Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -)
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Verordnung
zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -)
Vom 16. April
2005
Aufgrund
des § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium
sowie dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster
Abschnitt
Allgemeines
§
1
Schülerfahrkosten
§
2
Geltungsbereich
§
3
Zuständigkeit
§
4
Kostenträger
Zweiter
Abschnitt
Notwendige Fahrkosten
§
5
Notwendigkeit
§
6
Sonstige
Anspruchsvoraussetzungen
§
7
Schulweg
§
8
Unterrichtsort
§
9
Nächstgelegene
Schule
§
10
Familienheimfahrt
§
11
Notwendige
Begleitperson
Dritter
Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung
§
12
Wirtschaftlichste
Beförderung
§
13
Beförderung
mit öffentlichen Verkehrsmitteln
§
14
Schülerspezialverkehr
§
15
Beförderung
mit Privatfahrzeugen
§
16
Wegstreckenentschädigung
Vierter
Abschnitt
Sonderregelungen und Schlussvorschriften
§
17
Voraussetzungen
der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen
§
18
Schulen für Kranke
§
19
Eltern
§
20
Sonderregelungen
§
21
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Erster
Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Schülerfahrkosten
Schülerfahrkosten
sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler
zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 SchulG und
zurück notwendig entstehen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Anspruch auf
Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach dieser Verordnung Schülerinnen und
Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für
den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen bis zu
einem Höchstbetrag von monatlich 100 Euro, gegebenenfalls vermindert um den vom
Schulträger nach Absatz 3 festgesetzten Eigenanteil. Die
Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und
Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
im Sinne von § 19 SchulG.
(2) Für
Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen werden Schülerfahrkosten,
soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro im Beförderungsmonat übersteigen, bis
zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen.
(3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes
Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der
Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur
sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen,
kann der Schulträger einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil von bis zu
12 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren
anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der
Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 6 Euro
je Beförderungsmonat.
(4) In besonders
begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes
liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine
entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose
Berufsschulpflichtige, können vom Land über den Geltungsbereich der Absätze 1
und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden.
(5) Bei Übernahme
von Schülerfahrkosten durch Ersatzschulträger gilt für die Bezuschussung nach §
106 Abs. 2 Nr. 2 c, Abs. 6 SchulG diese Verordnung entsprechend, soweit § 17
nichts anderes bestimmt.
§ 3
Zuständigkeit
Der
Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der
Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.
§ 4
Kostenträger
(1) Der
Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag
unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des
Schülers (Schulträgerprinzip). Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
(2)
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf
Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim
Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der
Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird. Eine
Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder ein von ihm
beauftragtes Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel
zur Verfügung stellt (§ 13 Abs. 5 Satz 2).
Zweiter
Abschnitt
Notwendige Fahrkosten
§ 5
Notwendigkeit
(1)
Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von
Schülerinnen und Schülern.
(2) Fahrkosten
entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 in der einfachen
Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km,
der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km
beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen
der Förderschulen.
(3) Soweit bei
überwiegendem wöchentlichem Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites
Zurücklegen des Schulwegs aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt
die Entfernungen des Absatzes 2 überschritten werden, entstehen Fahrkosten
notwendig für einen Schulweg.
§ 6
Sonstige Anspruchsvoraussetzungen
(1) Unabhängig von der Länge
des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der
Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer
geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis
ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen
durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs.
2 Satz 2 SchulG zu führen. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig
ist, kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.
(2) Unabhängig von der Länge
des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den
objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen
für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann
besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße
ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche
Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein
Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der
Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar
ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen.
§ 7
Schulweg
(1) Schulweg im Sinne dieser
Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin
oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als
Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin
oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der
Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des
Schulgrundstücks.
(2) Schulweg im Sinne dieser
Verordnung ist auch der Weg zwischen Schule und Unterrichtsort (§ 8).
(3) Schulweg ist nicht der
Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht.
§ 8
Unterrichtsort
(1) Unterrichtsort im Sinne des
§ 7 ist der Ort außerhalb des Schulgrundstücks, an dem regelmäßig
lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird.
