Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 20 vom 6.5.2005 Seite 427 bis 446
Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW
230
Gesetz
zur Neufassung des
Landesplanungsgesetzes NRW
Vom 3. Mai
2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW1
Das Landesplanungsgesetz (LPlG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie
folgt neu gefasst:
Inhaltsübersicht |
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I. Teil: Allgemeine Vorschriften |
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1. Abschnitt: |
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§ 1 |
Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung |
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§ 2 |
Begriffsbestimmungen |
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2.
Abschnitt: |
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§ 3 |
Landesplanungsbehörde |
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§ 4 |
Bezirksplanungsbehörde |
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§ 5 |
Untere staatliche Verwaltungsbehörde |
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3. Abschnitt: |
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§ 6 |
Bezeichnung und Sitz |
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§ 7 |
Stimmberechtigte Mitglieder |
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§ 8 |
Beratende Mitglieder des Regionalrates |
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§ 9 |
Aufgaben |
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§ 10 |
Organisation des Regionalrats |
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§ 11 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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II. Teil: Raumordnungspläne |
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1. Abschnitt: |
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§ 12 |
Darstellung der Grundsätze und Ziele |
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§ 13 |
Inhalt der Raumordnungspläne |
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§ 14 |
Erarbeitung der Raumordnungspläne |
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§ 15 |
Umweltprüfung |
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§ 16 |
Landesentwicklungsprogramm |
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2. Abschnitt: |
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§ 17 |
Inhalt des Landesentwicklungsplanes |
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§ 18 |
Aufstellung und Bekanntmachung |
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3. Abschnitt: |
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§ 19 |
Inhalt und besondere Funktionen der
Regionalpläne |
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§ 20 |
Erarbeitung, Aufstellung und Genehmigung der
Regionalpläne |
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§ 21 |
Bekanntmachung |
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§ 22 |
Bindungswirkungen von Regionalplänen |
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4. Abschnitt: |
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§ 23 |
Planerhaltung |
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§ 24 |
Zielabweichungsverfahren |
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5. Abschnitt: |
||
§ 25 |
Regionaler Flächennutzungsplan |
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§ 26 |
Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich,
Evaluierungsklausel |
|
§ 27 |
Strategische Umweltprüfung |
|
III. Teil: Planverwirklichung und Plansicherung |
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1. Abschnitt: |
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§ 28 |
Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens |
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§ 29 |
Feststellungen und Prüfungen im
Raumordnungsverfahren |
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§ 30 |
Gebühren und Auslagen |
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2. Abschnitt: |
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§ 31 |
Befugnisse der Landesplanungsbehörde |
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§ 32 |
Anpassung der Bauleitplanung |
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§ 33 |
Kommunales Planungsgebot und Entschädigung |
|
§ 34 |
Untersagung raumbedeutsamer Planungen und
Maßnahmen; Entschädigung |
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§ 35 |
Experimentierklausel |
|
§ 36 |
Abstimmungs-, Mitteilungs- und
Auskunftspflichten |
|
IV. Teil: Sondervorschriften für das |
||
1. Abschnitt: |
||
§ 37 |
Braunkohlenplangebiet |
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§ 38 |
Ergänzende
Vorschriften |
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2. Abschnitt: |
||
§ 39 |
Bezeichnung, Sitz
und Zusammensetzung |
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§ 40 |
Stimmberechtigte
Mitglieder |
|
§ 41 |
Beratende Mitglieder |
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§ 42 |
Organisation des
Braunkohlenausschusses |
|
§ 43 |
Aufgaben des
Braunkohlenausschusses |
|
3. Abschnitt: |
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§ 44 |
Inhalt der Braunkohlenpläne |
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§ 45 |
Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit
|
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§ 46 |
Erarbeitung und Aufstellung |
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§ 47 |
Genehmigung und Bekanntmachung |
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§ 48 |
Änderung von Braunkohlenplänen |
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§ 49 |
Landbeschaffung |
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V. Teil: Übergangs- und
Schlussvorschriften |
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§ 50 |
Erlass von Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften |
|
§ 51 |
Übergangsvorschrift |
|
§ 52 |
Befristung und
In-Kraft-Treten |
|
2. Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)
1. Teil:
Allgemeine
Vorschriften
Aufgabe, Leitvorstellung
und Begriffsbestimmungen
Aufgabe und Leitvorstellung
der Raumordnung
1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum
aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen,
2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und
Raumnutzungen zu treffen.
(2) Die Raumordnung soll die Landesentwicklung in
der Weise beeinflussen, dass unerwünschte Entwicklungen verhindert und
erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert werden; insbesondere ist auch
hier das Prinzip des Gender Mainstreaming
zu beachten. Maßgeblich sind
2. die Grundsätze der Raumordnung gemäß § 2 Abs.
2 Raumordnungsgesetz,
3. im Rahmen grenzüberschreitender
Zusammenarbeit sowie auf europäischer Ebene abgestimmte
Raumentwicklungskonzepte.
Den Erfordernissen einer flächensparenden
Raumentwicklung und der Schaffung von Standortvoraussetzungen für eine
dynamische wirtschaftliche Entwicklung ist besondere Bedeutung beizumessen.
Sie wird ergänzt und unterstützt durch eine
interkommunale Zusammenarbeit.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Landesplanung ist die Planung für das
gesamte Landesgebiet.
(2) Regionalplanung ist die Planung für das
Gebiet der Regierungsbezirke.
(3) Raumordnungspläne sind die
Landesentwicklungspläne (§ 17), die Regionalpläne (§ 19), die Regionalen
Flächennutzungspläne (§ 25) und die Braunkohlenpläne (§ 45).
(4) Raumordnungsverfahren sind Verfahren, in
denen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen untereinander und mit den
Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt werden.
(5) Instrumente der Raumordnung sind neben
Raumordnungsplänen und Raumordnungsverfahren auch weitere Planungsinstrumente.
(6) Planungen und Maßnahmen sind raumbedeutsam,
wenn durch sie Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder
Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der
hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel. Raumbedeutsam können auch
einzelne Vorhaben sein.
(7) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen
des § 3 Nr. 1 bis 5 des Raumordnungsgesetzes.
2.
Abschnitt:
Staatliche Organisation
§ 3
Landesplanungsbehörde
1. erarbeitet das Landesentwicklungsprogramm und
den Landesentwicklungsplan;
2. wirkt darauf hin, dass bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen, die für das Land von Bedeutung sind, einschließlich
des Einsatzes raumwirksamer Investitionen, die Grundsätze der Raumordnung
berücksichtigt und die Ziele der Raumordnung beachtet werden;
3. wirkt hin auf eine Abstimmung der
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit
sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können;
4. entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich
zuständigen Landesministerien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirksplanungsbehörden
untereinander und mit Stellen im Sinne von §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz
darüber, ob bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der
Raumordnung beachtet sind.
§ 4
Bezirksplanungsbehörde
(1) Zuständige Behörde für die Landes- und
Regionalplanung im Regierungsbezirk ist die Bezirksregierung
(Bezirksplanungsbehörde).
(2) Die Bezirksplanungsbehörde hat nach Maßgabe
dieses Gesetzes bei der Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne
mitzuwirken sowie Raumordnungsverfahren durchzuführen. Sie hat dafür zu sorgen,
dass die Ziele der Raumordnung bei behördlichen Maßnahmen und bei solchen
Planungen und Vorhaben, die für die räumliche Gestaltung des Bezirks von
Bedeutung sind, beachtet und die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren berücksichtigt
werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Maßnahmen, Planungen und
Vorhaben zum Gegenstand haben, zu beteiligen.
(3) Die Bezirksplanungsbehörde ist
Geschäftsstelle des Regionalrates.
(4) Die oder der bei der Bezirksregierung für
die Landes- und Regionalplanung zuständige Bezirksplanerin oder Bezirksplaner
wird im Benehmen mit dem Regionalrat bestellt.
§ 5
Untere staatliche Verwaltungsbehörde
Die Landrätin oder der Landrat als untere
staatliche Verwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Ziele der
Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Kreise beachtet und
die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren berücksichtigt werden.
3.
Abschnitt:
Regionalräte
§ 6
Bezeichnung und Sitz
In den Regierungsbezirken werden Regionalräte
errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung „Regionalrat des Regierungsbezirks...“
(Bezeichnung des Regierungsbezirks).
§ 7
Stimmberechtigte Mitglieder
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der
Regionalräte werden zu zwei Drittel durch die Vertretungen der kreisfreien
Städte und Kreise gewählt, zu einem Drittel aus Reservelisten berufen.
Maßgeblich für die Sitzverteilung sind die Gemeindewahlergebnisse in den
kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden.
(2) Es wählen
1. die kreisfreien Städte je angefangene 200.000
Einwohner 1 Mitglied des Regionalrates;
2. die Kreise für die kreisangehörigen Gemeinden
des Kreises insgesamt so viele Mitglieder des Regionalrates, wie sich nach der
Berechnung nach Nummer 1 für kreisfreie Städte ergeben würden.
Ist für die kreisangehörigen Gemeinden eines
Kreises mehr als ein Mitglied des Regionalrates zu wählen, so soll mindestens
ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25 000 Einwohnern und ein Mitglied
der Gruppe der Gemeinden über 25 000 Einwohner angehören. Sind für eine
kreisfreie Stadt oder für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehrere
Mitglieder des Regionalrates zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der
Verhältniswahl.
(3) Die Sitzzahl der Regionalräte wird von der
Bezirksregierung errechnet. Sie ist die Zahl der durch die Vertretungen der
kreisfreien Städte und Kreise zu wählenden Mitglieder des Regionalrates
erweitert um die Hälfte dieser Zahl. Bei der Berechnung sind Bruchteile auf
ganze Zahlen aufzurunden.
