Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 20 vom 6.5.2005 Seite 427 bis 446
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über das Verfahren bei Programmbeschwerden (§ 42 LMG NRW) - Beschwerdesatzung - |
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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über das Verfahren bei Programmbeschwerden (§ 42 LMG NRW) - Beschwerdesatzung -
2251
Satzung
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
über das Verfahren bei Programmbeschwerden
(§ 42 LMG NRW)
- Beschwerdesatzung -
Vom 11. März 2005
Aufgrund von § 42 Abs. 5 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
§ 1
Grundsatz und Geltungsbereich
(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden, in denen die Verletzung der Programmgrundsätze (§ 31 LMG NRW), der Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV), der Vorschriften über die Werbung (§§ 7, 44, 45, 45a, 45b des Rundfunkstaatsvertrags (RStV)) und der Vorschriften über das Sponsoring (§ 8 RStV) behauptet wird, an den Veranstalter zu wenden.
(2) Veranstalter im Sinne dieser Satzung sind alle von der LfM gemäß § 4 Abs. 1 LMG NRW zugelassenen Veranstalter.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für lokalen Hörfunk sowie für Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen bzw. Hochschulen und bei öffentlichen Veranstaltungen entsprechend.
§ 2
Beschwerdeverfahren des Veranstalters
(2) Über die Beschwerde entscheidet der Veranstalter. Im Falle des § 72 Abs. 3 LMG NRW entscheidet er nach Anhörung der jeweiligen Gruppe. Die Entscheidung hat innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung zu erfolgen. Ihr ist eine Belehrung über das weitere Verfahren (§ 42 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW) beizufügen.
(3) Die LfM teilt dem Beschwerdeführer auf dessen Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und des für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen mit.
(4) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 1 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des oder der Beauftragten der LfM für den Datenschutz ein.
§ 3
Beschwerdeverfahren der LfM
(1) Hilft der Veranstalter der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung ab, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 LMG NRW die LfM anrufen. Die Direktorin bzw. der Direktor der LfM holt hierzu eine Stellungnahme des Veranstalters ein.
In-Kraft-Treten
Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über das Verfahren bei Programmbeschwerden vom 9. September 1988 (GV. NRW. S. 404) außer Kraft.
Düsseldorf, den 11. März 2005
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)
i.V.
Dr. Jürgen B r a u t m e i e r
GV. NRW. 2005 S. 428