Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 19 vom 4.5.2005 Seite 373 bis 426

Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -)
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Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -)

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Verordnung
zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -)

 

Vom 16. April 2005

 

Aufgrund des § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung verordnet:

 

 Inhaltsübersicht

 

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Schülerfahrkosten

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Zuständigkeit

§ 4

Kostenträger

Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten

§ 5

Notwendigkeit

§ 6

Sonstige Anspruchsvoraussetzungen

§ 7

Schulweg

§ 8

Unterrichtsort

§ 9

Nächstgelegene Schule

§ 10

Familienheimfahrt

§ 11

Notwendige Begleitperson

Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung

§ 12

Wirtschaftlichste Beförderung

§ 13

Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

§ 14

Schülerspezialverkehr

§ 15

Beförderung mit Privatfahrzeugen

§ 16

Wegstreckenentschädigung

Vierter Abschnitt
Sonderregelungen und Schlussvorschriften

§ 17

Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen

§ 18

Schulen für Kranke

§ 19

Eltern

§ 20

Sonderregelungen

§ 21

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Erster Abschnitt
Allgemeines

 

§ 1
Schülerfahrkosten

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 SchulG und zurück notwendig entstehen.

 

§ 2
Geltungsbereich

(1) Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach dieser Verordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 100 Euro, gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger nach Absatz 3 festgesetzten Eigenanteil. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne von § 19 SchulG.

 

(2) Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen.

 

(3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil von bis zu 12 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 6 Euro je Beförderungsmonat.

 

(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden.

 

(5) Bei Übernahme von Schülerfahrkosten durch Ersatzschulträger gilt für die Bezuschussung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 c, Abs. 6 SchulG diese Verordnung entsprechend, soweit § 17 nichts anderes bestimmt.

 

§ 3
Zuständigkeit

Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.

 

§ 4
Kostenträger

(1) Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip). Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.

 

(2) Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stellt (§ 13 Abs. 5 Satz 2).

 

Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten

 

§ 5
Notwendigkeit

(1) Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern.

 

(2) Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.

 

(3) Soweit bei überwiegendem wöchentlichem Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulwegs aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die Entfernungen des Absatzes 2 überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg.

 

§ 6
Sonstige Anspruchsvoraussetzungen

(1) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

 

(2) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen.

 

§ 7
Schulweg

(1) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.

 

(2) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist auch der Weg zwischen Schule und Unterrichtsort (§ 8).

 

(3) Schulweg ist nicht der Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht.

 

§ 8
Unterrichtsort

(1) Unterrichtsort im Sinne des § 7 ist der Ort außerhalb des Schulgrundstücks, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird.

 

(2) Unterrichtsort ist auch der Ort, an dem Schulsonderturnen, Verkehrserziehung, Silentien, muttersprachlicher Unterricht, Betriebserkundungen sowie Schulgottesdienste stattfinden. Als Unterrichtsort gilt auch die der Wohnung nächstgelegene aufnahmebereite Ausbildungsstätte im Lande, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird.

 

§ 9
Nächstgelegene Schule

(1) Für Schülerinnen und Schüler einer Grundschule ist nächstgelegene Schule

a) die Schule, in deren Schulbezirk die Schülerin oder der Schüler wohnt, oder

b) die von den Eltern gemäß § 26 Abs. 5 SchulG gewählte Schule, selbst wenn die Schule einer anderen Schulart der Wohnung der Schülerin oder des Schülers näher liegt, oder

c) die Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung gemäß § 46 Abs. 4 SchulG besucht, oder

d) die Schule, die die Schülerin oder der Schüler mit Gestattung nach § 39 Abs. 3 SchulG besucht.

 

(2) Für Schülerinnen und Schüler des Berufsgrundschuljahres, der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr und einer Bezirksfachklasse ist nächstgelegene Schule

a) die Berufsschule des Schulbezirks, die bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 39 Abs. 2 SchulG und bei Nichtbestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 39 Abs. 1 SchulG zu besuchen ist, oder

b) die andere Berufsschule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung gemäß § 46 Abs. 4 SchulG oder mit Genehmigung nach § 39 Abs. 3 SchulG besucht.