(4) Die nach Absatz 2 gewählten Mitglieder des
Regionalrates müssen in der kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von dem sie
gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben.
Es gelten die Vorschriften für die Wählbarkeit des Kommunalwahlgesetzes
entsprechend. Jedes zu wählende Mitglied des Regionalrates ist derjenigen
Partei oder zugelassenen Wählergruppe
anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Verbundene Wahlvorschläge sind
nicht zulässig.
(5) Eine Partei oder
Wählergruppe wird zur Sitzverteilung nur zugelassen, wenn sie als solche in
mehr als einer Gemeinde vertreten ist und über eine für den Regierungsbezirk
zuständige einheitliche Leitung verfügt.
(6) Wird ein Mitglied
des Regionalrates aufgrund eines Vorschlages einer Partei oder Wählergruppe
gewählt, die nicht an der Sitzverteilung des Regionalrates nach Absatz 7
teilnimmt, so verringert sich die zu verteilende Sitzzahl entsprechend.
(7) Die Sitze für die stimmberechtigten
Mitglieder des Regionalrates werden von der Bezirksregierung auf
die Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen des
Regierungsbezirks vertreten sind, verteilt. Hierzu werden die von den einzelnen
Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im Regierungsbezirk erzielten
gültigen Stimmen zusammengezählt. Die den Parteien und Wählergruppen noch
zustehenden Sitze werden aus Reservelisten zugeteilt. Die Reihenfolge der
Sitzzuteilung für die einzelne Partei oder Wählergruppe bestimmt sich nach der
von ihr eingereichten Reserveliste. Jede Partei oder Wählergruppe erhält
zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu
vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.
(8) Entspricht die Sitzverteilung im Regionalrat
aufgrund von Absatz 7 nicht dem Ergebnis, das sich bei einer Sitzverteilung
nach dem Verfahren der mathematischen Proportion auf der Grundlage der von den
Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen erzielten gültigen Stimmen
ergeben würde, so ist eine neue Ausgangszahl für die Verteilung weiterer Sitze
(Verhältnisausgleich) zu bilden. Dazu wird die Zahl der nach Absatz 7
errungenen Sitze derjenigen Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis
der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl erreicht hat, mit der
Gesamtzahl der gültigen Stimmen vervielfältigt und durch die Stimmenzahl dieser
Partei oder Wählergruppe geteilt. Aufgrund der neuen Ausgangszahl werden für
die Parteien und Wählergruppen nach dem Verfahren der mathematischen Proportion
neue Zuteilungszahlen errechnet und ihnen die an diesen Zahlen noch fehlenden
Sitze aus den Reservelisten in der sich nach Absatz 7 ergebenden Reihenfolge
zugewiesen. Dabei werden Bewerberinnen und Bewerber, die bereits nach Absatz 7
gewählt worden sind, nicht berücksichtigt. Bei den Berechnungen nach den Sätzen
1 bis 3 bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien und Wählergruppen außer
Betracht, für die keine nach Absatz 9 bestätigte Reserveliste eingereicht
worden ist. Sie nehmen am Verhältnisausgleich nicht teil.
(9) Die Reserveliste ist von der für den
Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis
spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen der Bezirksregierung einzureichen.
Die Bezirksregierung hat innerhalb von zwei weiteren Wochen die Reserveliste zu
bestätigen; äußert sie sich innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die
Reserveliste als bestätigt. Die Reserveliste kann im Laufe der allgemeinen
Wahlzeit ergänzt werden, die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die
Bezirksregierung.
(10) Der Regionalrat
tritt spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach den Gemeindewahlen
zusammen. Diese Sitzung wird vom bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates
einberufen.
(11) Die Mitglieder des Regionalrates werden für
die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Gemeinden gewählt oder
berufen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt
oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen
Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft im Regionalrat erlischt, wenn die
Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung des Mitglieds wegfallen; dies gilt
ebenfalls, wenn die Vertretung des Kreises oder der kreisfreien Stadt, von der
das Mitglied gewählt worden ist, neu zu wählen ist. Von einem Wohnsitzwechsel
eines berufenen Mitglieds innerhalb des Regierungsbezirks bleibt die
Mitgliedschaft im Regionalrat unberührt.
(12) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem
Regionalrat aus oder ist seine Wahl rechtsunwirksam, so findet insoweit
unverzüglich eine Ersatzwahl statt. Die Fehlerhaftigkeit der Wahl einzelner
Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Wahl der übrigen Mitglieder. Liegt
der Grund des Ausscheidens in der Person des Mitglieds, so steht das
Vorschlagsrecht der Partei oder Wählergruppe zu, der der Ausgeschiedene oder
nicht rechtswirksam Gewählte zugerechnet worden ist. Beim Ausscheiden eines
berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei oder
Wählergruppe ein Listenbewerber aus der Reserveliste nach; der Vorschlag bedarf
der Bestätigung durch die Bezirksregierung. Absatz 7 findet entsprechende
Anwendung.
(13) Finden in den Gemeinden oder Kreisen eines
Regierungsbezirks Wiederholungswahlen statt oder werden im Laufe der Wahlzeit
einzelne Vertretungen der Gemeinden oder Kreise neu gewählt, so sind die Sitze
nach Absatz 7 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der
Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu verteilen. Werden die Grenzen eines
Regierungsbezirks geändert, so hat die Bezirksregierung die Sitzzahl und die
Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 7 neu zu bestimmen. Soweit Sitze neu zu
verteilen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im
Zeitpunkt der Neuverteilung nach Absatz 7.
§ 8
Beratende Mitglieder des Regionalrates
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des
Regionalrates berufen für die Dauer ihrer Amtszeit 6 beratende Mitglieder zum
Regionalrat aus den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und
Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbänden hinzu. Von ihnen soll die Hälfte auf Arbeitgeber, die
Hälfte auf Arbeitnehmer entfallen. Zusätzlich berufen die stimmberechtigten
Mitglieder je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Regierungsbezirk
tätigen Sportverbänden, den nach Naturschutzrecht durch das zuständige
Landesministerium anerkannten Naturschutzverbänden sowie der kommunalen
Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf hinzu. Die
genannten Organisationen können dem Regionalrat Vorschläge für die Berufung
einreichen. Beruft der Regionalrat ein vorgeschlagenes Mitglied nicht und sind
keine weiteren Vorschläge vorhanden, so können die betroffenen Organisationen
erneut einen Vorschlag einreichen; der Regionalrat ist dann an den Vorschlag
gebunden. Wenn keine erneuten Vorschläge unterbreitet werden, verringert sich
die Zahl der beratenden Mitglieder entsprechend. Die Einzelheiten des Berufungsverfahrens sind vom Regionalrat in der
Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die
beratenden Mitglieder müssen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre
Hauptwohnung, oder ihre Beschäftigungsstelle im Regierungsbezirk haben. Wer bei der Wahl in die Vertretung
eines Kreises und einer Gemeinde Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 und 6 des
Kommunalwahlgesetzes unterliegt, kann nicht zum beratenden Mitglied des
Regionalrates berufen werden; dies gilt nicht für das Mitglied der
Regionalstellen Frau und Beruf, das im Dienst eines Kreises oder einer Gemeinde
steht, und das Mitglied der kommunalen Gleichstellungsstellen.
(3) An
den Sitzungen der Regionalräte bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf
und Münster nimmt außerdem je ein stimmberechtigtes Mitglied der Verbandsversammlung
des Regionalverbandes Ruhr mit beratender Befugnis teil, wenn
Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten des
Regionalverbandes stehen. Die beratenden Mitglieder bestellt die
Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte durch
Beschluss. Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(4) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und
der Kreise der Regierungsbezirks nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen des
Regionalrates teil.
(5) § 7 Abs. 11 findet entsprechende Anwendung.
§ 9
Aufgaben
(1) Der Regionalrat trifft die sachlichen und
verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung des Regionalplanes und
beschließt die Aufstellung. Das Erarbeitungsverfahren wird von der
Bezirksplanungsbehörde durchgeführt; sie ist an die Weisungen des Regionalrates
gebunden. Die Mitglieder des Regionalrates können jederzeit von der
Bezirksplanungsbehörde über den Stand des Erarbeitungsverfahrens
mündliche Auskunft verlangen. Der Regionalrat kann einzelne seiner Mitglieder
mit der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen beauftragen; er hat dem Antrag
einer Fraktion oder eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf
Einsichtnahme stattzugeben.
(3) Der Regionalrat kann auf der Grundlage des
Landesentwicklungsprogramms, des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne
Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen von regionaler Bedeutung
unterbreiten. Dabei sind Vorschläge aus der Region, insbesondere der
Regionalkonferenzen zu berücksichtigen, zusammenzuführen und zu bewerten; der
Regionalrat nimmt eine Prioritätensetzung vor. Weicht das zuständige Ministerium
von den Vorschlägen der Regionalräte ab, ist dies im Einzelnen zu begründen.
(4) Der Regionalrat beschließt auf der Grundlage
des Landesentwicklungsprogramms, des Landesentwicklungsplans, der integrierten
Gesamtverkehrsplanung und der Regionalpläne über die Vorschläge der Region für
die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des
Bundes und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für
Landesstraßen und Förderprogramme für den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen
Personennahverkehr. Dazu unterrichtet die Bezirksregierung - bei
Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffenden Plänen und Programmen in
Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - den Regionalrat frühzeitig über
die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder zu ändern.
