Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 21 vom 11.5.2005 Seite 447 bis 482
Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
77
Gesetz
zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
Das Wassergesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG - ) vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. S. 488) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird
wie folgt geändert:
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Erster
Teil |
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1.
Abschnitt |
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§ 1 |
Sachlicher
Geltungsbereich |
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2.
Abschnitt |
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§ 2 |
Aufgabe der Wasserwirtschaft, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele |
§ 2a |
Umsetzung des Rechts
der Europäischen Gemeinschaft |
§ 2b |
Bewirtschaftung in
Flussgebietseinheiten |
§ 2c |
Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele |
§ 2d |
Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan |
§ 2e |
Detaillierte Programme
und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete |
§ 2f |
Bekanntgabe und
Verbindlichkeit von Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan |
§ 2g |
Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans |
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Zweiter
Teil |
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Abschnitt
I |
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§ 3 |
Einteilung der
Gewässer, Begriffsbestimmungen |
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Abschnitt
II |
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§ 4 |
Gewässer erster
Ordnung |
§ 5 |
Gewässer zweiter
Ordnung |
§ 6 |
Grundbuch |
§ 7 |
Bisheriges Eigentum |
§ 8 |
Uferlinie |
§ 9 |
Verlandung,
Überflutung |
§ 10 |
Uferabriss |
§ 11 |
Neues Gewässerbett |
§ 12 |
Inseln, verlassenes
Gewässerbett |
§ 13 |
Duldungspflicht des
Gewässereigentümers |
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Dritter
Teil |
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Abschnitt
I |
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§ 14 |
Wasserschutzgebiete |
§ 15 |
Besondere Vorschriften
für Wasserschutzgebiete |
§ 16 |
Heilquellenschutz |
§ 17 |
(aufgehoben) |
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Abschnitt
II |
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§ 18 |
Wassergefährdende
Stoffe |
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Vierter
Teil |
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§ 19 |
Grundlagen der
Wasserwirtschaft |
§ 19a |
Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten |
§ 20 |
(aufgehoben) |
§ 21 |
(aufgehoben) |
§ 22 |
(aufgehoben) |
§ 23 |
(aufgehoben) |
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Fünfter
Teil |
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Abschnitt
I |
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§ 24 |
Inhalt von Erlaubnis
und Bewilligung |
§ 25 |
Erlaubnis |
§ 25a |
Gehobene Erlaubnis |
§ 26 |
Bewilligung |
§ 26a |
Rechtsnachfolge |
§ 27 |
Berücksichtigung
anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren |
§ 28 |
Zusammentreffen von
Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen |
§ 29 |
Ausgleich von Rechten
und Befugnissen |
§ 30 |
Erlöschen der
Zulassung |
§ 31 |
Außerbetriebsetzen, Beseitigen und Ändern von
Benutzungsanlagen |
§ 31a |
Nutzung der
Wasserkraft |
§ 32 |
Erlaubnisfreie
Benutzungen nach § 17a des Wasserhaushaltsgesetzes; Notfälle,
wasserwirtschaftliche Ermittlungen |
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Abschnitt
II |
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§ 33 |
Gemeingebrauch |
§ 34 |
Regelung des Gemeingebrauchs
und des Verhaltens im Uferbereich |
§ 35 |
Anliegergebrauch |
§ 36 |
Benutzung zu Zwecken
der Fischerei |
§ 37 |
Schifffahrt |
§ 38 |
Hafen- und
Ufergeldtarife |
§ 39 |
Fähren |
§ 40 |
Besondere Pflichten im
Interesse der Schifffahrt und des Sports |
§ 41 |
Staumarke |
§ 42 |
Unbefugtes Ablassen |
§ 43 |
Hochwassergefahr |
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Abschnitt
III |
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§ 44 |
(aufgehoben) |
§ 44a |
(aufgehoben) |
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Sechster
Teil |
|
Abschnitt
I |
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§ 45 |
Wasserentnahme und
Abwassereinleitung |
§ 46 |
Zulässigkeit der
Enteignung |
|
|
Abschnitt
II |
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|
|
§ 47 |
Wasserentnahmen zur
öffentlichen Trinkwasserversorgung |
§ 47a |
Sicherstellung der
öffentlichen Wasserversorgung |
§ 48 |
Bau und Betrieb von
Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung |
§ 49 |
Anzeigepflicht |
§ 50 |
Verpflichtung zur
Selbstüberwachung |
§ 50a |
Wasserversorgungskonzept
|
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|
Abschnitt
III |
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|
§ 51 |
Begriffsbestimmungen,
Geltungsbereich |
§ 51a |
Beseitigung von
Niederschlagswasser |
§ 52 |
Anforderungen an
Abwassereinleitungen |
§ 53 |
Pflicht zur
Abwasserbeseitigung |
§ 53a |
Übergangsregelung |
§ 53b |
Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht auf Anstalten des öffentlichen Rechts |
§ 53c |
Umlage von Kosten der
Abwasserbeseitigung |
§ 54 |
Abwasserbeseitigungspflicht
im Gebiet von Abwasserverbänden |
§ 55 |
Ausgleichszahlungen |
§ 56 |
Aufstellen des
Abwasserbeseitigungsplans, Verbindlichkeit |
§ 57 |
Bau und Betrieb von
Abwasseranlagen |
§ 58 |
Genehmigung von
Abwasseranlagen |
§ 59 |
Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen
|
§ 59a |
Indirekteinleitungen in private Abwasseranlagen |
§ 60 |
Selbstüberwachung von
Abwassereinleitungen |
§ 60a |
Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen in Abwasseranlagen |
§ 61 |
Selbstüberwachung von
Abwasseranlagen |
§ 62 |
(aufgehoben) |
§ 63 |
Gewässerschutzbeauftragte
bei Abwasserverbänden |
|
|
Siebter
Teil |
|
Abschnitt
I |
|
|
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§ 64 |
Abgabepflicht anderer
als der Abwassereinleiter |
§ 65 |
Umlage der Abgabe
durch Gemeinden und Abwasserverbände |
§ 66 |
Ausnahmen von der
Abgabepflicht |
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|
Abschnitt
II |
|
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|
§ 67 |
(aufgehoben) |
§ 68 |
Besonderheit bei
Nachklärteichen |
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|
Abschnitt
III |
|
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|
§ 69 |
Ermitteln auf Grund
des wasserrechtliches Bescheides |
§ 70 |
Überwachung der
Abwassereinleitung |
§ 71 |
(aufgehoben) |
§ 72 |
Ermitteln in sonstigen
Fällen |
§ 73 |
Abgabefreiheit bei
Kleineinleitungen und bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser |
§ 74 |
Abzug der Vorbelastung
|
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|
Abschnitt
IV |
|
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|
§ 75 |
Abgabeerklärung |
§ 76 |
(aufgehoben) |
§ 77 |
Festsetzen der Abgabe |
§ 78 |
Fälligkeit, Verjährung
|
§ 79 |
(aufgehoben) |
§ 80 |
Einziehen der Abgabe,
Stundung, Erlass, Niederschlagung |
|
|
Abschnitt
V |
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|
§ 81 |
Zweckbindung |
§ 82 |
Verwaltungsaufwand |
§ 83 |
Mittelvergabe |
§ 84 |
(aufgehoben) |
§ 85 |
Entsprechende
Anwendung anderer Vorschriften |
|
|
Achter
Teil |
|
|
|
§ 86 |
(aufgehoben) |
|
|
Abschnitt
I |
|
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|
§ 87 |
Pflicht zum Ausgleich
der Wasserführung |
§ 88 |
Umlage des Aufwands |
§ 89 |
Pflicht zum
Gewässerausbau |
|
|
Abschnitt
II |
|
|
|
§ 90 |
Umfang der
Gewässerunterhaltung |
§ 90a |
Gewässerrandstreifen |
§ 90b |
Koordinierung der
Gewässerunterhaltung |
§ 91 |
Pflicht zur
Gewässerunterhaltung |
§ 92 |
Umlage des
Unterhaltungsaufwands |
§ 93 |
Finanzierungshilfen
des Landes |
§ 94 |
Unterhaltungspflicht
bei Anlagen in und an fließenden Gewässern |
§ 95 |
Gewässerunterhaltung
durch Dritte |
§ 96 |
Beseitigungspflicht des Störers |
§ 97 |
Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung |
§ 98 |
Entscheidung in Fragen
der Gewässerunterhaltung |
|
|
Abschnitt
III |
|
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|
§ 99 |
Anlagen in und an
Gewässern |
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Neunter
Teil |
|
Abschnitt
I |
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|
§ 100 |
Grundsätze |
§ 101 |
Entschädigungspflicht
beim Gewässerausbau |
§ 102 |
Besondere Pflichten im
Interesse des Gewässerausbaus |
§ 103 |
Vorteilsausgleich |
§ 104 |
Verfahren |
|
|
Abschnitt
II |
|
|
|
§ 105 |
Talsperren,
Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern |
§ 106 |
Bau und Betrieb |
|
|
Zehnter
Teil |
|
Abschnitt
I |
|
|
|
§ 107 |
Errichten, Beseitigen,
Umgestalten |
§ 108 |
Unterhaltung und
Wiederherstellung |
§ 109 |
Unterhaltung durch
Dritte |
§ 110 |
Besondere Pflichten im
Interesse der Unterhaltung |
§ 111 |
Entscheidung in
Unterhaltungsfragen |
§ 111a |
Schutzvorschriften |
|
|
Abschnitt
II |
|
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|
§ 112 |
Festsetzungen |
§ 113 |
Überschwemmungsgebiete
|
§ 114 |
Zusätzliche Maßnahmen |
|
|
Abschnitt
III |
|
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|
§ 115 |
Veränderung des
Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme |
