Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 20 vom 6.5.2005 Seite 427 bis 446
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 118 LMG NRW) - Beanstandungssatzung - |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 118 LMG NRW) - Beanstandungssatzung -
2251
Satzung
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
über das Verfahren bei Rechtsverstößen
(§ 118 LMG NRW)
- Beanstandungssatzung -
Vom 11. März 2005
Aufgrund von § 118 Abs. 4 des Landesmediengesetzes
Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), erlässt die
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
§ 1
Grundsatz und Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt das Verfahren bei Rechtsverstößen
gemäß § 118 LMG NRW und weist auf die gesetzlichen Widerrufsregelungen bei
Rechtsverstößen (§ 120 LMG NRW) hin.
(2) Diese Satzung gilt für alle von der LfM gemäß § 4 Abs. 1
LMG NRW zugelassenen Veranstalter. Dies schließt die im vereinfachten
Zulassungsverfahren zugelassenen Veranstalter ein. Das Verfahren bei
Rechtsverstößen von Nutzerinnen und Nutzern von Bürgerfunk im Fernsehen ist
nicht Gegenstand dieser Satzung.
(3) Für Rechtsverstöße gegen Bestimmungen betreffend
unzulässige Sendungen und Jugendschutz (§ 35 Abs. 1 LMG NRW) gilt diese
Satzung, soweit nicht besondere Vorschriften des
Jugendmedienschutzstaatsvertrags bzw. Verfahrensregelungen, beide in der
jeweils geltenden Fassung, vorgehen.
§ 2
Maßnahmen bei Rechtsverstößen
Auf der Grundlage von § 118 Abs. 1 bis 3 LMG NRW trifft die LfM folgende Maßnahmen:
1. Sie beanstandet Rechtsverstöße gemäß § 118 Abs. 1 LMG NRW (§ 3 der Satzung),
2. sie bestimmt, dass Beanstandungen nach § 118 Abs. 3 LMG NRW durch den betroffenen Veranstalter im Rundfunkprogramm verbreitet werden
(§ 4 der Satzung),
3. sie ordnet das gänzliche oder teilweise Ruhen der
Verbreitung oder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms gemäß § 118 Abs. 3 LMG NRW an (§ 5 der Satzung).
§ 3
Beanstandung von Rechtsverstößen
(1) Die Beanstandung von Rechtsverstößen gemäß § 118 Abs. 1
LMG NRW beinhaltet die Feststellung des Rechtsverstoßes und die Anweisung an
den Veranstalter, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen
Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen.
(2) Die Beanstandung nach Absatz 1 kann die Feststellung
enthalten, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß (§ 120 Abs. 1 Nr. 4 LMG NRW) handelt. Maßstab für die Bewertung ist die Art des Verstoßes, seine
Nachhaltigkeit sowie die Häufigkeit gleicher oder vergleichbarer Verstöße.
(3) Ein schwerwiegender Verstoß kann insbesondere dann
vorliegen, wenn der Veranstalter Sendungen entgegen den zwingenden Geboten nach
§ 31 Abs. 2 bis 5 LMG NRW oder § 35 Abs. 1 LMG NRW in Verbindung mit den
Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags in der jeweils geltenden
Fassung über unzulässige Sendungen und Jugendschutz verbreitet bzw.
weiterverbreitet.
§ 4
Verbreitungspflicht des Veranstalters
(1) Beanstandungen nach § 3 der Satzung können mit der
Bestimmung verbunden werden, dass der betroffene Veranstalter diese in seinem
Rundfunkprogramm verbreitet.
(2) Die Verbreitung der Beanstandung muss unverzüglich ohne
Zusätze und Weglassungen auf einem gleichwertigen Sendeplatz und zu einer
gleichwertigen Sendezeit wie die beanstandete Sendung erfolgen.
§ 5
Ruhen der Verbreitung
oder Weiterverbreitung
(1) Ist bereits ein Rechtsverstoß nach § 3 der Satzung
beanstandet worden, so kann bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem
weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach
§ 3 Abs. 1 der Satzung angeordnet werden, dass die Verbreitung oder
Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms für einen bestimmten Zeitraum, der einen
Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne
Teile des Rundfunkprogramms (einzelne Sendungen oder Sendungen einer bestimmten
Gattung) beziehen.
(2) Die Anordnung des Ruhens der Verbreitung bzw.
Weiterverbreitung nach Absatz 1 muss in einem angemessenen Verhältnis zur
Schwere und Häufigkeit von Rechtsverstößen des Veranstalters stehen.
§ 6
Widerruf der Zulassung
(1) Ist der Veranstalter einer Anordnung nach § 118 Abs. 2
LMG NRW innerhalb der von der LfM bestimmten Frist nicht gefolgt, so kann die
Zulassung widerrufen werden (§ 120 Abs. 2 LMG NRW).
(2) Hat der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen nach
dem LMG NRW schwerwiegend verstoßen und hat die LfM den Verstoß durch einen dem
Veranstalter zugestellten Beschluss als schwerwiegend festgestellt, so ist die
Zulassung zu widerrufen (§ 120 Abs. 1 Satz 4 LMG NRW).
§ 7
Verfahren
(1) Die Direktorin bzw. der Direktor der LfM überprüft die
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Programmen der Rundfunkveranstalter
(Programmbeobachtung), insbesondere im Hinblick auf mögliche Verstöße gemäß §
118 LMG NRW.
(2) Wird die Direktorin bzw. der Direktor auf einen
möglichen Rechtsverstoß aufmerksam, so nimmt sie bzw. er die notwendigen
Abstimmungen, Anhörungen und rechtlichen Bewertungen vor und teilt das Ergebnis
dem betroffenen Veranstalter schriftlich mit. Dabei müssen das beanstandete
Programm bzw. die beanstandete Sendung und die Art des Rechtsverstoßes
bezeichnet werden. Dem Veranstalter wird eine angemessene Frist zur
Stellungnahme (Anhörung) eingeräumt.
(3) Besteht der mögliche Rechtsverstoß des Veranstalters
eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms in der Verletzung der
Programmgrundsätze bzw. der Vorschriften über Werbung und Sponsoring, so soll
die Direktorin bzw. der Direktor der LfM eine Empfehlung der im Rahmen der
Abstimmung gemäß § 38 Abs.2 RStV zuständigen Stelle einholen. Diese Empfehlung
legt die Medienkommission der LfM ihrer Entscheidung gemäß Absatz 4 zugrunde.
(4) Die Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 118 LMG NRW
trifft die Medienkommission aufgrund einer schriftlichen Vorlage der Direktorin
bzw. des Direktors der LfM. Die Direktorin bzw. der Direktor führt die
Entscheidungen der Medienkommission aus.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im
Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für
Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 10 LRG NW) vom 9. November 1990 (GV. NRW. S. 626) außer Kraft.
Düsseldorf, den 11. März 2005
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)
i.V.
Dr. Jürgen B r a u t m e i e r