilung, niedergelassene Praxis, Meldebehörde, Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik)In der Meldung sind Name und Anschrift der
meldepflichtigen Person und Einrichtung anzugeben. Feststellende Ärztinnen und
Ärzte haben darüber hinaus Name und Anschrift der meldepflichtigen Person oder
Einrichtung, in deren Auftrag sie tätig geworden sind, anzugeben.
2. Zeitpunkt der Meldung an das Krebsregister
und an den Pseudonymisierungsdienst nach § 8 (Jahr, Monat, Tag, Stunde, Minute, Sekunde,
Millisekunde).
3. Meldestellenbezogene Referenznummer (Eingangsnummer,
Journalnummer, Aufnahmenummer und andere).
(6) Sterbedaten sind:
1. beurkundendes Standesamt
2. Sterbebuchnummer.
(7) Sterbefallbezogene Daten sind:
1. Herkunft der Meldung
(Postleitzahl und Ort des Meldeamtes)
2. Zeitpunkt der Meldung an das Krebsregister
und an den Pseudonymisierungsdienst nach § 8 (Jahr,
Monat, Tag, Stunde, Minute, Sekunde, Millisekunde).
(8) Todesursachen sind:
(9) Zur Speicherung einer Meldung
kommen folgende Verfahren zur Anwendung:
1. Das Identitäts-Chiffrat
besteht aus den asymmetrisch verschlüsselten aneinandergereihten
Identitätsdaten nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3.
2. Identitäts-Kryptogramme bestehen
aus den mit einem Einwegverfahren kryptographierten
Identitätsdaten nach § 3 Abs. 2.
3. Kryptogramme der Sterbedaten
bestehen aus den mit einem Einwegverfahren kryptographierten
Sterbedaten nach § 3 Abs. 6.
4. Pseudonyme sind Zeichenketten,
die aus den Identitäts-Kryptogrammen nach § 3 Abs. 9 Nr. 2 und den
Kryptogrammen der Sterbedaten nach § 3 Abs. 9 Nr. 3 erzeugt werden, so dass
eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten und der Sterbedaten unmöglich ist.
§
4
Meldungen
(2) Alle Meldungen an
das Krebsregister erfolgen auf elektronischem Weg.
(3) Die meldepflichtige Person ist
verpflichtet, die Meldung gemäß dem Verfahren nach § 6 Abs. 1 als pseudonymisierte Meldung an das Krebsregister vorzunehmen.
Dabei sind Name und Anschrift der meldepflichtigen Person anzugeben. Bei
mehreren meldepflichtigen Personen in einer Stelle oder Einrichtung ist die
Leitung verpflichtet, sicherzustellen, dass zu derselben Patientin und
demselben Patienten jeweils nur eine Meldung erstattet wird. Dies gilt auch für
etwaige Nachmeldungen.
(4) Die meldepflichtige Person hat
die Patientin oder den Patienten über die pseudonymisierte
Meldung zu informieren. Erfolgt die Meldung an das Krebsregister unter
Verwendung der für die Onkologische Qualitätssicherung zur Verfügung gestellten
Erhebungswerkzeuge, wird die Patientin oder der Patient gleichzeitig mit dem Einholen
der Einwilligung zur Meldung an die für die Onkologische Qualitätssicherung
zuständige Einrichtung über die Meldung an das Krebsregister informiert. Die
Information über die pseudonymisierte Meldung an das
Krebsregister darf unterbleiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der
Patientin oder dem Patienten durch die Information weitere schwerwiegende
gesundheitliche Nachteile entstehen. In der Meldung ist anzugeben, ob die
Patientin oder der Patient über die pseudonymisierte
Meldung an das Krebsregister informiert worden ist (Informationsstatus), sowie
ob die Patientin oder der Patient einer Kontaktaufnahme gemäß § 10 Abs. 3
widersprochen hat (Widerspruchstatus). Zur Information der Patientinnen und
Patienten ist ein Informationsblatt zu verwenden, das die
Patientin oder den Patienten über den Zweck und das Verfahren der pseudonymisierten Meldung aufklärt. Auf Wunsch ist auch der
Inhalt der pseudonymisierten Meldung mitzuteilen. Dies gilt auch für Nachmeldungen.