 

(3) Für Schülerinnen und Schüler der anderen Schulen ist nächstgelegene Schule die Schule, in deren Schuleinzugsbereich (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG) die Schülerin oder der Schüler wohnt. Ist kein Schuleinzugsbereich gebildet worden, ist die nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, bei Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei berufsbildenden Schulen die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang des Berufskollegs sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung zu § 19 Abs. 3 SchulG besuchte allgemeine Schule oder die nächstgelegene Schule des von der Schulaufsichtbehörde bestimmten Förderorts.

 

(4) Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote begründen keinen eigenen Schultyp; für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit Koedukation besuchen wollen, bleiben Schulen ohne Koedukation außer Betracht.

 

(5) Schulorganisatorische Gründe im Sinne des Absatzes 3 stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe.

 

(6) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Abweichend bleiben für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine private Förderschule besuchen wollen, entsprechende öffentliche Förderschulen außer Betracht.

(7) Für Kinder in einem Förderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend.

 

§ 10
Familienheimfahrt

(1) Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die nachgewiesenen Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt zwischen der Wohnung der Eltern und dem gleichfalls im Lande gelegenen Internat, wenn die Unterbringung notwendig ist; dies gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit. Durch die Erstattung der Kosten für Familienheimfahrten wird die Übernahme von Fahrkosten für den täglichen Schulweg am Schulort ausgeschlossen.

 

(2) Die Unterbringung in einem Internat ist nur notwendig, wenn anderenfalls der Besuch der gewählten Schulform, bei Förderschulen auch des gewählten Förderorts und bei berufsbildenden Schulen des gewählten Bildungsgangs des Berufskollegs, nicht möglich ist. Umstände, die im persönlichen Bereich der Eltern liegen, begründen diese Notwendigkeit nicht.

 

§ 11
Notwendige Begleitperson

Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die Fahrkosten für eine Begleitperson, wenn die Notwendigkeit der Begleitung bei Schülerinnen oder Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 nachgewiesen ist. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten).

 

Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung

 

§ 12
Wirtschaftlichste Beförderung

(1) Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.

 

(2) Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht

1. öffentliche Verkehrsmittel,

2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

 

(3) Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

 

(4) Wirtschaftlichste Beförderung ist die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.

 

(5) Im Rahmen der wirtschaftlichsten Beförderung kann unter Berücksichtigung des Alters der Schülerin oder des Schülers auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel für den Schulweg zumutbar sein.

 

§ 13
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

(1) Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die nach dem genehmigten Beförderungsentgelt unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.

 

(2) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel zumutbar, wenn die Länge der einfachen Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie zwischen der zur Schule nächstgelegenen Haltestelle und der Schule oder dem Unterrichtsort für die Schülerin oder den Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens insgesamt nicht mehr als 1,0 km und für die Schülerin oder den Schüler der übrigen Klassen insgesamt nicht mehr als 2,0 km beträgt.

 

(3) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens soll eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden; regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen.

 

(4) Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 geführt wird.

 

(5) Die Erstattung höherer Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine andere als die vom Schulträger festgelegte wirtschaftlichste Beförderungsart wählt. Stellt der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen nach § 12 Abs. 4 Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

 

§ 14
Schülerspezialverkehr

(1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Hierzu zählen nur die Kosten für die günstigste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Streckenführung. § 13 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

 

(2) Ein Schülerspezialverkehr nach Absatz 1 ist, in der Regel zwei Monate vor seiner Einrichtung, der Bezirksregierung anzuzeigen.

 

(3) Aus Gründen der wirtschaftlichsten Beförderung sollen öffentliche Schulträger bei Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs mit anderen öffentlichen oder privaten Schulträgern zusammenarbeiten.

 

§ 15
Beförderung mit Privatfahrzeugen

(1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs. 2 bis 4), so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.

 

(2) Die Benutzung eines Privatfahrzeugs ist in der Regel nur von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs notwendig.