(2) Unterrichtsort ist auch
der Ort, an dem Schulsonderturnen, Verkehrserziehung, Silentien,
muttersprachlicher Unterricht, Betriebserkundungen sowie Schulgottesdienste
stattfinden. Als Unterrichtsort gilt auch die der Wohnung nächstgelegene
aufnahmebereite Ausbildungsstätte im Lande, in der ein lehrplanmäßig
vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird.
§ 9
Nächstgelegene Schule
(1)
Für Schülerinnen und Schüler einer Grundschule ist nächstgelegene Schule
a)
die Schule, in deren Schulbezirk die Schülerin oder der Schüler wohnt, oder
b)
die von den Eltern gemäß § 26 Abs. 5 SchulG gewählte Schule, selbst wenn die
Schule einer anderen Schulart der Wohnung der Schülerin oder des Schülers näher
liegt, oder
c)
die Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung gemäß § 46 Abs. 4
SchulG besucht, oder
d)
die Schule, die die Schülerin oder der Schüler mit Gestattung nach § 39 Abs. 3
SchulG besucht.
(2)
Für Schülerinnen und Schüler des Berufsgrundschuljahres, der Vorklasse zum
Berufsgrundschuljahr und einer Bezirksfachklasse ist nächstgelegene Schule
a)
die Berufsschule des Schulbezirks, die bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses
gemäß § 39 Abs. 2 SchulG und bei Nichtbestehen eines
Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 39 Abs. 1 SchulG zu besuchen ist, oder
b)
die andere Berufsschule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung
gemäß § 46 Abs. 4 SchulG oder mit Genehmigung nach § 39 Abs. 3 SchulG besucht.
(3) Für Schülerinnen und Schüler der
anderen Schulen ist nächstgelegene Schule die Schule, in deren
Schuleinzugsbereich (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG) die Schülerin oder der Schüler
wohnt. Ist kein Schuleinzugsbereich gebildet worden, ist die nächstgelegene
Schule die Schule der gewählten Schulform, bei Hauptschulen auch der gewählten
Schulart, bei berufsbildenden Schulen die Schule mit dem entsprechenden
Bildungsgang des Berufskollegs sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten
bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem
zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch
schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Für Schülerinnen und Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der
Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung zu § 19
Abs. 3 SchulG besuchte allgemeine Schule oder die nächstgelegene Schule des von
der Schulaufsichtbehörde bestimmten Förderorts.
(4) Ganztagsschulen, Schulen mit
angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer
Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche
Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote begründen keinen
eigenen Schultyp; für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit Koedukation
besuchen wollen, bleiben Schulen ohne Koedukation außer Betracht.
(5) Schulorganisatorische
Gründe im Sinne des Absatzes 3 stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule
auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten
Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies
gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule
und nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe.
(6) Wird eine andere als die
nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden
Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des
Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule
anfallen würde. Abweichend bleiben für Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine private Förderschule besuchen
wollen, entsprechende öffentliche Förderschulen außer Betracht.
(7) Für Kinder in einem
Förderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 10
Familienheimfahrt
(1) Zu den notwendigen
Schülerfahrkosten gehören die nachgewiesenen Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt
zwischen der Wohnung der Eltern und dem gleichfalls im Lande gelegenen
Internat, wenn die Unterbringung notwendig ist; dies gilt auch nach Eintritt
der Volljährigkeit. Durch die Erstattung der Kosten für Familienheimfahrten
wird die Übernahme von Fahrkosten für den täglichen Schulweg am Schulort
ausgeschlossen.
(2) Die Unterbringung in einem Internat
ist nur notwendig, wenn anderenfalls der Besuch der gewählten Schulform, bei
Förderschulen auch des gewählten Förderorts und bei berufsbildenden Schulen des
gewählten Bildungsgangs des Berufskollegs, nicht möglich ist. Umstände, die im
persönlichen Bereich der Eltern liegen, begründen diese Notwendigkeit nicht.
