Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 2 vom 19.1.2005 Seite 13 bis 18

Genehmigung der 9. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Ahlen
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Genehmigung der 9. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Ahlen

Genehmigung der
9. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland
im Gebiet der Stadt Ahlen

Vom 23. Dezember 2004

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2004 die Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Ahlen beschlossen (Umwandlung der Zeche Westfalen, Schacht I/II).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 23. Dezember 2004 - V.2 - 30.17.03.14 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 9. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Warendorf und der Stadt Ahlen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 23. Dezember 2004

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2005 S. 15