Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten
im Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen
Vom 7. Januar 2005
Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 3, 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2
Sätze 1 und 2 und § 14 Abs. 2 des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212) wird
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Zuständigkeiten im
Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen vom 2. Juni 1992 (GV. NRW. S. 190), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 28. September 2000 (GV. NRW. S. 658), wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie
folgt gefasst:
„Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zuständigkeit der Bewilligungsbehörden
Die Bewilligungsbehörden (§ 2 Abs. 1 des
Wohnungsbauförderungsgesetzes) sind zuständig für die Aufgaben der
Bewilligungsstelle für den Bergarbeiterwohnungsbau im Sinne des § 11 Abs. 7
(Zustimmung zu Modernisierung) der Verordnung über wohnungswirtschaftliche
Berechnungen (II. BV).“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Aufgaben der zuständigen Stelle im
Sinne des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über
die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
mit Ausnahme der Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 13 Abs. 1 des
Wohnraumförderungsgesetzes;“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Das
Semikolon wird gestrichen und die Angabe „und nach § 52 des
Wohnraumförderungsgesetzes;“ eingefügt.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Überwachung der Verpflichtungen, die
nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnungsbindungsgesetz,
nach dem Wohnraumförderungsgesetz, nach den jeweils vereinbarten
Schuldurkunden, Darlehens- oder Zuschussverträgen und nach den Auflagen des
Bewilligungsbescheides oder der Förderzusage hinsichtlich der Nutzung und Mietpreisbildung
bei Wohnungen bestehen, die mit Mitteln aus dem Haushalt des Landes oder aus
dem Wirtschaftsplan der Wohnungsbauförderungsanstalt, ausgenommen während des
Bestehens eines Besetzungsrechtes auf Grund von Wohnungsfürsorgemitteln,
gefördert worden sind;“.
d)
Nummer 5 wird gestrichen.
e)
Nummer 6 wird die neue Nummer 5.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Zuständigkeit der Gemeinden
Die Gemeinden sind zuständig für die Aufgaben
der zuständigen Stelle im Sinne des Wohngeldgesetzes.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen zur
Förderung 1. des Wohnungsbaus und 2. der Wohnungsmodernisierung für
Landesbedienstete“ durch die Wörter „Aufgaben der Bewilligungsstelle für den
Wohnungsbau und die Wohnungsmodernisierung für Landesbedienstete.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) in Satz 1 die
Wörter „Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen aus Mitteln“ durch die Wörter
„Aufgaben der Bewilligungsstelle für Mittel“ ersetzt und
bb) in Satz 2 das Wort „werden“ am
Satzende durch das Wort „wurden“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „zugunsten der“ die nachfolgenden Wörter
durch folgende Wörter ersetzt:
„NRW.BANK
im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen auf dem Gebiet
des Wohnungswesens.“
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Zuständigkeiten der Wohnungsbauförderungsanstalt
(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt
Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK - ist zuständig für:
1. die Auszahlung der Zuschüsse zur
Städtebauförderung;
2.
die nach § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes erforderlichen Mitteilungen an die
Finanzbehörden für die nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten
Wohnungen;
3. die Bewilligung und Gewährung von
Wohneigentumssicherungshilfe;
4. die Bewilligung und Gewährung von Darlehen
zur Förderung des Ankaufs von Miet- und Genossenschaftswohnungen und zur
Förderung des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand;
5. die Bewilligung und Gewährung von Darlehen
zur Mietpreisbegrenzung von öffentlich geförderten Wohnungen in hoch
verdichteten Großsiedlungen;
6. die Bewilligung und Gewährung von Darlehen
zur Förderung der Gründung von Wohnungsgenossenschaften im Bestand und zur
Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen.
(2)
Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann zur Deckung des ihr durch die
Durchführung der in den Nummern 4 bis 6 genannten Aufgaben entstehenden
Verwaltungsaufwandes einmalige oder laufende Verwaltungskostenbeiträge
erheben.“
7. Es wird der folgende § 6 neu eingefügt:
„§ 6
Berichtspflicht
Das Ministerium für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über
die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung.“
8. Der bisherige § 6 wird § 7.
Artikel
2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 7. Januar 2005
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. MichaelV e s p e r
GV. NRW.
2005 S. 17
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