Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 20 vom 6.5.2005 Seite 427 bis 446

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 118 LMG NRW) - Beanstandungssatzung -
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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 118 LMG NRW) - Beanstandungssatzung -

2251

Satzung
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
über das Verfahren bei Rechtsverstößen
(§ 118 LMG NRW)
- Beanstandungssatzung -

 

Vom 11. März 2005

 

Aufgrund von § 118 Abs. 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

 

§ 1
Grundsatz und Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt das Verfahren bei Rechtsverstößen gemäß § 118 LMG NRW und weist auf die gesetzlichen Widerrufsregelungen bei Rechtsverstößen (§ 120 LMG NRW) hin.

 

(2) Diese Satzung gilt für alle von der LfM gemäß § 4 Abs. 1 LMG NRW zugelassenen Veranstalter. Dies schließt die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Veranstalter ein. Das Verfahren bei Rechtsverstößen von Nutzerinnen und Nutzern von Bürgerfunk im Fernsehen ist nicht Gegenstand dieser Satzung.

 

(3) Für Rechtsverstöße gegen Bestimmungen betreffend unzulässige Sendungen und Jugendschutz (§ 35 Abs. 1 LMG NRW) gilt diese Satzung, soweit nicht besondere Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags bzw. Verfahrensregelungen, beide in der jeweils geltenden Fassung, vorgehen.

 

§ 2
Maßnahmen bei Rechtsverstößen

Auf der Grundlage von § 118 Abs. 1 bis 3 LMG NRW trifft die LfM folgende Maßnahmen:

1. Sie beanstandet Rechtsverstöße gemäß § 118 Abs. 1 LMG NRW (§ 3 der Satzung),

2. sie bestimmt, dass Beanstandungen nach § 118 Abs. 3 LMG NRW durch den betroffenen Veranstalter im Rundfunkprogramm verbreitet werden

(§ 4 der Satzung),

3. sie ordnet das gänzliche oder teilweise Ruhen der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms gemäß § 118 Abs. 3 LMG NRW an (§ 5 der Satzung).

 

§ 3
Beanstandung von Rechtsverstößen

(1) Die Beanstandung von Rechtsverstößen gemäß § 118 Abs. 1 LMG NRW beinhaltet die Feststellung des Rechtsverstoßes und die Anweisung an den Veranstalter, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen.

 

(2) Die Beanstandung nach Absatz 1 kann die Feststellung enthalten, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß (§ 120 Abs. 1 Nr. 4 LMG NRW) handelt. Maßstab für die Bewertung ist die Art des Verstoßes, seine Nachhaltigkeit sowie die Häufigkeit gleicher oder vergleichbarer Verstöße.

 

(3) Ein schwerwiegender Verstoß kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Veranstalter Sendungen entgegen den zwingenden Geboten nach § 31 Abs. 2 bis 5 LMG NRW oder § 35 Abs. 1 LMG NRW in Verbindung mit den Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen und Jugendschutz verbreitet bzw. weiterverbreitet.

 

§ 4
Verbreitungspflicht des Veranstalters

(1) Beanstandungen nach § 3 der Satzung können mit der Bestimmung verbunden werden, dass der betroffene Veranstalter diese in seinem Rundfunkprogramm verbreitet.

 

(2) Die Verbreitung der Beanstandung muss unverzüglich ohne Zusätze und Weglassungen auf einem gleichwertigen Sendeplatz und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die beanstandete Sendung erfolgen.

 

§ 5
Ruhen der Verbreitung
oder Weiterverbreitung

(1) Ist bereits ein Rechtsverstoß nach § 3 der Satzung beanstandet worden, so kann bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach § 3 Abs. 1 der Satzung angeordnet werden, dass die Verbreitung oder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms (einzelne Sendungen oder Sendungen einer bestimmten Gattung) beziehen.

 

(2) Die Anordnung des Ruhens der Verbreitung bzw. Weiterverbreitung nach Absatz 1 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Häufigkeit von Rechtsverstößen des Veranstalters stehen.

 

§ 6
Widerruf der Zulassung

(1) Ist der Veranstalter einer Anordnung nach § 118 Abs. 2 LMG NRW innerhalb der von der LfM bestimmten Frist nicht gefolgt, so kann die Zulassung widerrufen werden (§ 120 Abs. 2 LMG NRW).

 

(2) Hat der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen nach dem LMG NRW schwerwiegend verstoßen und hat die LfM den Verstoß durch einen dem Veranstalter zugestellten Beschluss als schwerwiegend festgestellt, so ist die Zulassung zu widerrufen (§ 120 Abs. 1 Satz 4 LMG NRW).

 

§ 7
Verfahren

(1) Die Direktorin bzw. der Direktor der LfM überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Programmen der Rundfunkveranstalter (Programmbeobachtung), insbesondere im Hinblick auf mögliche Verstöße gemäß § 118 LMG NRW.

 

(2) Wird die Direktorin bzw. der Direktor auf einen möglichen Rechtsverstoß aufmerksam, so nimmt sie bzw. er die notwendigen Abstimmungen, Anhörungen und rechtlichen Bewertungen vor und teilt das Ergebnis dem betroffenen Veranstalter schriftlich mit. Dabei müssen das beanstandete Programm bzw. die beanstandete Sendung und die Art des Rechtsverstoßes bezeichnet werden. Dem Veranstalter wird eine angemessene Frist zur Stellungnahme (Anhörung) eingeräumt.

 

(3) Besteht der mögliche Rechtsverstoß des Veranstalters eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms in der Verletzung der Programmgrundsätze bzw. der Vorschriften über Werbung und Sponsoring, so soll die Direktorin bzw. der Direktor der LfM eine Empfehlung der im Rahmen der Abstimmung gemäß § 38 Abs.2 RStV zuständigen Stelle einholen. Diese Empfehlung legt die Medienkommission der LfM ihrer Entscheidung gemäß Absatz 4 zugrunde.

 

(4) Die Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 118 LMG NRW trifft die Medienkommission aufgrund einer schriftlichen Vorlage der Direktorin bzw. des Direktors der LfM. Die Direktorin bzw. der Direktor führt die Entscheidungen der Medienkommission aus.

 

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 10 LRG NW) vom 9. November 1990 (GV. NRW. S. 626) außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 11. März 2005

 

 

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

i.V.

Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r

GV. NRW. 2005 S. 429