Die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen und
Landesstraßen betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Straßenbau - stellt dem Regionalrat die hierzu erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Verlangen jederzeit Auskunft über den
Stand und die Vorbereitung der Pläne und Programme. Weicht das für den Verkehr
zuständige Ministerium von den Vorschlägen des Regionalrates ab, ist dies in
einer Stellungnahme zu begründen. Die Regionalräte legen für Um- und Ausbau von
Landesstraßen bis zu 3 Mio. € Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des
Landeshaushalts Prioritäten fest. Es dürfen keine Maßnahmen finanziert werden,
denen das zuständige Ministerium im Einzelfall widersprochen hat.
(5) Der Regionalrat berät die
Landesplanungsbehörde und wirkt durch Beratung der Gemeinden und
Gemeindeverbände seines Regierungsbezirks darauf hin, dass die Ziele der
Raumordnung beachtet werden.
§ 10
Organisation des Regionalrats
(1) Der Regionalrat wählt für die Dauer seiner
Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des
Regionalrates ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und
deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Er kann mehrere
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen wählen.
(2) Der Regionalrat tritt mindestens viermal
jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Der Regionalrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel
seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.
(3) Der Regionalrat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(4) Die Sitzungen
des Regionalrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne
Angelegenheiten durch Beschluss des Regionalrates ausgeschlossen werden.
(5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des
Regionalrates können Kommissionen gebildet werden. Sie sollen der Stärke der
einzelnen Parteien oder Wählergruppen des Regionalrates entsprechend
zusammengesetzt sein. In die Kommissionen können auch Personen entsandt werden,
die nicht Mitglied des Regionalrates sind. Das Nähere ist vom Regionalrat in
der Geschäftsordnung zu regeln.
§ 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind
verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer
freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu
handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied des Regionalrates
gilt als ehrenamtliche Tätigkeit. Eine Verpflichtung zur Übernahme dieser
ehrenamtlichen Tätigkeit besteht nicht. Die Vorschriften des § 30 der
Gemeindeordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die Genehmigung
für eine Aussage oder Erklärung über Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 der
Regionalrat im Einvernehmen mit der Bezirksregierung entscheidet. In Eilfällen
kann an Stelle des Regionalrates die oder der Vorsitzende entscheiden.
II.
Teil:
Raumordnungspläne
Gemeinsame Vorschriften
§ 12
Darstellung der Grundsätze und Ziele
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung werden
im Landesentwicklungsprogramm sowie in den Raumordnungsplänen dargestellt.
Raumordnungspläne sind Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Regionaler
Flächennutzugsplan und Braunkohlenplan.
§ 13
Inhalt der Raumordnungspläne
(1) Raumordnungspläne bestehen aus textlichen
und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Ziele der
Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen. Die Raumordnungspläne können in
sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Den
Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen
zur Raumstruktur nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Raumordnungsgesetz enthalten.
(3) Die Raumordnungspläne haben Fachbeiträge
insbesondere aus den Bereichen des Natur- und Landschaftsschutzes, der
Forstwirtschaft, der Landwirtschaft, des Gewässer- und des Bodenschutzes sowie
der Rohstoffsicherung, des Verkehrs und der gewerblichen Wirtschaft zu
berücksichtigen.
(4) Die Raumordnungspläne sollen raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts
nach § 4 Abs. 3 Raumordnungsgesetz berücksichtigen, die zur Aufnahme in
Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 zur Koordinierung
von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele der Raumordnung
gesichert werden können.
(5) In Raumordnungsplänen können Gebiete
festgelegt werden,
1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen
oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem
Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen
oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2. in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen
oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen
besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
3. die für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen
geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind und an
anderer Stelle im Planungsgebiet ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).
Sofern
nicht ausdrücklich anders festgelegt, haben die Vorranggebiete zugleich die
Wirkung von Eignungsgebieten.
§ 14
Erarbeitung der Raumordnungspläne
(1) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne
sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu
berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von
Bedeutung sind.
(2) Die öffentlichen Stellen und Personen des
Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz, die durch den Raumordnungsplan in
ihrem Aufgabenbereich betroffen sein könnten, sind zu beteiligen. Sie sind
schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern. Ihnen ist der Planentwurf, die
Begründung der Planerarbeitung und der Umweltbericht gemäß § 15 zu übersenden.
Ihnen ist eine Frist von mindestens drei Monaten zu setzen, innerhalb der sie
Anregungen zum Planentwurf und zum Umweltbericht vorbringen können. Bei
Planänderungen kann die Frist auf einen Monat gekürzt werden.
(3) Der Entwurf des Raumordnungsplans ist
zusammen mit der Begründung und dem Umweltbericht von den
Bezirksplanungsbehörden sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren
Bereich sich die Planung erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Monaten
öffentlich auszulegen. Bei Planänderung kann die Frist auf einen Monat verkürzt
werden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens zwei Wochen zuvor
ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird und dass Personen, die in ihren
Belangen berührt werden und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von den
Umweltauswirkungen berührt werden, Stellung zum Planentwurf, zur Begründung und
zum Umweltbericht während der Auslegungsfrist nehmen können.
(4) Wird der Raumordnungsplan voraussichtlich
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist
dessen Beteiligung im Sinne des Landesplanungsgesetzes durchzuführen. Teilt der
andere Staat mit, dass er Konsultationen wünscht, so werden solche über die
voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des
Plans auf die Umwelt hat, und über die geplanten Maßnahmen, die der
Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen dienen sollen, geführt. Dabei
ist das Benehmen mit den Bundesbehörden erforderlich. Finden
grenzüberschreitende Konsultationen statt, so ist sicherzustellen, dass die
Öffentlichkeit und die Behörden des anderen Staates, die in ihrem
umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Plans
verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, beteiligt werden. Dazu
werden sie unterrichtet und erhalten Gelegenheit, spätestens während des
innerstaatlichen Beteiligungsverfahrens innerhalb
einer angemessenen Frist, die in der Regel drei Monate nicht überschreiten
soll, Stellung zu nehmen. Zu Beginn der Konsultationen ist ein angemessener
Zeitrahmen für ihre Dauer zu vereinbaren. Soweit die Voraussetzungen der
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann eine Übersetzung
geeigneter Angaben beigefügt werden. Die Genehmigung oder Nicht-Genehmigung des
Plans durch die zuständige Behörde ist öffentlich bekannt zu machen.
(5) In der Abwägung sind auch die
Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes zu berücksichtigen;
soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des
Landschaftsgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von Projekten sowie
die Einholung der Stellungnahme der Kommission und Maßnahmen zur Sicherung des
Zusammenhangs des ökologischen Netzes „Natura 2000“ anzuwenden (Prüfung nach
Richtlinie 92/43/EWG). Der nach § 15 erstellte Umweltbericht, die nach Absatz 2
und Absatz 3 abgegebenen Stellungnahmen sowie die Ergebnisse von nach Absatz 4
geführten grenzüberschreitenden Konsultationen und die in ihrem Rahmen
abgegebenen Stellungnahmen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
(6) Bei Bekanntmachung des Plans sind folgende
Informationen öffentlich auszulegen:
1. der genehmigte Plan,
2. die Begründung der Planaufstellung mit einer
zusammenfassenden Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen
wurden, wie der Umweltbericht sowie die Stellungnahmen und Einwendungen
berücksichtigt wurden, aus welchen Gründen geprüfte Alternativen dem Plan nicht
zugrunde gelegt wurden und welche Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 7
vorgesehen sind.
(7) Den Bezirksplanungsbehörden obliegt die
Raumbeobachtung im Regierungsbezirk. Sie berichten der Landesplanungsbehörde
jährlich über den Stand der Regionalplanung, die Verwirklichung der
Regionalpläne und Entwicklungstendenzen. Sie überwachen die erheblichen
Auswirkungen der Durchführung der Regionalpläne auf die Umwelt, um insbesondere
frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu übermitteln und in der
Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(8) Raumordnungspläne können jederzeit in dem
für ihre Aufstellung geltenden Verfahren geändert oder ergänzt werden.
§ 15
Umweltprüfung
(2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 enthält die
Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei
den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und
Detaillierungsgrad des Plans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das
Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den
unterschiedlichen Ebenen des Entscheidungsprozesses am besten geprüft werden
können. Die Erstellung des Umweltberichtes kann mit anderen Prüfungen zur
Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.
(3) Der Untersuchungsumfang der Umweltprüfung und
der Detaillierungsgrad des Umweltberichts sind vor seiner Erarbeitung
festzulegen. Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4
Raumordnungsgesetz, die durch den Raumordnungsplan in ihrem Aufgabenbereich
betroffen sein könnten sind zu beteiligen. Die Beteiligung soll sich auf
Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen der
Durchführung der Umweltprüfung erstrecken. Sachverständige und Dritte können
hinzugezogen werden.
(4) Bei Regionalplänen kann die Umweltprüfung
auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden,
wenn der Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem der Regionalplan zu
entwickeln ist, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG
enthält.
§ 16
Landesentwicklungsprogramm
2.
Abschnitt:
Besondere Vorschriften
für den Landesentwicklungsplan
Inhalt des Landesentwicklungsplanes
Der Landesentwicklungsplan legt auf Grundlage
des Landesentwicklungsprogramms Ziele der Raumordnung für die Gesamtentwicklung
des Landes fest. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind gemäß Landschaftsgesetz unter
Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen in den
Landesentwicklungsplan aufzunehmen.
Aufstellung und Bekanntmachung
(2) Der Landesentwicklungsplan wird im Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. In der
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der bezeichnete Plan und die
Begründung der Planaufstellung mit einer zusammenfassenden Umwelterklärung im
Sinne von § 14 Abs. 6 Nr. 2 bei der Landesplanungsbehörde und den
Bezirksplanungsbehörden sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren
Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt
werden.