|
|
Elfter
Teil |
|
Abschnitt
I |
|
|
|
§ 116 |
Aufgabe der
Gewässeraufsicht |
§ 116a |
Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte |
§ 117 |
Besondere Pflichten |
§ 118 |
Kosten der
Gewässeraufsicht |
§ 119 |
Gemeinsame
Durchführung von Aufgaben |
|
|
Abschnitt
II |
|
|
|
§ 120 |
Überwachung von
Abwassereinleitungen |
§ 121 |
Gewässerschau |
§ 122 |
Deichschau |
§ 123 |
Wassergefahr |
|
|
Zwölfter
Teil |
|
|
|
§ 124 |
Ermitteln der
Grundlagen des Wasserhaushalts |
§ 125 |
Verändern
oberirdischer Gewässer |
§ 126 |
Benutzen oberirdischer
Gewässer |
§ 127 |
Anschluss von
Stauanlagen |
§ 128 |
Durchleiten von Wasser
und Abwasser |
§ 129 |
Mitbenutzen von
Anlagen |
§ 130 |
Einschränkende
Vorschriften |
§ 131 |
Entschädigungspflicht,
Sonstiges |
§ 132 |
(aufgehoben) |
§ 133 |
(aufgehoben) |
|
|
Dreizehnter
Teil |
|
|
|
§ 134 |
Entschädigungsverfahren |
§ 135 |
Übernahmepflicht |
|
|
Vierzehnter
Teil |
|
|
|
§ 136 |
Behördenaufbau |
§ 137 |
(aufgehoben) |
§ 138 |
Sonderordnungsbehörden
|
§ 139 |
Aufsichtsbehörden |
§ 140 |
Bestimmung der
zuständigen Behörden |
|
|
Fünfzehnter
Teil |
|
Abschnitt
I |
|
|
|
§ 141 |
Geltungsbereich von
Verordnungen |
§ 142 |
Sicherheitsleistung |
§ 142a |
Umweltverträglichkeitsprüfung
|
|
|
Abschnitt
II |
|
Titel
1 |
|
|
|
§ 143 |
Grundsatz |
§ 144 |
Vertreterbestellung |
§ 145 |
Aussetzung des
Verfahrens |
§ 146 |
Verfahrenskosten |
|
|
Titel
2 |
|
|
|
§ 147 |
Erfordernisse des
Antrags |
§ 148 |
Bekanntmachung |
§ 149 |
Inhalt des Bescheides |
|
|
Titel
3 |
|
|
|
§ 150 |
Festsetzen von
Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten |
§ 151 |
Ausgleichsverfahren,
Zwangsrechtsverfahren |
|
|
Abschnitt
III |
|
|
|
§ 152 |
Grundsatz |
§ 153 |
Anzuwendende Vorschriften |
|
|
Abschnitt
IV |
|
|
|
§ 154 |
Überprüfung von
Zulassungen, Anpassungen |
§ 155 |
(aufgehoben) |
§ 156 |
(aufgehoben) |
|
|
Sechzehnter
Teil |
|
|
|
§ 157 |
Einrichtung des
Wasserbuchs |
§ 158 |
Eintragung |
§ 159 |
Verfahren |
§ 160 |
Einsicht |
|
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Siebzehnter
Teil |
|
|
|
§ 161 |
Bußgeldvorschriften |
§ 161a |
Zuwiderhandlungen
gegen Abwassersatzungen der Gemeinden |
§ 162 |
(aufgehoben) |
|
|
Achtzehnter
Teil |
|
|
|
§ 163 |
Weitergeltung bisheriger Verordnungen |
§ 164 |
Alte Rechte und alte
Befugnisse |
§ 165 |
(aufgehoben) |
§ 166 |
Sonstige
aufrechterhaltene Rechte |
§ 167 |
Grundrechte der
Artikel 12 und 13 des Grundgesetzes |
§ 168 |
(aufgehoben) |
§ 169 |
(aufgehoben) |
§ 170 |
Sondervorschriften für
Wasserverbände |
§ 171 |
Durchführung des
Gesetzes |
§ 172 |
Berichtspflicht |
§ 173 |
(In-Kraft-Treten)“. |
Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung
Geltungsbereich“.
Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten“.
Aufgabe der Wasserwirtschaft, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele
(2) Der Wasserbedarf der
öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu
decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht
entgegenstehen.
(3) Die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.“
6. § 2a wird wie folgt
geändert:
d) In Nummer 5 wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6 bis 10 angefügt:
7. Nach § 2a werden
folgende §§ 2b bis 2g eingefügt:
Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 1b WHG)
1Die Bewirtschaftung der
oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der
ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für
die Flussgebietseinheiten
1. Ems,
2. Maas,
3. Rhein und
4. Weser
statt und erfasst die
jeweiligen Einzugsgebiete. 2Die Flussgebietseinheiten mit den
Einzugsgebieten sind in der Anlage 1 dargestellt.
§
2c
Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(zu §§ 25c und 33a WHG)
(1) 1Bis zum
22. Dezember 2015 sind folgende Bewirtschaftungsziele zu erreichen:
1. bei oberirdischen
Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes),
2. bei künstlichen und
erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und guter
chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),
3. beim Grundwasser ein
guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes),
4. bei den
Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 i.V. mit Anhang IV der Richtlinie
2000/60/EG alle in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete
ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
2§ 25d und 33a Abs. 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(2) 1Die
Wasserbehörden können
1. Ausnahmen von den
Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 WHG zulassen
sowie
2. die in Absatz 1
festgelegte Frist unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs
Jahre verlängern.
2Lassen sich die Ziele aufgrund
der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums
erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
§
2d
Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)
(1) 1Für die
nordrhein-westfälischen Anteile der in § 2b genannten Flussgebietseinheiten
erarbeitet die oberste Wasserbehörde Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und
Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten und stellt, im Einvernehmen
mit den betroffenen obersten Landesbehörden und dem für den Umweltschutz
zuständigen Ausschuss des Landtages, die Maßnahmenprogramme und
Bewirtschaftungspläne für die in § 2b genannten Flussgebietseinheiten auf,
soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile betreffen. 2Bei der
Erarbeitung werden die Träger öffentlicher Belange und ihnen Gleichgestellte,
insbesondere die Landkreise und kreisfreien Städte, die nach den Vorschriften
im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände, die betroffenen
Wasserverbände und die betroffenen Regionalräte gemäß § 9 Abs. 2
Landesplanungsgesetz beteiligt.
(2) 1Die
Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen sind mit den
zuständigen Behörden der an der Flussgebietseinheit beteiligten Nachbarländern
und Nachbarstaaten zu koordinieren. 2Die Koordinierung erfolgt im
Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im
Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. 3Bei
Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Staaten liegen, ist
das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörde auch erforderlich, soweit die
Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes
berührt ist.
(3) 1Die
oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift die Einzelheiten der
Erarbeitung, Beteiligung und Koordination regeln. 2Sie kann mit den
an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern die Einzelheiten der
Koordinierung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen
sowie die Einrichtung von gemeinsamen Koordinierungsstellen vereinbaren.
(4) 1Die
Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3
in Verbindung mit Anhang VI Teil A und, soweit diese zur Erreichung der in §
25a Abs. 1 WHG, § 25b Abs. 1, §§ 33c und 33a Abs. 1 WHG festgesetzten Ziele
notwendig sind, ergänzende Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit
Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG. 2Die
Bewirtschaftungspläne enthalten die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII
der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. 3Die zuständige
Behörde kann unter den Voraussetzungen der §§ 33a und 34 die in Artikel 11 Abs.
3j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen zulassen.
(5) 1Die
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009
aufzustellen. 2Sie sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie
anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu
aktualisieren.
(6) 1Die im
ersten Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen für die nordrhein-westfälischen
Anteile der in § 2b genannten Flussgebietseinheiten sind bis zum 22. Dezember
2012 umzusetzen. 2Maßnahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms
sind innerhalb von drei Jahren umzusetzen.
(7) 1Zur
Vorbereitung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 und
§ 2e einschließlich zur Beurteilung künftiger Nutzungsansprüche kann die
oberste Wasserbehörde unter Berücksichtigung der Grundlagen der
Wasserwirtschaft sowie der Grundsätze und Ziele nach § 2 zusammenfassende
Darstellungen erarbeiten, insbesondere für den Bereich der öffentlichen
Wasserversorgung und dem Bereich der Freihaltung und Rückgewinnung von
Überschwemmungsgebieten. 2Dazu gehören Angaben über
1. die für die
öffentliche Wasserversorgung derzeit genutzten und zukünftig für eine solche
Nutzung in Betracht kommenden Wasservorkommen sowie die zu diesem Zweck zu
schützenden Gebiete,
2. den Zustand der für
die Zwecke nach Nummer 1 in Anspruch genommenen Wasservorkommen, die zu
bewirtschaftenden Wassermengen sowie deren regionale Verteilung und die
zukünftigen Entwicklungen,
3. die festgesetzten und
natürlichen Überschwemmungsgebiete, Gebiete, die dem Schutz des § 112 Abs. 3
unterliegen, sowie die Flächen, die zum Erhalt und zur Rückgewinnung als
Rückhalteflächen in Betracht kommen.
§
2e
Detaillierte Programme und Pläne zur Bewirtschaftung für Teileinzugsgebiete
(zu §§ 36, 36b WHG)
(1) Soweit erforderlich,
kann die zuständige Behörde zur Erreichung der im Wasserhaushaltsgesetz und in
diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele den Bewirtschaftungsplan nach
§ 2d durch detaillierte Programme und Pläne zur Bewirtschaftung für
Teileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der Wasserwirtschaft
ergänzen.