 

(3) Für Fahrten unmittelbar bis zur Schule oder zum Unterrichtsort können die Fahrkosten nur erstattet werden, wenn auch bei Benutzung eines Privatfahrzeugs für die Fahrt zu einer Haltestelle die Benutzung der anderen Verkehrsmittel unzumutbar bleibt.

 

(4) Bei Beförderung mit einem Privatfahrzeug sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die durch die kürzeste verkehrsübliche Streckenführung notwendig entstehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 16
Wegstreckenentschädigung

(1) Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines

 

 

1. Personenkraftwagens

0,13 Euro

 

2. sonstigen Kraftfahrzeugs

0,05 Euro

 

3. Fahrrads

0,03 Euro.

 

(2) Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

 

(3) Die Kosten für die Benutzung eines Spezialfahrzeugs oder besonderer Einrichtungen sind nur im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstattungsfähig.

 

(4) Bei der Benutzung von Privatfahrzeugen wird eine Mitnahmeentschädigung für regelmäßig mitgenommene weitere Schülerinnen oder Schüler, die die Voraussetzungen für die Erstattung der Fahrkosten für die Mitnahmestrecke erfüllen, in Höhe von 0,03 Euro je Schülerin oder Schüler und je Kilometer gewährt. Die Geltendmachung eines eigenen Erstattungsanspruchs der mitgenommenen Schülerin oder des mitgenommenen Schülers ist ausgeschlossen.

 

(5) Mit der Wegstreckenentschädigung sind alle sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Privatfahrzeugs abgegolten. Dies gilt auch für Leerfahrten von Begleitpersonen mit Ausnahme des § 11.

 

Vierter Abschnitt
Sonderregelungen und Schlussvorschriften

 

§ 17
Voraussetzungen der Erstattung
von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen

(1) Schülerfahrkosten werden außer in Fällen des Besuchs von Förderschulen nur bis zur Höhe des Betrages als fortdauernde Ausgaben berücksichtigt, der für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler durch den Besuch der jeweils nächstgelegenen öffentlichen oder privaten Schule der entsprechenden Schulform, bei berufsbildenden Schulen auch des entsprechenden Bildungsgangs, anfallen würde. Für Ersatzschulen eigener Art gemäß § 100 Abs. 5 SchulG gilt in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gymnasium als entsprechende Schulform, soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt die tatsächlich besuchte Ersatzschule als nächstgelegene Schule, wenn der Ersatzschulträger von allen insoweit dem Grunde nach anspruchsberechtigten Fahrschülerinnen und Fahrschülern, für die kein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, einen pauschalierten Eigenanteil in Höhe des in § 2 Abs. 3 bestimmten Höchstbetrags erhebt (Umlagemodell). Der Ersatzschulträger kann vom Umlagemodell nur dann Gebrauch machen, wenn für den Schulweg keine Schülerzeitkarte gemäß § 2 Abs. 3 gegen Entrichtung des dort vorgesehenen Eigenanteils zur Verfügung gestellt werden kann.

 

§ 18
Schulen für Kranke

Für Schulen für Kranke gelten die Regelungen für Förderschulen entsprechend.

 

§ 19
Eltern

Für den Begriff - Eltern - im Sinne dieser Verordnung gilt § 123 Abs. 1 SchulG.

 

§ 20
Sonderregelungen

(1) Bei der Durchführung von Praktika im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 legt die obere Schulaufsichtsbehörde Entfernungsgrenzen fest, innerhalb derer eine entsprechende geeignete Praktikumsstelle unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmöglichkeiten und einer zumutbaren Fahrzeit zu wählen ist.

 

(2) Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, sofern die Schülerin oder der Schüler für den nach § 4 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum Leistungen nach anderen Vorschriften in Anspruch nimmt, die demselben Zweck dienen und nicht nur den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung abdecken. Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme ist ferner ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Ausbildungsvergütung aufgrund tarifrechtlicher Regelung geleistet wird.

 

§ 21
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) vom 24. März 1980 (GV. NRW. S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 17 am 1. Januar 2006 in Kraft.

 

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. April 2005

 

 

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

 

GV. NRW. 2005 S. 420