(3) Die zusammenfassende Erklärung im Sinne von
Artikel IX Abs. 1 Richtlinie 2001/42/EG beinhaltet eine Beschreibung, wie
Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden, wie der nach § 15 erstellte
Umweltbericht, die nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 abgegebenen Stellungnahmen sowie
die Ergebnisse von den nach § 14 Abs. 4 durchgeführten grenzüberschreitenden
Konsultationen und den in ihrem Rahmen abgegebenen Stellungnahmen in der
Abwägung berücksichtigt wurden, aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit
den geprüften vernünftigen Alternativen gewählt wurde und welche Maßnahmen zur
Überwachung im Sinne von § 14 Abs. 7 beschlossen wurden.
(4) Den Beteiligten, die ihren Sitz nicht im
Geltungsbereich des Planes haben, wird die Einsicht in den Plan und die
Begründung mit der zusammenfassenden Umwelterklärung ermöglicht. Dabei ist die
Stelle, bei der die vorgenannten Unterlagen eingesehen werden können,
ortsüblich bekannt zu machen.
(5) Der Landesentwicklungsplan kann jederzeit in
dem für seine Aufstellung geltenden Verfahren geändert oder ergänzt werden.
3.
Abschnitt:
Besondere Vorschriften für Regionalpläne
Inhalt und besondere
Funktionen der Regionalpläne
(2) Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen
eines Landschaftsrahmenplanes im Sinne des Landschaftsgesetzes und eines
forstlichen Rahmenplanes gemäß Landesforstgesetz. Sie stellen regionale
Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(Landschaftsrahmenplan) und zur Sicherung des Waldes (forstlicher Rahmenplan)
dar.
§ 20
Erarbeitung, Aufstellung
und Genehmigung der Regionalpläne
(2) Bei Regionalplanverfahren, die auf Anregung
eines Vorhabenträgers durchgeführt werden, hat dieser
die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Bezirksplanungsbehörde hat den Vorhabenträger auf Wunsch im Hinblick auf die
erforderlichen Unterlagen zu beraten.
(3) Die Regionalpläne für benachbarte
Regierungsbezirke sind untereinander abzustimmen. Kommt eine Einigung nicht
zustande, entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den
fachlich zuständigen Landesministerien.
(4) Nach Ablauf der Frist zur Stellungsnahme
sind die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der öffentlichen Stellen und der
Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz mit diesen zu erörtern.
Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die Bezirksplanungsbehörde hat dem
Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung zu berichten. Der Bericht muss die
Anregungen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen.
(5) Der Regionalplan wird nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens vom Regionalrat aufgestellt und der
Landesplanungsbehörde von der Bezirksplanungsbehörde mit einem Bericht darüber
vorgelegt, ob über den Regionalplan Einigkeit erzielt worden ist, oder welche
abweichenden Meinungen von den Beteiligten und aus der Mitte des Regionalrates
vorgebracht worden sind. Die Bezirksplanungsbehörde hat darüber hinaus
darzulegen, ob sie selbst Bedenken gegenüber dem vom Regionalrat aufgestellten
Regionalplan hat; dem Regionalrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Änderungen eines Regionalplanes können in
einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge
der Planung berührt werden; die Vereinfachung kann sich auf die Abgrenzung des
Kreises der Beteiligten, soweit ihre Beteiligung nicht zwingend vorgeschrieben
ist, und auf die Beteiligungsfrist beziehen. Darüber hinaus genügt in
vereinfachten Verfahren für die Eröffnung des Erarbeitungsverfahrens
der Beschluss des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds
des Regionalrates; bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung diesen
Beschluss nicht, hat die Bezirksplanungsbehörde die Erarbeitung der Änderung
des Regionalplanes einzustellen.
(7) Die Regionalpläne bedürfen der Genehmigung
der Landesplanungsbehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich
zuständigen Landesministerien. Teile des Regionalplanes können vorweg genehmigt
werden; es können Teile des Regionalplanes von der Genehmigung ausgenommen
werden. Im Falle des § 20 Abs. 6 hat die Landesplanungsbehörde innerhalb von
sechs Monaten über die Genehmigung zu entscheiden. Kann diese Frist nicht
eingehalten werden, so hat die Landesplanungsbehörde dem Regionalrat die Gründe
hierfür vor Ablauf der Frist mitzuteilen.
§ 21
Bekanntmachung
Die Genehmigung von Regionalplänen wird im
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan und die Begründung der
Planaufstellung mit einer zusammenfassenden Umwelterklärung gemäß § 14 Abs. 6
Nr. 2 werden bei der Landesplanungsbehörde und den Bezirksplanungsbehörden
sowie den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt,
zur Einsicht für jedermann niedergelegt; in der Bekanntmachung wird darauf
hingewiesen. Den Beteiligten, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich des
Planes haben, wird die Einsicht in den Plan und die Begründung ermöglicht.
Dabei ist die Stelle, bei der die vorgenannten Unterlagen eingesehen werden
können, ortsüblich bekannt zu machen.
§ 22
Bindungswirkungen von Regionalplänen
(2) Soweit Regionalpläne Grundsätze enthalten,
sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
4.
Abschnitt:
Planerhaltung und
Zielabweichungsverfahren
§ 23
Planerhaltung
§ 24
Zielabweichungsverfahren
(2) Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen
und Personen nach § 5 Abs. 1 Raumordnungsgesetz sowie die kommunalen
Gebietskörperschaften, die das Ziel zu beachten haben.
(3) Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem
Raumordnungsverfahren verbunden werden.
5.
Abschnitt:
Regionaler Flächennutzungsplan
§ 25
Regionaler Flächennutzungsplan
(2) Die Planungsgemeinschaft trifft die
Maßnahmen zur Erarbeitung und Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes
nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes für die Regionalpläne und des
Baugesetzbuches für den gemeinsamen Flächennutzungsplan. Darüber hinaus
beschließt die Planungsgemeinschaft den Regionalen Flächennutzungsplan. Mit der
öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 findet während des Bestehens
der Planungsgemeinschaft § 4 Abs. 2 Satz 1, soweit er sich auf die Mitwirkung
bei der Erarbeitung und Aufstellung von Regionalplänen bezieht, und § 8 Abs. 1
Satz 1 keine Anwendung.
(3) Der Regionale Flächennutzungsplan ist als
integraler Bestandteil des Regionalplanes aufzustellen; er baut auf dessen
Grundkonzeption und Leitidee auf und übernimmt zugleich die Funktion eines
Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204
Baugesetzbuch. Der Regionale Flächennutzungsplan hat den Zielen der Raumordnung
zu entsprechen.
(4) Der Regionale Flächennutzungsplan bedarf der
Genehmigung der Landesplanungsbehörde, die im Einvernehmen mit den anderen
fachlich betroffenen obersten Landesbehörden entscheidet. Vor der Genehmigung
ist den Regionalräten, auf die sich das Plangebiet bezieht, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Genehmigung ist durch die Landesplanungsbehörde
öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Regionale
Flächennutzungsplan Ziel der Raumordnung. § 7 Baugesetzbuch sowie § 24 dieses
Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Regionalen
Flächennutzungsplanes ist nach Maßgabe der §§ 214 bis 215 a Baugesetzbuch
beachtlich. Fehler bei der Genehmigung oder deren Bekanntmachung sind stets
beachtlich.
(6) Die Planungsgemeinschaft endet sechs Monate
nach der Anzeige oder drei Jahre nach der Genehmigung des Regionalen
Flächennutzungsplanes, sofern keine Planungsaktivitäten der Gemeinschaft
erkennbar sind oder durch übereinstimmende Willenserklärung der teilnehmenden
Gemeinden zu einem früheren Zeitpunkt. Nach Beendigung der Planungsgemeinschaft
finden die Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 wieder
Anwendung; für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden gilt der
Regionale Flächennutzungsplan als Bauleitplan der einzelnen Gemeinde fort. Die
Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die Landesplanungsbehörde
öffentlich bekannt zu machen.
§ 26
Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich,
Evaluierungsklausel
(2) Die Auswirkungen des § 25 werden nach einem
Erfahrungszeitraum von vier Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung
der kommunalen Spitzenverbände, des Regionalverbandes Ruhr und weiterer
Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den für die
Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags rechtzeitig vor Ablauf der in
Absatz 2 genannten Frist über das Ergebnis der Überprüfung.
§ 27
Strategische Umweltprüfung
Planverwirklichung und Plansicherung
Raumordnungsverfahren
Anwendungsbereich
des Raumordnungsverfahrens
Feststellungen und
Prüfungen im Raumordnungsverfahren
(1) Durch das
Raumordnungsverfahren wird festgestellt:
1. ob die Planung oder
Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und
2. wie sie mit anderen
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der
Raumordnung abgestimmt oder durchgeführt werden kann (Raumverträglichkeitsprüfung).
(2) Im
Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder
Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen. Die Feststellung nach Absatz 1 schließt die Prüfung der vom Träger der
Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- oder Trassenalternativen ein.
(3) Das
Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG
genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein.
(4) Die Einleitung
eines Raumordnungsverfahrens erfolgt von Amts wegen.
(5) Kann die
raumbedeutsame Planung oder Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten
haben, so ist sie mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
(6) Die
Bezirksplanungsbehörde fordert binnen zwei Wochen die zu beteiligenden Behörden
und Stellen schriftlich zur Stellungnahme auf. Den Behörden und Stellen ist
eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu den
Planungen und Maßnahmen vorbringen können. Die Frist soll zwei Monate nicht
überschreiten. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sollen mit
den beteiligten Behörden und Stellen erörtert werden.
(7) Die Bezirksplanungsbehörde unterrichtet den Vorhabenträger auf Verlangen über die fristgemäß
vorgebrachten Bedenken und Anregungen und gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu
äußern.
(8) Das
Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb
einer Zeit von sechs Monaten abzuschließen.