(2) Die Regelungen über
die Beteiligung, die Koordinierung, die Bekanntgabe und Verbindlichkeit nach §
2d Abs. 1 und 2 und §§ 2f und 2g gelten entsprechend.
§
2f
Bekanntgabe und Verbindlichkeit von
Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
1Die oberste Wasserbehörde gibt
die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme sowie die Entwürfe nach §
2g Abs. 2 bis 4 im Ministerialblatt bekannt, soweit sie die
nordrhein-westfälischen Anteile der Flusseinzugsgebiete betreffen. 2Die
zuständige Behörde, auf deren Gebiet sich die Planung erstreckt, legt den
Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm zur Einsicht für jedermann aus. 3Auf
diese Auslegung wird bei der Bekanntmachung hingewiesen. 4Die
nordrhein-westfälischen Anteile der Maßnahmenprogramme und der
Bewirtschaftungspläne nach den §§ 2d und 2e sind für alle behördlichen
Entscheidungen verbindlich.
§
2g
Information und Anhörung der
Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans
(Zu §§ 36, 36b WHG)
(1) Die für die
Erarbeitung und Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierter
Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Pläne und
unterrichten sie über die wesentlichen Vorarbeiten.
(2) Spätestens drei Jahre
vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden
der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans
und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen durch die oberste Wasserbehörde
veröffentlicht.
(3) Ein Überblick über
die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen
veröffentlicht die oberste Wasserbehörde spätestens zwei Jahre vor Beginn des
Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht.
(4) 1Entwürfe
des Bewirtschaftungsplans veröffentlicht die oberste Wasserbehörde spätestens
ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht. ²Auf Antrag
gewährt die zuständige Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und
-informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs
herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes. 3§
10 des Umweltinformationsgesetzes findet keine Anwendung.
(5) Innerhalb von sechs
Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4
Abs. 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Stellung
genommen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5
gelten für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 2d Abs. 5 und
die Ergänzungen nach § 2e entsprechend.“
8. § 3 Abs. 1 wird wie
folgt geändert:
b) In Satz 2 werden die
Wörter „und das in ihnen vom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderte Wasser“
gestrichen.
9. Die Überschrift des
Dritten Teils im Abschnitt I wird wie folgt gefasst:
„Wasserschutzgebiete,
Heilquellenschutz“.
10. § 14 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2
werden die Wörter „verbindliche Anordnungen im Rahmen von“ durch die Wörter
„Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3
werden die Wörter „oder durch Anordnung im Einzelfall“ gestrichen.
c) Absatz 1 Satz 4 wird
wie folgt gefasst:
„4Die
Eigentümer und Nutzungsberechtigen von Grundstücken können anstelle eines
Verbots auch verpflichtet werden, Handlungen in einer bestimmten Weise
durchzuführen, insbesondere können an Stelle eines Verbots des Aufbringens von
Dünge-, Pflanzenschutzmitteln und Gülle Festlegungen getroffen werden, dass die
Grundstücke nur in bestimmter Weise genutzt werden können.“
d) In Absatz 1 wird nach
Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:
„5Regelungen
nach den Sätzen 2 bis 4 können auch im Einzelfall erlassen werden, wenn ein
Wasserschutzgebiet nach Satz 1 festgesetzt ist.“
e) Nach Absatz 2 wird
folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bis zum 31.
Dezember 2015 sollen für alle Gewinnungsanlagen der öffentlichen
Wasserversorgung mit einer Entnahme von größer 1.000000 m3/a
Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, sofern dies die Grundsätze und
Ziele der WRRL und des § 33a WHG erfordern.“
f) Die bisherigen
Absätze 3 und 4 werden Absatz 4 und 5 (neu).
11. § 15 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 wird nach
Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„3Ist in einer Verordnung nach § 14
Abs. 1 ein Begünstigter nicht bezeichnet, ist derjenige zur Entschädigung
verpflichtet, der durch die Ausübung des Wasserrechtes begünstigt ist.“
b) In Absatz 3 Satz 6
werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird der
1. Halbsatz wie folgt gefasst:
„Die oberste
Wasserbehörde und die oberste Bauaufsichtsbehörde werden ermächtigt, im
Einvernehmen mit der für die Wirtschaft, für die Arbeit, für den Verkehr, für
die Energie und für die Gesundheit jeweils zuständigen obersten Landesbehörde
und im Einvernehmen mit den zuständigen Ausschüssen des Landtags durch
Rechtsverordnung eine Anzeigepflicht für denjenigen zu begründen,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der erste Halbsatz wird wie
folgt gefasst:
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die
Wörter „vom Ministerium oder vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur
und Sport“ durch die Wörter „von der obersten Wasserbehörde oder von der
obersten Bauaufsichtsbehörde“ ersetzt.
13. Die Überschrift des
Vierten Teils wird wie folgt gefasst:
„Grundlagen der Wasserwirtschaft, Zugang und Erfassung
von Daten“.
14. § 19 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2
werden die Wörter „vom Ministerium“ durch die Wörter „von der obersten
Wasserbehörde“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird
folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zu den Grundlagen
der Wasserwirtschaft gehören auch die zur Erfüllung der Bewirtschaftungsziele
erforderlichen Feststellungen der Belastungen und deren Auswirkungen auf die
Gewässer sowie die wirtschaftliche Analyse.“
15. Nach § 19 wird
folgender §19a eingefügt:
„§
19a
Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten
(zu § 37a WHG)
(1) 1Die
zuständigen Behörden können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltgesetz
und diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten erheben sowie
die erforderlichen Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. 2Dies
gilt auch für Aufgaben, die ihnen auf Grund einer nach diesen Gesetzen
erlassenen Verordnung übertragen sind. 3Zu den übertragenen Aufgaben
gehören insbesondere
1. die Durchführung von
Verwaltungsverfahren,
2. die Gewässeraufsicht
und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und
Beobachtungsdienstes,
3. die Gefahrenabwehr,
4. die Ausweisung von
Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie von Deichschutzzonen und
Gewässerrandstreifen,
5. die Beschreibung,
Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der
typspezifischen Referenzbedingungen,
6. die Ermittlung der
Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der
Belastungen aus diffusen Quellen,
7. die Einstufung und
Darstellung des Gewässerzustandes,
8. die wirtschaftliche
Analyse der Wassernutzung,
9. die Aufstellung des
Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans.
4Es soll zunächst auf vorhandene
Daten zurückgegriffen werden.
(2) 1Zur
Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch personen- und
betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. 2Die
Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des
Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung
bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der
Koordinierungspflichten nach § 2d zulässig. 3Eine Veröffentlichung
hat so zu erfolgen, dass Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
nicht gezogen werden können. 4Im Übrigen bleiben die Bestimmungen
des Landesdatenschutzgesetzes unberührt“
16. § 20 wird
aufgehoben.
17. § 21 wird
aufgehoben.
18. § 22 wird
aufgehoben.
19. § 24 Abs. 2 Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Nebenbestimmungen sind
insbesondere zulässig, um
1. nachteilige Wirkungen
für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen,
2. die Ziele und
Grundsätze des § 2 und die Festlegungen in Maßnahmenprogrammen nach §§ 2d und
2e zu erreichen und
3. sicherzustellen, dass
die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen technisch einwandfrei gestaltet und
betrieben werden.“
19a. In § 25a Abs. 1
wird folgender Satz angefügt:
„³Die gehobene Erlaubnis
soll bei Wasserkraftanlagen nicht weniger als 40 Jahre umfassen.“
20. Nach § 26 wird
folgender § 26a eingefügt:
„§
26a
Rechtsnachfolge
(zu §§ 7 und 8 WHG)
1Der Übergang einer Erlaubnis oder
einer Bewilligung auf den Rechtsnachfolger nach §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 6 des
Wasserhaushaltsgesetzes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern es sich
bei der Gewässerbenutzung um eine nach dem Abwasserabgabengesetz zu
veranlagende Einleitung von Abwasser oder eine Entnahme von Wasser mit mehr als
3000 Kubikmetern im Jahr handelt. 2Die Änderung des
Rechtsinhabers ist in das Wasserbuch einzutragen.“
21. Der aufgehobene § 30
wird wie folgt gefasst:
„§
30
Erlöschen der Zulassung
1Wurde eine Benutzung, deren
Zulassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden ist, während eines
Zeitraums von drei Jahren ununterbrochen nicht ausgeübt, hat der Zulassungsinhaber
bis zum 31. Dezember 2007 der zuständigen Behörde anzuzeigen, ob er die
Benutzung aufnehmen will. 2Bei nicht angezeigten Rechten erlischt
die Zulassung.“
21a. Nach § 31 wird
folgender § 31a eingefügt:
„§
31a
Nutzung der Wasserkraft
(1) Gemäß § 1a WHG sind
die Erfordernisse des Klimaschutzes besonders zu berücksichtigen.
(2) Nach Maßgabe von §
31 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG sind bei vorhandener Wasserkraftnutzung in der Regel
überwiegende Gründe des Allgemeinwohls anzunehmen.
(3) 1Bestehende
Rechte oder Befugnisse der Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer
Wasserkraftanlage berechtigen dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer
Energie zu betreiben, soweit keine zusätzlichen Eingriffe in das Gewässer
erfolgen. 2Das Vorhaben ist der Wasserbehörde anzuzeigen.
(4) Ausbaumaßnahmen zur
Wasserkraftnutzung müssen sich an den in § 2 genannten Zielen ausrichten und
dürfen den nach den §§ 2d und 2e aufgestellten Maßnahmeprogrammen
nicht entgegenstehen.“
22. § 37 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 werden
die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
im Einvernehmen mit dem Ministerium“ durch die Wörter „die für Verkehr
zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten
Wasserbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden
die Wörter „das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die
Wörter „die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der
obersten Wasserbehörde“ ersetzt.