§ 11
Notwendige Begleitperson
Zu den
notwendigen Schülerfahrkosten gehören die Fahrkosten für eine Begleitperson,
wenn die Notwendigkeit der Begleitung bei Schülerinnen oder Schülern mit einer
geistigen oder körperlichen Behinderung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3
nachgewiesen ist. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson
allein zurückzulegen hat (Leerfahrten).
Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung
§ 12
Wirtschaftlichste Beförderung
(1) Schülerfahrkosten sind
die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und
Schülern notwendig entstehen.
(2) Für die Beförderung von
Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht
1.
öffentliche Verkehrsmittel,
2. durch
den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen
Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers
(Schülerspezialverkehr),
3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler
gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).
(3) Der Schulträger
entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.
(4) Wirtschaftlichste Beförderung ist die
Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat
und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen
des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich
Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.
(5) Im Rahmen der
wirtschaftlichsten Beförderung kann unter Berücksichtigung des Alters der Schülerin
oder des Schülers auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel für den
Schulweg zumutbar sein.
§ 13
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(1) Bei Beförderung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die nach
dem genehmigten Beförderungsentgelt unter Berücksichtigung möglicher
Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen
Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.
(2) Die Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel zumutbar, wenn die Länge der
einfachen Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen
Haltestelle sowie zwischen der zur Schule nächstgelegenen Haltestelle und der
Schule oder dem Unterrichtsort für die Schülerin oder den Schüler der
Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des
Förderschulkindergartens insgesamt nicht mehr als 1,0 km und für die Schülerin
oder den Schüler der übrigen Klassen insgesamt nicht mehr als 2,0 km beträgt.
(3) Die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei
Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt
zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin
oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für
Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der
Förderschule und des Förderschulkindergartens soll eine Schulwegdauer von
insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden; regelmäßige
Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese
Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen.
(4) Schülerinnen und Schülern mit einer
geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6
Abs. 1 Satz 2 und 3 geführt wird.
(5) Die Erstattung höherer
Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine andere
als die vom Schulträger festgelegte wirtschaftlichste Beförderungsart wählt.
Stellt der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen nach §
12 Abs. 4 Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, entfällt
jegliche Erstattung von Fahrkosten.
§ 14
Schülerspezialverkehr
(1) Ist die Beförderung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die
Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser
Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei
der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Hierzu
zählen nur die Kosten für die günstigste, der Schülerin oder dem Schüler
zumutbare Streckenführung. § 13 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Bei
Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von
Fahrkosten.
(2) Ein
Schülerspezialverkehr nach Absatz 1 ist, in der Regel zwei Monate vor seiner
Einrichtung, der Bezirksregierung anzuzeigen.
(3) Aus Gründen der
wirtschaftlichsten Beförderung sollen öffentliche Schulträger bei Einrichtung
eines Schülerspezialverkehrs mit anderen öffentlichen oder privaten
Schulträgern zusammenarbeiten.
§ 15
Beförderung mit Privatfahrzeugen
(1) Ist die Beförderung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich
oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs. 2 bis
4), so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen
(einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 zu tragen, sofern nur durch
diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
(2) Die Benutzung eines
Privatfahrzeugs ist in der Regel nur von der Wohnung bis zur nächstgelegenen
Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs
notwendig.
(3) Für Fahrten unmittelbar
bis zur Schule oder zum Unterrichtsort können die Fahrkosten nur erstattet
werden, wenn auch bei Benutzung eines Privatfahrzeugs für die Fahrt zu einer
Haltestelle die Benutzung der anderen Verkehrsmittel unzumutbar bleibt.
(4) Bei Beförderung mit
einem Privatfahrzeug sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die durch die
kürzeste verkehrsübliche Streckenführung notwendig entstehen. § 13 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 16
Wegstreckenentschädigung
(1) Die Wegstreckenentschädigung
je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
1.