(5) Ärztinnen und Ärzte, die keinen
unmittelbaren Patientenkontakt haben (feststellende Ärztinnen und Ärzte), sind
auch ohne Information der Patientin oder des Patienten zur pseudonymisierten
Meldung gemäß dem Verfahren nach § 6 Abs. 2 verpflichtet.
Sie haben die meldepflichtige Person, auf deren Veranlassung hin sie tätig
wurden, über die erfolgte Meldung zu informieren. Bei einer Meldung einer
feststellenden Ärztin oder eines feststellenden Arztes bleiben die
Verpflichtungen der meldepflichtigen Person, auf deren Veranlassung hin sie tätig
wurden, nach § 4 Abs. 1 bis 4 bestehen.
(6) Die meldepflichtigen Ärztinnen
und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte haben gegenüber dem Krebsregister, der
Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe jeweils einen Anspruch auf Auskunft, Berichtigung und Sperrung
der von ihnen übermittelten personenbezogenen Daten. Einen Anspruch auf
Löschung haben sie nur, soweit die gemeldeten Daten nachweisbar unrichtig sind.
§
5
Datenübermittlung
durch die Meldebehörden und das
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
(2) Außerdem übermitteln die Meldebehörden den
von den Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe und den
Krankenkassen und Krankenkassenverbänden in NRW errichteten zwei Zentralen
Stellen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und bei der Kassenärztlichen
Vereinigung Westfalen-Lippe zur Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening
die Adressen aller Frauen ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70.
Lebensjahres. Die Zentralen Stellen leisten insoweit einen Beitrag zur
Früherkennung von Brustkrebserkrankungen bei den in
Satz 1 genannten Frauen und sind als öffentliche Stellen i. S. des § 31
Meldegesetz NRW anzusehen. Näheres zur Übermittlung der Daten regelt die
Meldedatenübermittlungsverordnung. Die pseudonymisierten
Brustkrebsdaten des Krebsregisters und die nach gleichem Programm pseudonymisierten Screening-Identifikationsnummern
der Zentralen Stellen bedürfen der Abgleichung zur Feststellung falschnegativer
Diagnosen im Mammographie-Screening.
(3) Das Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik übermittelt dem Krebsregister einmal jährlich von Sterbefällen die
Daten nach § 3 Abs. 6 und die Todesursachen nach § 3 Abs. 8 nach dem in § 6
Abs. 4 definierten Meldeverfahren.
§
6
Meldeverfahren
1. Übermittlung unmittelbar an das
Krebsregister:
(2) Den feststellenden Ärztinnen und
Ärzten steht auf einem Server des Krebsregisters eine Software-Applikation zur
Verfügung. Die Meldungen werden pseudonymisiert an
das Krebsregister übermittelt. Dabei werden folgende Verfahren für die
Übermittlung genutzt:
1. Übermittlung unmittelbar an das
Krebsregister:
2. Übermittlung an den Pseudonymisierungsdienst nach § 8:
a) Identitäts-Kryptogramme,
3. Der Pseudonymisierungsdienst
nach § 8 erzeugt aus den Identitäts-Kryptogrammen die
Pseudonyme und übermittelt an das Krebsregister:
a) die Pseudonyme,
b) die meldungsbezogenen Daten.
(3) Den Meldeämtern steht auf einem
Server des Krebsregisters eine Software-Applikation zur Verfügung. Die
Meldungen werden pseudonymisiert an das Krebsregister
übermittelt. Dabei werden folgende Verfahren für die Übermittlung genutzt:
1. Übermittlung unmittelbar an das
Krebsregister:
a) Identitäts-Chiffrat,
b) Identitätsdaten nach § 3 Abs. 3
(ohne Nr. 4),
c) sterbefallbezogene Daten.