23. § 39 wird wie folgt
geändert:
a) In § 39 Abs. 5 werden
die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und
Verkehr“ durch die Wörter „die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde“
ersetzt.
24. § 44 wird
aufgehoben.
25. § 45 wird wie folgt
gefasst:
„1Will jemand
Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur
Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet (§§ 53, 53a
und 54), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der
ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. 2Erfasst
die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Einleitung des
Abwassers, darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die
Abwassereinleitung den Anforderungen des § 52 Abs. 1 entsprechend zugelassen
ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird.“
26. § 47 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird folgt
gefasst:
„(1) 1Entnahmen
von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der
öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen soll, dürfen nur erlaubt oder
bewilligt werden, wenn
und
2Bei neuen Entnahmen von Wasser
von mehr als 1 Mio. m3 jährlich aus angereichertem Grundwasser,
Uferfiltrat oder unmittelbar aus einem Oberflächengewässer, bei denen die
Inhaltsstoffe des Rohwassers Anlass zur Prüfung geben, ob eine ordnungsgemäße
Beschaffenheit des Trinkwassers auf Dauer sichergestellt wird, ist ein
technischer Nachweis darüber zu führen, dass keine Beeinträchtigung der
Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 zu besorgen ist. 3Hierbei sind die
für das Wassereinzugsgebiet vorhandenen Schutzauflagen und die Anlagen zur
Aufbereitung des Rohwassers zu berücksichtigen.“
b) In Absatz 2 wird nach
der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Nrn. 1 und 2“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird
folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der Benutzung
von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche
Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche
Wasserversorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende
Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen
Einzelner etwas anderes erfordern.“
27. Nach § 47 wird
folgender § 47a eingefügt:
„§
47a
Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung
(1) 1Die
Gemeinden haben in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende öffentliche
Wasserversorgung sicherzustellen. 2Die Gemeinden können diese Aufgabe
auf Dritte übertragen oder diese Dritten überlassen, wenn eine ordnungsgemäße
Wasserversorgung im Gemeindegebiet gewährleistet ist. 3Die zur
Wasserversorgung Verpflichteten oder zur Erfüllung dieser Pflicht beauftragten
Unternehmen wirken auf einen haushälterischen Umgang mit dem Wasser hin. 4Unberührt
bleiben die Regelungen zur Übertragung gemeindlicher Aufgaben nach der
Gemeindeordnung und wasserverbandrechtlicher Regelungen.
(2) 1Die
Unternehmen der Wasserversorgung stellen für die Erarbeitung der Maßnahmenprogramme
und des Bewirtschaftungsplanes nach §§ 36 und 36b des Wasserhaushaltsgesetzes
der zuständigen Behörde die bestehende und zukünftige Versorgung ihres Gebietes
sowie die bestehende mengenmäßige und qualitative Versorgungssituation dar. 2Die
oberste Wasserbehörde kann zur Vereinheitlichung der Darstellung festlegen,
welche Angaben in die Darstellung aufzunehmen und in welcher Form sie
darzustellen sind.“
28. § 48 wird wie folgt
gefasst:
Bau und Betrieb von Anlagen
für die öffentliche Wasserversorgung
(1) Anlagen, die der
öffentlichen Wasserversorgung dienen, sind nach Maßgabe der
Trinkwasserverordnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
errichten und zu betreiben.
(2) 1Anlagen
zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind nach
dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn die Beschaffenheit
des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) dies im Einzelfall
und bezogen auf bestimmte Inhaltsstoffe und Eigenschaften nach § 5 Abs. 1 und §
6 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung erforderlich ist. 2Die oberste
Wasserbehörde legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der betroffenen
obersten Landesbehörden den Stand der Technik für die Rohwasseraufbereitung
fest.
(3) Der Betrieb und die
Unterhaltung der Anlagen sind durch Personal mit der erforderlichen
Qualifikation sicherzustellen.
(4) Entsprechen
vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, hat sie
der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen.“
29. In § 49 wird nach
Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„³Die zuständige Behörde
kann im Hinblick auf die Errichtung oder wesentliche Veränderung der Planung,
Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der
Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, dass die
Aufbereitungsanlagen nach § 48 errichtet und betrieben werden.“
30. § 50 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„³Die Untersuchungsergebnisse
nach Satz 1 und der Bericht über die Feststellungen nach Satz 4 sind der
zuständigen Behörde vorzulegen.“
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz
4 angefügt:
„4Im Rahmen
dieses Berichts ist auf gegebenenfalls getroffene Feststellungen zu Auswirkungen
der Wasserentnahme auf das Gewässer und die von der Entnahme betroffenen
Schutzgüter einzugehen.“
b) Absatz 2 wird wie
folgt gefasst:
„(2) Die oberste
Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen
über
1. Häufigkeit, Art, Ort
und Umfang der Probeentnahmen in Abhängigkeit von der Entnahmemenge an der
Entnahmestelle,
2. Behandlung und
Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere welche mikrobiologischen,
physikalischen und chemischen Parameter des Rohwassers zu untersuchen und wie
diese zu ermitteln sind,
3. Vorlage der
Ergebnisse, Kriterien und Inhalt der Berichte nach Absatz 1.“
31. Nach § 50 wird
folgender § 50a eingefügt:
„§
50a
Wasserversorgungskonzept
(1) 1Eine
nachhaltige Wassernutzung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung soll
langfristig gewährleistet werden. 2Hierzu ist ein Konzept über die
öffentliche Wasserversorgung und die künftigen Entwicklungsziele für diesen
Bereich (Wasserversorgungskonzept) aufzustellen, das folgendes beinhaltet:
2. vorhandene
Wassergewinnungsgebiete mit dem nutzbaren Wasserdargebot, Versorgungsräumen und
deren Zuordnung zueinander,
3. Wasservorranggebiete, soweit diese zur Sicherstellung
der zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung erforderlich sind.
(2) 1Bei der
Aufstellung sind vorhandene Nutzungen und Strukturen der Wasserversorgung zu
beachten, wenn Änderungen nicht zur langfristigen Sicherstellung einer
zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung zwingend erforderlich sind. 2Wasservorranggebiete
und Wasserschutzgebiete sind so festzulegen, dass die zu treffenden Regelungen
auf das zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung erforderliche Maß
beschränkt werden.
(3)1Das
Wasserversorgungskonzept wird von der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen
mit den betroffenen obersten Landesbehörden und im Benehmen mit dem für den
Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages unter Beachtung der Ziele der
Raumordnung und Landesplanung aufgestellt. 2Die in der öffentlichen
Wasserversorgung Tätigen, die Träger öffentlicher Belange, die nach den
Vorschriften im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie
die betroffenen Regionalräte gemäß § 9 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes sind
zu beteiligen.
32. In § 51 Abs. 2 Nr. 1
wird nach dem Wort „bodenschutzrechtlichen“ ein Komma gesetzt und das Wort
„naturschutzrechtlichen“ eingefügt.
33. § 51a wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 sind die Wörter „vor
Ort“ zu streichen.
bb) In Satz 1 werden nach dem Wort
„ortsnah“ die Wörter „direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine
Kanalisation“ eingefügt.
cc) Satz 2 wie folgt
gefasst:
„2Die dafür
erforderlichen Anlagen sind nach Maßgabe des § 57 zu errichten und zu
betreiben.“
b) Absatz 2 wird
aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 (neu).
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 (neu).
e) In Absatz 3 (neu)
wird Satz 1 gestrichen.
„(4) 1Die
oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an
Einleitungen nach Absatz 1 zu stellen. 2Sie kann insbesondere
Regelungen treffen über
1. die Erlaubnisfreiheit
und die Begründung einer Anzeigepflicht,
2. die Errichtung und
den Betrieb der zur schadlosen Versickerung notwendigen Anlagen und
3. die Unterhaltung und
die Überwachung der Abwasseranlagen.
(5) Die zuständige
Behörde kann zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von
Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen, dass in bebauten oder
zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist.“
34. § 52 wird wie folgt
geändert:
a) In der Überschrift
wird die Angabe „(Zu §§ 7a, 18a, 27, 36b WHG)“ ersetzt durch die Angabe „(Zu §§
7a, 18a, 25a bis 25d, 33a und 36 WHG)“.
b) Absatz 1 wird wie
folgt gefasst:
„(1) 1Abwassereinleitungen
in ein Gewässer dürfen nur erlaubt werden, wenn und soweit sie den
1. aus § 7a Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes ergebenden Anforderungen,
2. auf der Grundlage des
§ 2a in einer Verordnung festgelegten Umweltqualitätsnormen für den Zustand der
Gewässer,
3. in einem
Maßnahmenprogramm nach §§ 2d und 2e festgelegten Vorgaben
entsprechen und
4. Abwasseranlagen und
Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die die Einhaltung der
Anforderungen für dieses Abwasser nach den Nummern 2 und 3 sicherstellen und
5. der ordnungsgemäßen
Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht dienen.