(9) Nach Abschluss der
Beteiligung der Behörden und Stellen erarbeitet die Bezirksplanungsbehörde auf
der Grundlage der erforderlichen Unterlagen, des Ergebnisses der Beteiligung
der Behörden und Stellen sowie ggf. eigener Untersuchungen das Ergebnis des
Raumordnungsverfahrens (Raumordnerische Beurteilung). Der Raumordnerischen
Beurteilung ist eine Begründung beizufügen.
(10) Will die
Bezirksplanungsbehörde in der Raumordnerischen Beurteilung wesentlich vom
Begehren des Vorhabenträgers abweichen, so hat sie
diesem zuvor Gelegenheit zu geben, binnen einer zu bestimmenden Frist zu dem
Entwurf der Raumordnerischen Beurteilung Stellung zu nehmen.
(11) Die
Bezirksplanungsbehörde leitet die Raumordnerische Beurteilung einschließlich
Begründung umgehend dem Träger des Vorhabens zu und unterrichtet den
Regionalrat.
(12) Die Raumordnerische
Beurteilung wird ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt
gegeben. Die Raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung bei der
Bezirksplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich
das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für
jedermann bereit gehalten; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die
Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Raumorderische Beurteilung während der Dienststunden eingesehen
werden kann.
(13) § 23 gilt
entsprechend.
(14) Die
Raumordnerische Beurteilung ist von den Behörden des Bundes und des Landes, den
Gemeinden und Gemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgern sowie im
Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben von den bundesunmittelbaren und den der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im
Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei
Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen
über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden
Vorschriften zu berücksichtigen. Die Raumordnerische Beurteilung hat gegenüber
dem Träger des Vorhabens und gegenüber Dritten keine unmittelbare Rechtswirkung.
(15) Ändern sich die
für die Raumordnerische Beurteilung maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist
zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die Raumordnerische
Beurteilung wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit
den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung
ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens
begonnen worden ist. Die Raumordnerische Beurteilung wird spätestens nach zehn
Jahren unwirksam.
§ 30
Gebühren und Auslagen
(2) Im Übrigen gilt
das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden
Fassung.
2.
Abschnitt:
Sonstige Instrumente zur
Planverwirklichung und Plansicherung
§ 31
Befugnisse der Landesplanungsbehörde
(1) Die
Landesplanungsbehörde kann die Verpflichtung des Regionalrates feststellen, den
Regionalplan für bestimmte räumliche oder sachliche Teilabschnitte innerhalb
einer angemessenen Frist entsprechend den Zielen der Raumordnung aufzustellen
oder zu ändern und zur Genehmigung vorzulegen. Kommt der Regionalrat dieser
Planungspflicht nicht fristgerecht nach, so kann die Landesplanungsbehörde die
Planung ganz oder teilweise selbst durchführen oder die Durchführung der
Bezirksplanungsbehörde übertragen.
(2) Hat die
Landesplanungsbehörde die Genehmigung eines Regionalplanes unter Verweis auf
einen Widerspruch zu Zielen der Raumordnung abgelehnt, so ist sie befugt, bei
der erneuten Vorlage einen solchen Plan im Einvernehmen mit den fachlich
zuständigen Landesministerien zum Zwecke der Anpassung zu ändern und in der
geänderten Form zu genehmigen. Die Landesregierung setzt dem Regionalrat zur
erneuten Vorlage eine angemessene Frist. Der Ablauf dieser Frist steht der
erneuten Vorlage gleich.
§ 32
Anpassung der Bauleitplanung
(2) Äußert sich die
Bezirksplanungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten auf die Anfrage der
Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass landesplanerische Bedenken
nicht erhoben werden.
(3) Eine Erörterung
der Planungsabsichten der Gemeinde findet statt, wenn die
Bezirksplanungsbehörde oder die Gemeinde dieses für geboten hält. Kommt keine
Einigung zustande, befindet die Bezirksplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem
Regionalrat über die nicht ausgeräumten Bedenken. Dabei kann festgestellt
werden, dass die Planungsabsichten den Zielen der Raumordnung nicht angepasst
sind; die Abweichungen sind im Einzelnen zu bezeichnen.
(4) Kommt eine
einvernehmliche Beurteilung nach Absatz 3 Satz 2 nicht zustande, entscheidet
die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministerien über die Übereinstimmung der gemeindlichen Planungsabsichten
mit den Zielen der Raumordnung. Dazu hat die Bezirksplanungsbehörde über den
Sachverhalt zu berichten; der Gemeinde und dem Regionalrat ist Gelegenheit zu
geben, zu dem Bericht der Bezirksplanungsbehörde Stellung zu nehmen. Die
Landesplanungsbehörde teilt ihre Entscheidung den Betroffenen mit.
(5) Die Gemeinde hat vor Beginn des Verfahrens nach
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch der Bezirksplanungsbehörde eine Ausfertigung des
Entwurfs des Bauleitplanes zuzuleiten. Die Fortführung des Verfahrens zur
Aufstellung des Bauleitplanes wird hierdurch nicht gehemmt. Äußert sich die
Bezirksplanungsbehörde nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage der
Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass landesplanerische Bedenken
nicht erhoben werden. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Ist die Bezirksplanungsbehörde bei der
Aufstellung eines Flächennutzungsplanes beteiligt worden, so bedarf es bei der
Aufstellung eines daraus entwickelten Bebauungsplanes ihrer erneuten
Beteiligung nur, wenn und soweit die Bezirksplanungsbehörde den
Flächennutzungsplan nach Anhörung der Gemeinde im Benehmen mit dem Regionalrat
für unangepasst erklärt hat.
§ 33
Kommunales
Planungsgebot und Entschädigung
(2) Die Landesregierung kann verlangen, dass die
Gemeinden Bauleitpläne entsprechend den Zielen der Raumordnung aufstellen, wenn
dies zur Verwirklichung von Planungen mit hervorragender Bedeutung für die
allgemeine Landesentwicklung oder überörtliche Wirtschaftsstruktur erforderlich
ist; die betroffenen Flächen müssen auf der Grundlage eines
Landesentwicklungsplanes in Regionalplänen dargestellt sein. Vor der
Entscheidung der Landesregierung ist den betroffenen Regionalräten und
Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Muss eine Gemeinde
einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 Baugesetzbuch entschädigen, weil sie einen
rechtswirksamen Bebauungsplan aufgrund rechtsverbindlich aufgestellter Ziele
der Raumordnung auf Verlangen nach Absatz 1 oder Absatz 2 aufgestellt, geändert
oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.
(4) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines
Grundstückes, so kann sie in Fällen der Absätze 1 und 2 vom Land eine
angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit Aufwendungen für
Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren, die im Vertrauen
auf den Bestand der bisherigen Raumordnungsplanung gemacht wurden. Ihr sind
außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu ersetzen, soweit sie
infolge der Anpassung oder Aufstellung der Bauleitpläne nach Absatz 1 oder
Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind. Verwaltungskosten sind nicht zu
erstatten.
(5) Eine Gemeinde, die die Voraussetzungen des
Absatz 1 oder Absatz 2 als erfüllt ansieht, ist berechtigt, eine förmliche
Entscheidung der Landesregierung im Sinne dieser Vorschriften zu beantragen.
(6) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung oder
Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Bezirksplanungsbehörde nicht
gemäß § 31 Abs. 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder
soweit sie von einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz
verlangen kann.
(7) Wird das Planungsgebot ausschließlich oder
vorwiegend im Interesse eines Begünstigten ausgesprochen, so kann das Land von
ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden
Entschädigungspflichten verlangen.
§ 34
Untersagung raumbedeutsamer
Planungen und Maßnahmen; Entschädigung
(2) Die Bezirksregierungen können unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 die Baugenehmigungsbehörde anweisen, die
Entscheidung über die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall für einen
Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen.
(3) Die Untersagung kann verlängert werden;
dabei darf eine Untersagung zur Sicherung noch nicht aufgestellter Ziele der
Raumordnung die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
(4) Die Untersagung wird nach Anhörung des
Betroffenen von Amts wegen oder auf Antrag eines
öffentlichen Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die beabsichtigte Planung
oder Maßnahme berührt werden, ausgesprochen.
(5) Die Untersagung ist vor Fristablauf ganz
oder teilweise aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
(6) Übersteigt die
Dauer einer Untersagung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit einer
Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch, einer Zurückstellung von
Baugesuchen nach § 15 Baugesetzbuch oder einer entsprechenden
Untersagung aufgrund anderer Rechtsvorschriften einen Zeitraum von insgesamt
vier Jahren, so hat das Land den Betroffenen für dadurch entstandene
Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die
Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles des
Baugesetzbuches gelten sinngemäß.
(7) Muss der Träger
einer nach Absatz 1 untersagten Planung oder Maßnahme einen Dritten
entschädigen, so erstattet ihm das Land die aus der Erfüllung der
Entschädigungsansprüche entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die
Ersatzleistung ist ausgeschlossen, soweit die Untersagung von dem Planungs-
oder Maßnahmeträger verschuldet ist oder ihm aus Anlass der Untersagung aus
anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche zustehen.
(8) Dient die
Untersagung nach Absatz 1 Nr. 2 ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse
eines Begünstigten, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus den
Absätzen 6 und 7 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er der
Untersagung zugestimmt hat.
(9) Ist aufgrund einer
Untersagung nach Absatz 2 einem Dritten Entschädigung zu gewähren, so gelten
die Regelungen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
§ 35
Experimentierklausel
- abweichend von § 20 Abs. 7 Anzeigeverfahren in
Verbindung mit neuen Kontrollinstrumenten (Monitoring),
- Regionale Flächennutzungspläne im Sinne dieses
Gesetzes auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung der §§ 25 und 26,
- abweichend von § 22 in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung flexible Möglichkeiten der Darstellungen in
Regionalplänen
erprobt werden.