2. Übermittlung an den Pseudonymisierungsdienst nach § 8:
a) Identitäts-Kryptogramme,
b) Kryptogramme der Sterbedaten,
c) sterbefallbezogene Daten.
3. Der Pseudonymisierungsdienst
nach § 8 erzeugt aus den Identitäts-Kryptogrammen und den Sterbedaten
Pseudonyme und übermittelt an das Krebsregister:
a) die Pseudonyme der
Identitäts-Kryptogramme,
b) die Pseudonyme der Sterbedaten,
c) die sterbefallbezogenen Daten.
(4) Dem Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik steht auf einem Server des Krebsregisters eine Software-Applikation
zur Verfügung. Die Sterbedaten werden pseudonymisiert
an das Krebsregister übermittelt. Dabei werden folgende Verfahren für die
Übermittlung genutzt:
1. Übermittlung unmittelbar an das
Krebsregister:
a) laufende Nummer des Sterbefalls,
b) Todesursachen des Sterbefalls.
2. Übermittlung an den Pseudonymisierungsdienst nach § 8:
a) laufende Nummer des Sterbefalls,
b) Kryptogramme der Sterbedaten.
3. Der Pseudonymisierungsdienst
nach § 8 erzeugt aus den Kryptogrammen der Sterbedaten Pseudonyme und
übermittelt an das Krebsregister:
a) laufende Nummer des Sterbefalls,
b) Pseudonyme der Sterbedaten.
(5) Erhält das Krebsregister eine Meldung zu
einer Patientin oder zu einem Patienten mit ständigem Aufenthalt in einem
anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, bietet es diese Meldung dem für
den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten zuständigen Krebsregister an und
übermittelt sie auf Anforderung. Das Krebsregister hat die ihm von anderen
Ländern übermittelten Daten zu Patientinnen und Patienten mit ständigem
Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen wie die übrigen Meldungen zu behandeln.
§
7
Verfahren zur Übermittlung und Speicherung
(1) Das Krebsregister hat
1. von den meldepflichtigen Personen übermittelte Meldungen mit den Identitätsdaten, den epidemiologischen
Daten, dem Identitäts-Chiffrat und den
meldungsbezogenen Daten entgegenzunehmen,
2. von den
feststellenden Ärztinnen und Ärzten übermittelte Meldungen mit den
Identitätsdaten, dem Identitäts-Chiffrat, dem histopathologischen Befund, dem Namen und der Anschrift der
meldepflichtigen Person oder Einrichtung, auf dessen Veranlassung hin die
feststellende Ärztin oder der feststellende Arzt tätig geworden ist und den
meldungsbezogenen Daten entgegenzunehmen,
3. von den Meldeämtern übermittelte
Meldungen mit den Identitätsdaten, dem Identitäts-Chiffrat
und den sterbefallbezogenen Daten entgegenzunehmen,
4. vom Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik die laufende Nummer und die Todesursachen der
Sterbefälle entgegenzunehmen,
5. die Pseudonyme und die
meldungsbezogenen Daten von dem Pseudonymisierungsdienst
nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 entgegenzunehmen,
6. die Pseudonyme und die
sterbefallbezogenen Daten von dem Pseudonymisierungsdienst
nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 entgegenzunehmen,
7. die Pseudonyme der Sterbedaten
und die laufenden Nummern der Sterbefälle von dem Pseudonymisierungsdienst
nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 entgegenzunehmen,
9. die Daten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
bis 8 zusammenzuführen und als Meldung in seinen Datenbestand einzufügen,
10. anhand dieser Daten einen Datenabgleich mit den vorhandenen
Daten vorzunehmen und für jede Meldung zu entscheiden, ob die Patientin oder
der Patient bereits im Krebsregister bekannt ist oder ob es sich um eine neue
Person handelt (Record Linkage),
11. die epidemiologischen Daten
einmal jährlich an die beim Robert Koch-Institut eingerichtete
„Dachdokumentation Krebs“ nach einheitlichem Format zu übermitteln.
(2) Im Krebsregister werden gespeichert
1. die Identitätsdaten nach § 3 Abs.