2§ 6 des Wasserhaushaltsgesetzes
und § 2 dieses Gesetzes bleiben unberührt.“
c) Absatz 2 wird wie
folgt geändert:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz
2 eingefügt:
„3Die in
diesem Gesetz, in einer auf Grund des § 2a erlassenen Verordnung, in
Maßnahmenprogrammen nach §§ 2d und 2e oder in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen festgelegten Fristen sind einzuhalten.“
d) Absatz 3 wird wie
folgt gefasst:
„(3) 1Sofern
das Abwasser keine gefährlichen, prioritären oder prioritär gefährlichen Stoffe
beinhaltet, können Einleitungen im Einzugsgebiet von Flusskläranlagen
übergangsweise abweichend vom Stand der Technik erlaubt werden, wenn durch die
wasserrechtliche Genehmigung für die Flusskläranlage sichergestellt ist, dass
die Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der
Flusskläranlage und die auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung für den
Zustand der Gewässer festgelegten Umweltqualitätsnormen eingehalten werden. 2Bei
der Befristung der Erlaubnis sind die in Absatz 1 oder in einer auf der
Grundlage des § 2a in einer Verordnung festgelegten Fristen zu beachten.“
e) Nach Absatz 3 wird
folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) 1Werden
in der Verordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes für einen
Herkunftsbereich allgemeine Anforderungen, Anforderungen an das Abwasser vor
Vermischung und Anforderungen an den Ort des Anfalls gestellt, kann die zuständige
Behörde die Vorlage eines Abwasserkatasters und eines Nachweises über die
Einhaltung des maßgeblichen Standes der Technik verlangen, wenn begründete
Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen.2Satz
1 gilt entsprechend für den Fall, dass nachträgliche Anforderungen an eine
vorhandene Einleitung zu stellen sind.“
35. § 53 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie
folgt gefasst:
„(1) 1Die
Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a des
Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. 2Die Verpflichtung der
Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere
1. die Planung der
abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach
Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und
Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung
begründet worden ist,
2. das Sammeln und das
Fortleiten des auf Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers
sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs.1 Sätze 4 und
5,
3. das Behandeln und die
Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des
durch die Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße
Verwertung oder Beseitigung,
4. die Errichtung und
der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die
Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die
Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 dieses
Gesetzes,
5. das Einsammeln und
Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung
für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
6. die Überwachung von
Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des Absatzes 4,
7. die Vorlage des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des Absatzes 1a und 1b.
3Die Gemeinden können sich zur
Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach Satz 2 Dritter bedienen.“
b) Nach Absatz 1 werden
folgende Absätze 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) 1Mit
dem Abwasserbeseitigungskonzept nach Absatz 1 Nr. 7 legen die Gemeinden der
zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen
Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten
der nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlichen Maßnahmen vor. 2Das Abwasserbeseitigungskonzept
ist jeweils im Abstand von sechs Jahren erneut vorzulegen. 3Es
wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden im Benehmen
mit dem Abwasserverband. 4Die vom Abwasserverband gemäß § 54 Abs. 1
und 5 übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. 5Die
oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in
das Abwasserbeseitigungskonzept zwingend aufzunehmen sind und in welcher Form
sie dargestellt werden. 6Die zuständige Behörde kann zur Erreichung
der sich aus § 2 ergebenden Ziele sowie aus einem Maßnahmenprogramm nach §§ 2d
und 2e ergebenden Anforderungen Fristen setzen, wenn die Gemeinde ohne
zwingenden Grund die Durchführung von Maßnahmen verzögert, die im
Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehen sind.
(1b) 1Das
Abwasserbeseitigungskonzept soll auch Aussagen darüber enthalten, wie zukünftig
in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51a
und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann. 2Dabei
sind die Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation sowie die
Auswirkungen auf das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer darzustellen.
(1c) 1Abwasser
ist von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt,
der Gemeinde oder, im Falle eines Übergangs der Aufgabe des Absatz 1 Nr. 2 auf
eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften, diesen zu überlassen, soweit nicht nach den folgenden
Vorschriften der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung
verpflichtet sind. 2Ist die Abwasserbeseitigungspflicht auf den
Nutzungsberechtigten eines Grundstückes übertragen worden, so geht diese
Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten über.“
c) Nach Absatz 3 wird
folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) 1Sofern
gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das
Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder
ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den
Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach Absatz 1c
freigestellt hat, ist er zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet. 2Hiervon
unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinde, auf die Überlassung des
Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und
eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch
den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. ³Der Nachweis der
Gemeinwohlverträglichkeit ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Grundwasserstände zu führen, wenn die Bebaubarkeit des
Grundstückes nach dem 1. Januar 1996 durch einen Bebauungsplan, einen
Vorhabens- und Erschließungsplan oder eine baurechtliche Satzung begründet
worden ist. 4Im Übrigen ist der Nachweis durch den
Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu führen. 5Im Falle des Satzes
2 ist der Nachweis der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Bebauung der
Grundstücke mit der Planung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 58 Abs. 1 vorzulegen.“
d) Absatz 4 wird wie
folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden
aufgehoben.
bb) Satz 4 (alt) wird Satz 2.
cc) In Satz 2 (neu) wird
nach dem Wort „abfallrechtlichen“ ein Komma gesetzt und das Wort „naturschutzrechtlichen“
eingefügt.
e) Absatz 4a wird wie
folgt geändert:
aa) Die Angabe „ den Absätzen 1 und
4“ wird ersetzt durch die Angabe „Absatz 1“.
bb) Dem Absatz 4a wird folgender
Satz angefügt: „2Satz 1 gilt auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser,
dass der Gemeinde zu überlassen ist.“
f) In Absatz 5 werden in
den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wörter „für die Erlaubnis der Einleitung“
gestrichen.
36. In § 53a wird
folgender Satz 3 angefügt:
„3Für den Zeitpunkt der Übernahme sind die in dem unbeanstandeten
Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde genannten Fristen maßgeblich.“
37. Nach § 53a werden
folgende §§ 53b und 53c eingefügt:
„§
53b
Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
auf Anstalten des öffentlichen Rechts
(zu § 18a WHG)
1Überträgt eine Gemeinde Aufgaben
der Abwasserbeseitigung auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung
errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts, wird die Anstalt im Umfang der ihr
übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. 2Die Pflichten
nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 verbleiben bei der Gemeinde. 3Die Übertragung
ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 4Die Vorschrift des § 114a
der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
§
53c
Umlage von Kosten der Abwasserbeseitigung
1Die Erhebung von
Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des
Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle
Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten
nach § 53 entstehen. 2Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die
Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres
Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage. 3Ein schonender und
sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser sollen in die
Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen.“
38. § 54 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz
4 aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort
„vor“ das Wort „(Abwasserbeseitigungskonzept)“ angefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Abs. 1a Sätze 2, 5
und 6 gelten entsprechend.“
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die
Übernahme bedarf der Zustimmung des Dritten und der Gemeinde als die für die
Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges zuständige öffentlichrechtliche
Körperschaft.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz
3 angefügt:
„3Sie ist der
zuständigen Behörde anzuzeigen.“
39. § 55 wird wie folgt
gefasst:
„§
55
Ausgleichszahlungen
Sind zugunsten eines
Unternehmens der Wasserversorgung, der Wasserkraftnutzung oder vergleichbarer
Unternehmen besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung vorgesehen, kann die
zuständige Behörde eine pauschale Ausgleichszahlung festsetzen, die das Unternehmen
dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Ausgleich für den erhöhten Aufwand zu
zahlen hat.“
40. § 56 wird
aufgehoben.
41. § 57 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter
„vom Ministerium“ durch die Wörter „von der obersten Wasserbehörde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter
„dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter
„der obersten Bauaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird
folgender Satz angefügt:
„§ 52 Abs. 2 Satz 3 gilt
entsprechend.“
42. § 58 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift des §
58 wird wie folgt gefasst:
„Anzeige und Genehmigung
von Abwasseranlagen“.
b) In Absatz 1 Satz 7
werden die Wörter „Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“
durch die Wörter „Die oberste Wasserbehörde“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 6
Nr. 2 werden die Wörter „des Ministeriums“ durch die Wörter „der obersten
Wasserbehörde“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 werden
folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) 1Für
genehmigungspflichtige Anlagen ist bei Baubeginn der zuständigen Behörde
vorzulegen
1. ein Nachweis über den
Schallschutz, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung aufgestellt oder geprüft sein muss,
2. ein Nachweis über die
Standsicherheit, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung geprüft sein muss.
2Die zuständige Behörde kann
zulassen, dass die Nachweise und die Bescheinigung nach Satz 1 nicht von
staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt und geprüft sein müssen. 3Auf
die Vorlage der Nachweise und der Bescheinigung nach Satz 1 kann im Einzelfall
verzichtet werden. 4Mit Vorlage der Nachweise und der Bescheinigung
wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind.
(5) 1Soweit
Teile der Abwasserbehandlungsanlage Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 der
Landesbauordnung sind, schließt die wasserrechtliche Genehmigung die
Genehmigung nach § 63 Abs. 1 oder eine Zustimmung nach § 80 der
Landesbauordnung ein. 2Die für die Genehmigung nach § 58 Abs. 2
zuständige Behörde beteiligt die zuständige Bauaufsichtsbehörde.“
43. § 59 wird wie folgt
gefasst:
„§
59
Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen
(1) Das Einleiten von
Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung)
bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, soweit in einer
Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes für den jeweiligen Herkunftsbereich
des Abwassers allgemeine Anforderungen, Anforderungen vor seiner Vermischung
oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind.
(2)1Die
Genehmigung ist widerruflich. 2Sie kann befristet und mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3§ 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. 4Die zuständige Behörde
kann im Genehmigungsverfahren widerruflich zulassen, dass bereits vor Erteilung
der Genehmigung die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage erfolgen
kann, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden
kann.
(3) 1Indirekteinleitungen
in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie
1. den für den
maßgeblichen Herkunftsbereich nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes
festgelegten allgemeinen Anforderungen, Anforderungen an das Abwasser vor
Vermischung und Anforderungen an den Ort des Anfalls und
2. den auf der Grundlage
des § 2a in einer Verordnung festgelegten Umweltqualitätsnormen für den Zustand
der Gewässer entsprechen und
3. Abwasseranlagen und
Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die die Einhaltung der
Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherstellen.