(2) Die Landesplanungsbehörde bestimmt im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und mit Zustimmung
des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages die Räume und
die Dauer der Erprobung durch Rechtsverordnung.
(3) Die Auswirkungen des § 35 werden nach einem
Erfahrungszeitraum von vier Jahren durch die Landesregierung überprüft.
§ 36
Abstimmungs-,
Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Öffentliche Stellen und Personen des
Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 Raumordnungsgesetz haben ihre von den
Bindungswirkungen nach §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz erfassten raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen auf- und untereinander abzustimmen.
(2) Die obersten Landesbehörden haben alle von
ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten Maßnahmen, die für die
Raumordnung Bedeutung haben können, der Landesplanungsbehörde so frühzeitig
mitzuteilen, dass ihr die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung möglich ist.
(3) Zu entsprechenden Mitteilungen sind die nachgeordneten Landesbehörden, die Gemeinden,
Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts gegenüber der Bezirksplanungsbehörde, die kreisangehörigen
Gemeinden auch gegenüber der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher
Verwaltungsbehörde, verpflichtet.
(4) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet durch
die Bezirksplanungsbehörde die Regionalräte über wichtige Gesetzgebungs-
und Planungsvorhaben.
(5) Maßnahmen, die eine Mitteilungs- oder
Unterrichtungspflicht begründen, sind insbesondere beabsichtigte Neugründungen,
Errichtung von Zweigbetrieben, Standortverlegungen, Betriebserweiterung und
Betriebsstilllegung größerer Wirtschaftsunternehmen sowie eine beabsichtigte
Zweckentfremdung größerer landwirtschaftlicher Flächen.
(6) Der Landesplanungsbehörde, der Bezirksplanungsbehörde
und der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde
ist auf Verlangen über Planungen Auskunft zu erteilen, die für die Raumordnung
Bedeutung haben können.
(7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag in
jeder Legislaturperiode über die zurückliegende und die künftig zu erwartende
Entwicklung des Landes sowie über Schwerpunkte von Maßnahmen und Planungen, die
sie zur Gestaltung und Entwicklung des Landes ergriffen oder eingeleitet hat.
IV. Teil:
Sondervorschriften für das
Rheinische Braunkohlenplangebiet
Allgemeine Vorschriften
Braunkohlenplangebiet
Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes wird
bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen
sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen
beeinflusst wird.
§ 38
Ergänzende Vorschriften
2. Abschnitt:
Braunkohlenausschuss
Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung
(1) Als Sonderausschuss des Regionalrates des
Regierungsbezirks Köln wird der Braunkohlenausschuss errichtet.
(2) Im Braunkohlenausschuss sind
stimmberechtigte Mitglieder der Kommunalen Bank (§ 40 Abs. 1), der Regionalen
Bank (§ 40 Abs. 3) und der Funktionalen Bank (§ 40 Abs. 6) sowie beratende
Mitglieder (§ 41) vertreten.
(3) Die Zusammensetzung des
Braunkohlenausschusses nach Parteien und Wählergruppen hat so zu erfolgen, dass
die Mitglieder der Kommunalen und Regionalen Bank, die aus dem Regierungsbezirk
Köln kommen, das Ergebnis der Gemeindewahlen im Regierungsbezirk Köln, die
Mitglieder, die aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf kommen, das Ergebnis der
Gemeinderatswahlen im Regierungsbezirk Düsseldorf widerspiegeln.
(4) Jedes gewählte Mitglied des
Braunkohlenausschusses ist derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurechnen, die
es zur Wahl vorgeschlagen hat. Verbundene Wahlvorschläge sind nicht zulässig.
(5) Wird ein Mitglied des Braunkohlenausschusses
aufgrund eines Vorschlages einer Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht an
der Sitzverteilung nach den Absätzen 6 bis 8 und § 40 Abs. 4 teilnimmt, so
verringert sich die auf die Parteien und Wählergruppen der Regionalräte der
Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf zu verteilende Gesamtzahl der Sitze der
Kommunalen und Regionalen Bank entsprechend.
(6) Die den Parteien und Wählergruppen noch
zustehenden Sitze werden aus Listen zugeteilt, die für die Mitglieder aus dem
Regierungsbezirk Köln von den Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des
Regierungsbezirks Köln, für die Mitglieder aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf
von den Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks
Düsseldorf aufzustellen sind. Diese Listen bestimmen zugleich die Reihenfolge
der Sitzzuteilung für die einzelnen Parteien und Wählergruppen. Jede Partei
oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie
entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten
Zahlenbruchteile zuzuteilen. Es gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
(7) Die Listen sind von der für den jeweiligen
Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe innerhalb
eines Monats nach Feststellung der Sitzverteilung der jeweiligen Bezirksregierung
einzureichen. Die Listen werden von der Bezirksregierung und dem Vorsitzenden
des jeweiligen Regionalrates innerhalb von zwei Wochen bestätigt. Die
Bezirksregierung Düsseldorf leitet die bestätigten Listen des Regierungsbezirks
Düsseldorf der Bezirksregierung Köln zu. Die Listen können im Laufe der
allgemeinen Wahlzeit ergänzt werden. Auch die Ergänzung bedarf der Bestätigung
durch die jeweilige Bezirksregierung und den jeweiligen Vorsitzenden des
Regionalrates.
(8) Es gilt § 7 Abs. 8 entsprechend.
(9) Finden in den kreisfreien Städten oder
Kreisen eines Regierungsbezirks Neuwahlen statt, so sind die Sitze nach den
Absätzen 4 bis 7 unter Berücksichtigung der bei der Neuwahl erzielten gültigen
Stimmen neu zu verteilen. Werden die Grenzen eines Regierungsbezirks geändert,
so hat die Bezirksregierung Köln die Sitzzahl und die Sitzverteilung nach § 40
Abs. 3 und nach den Absätzen 6 und 8 sowie dem § 40 Abs. 4 neu zu bestimmen.
Soweit Sitze neu zu verteilen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren
Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuverteilung.
(10) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses
werden für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Gemeinden
gewählt oder berufen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die
sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder
berufenen Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft im Braunkohlenausschuss
erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung des Mitglieds
entfallen; dies gilt ebenfalls, wenn die Vertretung des Kreises, von dem das
Mitglied gewählt worden ist, oder innerhalb dieses Kreises die Vertretung einer
Gemeinde, neu zu wählen ist oder für diese Vertretungen eine Wiederholungswahl
im gesamten Wahlgebiet stattfindet.
(11) Scheidet ein Mitglied aus dem
Braunkohlenausschuss aus oder ist seine Wahl oder Berufung rechtsunwirksam, so
findet insoweit unverzüglich eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung statt. Die
Fehlerhaftigkeit der Wahl oder Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die
Wirksamkeit der Wahl oder Berufung der übrigen Mitglieder.
(12) Liegt der Grund des Ausscheidens in der
Person des Mitglieds, so steht das Vorschlagsrecht der Partei oder Wählergruppe
zu, der der Ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam Gewählte zugerechnet worden
ist. Absätze 6 und 7 sowie § 40 Abs. 8 finden entsprechende Anwendung.
§ 40
Stimmberechtigte Mitglieder
(2) Die Anzahl der nach Absatz 1 zu wählenden
Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohnerzahl
der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet
liegen, und bei den kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder
zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtteile (betroffene
Bevölkerung). Es wählen innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der
Vertretungskörperschaften die Kreise und kreisfreien Städte mit einer
betroffenen Bevölkerung
1. bis 150.000 Einwohner 1 Mitglied,
2. über 150.000 Einwohner 2 Mitglieder
des Braunkohlenausschusses. Sind für einen Kreis
oder eine kreisfreie Stadt zwei Mitglieder des Braunkohlenausschusses zu
wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl.
(3) Der Regionalrat des Regierungsbezirks
Köln beruft jeweils aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder und der
stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Düsseldorf
nach Maßgabe des Absatzes 4 und § 39 Abs. 6 bis 8 weitere stimmberechtigte
Mitglieder des Braunkohlenausschusses; sie sollen nicht im
Braunkohlenplangebiet ansässig sein (Regionale Bank). Die Zahl der zu wählenden
weiteren Mitglieder entspricht der Zahl der Mitglieder nach Absatz 2. Die
Verteilung der Mitglieder zwischen den Regierungsbezirken richtet sich nach dem
jeweiligen Gebietsanteil am Braunkohlenplangebiet.
(4) Zur Berufung der Regionalen Bank nach Absatz
3 stellt die Bezirksregierung Köln nach Abschluss der Wahlen gemäß Absatz 2
Satz 2 fest, wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat
des Regierungsbezirks Köln und wie viele Sitze auf die Parteien und
Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf insgesamt
entfallen und wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen noch zustehen.
Hierzu werden für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf getrennt die von
den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im jeweiligen
Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zugrunde gelegt.
(5) Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds
rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei, Wählergruppe oder Organisation ein
Listenbewerber aus der Liste nach. Der Vorschlag für ein Mitglied nach Abs. 3
bedarf der Bestätigung durch den jeweiligen Regionalrat; Absätze 8 sowie § 39
Abs. 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
beruft außerdem als stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses
(Funktionale Bank)
1. eine Vertreterin oder einen Vertreter der für
das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern,
2. eine Vertreterin oder einen Vertreter der für
das Braunkohlenplangebiet zuständigen Handwerkskammern,
3. eine Vertreterin oder einen Vertreter der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der im
Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände,
5. drei Vertreterinnen oder Vertreter der im
Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften,
6. eine Vertreterin oder einen Vertreter der
Landwirtschaft und
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der im
Braunkohlenplangebiet tätigen nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium
anerkannten Naturschutzverbände.
