Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 2 vom 19.1.2005 Seite 13 bis 18
Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder des Medienrates der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder des Medienrates der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
2251
Satzung
über den Ersatz von Aufwendungen
für die Mitglieder des Medienrates
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Grundsatz
Umfang des Erstattungsanspruchs
(2) Im Übrigen werden Aufwendungen erstattet, sofern sie
notwendig und angemessen sind. Der Ersatz wird auf konkreten Nachweis im Rahmen
des Haushaltes der LfM geleistet. Soweit hierfür Zustimmungen erforderlich
sind, werden diese von der oder dem Vorsitzenden des Medienrates erteilt.
(3) Das Tagegeld im Sinne des § 108 Satz 1 LMG NRW wird als
Sitzungstagegeld gewährt und beträgt 30 Euro je Sitzungstag.
§ 3
In-Kraft-Treten
Düsseldorf, den 16. Juli 2004
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)