Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 20 vom 6.5.2005 Seite 427 bis 446
Genehmigung der 12. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Wesel, Voerde und Rheinberg sowie der Gemeinde Hünxe |
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Genehmigung der 12. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Wesel, Voerde und Rheinberg sowie der Gemeinde Hünxe
Genehmigung
der
12. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Städte Wesel, Voerde und
Rheinberg sowie der Gemeinde Hünxe
Vom
19. April 2005
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 19. April 2005 - V.2 - 30.15.02.13 - gemäß §
16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministerien genehmigt.
Gemäß
§ 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der
Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die
12. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf
wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung
(Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksplanungsbehörde), dem Kreis Wesel, den Städten Wesel, Voerde und Rheinberg sowie der Gemeinde Hünxe zur Einsicht
für jedermann niedergelegt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16
Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß
§ 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und
Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn
sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres
nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren
Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 20. April 2005
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2005 S. 446