Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 2 vom 19.1.2005 Seite 13 bis 18
Genehmigung der 9. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Ahlen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Genehmigung der 9. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Ahlen
Genehmigung der
9. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland
im Gebiet der Stadt Ahlen
Der Regionalrat
des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2004 die
Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk
Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Ahlen beschlossen
(Umwandlung der Zeche Westfalen, Schacht I/II).
Diese Änderung
habe ich mit Erlass vom 23. Dezember 2004 - V.2 - 30.17.03.14 - gemäß § 16 Abs.
1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien
genehmigt.
Gemäß § 16 Abs.
3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der
Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 9. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt
Münsterland wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung
(Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde)
sowie dem Kreis Warendorf und der Stadt Ahlen zur Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16
Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und
Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn
sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres
nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren
Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den
23. Dezember 2004
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2005 S. 15