(7) Zur Berufung der Funktionalen Bank nach
Absatz 6 können die genannten Organisationen dem Regionalrat des
Regierungsbezirks Köln Vorschläge für die Berufung einreichen. Die
vorgeschlagenen Mitglieder werden durch Bestätigung des Regionalrates des
Regierungsbezirks Köln berufen, die auch durch schriftliche Zustimmung aller
stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln
erfolgen kann. Die Sitze nach Absatz 6 Nr. 5 werden den im Braunkohlenplangebiet
tätigen Gewerkschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zugeteilt; dabei
sind die Zahlen der Gewerkschaftsmitglieder zugrunde zu legen, die bei den
Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind.
(8) Scheidet ein Mitglied der Funktionalen Bank
aus, gilt Absatz 5 entsprechend.
(9) Zum Mitglied des Braunkohlenausschusses kann
nicht gewählt oder berufen werden
1. wer bei einer natürlichen Person, einer
juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist,
2. wer Mitglied des Vorstandes, des
Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder
einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil
oder Nachteil bringen kann.
§ 41
Beratende Mitglieder
- der Bergaufsicht (von der zuständigen
Bezirksregierung),
- der Oberen Flurbereinigungsbehörde,
-des Geologischen Dienstes - Landesbetrieb -,
- des Landesamtes für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten,
- des Erftverbandes,
- des Bergbautreibenden,
- des Landschaftsverbandes Rheinland,
- des Landesbetriebes Straßenbau,
- der kommunalen Gleichstellungsstellen und
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der
kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes nehmen mit
beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn
Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der
jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.
§ 42
Organisation des
Braunkohlenausschusses
(1) Der Braunkohlenausschuss
wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten
Mitglieder unter Leitung des lebensältesten
stimmberechtigten Mitgliedes des Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seine
Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen
Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen.
(5)
Die Bezirksplanungsbehörde Köln ist Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses.
§ 43
Aufgaben des
Braunkohlenausschusses
(1) Der
Braunkohlenausschuss trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen
zur Erarbeitung der Braunkohlenpläne und beschließt deren Aufstellung. Das
Erarbeitungsverfahren wird von der Bezirksplanungsbehörde Köln durchgeführt;
sie ist dabei an die Weisungen des Braunkohlenausschusses gebunden.
(2) Der
Braunkohlenausschuss hat sich laufend von der ordnungsgemäßen Einhaltung der
Braunkohlenpläne zu überzeugen und festgestellte Mängel unverzüglich den
zuständigen Stellen mitzuteilen.
(3) § 12 Abs. 2 des
Gesetzes über den Erftverband ist zu beachten.
(4) Die im
Braunkohlenplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe sind
verpflichtet, dem Braunkohlenausschuss oder einem von ihm beauftragten
Ausschussmitglied die für die Aufstellung, Änderung und Überprüfung der
Einhaltung des Planes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
zugänglich zu machen, soweit die Informationen nicht von Behörden gegeben
werden können. Unbeschadet anderweitiger Vorschriften kann die zuständige
Bezirksregierung auf Antrag des Braunkohlenausschusses ein Zwangsgeld bis zur
Höhe von 25.000 EUR und im Wiederholungsfalle bis zur Höhe von 50.000 EUR gegen
denjenigen festlegen, der der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt.
(5) Soweit die im
Absatz 4 genannten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten,
sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.
3.
Abschnitt:
Braunkohlenpläne
Inhalt der Braunkohlenpläne
(1) Die
Braunkohlenpläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und
der Landesentwicklungspläne und in Abstimmung mit den Regionalplänen im
Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung fest, soweit es für eine geordnete
Braunkohlenplanung erforderlich ist.
(2) Die Braunkohlenpläne bestehen aus textlichen
und zeichnerischen Darstellungen. Die textlichen Darstellungen müssen
insbesondere Angaben enthalten über die Grundzüge der Oberflächengestaltung und
Wiedernutzbarmachung in Abbau- und
Aufschüttungsgebieten einschließlich der im Rahmen der Rekultivierung
angestrebten Landschaftsentwicklung sowie über sachliche, räumliche und
zeitliche Abhängigkeiten. Die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten
sind auch für die Umsiedlung darzustellen. Die zeichnerischen Darstellungen des
Braunkohlenplanes müssen insbesondere Festlegungen treffen über die
Abbaugrenzen und die Sicherheitslinien des Abbaus, die Haldenflächen und deren
Sicherheitslinien, die Umsiedlungsflächen und die Festlegung der Räume, in
denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt
oder verlegt werden können.
(3) Der Maßstab der
zeichnerischen Darstellung des Braunkohlenplanes beträgt 1:5000 oder 1:10000.
Die Braunkohlenpläne können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten
aufgestellt werden. Ihnen ist ein Erläuterungsbericht beizufügen.
§ 45
Umweltverträglichkeit
und Sozialverträglichkeit
(1) Für ein Vorhaben
zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau)
vom 13. Juli 1990 (BGBl I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2093), einer Umweltverträglichkeitsprüfung
bedarf, und für die wesentliche Änderung eines solchen Vorhabens, wenn die
Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, werden die
Umweltprüfung nach den §§ 14 und 15 dieses Gesetzes und die
Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt.
Dieses Verfahren muss sowohl den Anforderungen an die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Bundesberggesetzes als auch den
Anforderungen der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes entsprechen. Sofern sich aus der
Richtlinie 2001/42/EG weitergehende Anforderungen ergeben, wird die
Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit erweitert.
(2) Sobald der Bergbautreibende den Braunkohlenausschuss über das
geplante Vorhaben unterrichtet, soll die Bezirksplanungsbehörde Köln mit ihm
Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung und der
Prüfung der Sozialverträglichkeit sowie sonstige für die Durchführung dieser
Prüfungen erhebliche Fragen erörtern. Hierzu werden andere Behörden,
Sachverständige und Dritte hinzugezogen. Gleichfalls soll die
Bezirksplanungsbehörde Köln mit dem Bergbautreibenden Gegenstand, Umfang und
Methoden der Prüfung der Sozialverträglichkeit sowie sonstige für die
Durchführung dieser Prüfung erhebliche Fragen erörtern. Die Bezirksplanungsbehörde
soll den Bergbautreibenden über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie
über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen
unterrichten.
(3) Bevor der
Braunkohlenausschuss die Bezirksplanungsbehörde mit der Erarbeitung eines Vorentwurfes
für einen Braunkohlenplan beauftragt, der ein Abbauvorhaben betrifft, hat der
Bergbautreibende der Bezirksplanungsbehörde Köln die für die überschlägige
Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Unterlagen
hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung müssen mindestens die in § 57a
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bundesberggesetz und in § 2 UVP-V Bergbau genannten
Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben zur Notwendigkeit und Größenordnung
von Umsiedlungen und Räumen, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie-
und Wasserleitungen angelegt oder verlegt werden können. Eine
allgemeinverständliche Zusammenfassung ist beizufügen. Hinsichtlich der
Umweltprüfung müssen die Angaben die Kriterien des Anhanges I der Richtlinie
2001/42/EG erfüllen. Soweit die Unterlagen nicht nach Absatz 3 für die
überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Abbauvorhabens
erforderlich sind, sind sie spätestens bis zum Beschluss zur Erarbeitung des
Braunkohlenplanes vorzulegen.
(5) Für die
überschlägige Beurteilung der Sozialverträglichkeit müssen bei
Braunkohlenplänen, die ein Abbauvorhaben betreffen, die Antragsunterlagen
Angaben über die Notwendigkeit, die Größenordnung, die Zeiträume und die
überörtlichen Auswirkungen der Umsiedlung enthalten.
(6) Bei
Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsorten zum Gegenstand
haben, finden die Vorschriften der §§ 14, 15 Anwendung.
(7) Bei
Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand
haben, muss eine Umweltprüfung und die Prüfung der
Sozialverträglichkeit erfolgen. Für die Umweltprüfung sind Angaben gemäß den
Kriterien des Anhanges I der Richtlinie 2001/42/EG vorzulegen. Die Unterlagen
zur Prüfung der Sozialverträglichkeit müssen folgende Angaben enthalten:
1. Vorstellungen zum
Umsiedlungsstandort,
2. Darstellung der
vorhandenen Sozialstruktur und der dafür bedeutsamen Infrastruktur in den
betroffenen Ortschaften,
3. Beschreibung der
möglichen wesentlichen Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere Erwerbs-
und Berufsverhältnisse, Wohnbedürfnisse, soziale Verflechtungen sowie die
örtlichen Bindungen der Betroffenen,
4. Vorstellungen zur
Vermeidung oder Minderung von nachteiligen Auswirkungen vor, während und nach
der Umsiedlung sowohl für die Altorte als auch für
die Umsiedlungsstandorte; dabei sollen insbesondere die einzelnen
Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftszweige berücksichtigt werden.
Die Angaben nach Satz
2 und 3 sind spätestens bis zum Beschluss zur Erarbeitung des Braunkohlenplanes
vorzulegen.
(8) Verfügen die
beteiligten Behörden oder Gemeinden zu den erforderlichen Angaben über
zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Bergbautreibenden und
stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung.
§ 46
Erarbeitung und Aufstellung
(1) Hat der
Braunkohlenausschuss die Erarbeitung des Braunkohlenplanes beschlossen, so sind
die Behörden, die durch die Planung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden,
von der Bezirksplanungsbehörde Köln schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern.