2§ 3 Abs. 4 der Abwasserverordnung
bleibt unberührt. 3Die zuständige Behörde kann die Vorlage eines
Abwasserkatasters und einen Nachweis der Einhaltung des maßgeblichen Standes
der Technik durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen. wenn
begründete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen.
(4) 1Entsprechen
vorhandene Indirekteinleitungen nicht den
Anforderungen nach Absatz 3, hat die zuständige Behörde durch nachträgliche
Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
sicherzustellen, dass die Indirekteinleitungen diesen
Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. 2Vorhandene
Einleitungen aus Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes in der durch das Gesetz zur
Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer
EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geänderten
Fassung müssen bis zum 30. Oktober 2007 den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz
4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen. 3Unberührt bleiben die in
diesem Gesetz und in einer auf Grund des § 2a erlassenen Verordnung sowie die
in Maßnahmenprogrammen nach §§ 2d und 2e festgelegten Fristen. 4Absatz
3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Anstelle
der Genehmigung kann durch Rechtsvorordnung für bestimmte Herkunftsbereiche
eine Anzeigepflicht begründet oder auf eine Genehmigungspflicht verzichtet
werden. 2Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Voraussetzungen hierfür festzulegen und eine
Genehmigungspflicht für die Einleitung von Stoffen aus Herkunftsbereichen
festlegen, deren Behandlung nach dem Stand der Technik in einer öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlage nicht möglich ist.
6) 1Die
zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde erstmalig zum 1. Januar 2006
sowie anschließend alle sechs Jahre ein Verzeichnis der genehmigungspflichtigen
Indirekteinleitungen vor. 2Das Verzeichnis
hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten
Abwassers zu enthalten.“
44. Nach § 59 wird
folgender § 59a eingefügt:
„§
59a
Indirekteinleitungen in private Abwasseranlagen
(1) Der Betreiber eines
Kanalisationsnetzes für die private Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1, das
der Beseitigung von gewerblichem oder industriellem Abwasser dient, hat der
zuständigen Behörde den Wechsel des Nutzungsberechtigten eines an das
Kanalisationsnetz angeschlossenen Grundstücks oder einer angeschlossenen
Betriebseinrichtung anzuzeigen, wenn sich die Art, die Menge oder die
stoffliche Zusammensetzung des Abwassers ändern.
(2) 1Im Falle
des Absatz 1 bedarf die Einleitung des neuen Nutzers in das private
Kanalisationsnetz einer Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn an die
Einleitung des Abwassers allgemeine Anforderungen, Anforderungen vor
Vermischung oder Anforderungen an den Ort des Anfalls nach § 7a des
Wasserhaushaltsgesetzes gestellt sind. 2Im Falle der Genehmigung
gilt § 53 Abs. 2 entsprechend. 3Auf eine Genehmigung kann die
zuständige Behörde verzichten, wenn der Betreiber nachweist, dass die
Einhaltung der Anforderungen durch verbindliche Regelungen mit dem
Nutzungsberechtigten sichergestellt ist.
(3) Der zuständigen
Behörde bleibt vorbehalten, in die wasserrechtliche Zulassung für das aus der
privaten Kanalisation eingeleitete Abwasser Nebenbestimmungen und Begrenzungen
zur Sicherstellung des Standes der Technik nach § 7a des
Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen.“
45. § 60 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird
wie folgt gefasst:
„2Die oberste
Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Gruppen von
Abwassereinleitern, deren Abwasser keiner Behandlung bedarf oder von deren
Abwassereinleitungen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu
erwarten ist, von dieser Verpflichtung zu befreien.“
b) In Absatz 2 werden
die Wörter „Das Ministerium“ durch die Wörter „Die oberste Wasserbehörde“
ersetzt.
46. § 60a wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie
folgt gefasst:
b) In Satz 1 werden die
Wörter „Wer nach § 59 Abwasser mit gefährlichen Stoffen in eine öffentliche
Abwasseranlage einleitet“ durch die Wörter „Wer nach §§ 59 und 59a Abwasser in
eine Abwasseranlage einleitet“ ersetzt.
47. § 61 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1
werden die Wörter „nach § 58 anzeige- oder genehmigungspflichtige
Abwasseranlage“ durch die Wörter „Abwasseranlage nach § 58“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
die Wörter „Das Ministerium“ durch die Wörter „Die oberste Wasserbehörde“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie
folgt gefasst:
„(3) Bei
Abwassereinleitungen und Indirekteinleitungen nach §§
59 und 59a kann die zuständige Behörde den Einleiter von der Pflicht zur
Selbstüberwachung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn
keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.“
48. § 66 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 7 wird die
Angabe „10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
b) Nach Absatz 7 werden
folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
„(8) 1Entstehen
einer Gemeinde Aufwendungen dadurch, dass das Abwasser aus einer vorhandenen
Einleitung der Abwasserbehandlungsanlage einer Nachbargemeinde zugeführt wird,
können diese Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes von der
Nachbargemeinde verrechnet werden. 2Die verrechneten Aufwendungen
sind der Gemeinde zu erstatten, bei der diese entstanden sind.
(9) 1Im Falle
des § 59a darf der Abgabepflichtige unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3
des Abwasserabgabengesetzes Aufwendungen verrechnen, die der Erzeuger von
gewerblichem oder industriellem Abwasser für die Errichtung oder Erweiterung
einer Abwasserbehandlungsanlage vor Einleitung in die private Abwasseranlage
des Abgabepflichtigen tätigt. 2Die verrechneten Aufwendungen sind
dem Abwassererzeuger vom Abgabepflichtigen zu erstatten.“
49. § 69 Abs. 7 wird wie
folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach
dem Wort „Erklärungszeitraum“ das Wort „einmal“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 werden
folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:.
„3In jedem
Zwei-Wochen-Zeitraum muss ein Messergebnis aus dem Messprogramm vorliegen. 4Der
erste Zwei-Wochen-Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag des
Erklärungszeitraumes.“
50. In § 73 Abs. 2 wird
folgender Satz 3 angefügt:
„3Im
Einzugsgebiet einer Flusskläranlage sind bei gewerblichen Einleitungen von
Niederschlagswasser die Mindestanforderungen für die Stoffe, die nicht in der
Flusskläranlage nach dem Stand der Technik gemäß § 7a des
Wasserhaushaltsgesetzes behandelt werden, an der Einleitung in das Gewässer
einzuhalten.“
51. In § 78 Abs. 2
werden in Satz 1 nach dem Wort „Beträge“ die Wörter „sowie Rückzahlungen nach
den § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes“ eingefügt.
52. § 83 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz
2 – neu – eingefügt:
„2Zu den
förderfähigen Maßnahmen nach § 13 des Abwasserabgabengesetzes zählen
insbesondere die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 1a, 25a
bis 25d und 33a WHG erforderlichen Vorhaben.“
bb) Satz 2 (alt) wird Satz 3 und
wie folgt gefasst:
„3Dabei sind
die in Maßnahmenprogrammen vorgesehenen Maßnahmen vorrangig zu
berücksichtigen.“
b) In Absatz 2 werden
die Wörter „des Ministeriums“ durch die Wörter „der obersten Wasserbehörde“
ersetzt.
53. § 85 wird wie folgt
geändert:
In Nummer 1 h wird die
Angabe „§ 171 Abs. 1 bis 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 171 Abs. 1 bis 3a“.
In Nummer 1 i wird die
Angabe „§§ 233 bis 236 Abs. 1 und 2, jedoch ohne Nr. 2b, § 237 Abs. 1, 2 und 4“
ersetzt durch die Angabe „Verzinsung § 233, §§ 234 bis 236 Abs. 1 und 2, jedoch
ohne Nr. 2b“.
54. Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt
gefasst:
„Ausgleich der
Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen, Anlagen“.
55. § 87 Abs. 1 Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„1Soweit das
Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 1
und Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e den Ausgleich von
nachteiligen Veränderungen des Abflusses in fließenden Gewässern zweiter
Ordnung erfordern, obliegt es den Kreisen und kreisfreien Städten, durch
geeignete Maßnahmen einen Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu
sichern.“
56. § 89 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird
wie folgt gefasst:
„1Der zur
Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit das Wohl
der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Grundsätze des § 2 und die
Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e es erfordern und nicht
schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 87 besteht.“
b) Absatz 2 wird wie
folgt gefasst:
„(2) Die zuständige
Behörde kann bestimmen, dass der Verpflichtete seiner Pflicht innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nachkommt.“
c) In Absatz 3 wird Satz
3 wie folgt gefasst:
„3Zu den
ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren nach den §§ 6
und 7 des Kommunalabgabengesetzes rechnen auch Aufwendungen für den
Gewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Gewässers
zur Rückführung in den naturnahen Zustand.“
57. Die Überschrift in
Abschnitt II wird wie folgt gefasst:
„Gewässerunterhaltung,
Gewässerrandstreifen“.
58. § 90 wird wie folgt
geändert:
„1Die
Gewässerunterhaltung nach § 28 Wasserhaushaltsgesetz erstreckt sich auf das
Gewässerbett einschließlich der Ufer. 2Zur Unterhaltung gehört auch
die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von
Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.“
59. Nach § 90 wird
folgender § 90a eingefügt:
„§
90a
Gewässerrandstreifen
(1) Gewässerrandstreifen
dienen dazu, den Zustand des Gewässers zu erhalten und zu verbessern sowie
Einträge aus diffusen Quellen zu vermindern.
(2) 1Im
Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches ist der Gewässerrandstreifen bei
Gewässern erster Ordnung zehn Meter breit, bei Gewässern zweiter Ordnung fünf
Meter. 2Der Gewässerrandstreifen umfasst den an das Gewässer landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern
mit ausgeprägter Böschungsoberkante bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab
der Böschungsoberkante.
