Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 19 vom 4.5.2005 Seite 373 bis 426

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Gem)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage1a
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Gem)

203013

Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren
allgemeinen Verwaltungsdienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAPmD-Gem)

 

Vom 1. März 2005

 

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird verordnet:

 

Artikel I

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Gem) vom 25. Mai 1983 (GV. NRW. S. 200), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. 2002 S. 7), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „Aufstiegsbeamte“ die Wörter „und Laufbahnwechsler“ eingefügt.

 

2. In § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prüfungsausschussvorsitzenden den Ausschlag.“

 

3. In § 28 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das zuständige Studieninstitut kann Beamten, die in der Zeit vor dem 1.8.2001 die Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes bestanden haben, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a erteilen.“

 

4. § 28 Abs. 3 und 4 werden gestrichen.

 

5. Es wird folgender neuer § 29a eingefügt:

㤠29a
Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Bei einem Beamten, der die Prüfung

a) bestanden hat,

b) nicht bestanden hat und die Wiederholung der Prüfung nicht wünscht,

c) auch bei Wiederholung nicht bestanden hat,

endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird; erklärt ein Beamter, der die Prüfung nicht bestanden hat, erst später, er wolle die Prüfung nicht wiederholen (Buchstabe b), endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.

 

(2) Absatz 1 findet auf Aufstiegsbeamte keine Anwendung. Aufstiegsbeamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, bleiben in ihrer Laufbahn.“

 

6. Der bisherige § 29a wird § 29b.

 

7. Nach § 29b wird folgender neuer Abschnitt V. eingefügt:

V. Laufbahnwechsel

§ 30
Befähigungserwerb
durch feuerwehrdienstuntaugliche Beamte

(1) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die nach § 45 Abs. 3 Satz 3 LBG an Maßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung teilzunehmen haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen durch

a) die erfolgreiche Teilnahme an dem für diese Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst oder

b) die Teilnahme an einer Ausbildung für Verwaltungsangestellte nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung - (APO VFAng).

Das zuständige kommunale Studieninstitut stellt die erfolgreiche Teilnahme entsprechend Buchstabe a fest.

Eine Prüfung darf nicht gefordert werden.

 

(2) Soweit die Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst erfolgt, findet Abschnitt II dieser Verordnung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Prüfung, Anwendung.“

 

8. In der Anlage 3 (zu § 16 Abs. 5, § 21 Abs. 2) erhält Nummer 2.16 des Abschnittes 2 „2 Ergebnis der theoretischen Ausbildung im Unterrichtsfach:“ folgende Fassung:

„ 2.16 Kommunales Finanzmanagement“.

Abschnitt 2 wird im Übrigen wie folgt ergänzt:

„2.17 Handlungs- und Sozialkompetenz

2.18 Methodik der Rechtsanwendung“.

 

9. In der Anlage 4 (zu § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1) erhält die Aufzählung unter 1. folgende Fassung:

„1. Staats- und Europarecht, Allgemeines Verwaltungsrecht

2. Kommunalrecht

3. Recht der Gefahrenabwehr

4. Sozialrecht

5. Bürgerliches Recht

6. Öffentliche Finanzwirtschaft

7. Wirtschaft

8. Personal und Organisation“.

Die Aufzählung unter 2. erhält folgende Fassung:

„1. Staats- und Europarecht mit Bezügen zur Verfassungsgeschichte und zu
aktuellen politischen Ereignissen, Allgemeines Verwaltungsrecht

2. Kommunalrecht

3. Recht der Gefahrenabwehr, Sozialrecht

4. Bürgerliches Recht

5. Öffentliche Finanzwirtschaft

6. Wirtschaft

7. Personal und Organisation“.

 

10. Anlage 7 (zu § 28) erhält die beiliegende Fassung.

11. Anlage 7a (zu § 28 Abs. 2 S. 2) wird in der beiliegenden Fassung neu eingefügt.

 

12. Der bisherige Abschnitt V. wird Abschnitt VI.

Die bisherige Paragrafen-Bezeichnung „30“ wird ersetzt durch die Bezeichnung „31“.

 

 

Artikel II

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 1. März 2005

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

 

 

Anlage 7

 

Anlage 7a

 

GV. NRW. 2005 S. 410