3,
2. die epidemiologischen Daten,
3. die meldungsbezogenen Daten,
wobei der Zeitpunkt der Meldung an das Krebsregister nur durch Jahr, Monat und
Tag definiert wird,
4. der Informationsstatus nach § 4
Abs. 4,
5. der Widerspruchstatus nach § 4
Abs. 4,
7. das Identitäts-Chiffrat,
8. die Pseudonyme der
Identitäts-Kryptogramme,
9. bei Meldungen von feststellenden
Ärztinnen und Ärzten zusätzlich:
- Name und Anschrift der
meldepflichtigen Person oder Einrichtung, auf deren Veranlassung hin die
feststellende Ärztin oder der feststellende Arzt tätig geworden ist,
- Klartext des Befundes,
10. bei Meldungen von Meldeämtern
zusätzlich:
- die Pseudonyme der Sterbedaten,
11. bei Meldungen vom Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik zusätzlich:
- Codierung der Todesursachen nach
ICD.
§ 8
Pseudonymisierungsdienst
(1) Der Pseudonymisierungsdienst
erhält von den meldepflichtigen Personen die Identitäts-Kryptogramme und die
meldungsbezogenen Daten. Die Identitäts-Kryptogramme werden vom Pseudonymisierungsdienst in Pseudonyme umgesetzt und mit
den meldungsbezogenen Daten an das Krebsregister weitergeleitet.
(2) Der Pseudonymisierungsdienst
erhält von den Meldeämtern die Identitäts-Kryptogramme, die Kryptogramme der
Sterbedaten und die sterbefallbezogenen Daten. Die Identitäts-Kryptogramme und die
Kryptogramme der Sterbedaten werden vom Pseudonymisierungsdienst
in Pseudonyme umgesetzt und mit den sterbefallbezogenen Daten an das
Krebsregister weitergeleitet.
(3) Der Pseudonymisierungsdienst
erhält vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik die laufende Nummer
und die Kryptogramme der Sterbedaten für jeden Sterbefall. Die Kryptogramme der
Sterbedaten werden vom Pseudonymisierungsdienst in
Pseudonyme umgesetzt und mit den laufenden Nummern der Sterbefälle an das
Krebsregister weitergeleitet.
(4) Die Identitäts-Kryptogramme, die
Kryptogramme der Sterbedaten, sämtliche Pseudonyme, die meldungsbezogenen und
die sterbefallbezogenen Daten sind nach der Übermittlung an das Krebsregister
gemäß Absatz 1 - 3 beim Pseudonymisierungsdienst zu
löschen.
(5) Die Kassenärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe ist verpflichtet, den Pseudonymisierungsdienst
abgeschottet von der Datenverarbeitung zu sonstigen Aufgabenstellungen zu
erfüllen. Eine zweckändernde Nutzung der Daten aus
dem Pseudonymisierungsdienst für die eigenen Zwecke
der Kassenärztlichen Vereinigung ist ausgeschlossen.
§
9
Chiffrierverfahren
(2) Für Berichtigungen und Ergänzungen sowie die
Zuordnung der epidemiologischen Daten sind Identitäts-Kryptogramme und
Pseudonyme nach Verfahren zu bilden, die eine Wiedergewinnung der
Identitätsdaten ausschließen und einen Abgleich mit möglichst vielen anderen
bevölkerungsbezogenen Krebsregistern ermöglichen.
(3) Der Pseudonymisierungsdienst
hat den für die Erzeugung der Pseudonyme verwendeten Schlüssel geheim zu halten.
(4) Das zur Entschlüsselung der Identitäts-Chiffrate erforderliche Programm und der
Schlüssel ist bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe
gesondert und geheim aufzubewahren.