(3) 1Im Gewässerrandstreifen
ist verboten:
1. der Umbruch von
Dauergrünland,
2. das Entfernen von
standortgerechten Bäumen und Sträuchern sowie das Neuanpflanzen von nicht
standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
3. der Einsatz von
chemischen Pflanzenschutzmitteln, soweit nicht die Anwendungsbestimmungen der
Pflanzenschutzmittel einen Einsatz in diesem Bereich ausdrücklich zulassen,
4. der Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen der Transport auf Verkehrswegen, der
Einsatz von Düngemitteln und, soweit erforderlich, der Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen.
2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen
des Gewässerausbaus und der Gewässer- und Deichunterhaltung. 3Satz 1
Nr. 1 gilt nicht für die Wiederaufnahme einer ausgeübten landwirtschaftlichen
Nutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der
Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise
eingeschränkt oder unterbrochen war. 4Unberührt von Satz 1 Nr. 2
bleibt die Entnahme von schlagreifen Bäumen im Rahmen nachhaltiger
Forstwirtschaft. 5§ 32 Abs. 1 gilt sinngemäß. 6Die
oberste Wasserbehörde legt im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde durch
Verwaltungsvorschrift die standortgerechten Bäume und Sträucher nach Nummer 2
fest.
(4) 1Die
zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 3 eine widerrufliche
Befreiung erteilen, wenn
1. die Ziele und
Grundsätze des § 2 Abs. 1 und die Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§
2d und 2e durch die Maßnahme nicht gefährdet werden,
2. überwiegende Gründe
des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder
3. das Verbot im
Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
2Die Befreiung kann aus Gründen
des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere
um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. ³Erteilt die Behörde bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 keine Befreiung, hat das Land eine
Entschädigung zu leisten.
(5) Im Innenbereich kann
die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung
Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m festsetzen.
(6) 1Die
zuständige Behörde kann unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 1
und der Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e durch
ordnungsbehördliche Verordnung für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt
1. die Breite der
Gewässerrandstreifen abweichend von Absatz 2 regeln oder den
Gewässerrandstreifen aufheben,
2. von den Verboten nach
Absatz 3 unter Beachtung forstwirtschaftlicher Belange abweichende Regelungen
treffen,
3. auf dem
Gewässerrandstreifen den Einsatz von Düngemitteln verbieten,
4. die Begründung von
Baurechten und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen verbieten,
soweit es sich nicht um standortgebundene Anlagen handelt.
2Der Gewässerrandstreifen soll
insoweit gemäß Nummer 1 für diejenigen Flächen aufgehoben werden, als den
Zielen des Gesetzes durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, durch
Flächenstilllegung oder durch Teilnahme an freiwilligen Vereinbarungen
entsprochen wird.“
60. Nach § 90a wird
folgender § 90b eingefügt:
„§
90b
Koordinierung der Gewässerunterhaltung,
(1) 1Die
Gewässerunterhaltungspflichtigen nach § 91 haben die Gewässerunterhaltung an
einem Gewässer zu koordinieren. 2Die zuständige Behörde hat eine
koordinierte Unterhaltung, auch im Flussgebiet, sicherzustellen.
(2) Die zuständige
Behörde legt, soweit es zur Sicherstellung der Koordinierung erforderlich ist, die
Gewässer 2. Ordnung fest, für die ihr der Unterhaltungspflichtige die
Unterhaltungsmaßnahmen nach Art, Umfang und zeitlicher Durchführung
darzustellen hat.
(3) Die zuständige
Behörde kann die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen.“
61. In § 91 wird nach
Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) 1Die
Gemeinde kann ihre Pflichten zur Unterhaltung der Gewässer auf eine von ihr
nach § 114a der Gemeindeordnung errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts
übertragen. 2Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung bleiben
unberührt.“
62. § 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„1Die
Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen
Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder
Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren
nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf
1. die Eigentümer von
Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am
natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer),
und
2. die Eigentümer von
Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken
Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den
ordnungsgemäßen Abfluss Begünstigte,
umlegen.“
b) Satz 6 wird durch
folgende Sätze 6 bis 8 ersetzt:
„6Versiegelte
Flächen sollen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher
belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und
Wiesengrundstücke.7Bei Waldgrundstücken sollen weitere maßgebliche
Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden. 8Das Nähere
zu den Sätzen 6 und 7 regelt das Ortsrecht.“
c) Es wird folgender
Satz 9 angefügt:
„9Steht nach
den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der
versiegelten und nicht versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des
Wasserabflusses in einem Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand,
sind bebaute Grundstücke auf der Grundlage des Ortsrechts pauschal höher zu
belasten als unbebaute Grundstücke.“
63. § 93 wird wie folgt
geändert:
„1Soweit die
Unterhaltungspflichtigen den Aufwand der Unterhaltung von Gewässern nach § 92
nicht umgelegen können, weil die zugrundliegenden
Maßnahmen nicht dazu dienen, einen ordnungsmäßigen Zustand für den
Wasserabfluss zu erhalten oder zu erreichen, gewährt das Land ihnen einen
Zuschuss im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. 2Die Verteilung und
Verwendung der Mittel richtet sich nach Richtlinien, die die oberste
Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags
erlässt.“
64. In § 97 Abs. 1 wird
folgender Satz 2 angefügt:
„2Die
Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer
bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist.“
65. § 99 wird wie folgt
gefasst:
„§
99
Anlagen in und an Gewässern
(1)1Die
Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern bedarf
der Genehmigung. 2Ausgenommen sind Anlagen
1. die der Unterhaltung
des Gewässers dienen,
2. die einer anderen
behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses
Gesetzes, in der die Belange des Absatz 2 berücksichtigt werden, bedürfen oder
in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden,
3. Häfen, Werften,
Lande- und Umschlagstellen, die einer Zulassung nach anderen Vorschriften
bedürfen, in der die Belange des Absatz 2 berücksichtigt werden,
4. an den in der Anlage zu
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unter Abschnitt II Nrn. 1, 3, 5, 7 und 9 genannten
Bundeswasserstraßen und an Stichhäfen an allen in dieser Anlage genannten
Gewässern,
5. die einer
Gewässerbenutzung nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere der Wasserkraftnutzung
dienen.
(2) 1Die
Genehmigung wird widerruflich erteilt und darf nur versagt oder, auch
nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn dies das Wohl der
Allgemeinheit, insbesondere die Bewirtschaftungsziele nach § 2 und ein Maßnahmeprogramm nach §§ 2d und 2e erfordert. 2Bei
der Genehmigung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen sind die Belange des
allgemeinen Verkehrs zu wahren, sofern nicht eine schifffahrtspolizeiliche
Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz erteilt wird. 3§ 31
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Bei
baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden nicht
gegeben ist, hat die für die Genehmigung zuständige Behörde auch die Einhaltung
der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. 2Sie kann soweit
erforderlich auf Kosten des Antragstellers Sachverständige oder sachverständige
Stellen heranziehen.“
66. § 100 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter
„vom Ministerium“ ersetzt durch die Wörter „ von der obersten Wasserbehörde“.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz
3 angefügt:
„3Der Ausbau
muss sich an den Zielen des § 2 Abs. 1 und den Festlegungen im
Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e ausrichten.“
b) Absatz 2 wird wie
folgt gefasst:
„(2) Die Zulassung des
Gewässerausbaus ist zu versagen,
1. wenn der Ausbau nicht
die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt und die Anforderungen nicht durch
Nebenbestimmungen erreicht werden können,
2. oder von dem Ausbau
eine Beeinträchtigung anderer überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit
zu erwarten ist, die nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen
werden kann,
3. oder wenn dem Ausbau
nach Absatz 3 widersprochen wird und der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen
den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil nicht erheblich übersteigt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Zulassung des
Gewässerausbaus kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden,
1. soweit dies zur
Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung der Anforderungen des
Absatz 1 und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich ist,
2. durch die nachteilige
Wirkungen auf das Recht eines anderen oder nachteilige Wirkungen im Sinne des §
27 Abs. 1 verhütet oder ausgeglichen werden.“
d) Nach Absatz 4 werden
folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Für
Nebenbestimmungen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4
und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.“
(6) 1Die nachträgliche
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne des Absatzes 4
über Absatz 5 hinaus sowie der Widerruf der Zulassung des Gewässerausbaus sind
zulässig, wenn sie zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2 und der
Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e erforderlich sind. 2Führt
dies im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, ist eine Entschädigung zu
leisten.“
67. In § 101 wird
folgender Satz 2 angefügt:
„2Die §§ 10
und 11 WHG gelten für die Planfeststellung entsprechend.“
68. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie
folgt gefasst:
„(1) Wird durch die
Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die
Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes eine bauliche Anlage
zugelassen und wird die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen
einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft, gilt § 99
Abs. 3 entsprechend.“
b) In Absatz 2 werden
die Wörter „des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr“ durch die Wörter
„der für Verkehr zuständigen obersten Landesbehörde“ ersetzt.
69. § 106 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2
werden die Wörter „vom Ministerium“ durch die Wörter „von der obersten
Wasserbehörde“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie
folgt gefasst:
„(3) 1Bau und
Betrieb von Anlagen nach § 105 Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die
zuständige Behörde. 2Die wesentliche Änderung einer Anlage nach §
105, die kein Gewässerausbau nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, ist der
zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Sie kann im Falle des Satzes 2
festlegen, dass die wesentliche Änderung nur mit ihrer Genehmigung durchgeführt
werden darf. 4Sie kann verlangen, dass der Unternehmer einen
entsprechenden Antrag stellt. 5Die Pflicht zur Genehmigung und
Anzeige entfällt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben.“
c) In Absatz 5 Satz 1
werden die Wörter „Talsperre oder eines Rückhaltebeckens im Sinne des“ durch
die Wörter „Anlage nach“ ersetzt.
d) Nach Absatz 5 werden
folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Für Anlagen nach §
105 unterhalb der in § 105 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzen gelten die Absätze 1
bis 5 entsprechend, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass ähnliche
Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Anlagen nach § 105.
