Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 20 vom 6.5.2005 Seite 427 bis 446

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über das Verfahren bei Programmbeschwerden (§ 42 LMG NRW) - Beschwerdesatzung -
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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über das Verfahren bei Programmbeschwerden (§ 42 LMG NRW) - Beschwerdesatzung -

2251

Satzung
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
über das Verfahren bei Programmbeschwerden
(§ 42 LMG NRW)
- Beschwerdesatzung -

Vom 11. März 2005

Aufgrund von § 42 Abs. 5 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Grundsatz und Geltungsbereich

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden, in denen die Verletzung der Programmgrundsätze (§ 31 LMG NRW), der Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV), der Vorschriften über die Werbung (§§ 7, 44, 45, 45a, 45b des Rundfunkstaatsvertrags (RStV)) und der Vorschriften über das Sponsoring (§ 8 RStV) behauptet wird, an den Veranstalter zu wenden.

(2) Veranstalter im Sinne dieser Satzung sind alle von der LfM gemäß § 4 Abs. 1 LMG NRW zugelassenen Veranstalter.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für lokalen Hörfunk sowie für Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen bzw. Hochschulen und bei öffentlichen Veranstaltungen entsprechend.

§ 2
Beschwerdeverfahren des Veranstalters

(1) Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags bzw. Vorschriften über die Werbung und das Sponsoring behauptet wird, sind schriftlich zu begründen. Der behauptete Verstoß ist unter Angabe von Sendedatum und -uhrzeit hinreichend konkret darzulegen.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der Veranstalter. Im Falle des § 72 Abs. 3 LMG NRW entscheidet er nach Anhörung der jeweiligen Gruppe. Die Entscheidung hat innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung zu erfolgen. Ihr ist eine Belehrung über das weitere Verfahren (§ 42 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW) beizufügen.

(3) Die LfM teilt dem Beschwerdeführer auf dessen Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und des für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen mit.

(4) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 1 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des oder der Beauftragten der LfM für den Datenschutz ein.

§ 3
Beschwerdeverfahren der LfM

(1) Hilft der Veranstalter der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung ab, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 LMG NRW die LfM anrufen. Die Direktorin bzw. der Direktor der LfM holt hierzu eine Stellungnahme des Veranstalters ein.

(2) Wird in einer Beschwerde die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, gibt die Direktorin bzw. der Direktor der LfM dem oder der Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Richtet sich die Beschwerde wegen der Verletzung der Programmgrundsätze bzw. der Vorschriften über Werbung und Sponsoring gegen den Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms, so soll die Direktorin bzw. der Direktor der LfM eine Empfehlung der im Rahmen der Abstimmung gemäß § 38 Abs.2 RStV zuständigen Stelle einholen. Diese Empfehlung legt die Medienkommission der LfM ihrer Entscheidung gemäß Absatz 5 zugrunde.

(4) Wird mit der Beschwerde die Verletzung der Vorschriften über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz behauptet, soll die Direktorin bzw. der Direktor der LfM einen Antrag auf gutachterliche Befassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 LMG NRW). Das Ergebnis der gutachterlichen Befassung soll die Medienkommission der LfM ihrer Entscheidung gemäß Absatz 5 zugrunde legen.

(5) Die Medienkommission entscheidet, ob die Beschwerde begründet ist. Sie kann sich den beanstandeten Programmbeitrag vorführen lassen. Die Direktorin bzw. der Direktor der LfM teilt die Entscheidung dem Beschwerdeführer und dem Veranstalter mit schriftlicher Begründung mit. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beitrag gemäß § 72 Abs. 3 LMG NRW, so teilt der Veranstalter die Entscheidung der betreffenden Gruppe mit.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über das Verfahren bei Programmbeschwerden vom 9. September 1988 (GV. NRW. S. 404) außer Kraft.

Düsseldorf, den 11. März 2005

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

i.V.

Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r

GV. NRW. 2005 S. 428