(5) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe
wird verpflichtet, die eingesetzten Chiffrierverfahren dem jeweiligen Stand der
Technik anzupassen. Hierzu erfolgt die Entschlüsselung
und die unmittelbar folgende Verschlüsselung der Identitäts-Chiffrate
durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe. Es wird von der Ärztekammer
Westfalen-Lippe verfahrenstechnisch sichergestellt, dass die temporär
entschlüsselt vorliegenden Daten nicht auf ein Speichermedium gelangen und
nicht zur Kenntnis genommen werden können. Über die sofortige Verschlüsselung
hinaus ist jede weitere Nutzung und weitere Verarbeitung der entschlüsselten
Daten unzulässig.
(6) Für die Entschlüsselung der Identitäts-Chiffrate und die Pseudonymisierung
sind technische Verfahren zu wählen, bei denen die Speicherung der geheimen
Schlüssel und der Ablauf der kryptographischen
Funktionen auf einem externen, zugriffsgeschützten Verarbeitungsmedium erfolgen.
§ 10
Entschlüsselung und Übermittlung
personenidentifizierender Daten für Maßnahmen
des Gesundheitsschutzes und zur Forschung
(1) Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und
bei wichtigen und auf andere Weise nicht durchzuführenden, im öffentlichen
Interesse stehenden Forschungsaufgaben darf das Krebsregister die Identitäts-Chiffrate im erforderlichen Umfang zur
Entschlüsselung zur Verfügung stellen. Die Konzepte dafür sind in einem Antrag
zu begründen. Sie müssen dem aktuellen
wissenschaftlichen Stand entsprechen und alle datenschutzrechtlichen
Anforderungen erfüllen. Bei Forschungsvorhaben ist die Stellungnahme einer
zuständigen Ethik-Kommission einer öffentlich rechtlichen Stelle erforderlich.
(2) In den genehmigten Fällen der
Entschlüsselung nach Absatz 1 führt die Ärztekammer Westfalen-Lippe die
Entschlüsselung durch. Jeder Einsatz des zur Entschlüsselung der Identitäts-Chiffrate erforderlichen
Datenverarbeitungsprogramms einschließlich des Dechiffrierungsschlüssels ist zu
protokollieren.
(3) Aus Anlass eines Vorhabens, für
das nach Absatz 2 personenbezogene Daten entschlüsselt wurden, hat die Ärztekammer
Westfalen-Lippe mit dem erforderlichen Aufwand bei Patientinnen und Patienten
eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme durch die das Vorhaben durchführende
Stelle einzuholen. Dabei ist sicherzustellen, dass Patientinnen oder Patienten,
die von den behandelnden Meldepflichtigen nicht über ihre Erkrankung aufgeklärt
wurden, nicht auf diesem Wege darüber unterrichtet werden. Des Weiteren ist
sicherzustellen, dass Patientinnen oder Patienten, die einen Widerspruch gegen
die Kontaktaufnahme nach § 4 Abs. 4 eingelegt haben, nicht kontaktiert werden.
Die durchführende Stelle sowie die Absicht der Befragung,
Untersuchung und Einholung zusätzlicher Auskünfte von Dritten sind der
Patientin oder dem Patienten schriftlich anzukündigen. In der Ankündigung ist
die Patientin oder der Patient über den Zweck des Vorhabens und den Inhalt der
Befragung, der Untersuchung sowie der einzuholenden Auskünfte von Dritten zu
unterrichten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme
freiwillig und widerrufbar ist. Daten einer Patientin oder eines Patienten
dürfen im Rahmen des Vorhabens nur berücksichtigt werden, wenn die Patientin
oder der Patient die Bereitschaft zur Mitarbeit schriftlich erklärt hat.
Gegebenenfalls ist das Einverständnis der Betreuerin oder des Betreuers oder
der Personensorgeberechtigten oder des Personensorgeberechtigten einzuholen.