Dabei sind die Angaben des Bergbautreibenden zur Umweltprüfung, zur Prüfung der
Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit den Behörden mit zugänglich
zu machen. Ihnen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Anregungen gegen
den Entwurf des Braunkohlenplanes vorbringen können. Die Frist muss mindestens
drei Monate betragen. Nach Ablauf der Frist sind die fristgemäß vorgebrachten
Anregungen mit den Behörden zu erörtern. Dabei ist ein Ausgleich der Meinungen
anzustreben. Über das Ergebnis der Erörterung hat die Bezirksplanungsbehörde
dem Braunkohlenausschuss zu berichten. Aus ihrem Bericht muss ersichtlich sein,
über welche Anregungen unter den Beteiligten Einigung erzielt worden ist und
über welche Anregungen abweichende Meinungen bestehen.
(2) Wenn für ein
Vorhaben eine Prüfung nach § 46 Abs. 1 erforderlich ist, finden § 14 Abs. 4 und
§ 57a Abs. 6 Bundesberggesetz und § 3 UVP-V Bergbau Anwendung.
(3) Die an der
Erarbeitung des Braunkohlenplanes beteiligten Gemeinden legen den Entwurf des
Planes mit Erläuterung und den Angaben des Bergbautreibenden zur Umweltprüfung,
zur Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit innerhalb der ihnen zur
Verfügung stehenden Beteiligungsfrist zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die
Auslegungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Ort und Dauer der Auslegung
sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu
machen, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird und dass Personen, die in
ihren Belangen berührt werden und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich
von den Umweltauswirkungen berührt werden, zum Planentwurf und den Angaben nach
§ 46 Abs. 4 während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Stellung nehmen
können. Die Gemeinden leiten die bei ihnen schriftlich oder zur Niederschrift
vorgebrachten Anregungen unverzüglich im Original der Bezirksplanungsbehörde
Köln zu. Die Gemeinden können die vorgebrachten Anregungen mit einer eigenen
Bewertung versehen. Sofern Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens
ein Vorhaben ist, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt
werden muss, hat die Bezirksplanungsbehörde Köln eine Erörterung durchzuführen.
Im Übrigen muss die Öffentlichkeitsbeteiligung allen Anforderungen des § 73
Abs. 3 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602) entsprechen. Die Bezirksplanungsbehörde Köln
unterrichtet den Braunkohlenausschuss über alle fristgemäß vorgebrachten Anregungen
auf der Grundlage des Erörterungstermins. Der Braunkohlenausschuss prüft die
Anregungen.
(4) Die
Bezirksplanungsbehörde hat für die Erläuterung eine gesonderte zusammenfassende
Darstellung über die Auswirkungen des Bergbauvorhabens auf die Umwelt einschließlich
der Wechselwirkungen zu erarbeiten. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung
sind die Unterlagen nach § 46 Abs. 4, die Ergebnisse der Beteiligung von
Behörden und der Öffentlichkeit und ggf. eigene Untersuchungen der
Bezirksplanungsbehörde; die zusammenfassende Darstellung muss auch den
Anforderungen der zusammenfassenden Umwelterklärung nach § 14 Abs. 6 Nr. 2
genügen sowie eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 7
enthalten. Aus der Darstellung muss außerdem hervorgehen, aus welchen Gründen
geprüfte Alternativen dem Plan nicht zugrunde gelegt wurden. Die Erläuterung
hat außerdem eine Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der
zusammenfassenden Darstellung zu enthalten. Auch hinsichtlich der
Sozialverträglichkeit ist auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse eine
Bewertung in die Erläuterung aufzunehmen.
(5) Der
Braunkohlenausschuss entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens
über die Aufstellung des Braunkohlenplanes. Der Braunkohlenplan wird vom Braunkohlenausschuss
aufgestellt und der Landesplanungsbehörde von der Bezirksplanungsbehörde Köln
mit einem Bericht darüber vorgelegt, ob über den Braunkohlenplan Einigkeit
erzielt worden ist oder welche abweichenden Meinungen von den Behörden und
Stellen, aus der Öffentlichkeit und aus der Mitte des Braunkohlenausschusses
vorgebracht worden sind. Die Bezirksplanungsbehörde Köln hat darüber hinaus
darzulegen, ob sie Bedenken gegenüber dem vom Braunkohlenausschuss
aufgestellten Braunkohlenplan hat; dem Braunkohlenausschuss ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Bezirksplanungsbehörde Köln übermittelt der
Landesplanungsbehörde ferner die von ihr eingeholte Stellungnahme des jeweils
betroffenen Regionalrates zur Vereinbarkeit des Braunkohlenplanes mit dem
Regionalplan, sowie die Benehmensherstellung mit dem Erftverband
gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Erftverband.
(6) Bestehen Zweifel
an der Vereinbarkeit der Planungsabsichten des Braunkohlenausschusses mit den Zielen
der Raumordnung und kommt zwischen der Bezirksplanungsbehörde Köln, dem
zuständigen Regionalrat und dem Braunkohlenausschuss kein Ausgleich der
Meinungen zustande, so hat die Bezirksplanungsbehörde Köln den Sachverhalt der
Landesplanungsbehörde zur Entscheidung im Einvernehmen mit den fachlich
zuständigen Landesministerien vorzulegen. Dem Regionalrat und dem
Braunkohlenausschuss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Entscheidung ist den Betroffenen mitzuteilen.
§ 47
Genehmigung und Bekanntmachung
(1) Die Braunkohlenpläne bedürfen der
Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich
zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung
zuständigen Ausschuss des Landtages. Zur Herstellung des Benehmens leitet die
Landesregierung den Entwurf der Genehmigung dem Landtag mit einem Bericht über
das Genehmigungsverfahren zu. Teile des Braunkohlenplanes können vorweg
genehmigt werden; es können Teile des Braunkohlenplanes von der Genehmigung
ausgenommen werden.
(2) Die Genehmigung
der Braunkohlenpläne ist nur zu erteilen, wenn sie den im
Landesentwicklungsprogramm festgelegten Erfordernissen der Raumordnung zur
Sicherung einer langfristigen Energieversorgung entsprechen und die
Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braunkohlentagebau Betroffenen und
des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen.
(3) Die Genehmigung
von Braunkohlenplänen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan
sowie die zusammenfassende Darstellung nach § 47 Abs. 4 Satz 1 werden bei der
Landesplanungsbehörde sowie bei der Bezirksplanungsbehörde Köln und den Kreisen
und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für
jedermann niedergelegt. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die
Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle der genehmigte
Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Der genehmigte Plan ist
den Einwendern zuzusenden. Sind an mehr als 300 Einwender Zusendungen
vorzunehmen, so können diese Zusendungen durch Veröffentlichung der Genehmigung
im Amtsblatt der Bezirksregierung und durch ortsübliche Bekanntmachung der
Genehmigung ersetzt werden; dabei ist darauf hinzuweisen, bei welcher Stelle
der genehmigte Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann.
(4) Die
Braunkohlenpläne sollen vor Beginn eines Abbauvorhabens im
Braunkohlenplangebiet aufgestellt und genehmigt sein. Die Betriebspläne der im
Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe sind mit den
Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen.
§ 48
Änderung von Braunkohlenplänen
§ 49
Landbeschaffung
(1) Auf die infolge
der Braunkohlenplanung notwendigen Enteignungen von Grundeigentum finden die
geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
(2) Bei der
bergrechtlichen Grundabtretung nach § 77 ff. Bundesberggesetz und bei den
Enteignungen nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungs-gesetz (EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) ist auf Antrag des
Entschädigungsberechtigten für die Entziehung des Grundeigentums anstelle der
Geldentschädigung die Bereitstellung von Ersatzland anzustreben.
V. Teil:
Übergangs-
und Schlussvorschriften
Erlass von Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur
Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. das Verfahren zur Bildung und Einberufung der
Regionalräte sowie über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und
die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien
und Wählergruppen,
2. das Verfahren zur Bildung und Beendigung der
Planungsgemeinschaften einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung, und
soweit die Verfahrensschritte nicht durch Beschlussfassungen in den jeweiligen
kommunalen Vertretungen wahrgenommen werden sollen, die Anzahl der Mitglieder
und die Sitzverteilung in der Planungsgemeinschaft, die den Regelungen zur
Besetzung von Ausschüssen in Gemeinden entsprechen müssen; diejenigen Fraktionen,
auf die bei der Besetzung kein Sitz entfällt, sind berechtigt, anstelle eines
beratenden Mitgliedes ein stimmberechtigtes Mitglied in die
Planungsgemeinschaft zu entsenden, das Verfahren zur Erarbeitung, Aufstellung,
Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschlussfassung, Genehmigung, Bekanntmachung
und zu Änderungen des Regionalen Flächennutzungsplanes, das Nähere zu Form und
Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplanes sowie zur Planbindung,
3. die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten
und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Gegenstand, Form und für die
Vergleichbarkeit bedeutsamen Merkmale der Festlegungen in Raumordnungsplänen,
einschließlich zu verwendender Planzeichen und ihrer Bedeutung und das
Verfahren der Umweltprüfung,
4. das Verfahren zur Bildung und Einberufung des
Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des
Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der
Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der
Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes,
5. den Anwendungsbereich, den Kreis der
Beteiligten sowie die Voraussetzungen für ein Raumordnungsverfahren.
Die Rechtsverordnungen werden im Einvernehmen
mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags erlassen.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Landesplanungsbehörde im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien.
§ 51
Übergangsvorschrift
§ 52
Befristung und In-Kraft-Treten
Die Landesregierung
überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das
Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009. Das
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004, außer Kraft.
Düsseldorf, den 3. Mai 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der
Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der
Innenminister
Dr.
Fritz B e h r e n s
Wolfgang G e r h a r d s
Der
Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Harald S c h a r t a u
Die
Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit F i s c h e r
Die
Ministerin
für Schule, Jugend, und Kinder
zugleich für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Ute S c h ä f e r
Die
Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Hannelore K r a f t
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Der
Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien
Wolfram K u s c h k e
GV. NRW.
2005 S. 430