Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes NRW
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Verordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher
Zuständigkeiten und Befugnisse
im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
des Landes NRW
Vom 13. Dezember 2004
Auf Grund des
§ 17 Abs. 5 Satz 2, des § 32 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 81 Satz 2 des
Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) wird verordnet:
I.
Zu
dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW bestimme ich
die Leitungen
1.
der Oberfinanzdirektionen,
2. der Fachhochschule für Finanzen,
3. der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen,
4. der Fortbildungsakademie des Landes
Nordrhein-Westfalen
5. des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen,
6. der Zentrale sowie der Niederlassungen des Bau-
und Liegenschaftsbetriebs NRW,
7. des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
NRW,
8. der Finanzämter
für die ihrer
Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten, soweit sich die Eigenschaft
als dienstvorgesetzte Stelle nicht schon aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt.
II.
Die Befugnis zur
Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 sowie die
Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Abs. 3 LDG NRW wird gemäß
§ 32 Abs. 2 Satz 2 auf die in Abschnitt I. Nr. 1 bis 7 genannten
dienstvorgesetzten Stellen übertragen, soweit sie sich nicht bereits aus § 32
Abs. 2 Satz 1 ergibt.
III.
Die Zuständigkeit zum
Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Abs. 1 LDG NRW und die
gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im LDG
NRW haben, richtet sich nach § 6 der Verordnung über beamtenrechtliche
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146).
IV.
Die
Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden gemäß § 81 Satz 2 LDG NRW auf
die vor Beginn des Ruhestands zuständigen dienstvorgesetzten Stellen
übertragen.
V.
Ich behalte mir vor,
die in den Abschnitten II. bis IV. erteilten Befugnisse im Einzelfall selbst
wahrzunehmen.
VI.
Diese Verordnung
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2009
außer Kraft. Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wird die Verordnung zur Bestimmung
der mit Disziplinarbefugnis ausgestatteten Dienstvorgesetzten im
Geschäftsbereich des Finanzministers vom 2. April 1982 (GV. NRW. S. 178)
aufgehoben.
Düsseldorf, den 13.
Dezember 2004
Der
Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
JochenD i e c k m a n n
GV.
NRW. 2005 S. 14
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