Personenkraftwagens
0,13
Euro
2.
sonstigen Kraftfahrzeugs
0,05 Euro
3. Fahrrads
0,03 Euro.
(2) Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug
der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete
Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen
eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für
die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder
Mietwagen gezahlt werden.
(3) Die Kosten für die Benutzung eines
Spezialfahrzeugs oder besonderer Einrichtungen sind nur im Rahmen der Absätze 1
und 2 erstattungsfähig.
(4) Bei der Benutzung von Privatfahrzeugen
wird eine Mitnahmeentschädigung für regelmäßig mitgenommene weitere
Schülerinnen oder Schüler, die die Voraussetzungen für die Erstattung der
Fahrkosten für die Mitnahmestrecke erfüllen, in Höhe von 0,03 Euro je Schülerin
oder Schüler und je Kilometer gewährt. Die Geltendmachung eines eigenen
Erstattungsanspruchs der mitgenommenen Schülerin oder des mitgenommenen
Schülers ist ausgeschlossen.
(5) Mit der Wegstreckenentschädigung sind
alle sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines
Privatfahrzeugs abgegolten. Dies gilt auch für Leerfahrten von Begleitpersonen
mit Ausnahme des § 11.
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen und Schlussvorschriften
§ 17
Voraussetzungen der Erstattung
von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen
(1) Schülerfahrkosten werden
außer in Fällen des Besuchs von Förderschulen nur bis zur Höhe des Betrages als
fortdauernde Ausgaben berücksichtigt, der für die einzelne Schülerin oder den
einzelnen Schüler durch den Besuch der jeweils nächstgelegenen öffentlichen
oder privaten Schule der entsprechenden Schulform, bei berufsbildenden Schulen
auch des entsprechenden Bildungsgangs, anfallen würde. Für Ersatzschulen
eigener Art gemäß § 100 Abs. 5 SchulG gilt in den Sekundarstufen I und II die
Schulform Gymnasium als entsprechende Schulform, soweit die Ausbildung nicht
dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt die
tatsächlich besuchte Ersatzschule als nächstgelegene Schule, wenn der
Ersatzschulträger von allen insoweit dem Grunde nach anspruchsberechtigten
Fahrschülerinnen und Fahrschülern, für die kein Schülerspezialverkehr
eingerichtet ist, einen pauschalierten Eigenanteil in Höhe des in § 2 Abs. 3
bestimmten Höchstbetrags erhebt (Umlagemodell). Der Ersatzschulträger kann vom
Umlagemodell nur dann Gebrauch machen, wenn für den Schulweg keine
Schülerzeitkarte gemäß § 2 Abs. 3 gegen Entrichtung des dort vorgesehenen
Eigenanteils zur Verfügung gestellt werden kann.
§ 18
Schulen für Kranke
Für Schulen für
Kranke gelten die Regelungen für Förderschulen entsprechend.
§ 19
Eltern
Für den Begriff -
Eltern - im Sinne dieser Verordnung gilt § 123 Abs. 1 SchulG.
§ 20
Sonderregelungen
(1) Bei der Durchführung von
Praktika im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 legt die obere Schulaufsichtsbehörde
Entfernungsgrenzen fest, innerhalb derer eine entsprechende geeignete
Praktikumsstelle unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmöglichkeiten
und einer zumutbaren Fahrzeit zu wählen ist.
(2) Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme
nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, sofern die Schülerin oder der
Schüler für den nach § 4 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum Leistungen nach anderen
Vorschriften in Anspruch nimmt, die demselben Zweck dienen und nicht nur den
Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung abdecken. Ein Anspruch
auf Fahrkostenübernahme ist ferner ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an
einem Praktikum im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Ausbildungsvergütung
aufgrund tarifrechtlicher Regelung geleistet wird.
§ 21
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese
Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung -
SchfkVO) vom 24. März 1980 (GV. NRW. S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz vom
8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 17
am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit
Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 16. April 2005
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
UteS c h ä f e r
GV.NRW. 2005 S. 420
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.