(4) Für alle Patientinnen und
Patienten, die gegenüber der Ärztekammer Westfalen-Lippe schriftlich ihre
Zustimmung zur Mitarbeit bei dem Vorhaben erklärt haben, leitet diese die
entschlüsselten Identitätsdaten im erlaubten Umfang an die das Vorhaben
durchführende Stelle weiter. Alle entschlüsselten Identitätsdaten sind danach
bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe unverzüglich zu löschen. Die das Vorhaben
durchführende Stelle erhält darüber hinaus vom Krebsregister alle für den
Vorhabenszweck erforderlichen Daten. Zum Zweck der korrekten Verknüpfung
erhalten die das Vorhaben durchführende Stelle sowie das Krebsregister eine
identische, von der Ärztekammer Westfalen-Lippe vergebene Referenznummer. Die
das Vorhaben durchführende Stelle hat Quelle, Art und Umfang der für den
Vorhabenszweck erhaltenen Daten zu protokollieren.
(5) Ist die Patientin oder der
Patient verstorben, hat die Ärztekammer Westfalen-Lippe die schriftliche
Einwilligung der oder des nächsten Angehörigen einzuholen, sofern dies ohne
unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als nächste Angehörige gelten dabei in
folgender Reihenfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern,
volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder
(Hinterbliebene). Bestehen unter Angehörigen gleichen Grades
Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung, gilt die Einwilligung als
nicht erteilt. Bei der Einholung der Einwilligung ist der nächste Angehörige über
den Zweck des Vorhabens zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einrichtungen der onkologischen
Qualitätssicherung erhalten für alle von Ihnen gemeldeten Fälle vom
Krebsregister das Sterbedatum zum Zwecke der Versorgungsforschung
(Überlebensanalysen).
§ 11
Evaluation
(1) Das Krebsregister hat die
Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Flächendeckung der Krebsregistrierung
regelmäßig zu überprüfen und darüber zu berichten.
(2) Insbesondere sind die Verfahren
nach § 6 bis § 9 einer genauen Evaluation zu unterziehen. Zu diesem Zweck
beauftragt das Krebsregister eine unabhängige Forschungsstelle mit einer
Evaluationsstudie. Das Konzept dieser Studie muss dem wissenschaftlichen Stand
und datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Für die Evaluation stellt
das Krebsregister der beauftragten Forschungseinrichtung Stichproben der im
Evaluations-Zeitraum gespeicherten Meldungen in geeignetem Umfang zur
Verfügung. Darüber hinaus erhält die beauftragte Forschungsstelle von der
Ärztekammer Westfalen-Lippe die entschlüsselten Identitäts-Chiffrate
dieser Stichproben. Die beauftragte Forschungsstelle hat sicherzustellen, dass
die Identitäts-Daten nur so lange bei ihr entschlüsselt gespeichert werden, wie
dies unbedingt zur sachgemäßen Abwicklung erforderlich ist.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die
Landesregierung dem Landtag spätestens bis zum 31.12.2009 über das Ergebnis der
Evaluation nach Absatz 2 und über die Auswirkungen dieses Gesetzes berichten
kann.
§ 12
Subsidiaritätsklausel
Soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) in der
jeweils geltenden Fassung.
§
13
Verordnungsermächtigung
Die
oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses
für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und
Flüchtlinge des Landtags NRW durch
Verordnung die Datenübermittlung an das Epidemiologische Krebsregister
abweichend von § 3 Abs. 2 um weitere personenbezogene Daten, wie z. B. eine
einheitliche Versichertennummer, zu erweitern, wenn diese für einen bedeutenden
Anteil der Patientinnen und Patienten zur Verfügung steht und dies zur
Verbesserung der Registerqualität erforderlich ist.
§
14
Übergangsbestimmungen
Artikel
2
Änderung
des Gesundheitsdatenschutzgesetzes
Das Gesundheitsdatenschutzgesetz vom
22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:
1. Der Dritte Teil „Krebsregister“
(§§ 15 bis 22) wird gestrichen.
2. § 26 erhält folgende Fassung:
„§ 26
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag
bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.“
Artikel
3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
Düsseldorf, den 5. April 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
(L.
S.)
Der Finanzminister
zugleich für
den Innenminister
Jochen D i e c k m a n n
Wolfgang G e r h a r d s
für Wirtschaft und Arbeit
Harald S
c h a r t a u
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit F i s c h e r
für Wissenschaft und Forschung
Hannelore K
r a f t
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n