Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 20 vom 6.5.2005 Seite 427 bis 446

Verordnung über die Zusammenfassung der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes (Konzentrations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG)
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Verordnung über die Zusammenfassung der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes (Konzentrations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG)

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Verordnung
über die Zusammenfassung der Aufgaben
der Übermittlungsstelle
nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung
und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes
(Konzentrations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG)

Vom 7. April 2005

Auf Grund des § 1077 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) eingefügt wurde, und des § 10 Abs. 3 des Beratungshilfegesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) neu gefasst wurde, i. V. m. § 1077 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1077 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 3 des Beratungshilfegesetzes i. V. m. § 1077 ZPO vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 144), wird verordnet:

§ 1
Konzentration

Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe sind die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.

§ 2
Übergangsregelung

Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingegangen sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Düsseldorf, den 7. April 2005

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang  G e r h a r d s

GV. NRW. 2005 S. 445