70. Die Überschrift des
Abschnittes I des zehnten Teils wird wie folgt gefasst:
„Deiche und andere
Hochwasserschutzanlagen“.
70a. In § 107 Abs. 1
Satz 2 wird Wort „Hochwasserschutzmauern“ ersetzt durch die Wörter „andere
Hochwasserschutzanlagen“.
71. Nach § 111 wird
folgender § 111a eingefügt:
„§
111a
Schutzvorschriften
(1) 1Auf
Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß
ist verboten:
1. die Erdoberfläche zu
erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen und Einfriedungen zu errichten, zu erweitern
oder zu verändern und Leitungen zu verlegen,
2. zu reiten und zu
fahren, außer auf dafür zugelassenen Flächen,
3. Tiere, ausgenommen
Schafe, zu weiden und zu treiben,
4. Gegenstände zu lagern
und abzulagern,
5. Sträucher und Bäume
zu pflanzen.
²Satz 1 gilt nicht für
Maßnahmen, die der Erhaltung der Wehrfähigkeit, der Verteidigung oder der
Unterhaltung des Deiches dienen. ³Bei anderen Hochwasserschutzanlagen bedarf
die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung und
Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in dieser Schutzzone der
Genehmigung. 4Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die
Maßnahme die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.
(2) 1Die
zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche
Befreiung erteilen, wenn
1. überwiegende Gründe
des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder
2. das Verbot im
Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
2Wenn die Behörde bei Vorliegen
der Voraussetzungen nach Nummer 2 keine Befreiung erteilt, hat der nach § 108
Abs. 2 zur Deichunterhaltung Verpflichtete eine Entschädigung zu leisten. ³§§ 31 Abs. 2 und 97
sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die
zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung
weitergehende Regelungen zum Schutz von Deichen und anderen
Hochwasserschutzanlagen zu treffen. ²In der Verordnung können insbesondere
Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 zugelassen, weitere
Schutzzonen festgelegt, weitere Verbote und auch Gebote ausgesprochen sowie
Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten geregelt werden. ³Die nach
bisherigem Recht erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten weiter. 4§
14 Abs. 3 gilt entsprechend.“
72. § 112 wird wie folgt
gefasst:
„§
112
Festsetzungen
(Zu § 32 WHG)
(1) 1Die
zuständige Behörde setzt das Überschwemmungsgebiet nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes durch ordnungsbehördliche Verordnung fest, soweit die
Festsetzung dem Schutz vor Hochwassergefahren dient und erforderlich ist, um
zumindest eines der in § 32 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten
Ziele zu erreichen. 2Sie kann von Verboten nach § 113 Abs. 1
abweichende oder weitergehende Regelungen treffen. 3Dabei ist ein
Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert
Jahren zu rechnen ist. 4§ 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die nach bisherigem
Recht erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Festsetzung von
Überschwemmungsgebieten gelten fort.
(3) 1Bis zur
Festsetzung nach § 112, längstens bis zum 31. Dezember 2013, gilt § 113 Abs. 1
und 2 auch für Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch
einmal in hundert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete
in Arbeitskarten der zuständigen Behörde dargestellt sind. 2Die
zuständige Behörde legt die Karte für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch
öffentliche Bekanntmachung hin. 3Sie bewahrt sie nach Ablauf der
Auslegungsfrist zur kostenlosen Einsicht für jedermann auf.
(4) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher
Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die
ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks
festsetzen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich entsprechend § 19 Abs. 4
des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 Abs. 3 zu zahlen, den die zuständige
Behörde auf Antrag festsetzt.“
73. § 113 wird wie folgt
gefasst:
„§
113
Überschwemmungsgebiete
(Zu § 32 WHG)
(1) 1In
festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind folgende Maßnahmen verboten:
1. das Erhöhen oder
Vertiefen der Erdoberfläche,
2. das Errichten und
Verändern von Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden sind,
3. das Lagern oder
Ablagern von Stoffen,
4. das Umwandeln von
Grünland in Ackerland,
5. das Umwandeln von
Auwald in eine andere Nutzungsart,
6. das Lagern,
Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und jede sonstige Verwendung von
wassergefährdenden Stoffen bis auf den Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach § 5
Bundesnaturschutzgesetz und
7. das Ausweisen von
Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch einschließlich deren
Änderung mit Ausnahmen von Bauleitplänen für Häfen und Werften.
(2) 1Die
zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche
Befreiung erteilen, wenn
1. der bezweckte Schutz
durch die Maßnahme nicht gefährdet wird,
2. überwiegende Gründe
des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern,
3. das Verbot im
Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt oder
4. für die Maßnahme ein
Baurecht besteht.
²Wird eine Befreiung
erteilt, sind die nach § 32 Abs.2 des Wasserhaushaltsgesetz notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen gleichzeitig mit der Maßnahme zu treffen. 3Die
Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen
versehen werden, insbesondere um die in § 32 Abs. 1 Satz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele zu erreichen. 4§ 31 Abs. 2
des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Juristische
Personen des öffentlichen Rechts haben bei eigenen Maßnahmen und Planungen
Absatz 1 auch ohne Festsetzung zu beachten. 2Das gilt nicht für im
Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 des Baugesetzbuches.“
74. § 114 wird wie folgt gefasst:
„§
114
Zusätzliche Maßnahmen
(Zu § 32 WHG)
(1) Um die Ziele des §
32 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz zu erreichen kann die zuständige Behörde im
Überschwemmungsgebiet, auch wenn es noch nicht festgesetzt ist,
1. Ver-
und Gebote, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten regeln,
2. Anordnungen,
insbesondere Regelungen zur Nutzung von Flächen im Überschwemmungsgebiet
treffen, um nachteilige Veränderungen des Gewässers durch Überschwemmung der
Flächen zu vermeiden.
(2) Wird bei Vorliegen
der Voraussetzungen nach § 113 Abs. 2 Satz 1 keine Befreiung erteilt oder führt
eine Anordnung nach Absatz 1 zu einer unbilligen Härte, ist eine Entschädigung
zu leisten.“
75. § 115 Abs. 3 wird
wie folgt gefasst:
„(3) 1Aus
Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die zuständige Behörde eine Änderung
des Wasserablaufs anordnen. 2Stellt die Anordnung eine Enteignung
dar, ist eine Entschädigung zu leisten.“
76. § 116 Abs. 1 wird
wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird
aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird
folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) 1Zur
Gewässeraufsicht gehören die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der
baulichen Anlagen. 2Die Vorschriften der §§ 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2
und 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Landesbauordnung gelten entsprechend.“
77. Nach § 116 wird
folgender § 116a eingefügt:
„§
116a
Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
(zu § 21h WHG)
1Die oberste Wasserbehörde wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden zur
Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen, die in einem
Verzeichnis gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige
Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung – EMAS – (ABl.
Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach der ISO 14001 zertifiziert sind, durch
Verordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren
sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. 2Voraussetzungen
hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.
761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu
den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und
des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die
Verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. 3Dabei können
auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von
Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen,
wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden.
4Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter
in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass er die Einhaltung der
Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat. 5Es
können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu
1. Kalibrierungen,
Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
2. Messberichten sowie
sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3. Aufgaben des
Gewässerschutzbeauftragten,
4. Mitteilungspflichten
zur Betriebsorganisation und
5. der Häufigkeit der
behördlichen Überwachung
vorgesehen werden.“
78. In § 124 werden vor
den Wörtern „verpflichtet werden“ die Wörter „von den zuständigen Behörden“
eingefügt.
79. In § 125 Abs. 1
werden vor den Wörtern „verpflichtet werden“ die Wörter „von der zuständigen
Behörde“ eingefügt.
80. In § 126 Abs. 1
werden vor den Wörtern „verpflichtet werden“ die Wörter „von der zuständigen
Behörde“ eingefügt.
81. In § 127 werden nach
dem Wort „Anlieger“ die Wörter „von der zuständigen Behörde“ eingefügt.
82. In § 128 Abs. 1
werden vor den Wörtern „verpflichtet werden“ die Wörter „von der zuständigen
Behörde“ eingefügt.
83. § 129 Abs. 1 wird
wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor
dem Wort „verpflichtet“ die Wörter „von der zuständigen Behörde“ eingefügt.
b) Satz 2 wird
aufgehoben.
84. § 134 erhält
folgende Fassung:
„§
134
Entschädigungsverfahren
„1Wenn nach
dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eine Entschädigung zu leisten ist,
sind die entsprechenden Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes (EEG NW) anzuwenden. ²Die zuständige
Behörde entscheidet über die Entschädigung zugleich mit dem belastenden
Verwaltungsakt. 3Diese Entscheidung kann auf die Pflicht zur
Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden. 4Soweit nichts
anderes bestimmt ist, ist das Land zur Entschädigung verpflichtet. 5Ist
ein anderer als das Land durch die die Entschädigungspflicht auslösende
Anordnung unmittelbar begünstigt, hat er dem Land die Entschädigung nach dem
Maß seines Vorteils zu erstatten, soweit nicht im Einzelfall Billigkeitsgründe
entgegenstehen.“
85. § 140 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden
die Wörter „Das Ministerium“ durch die Wörter „Die oberste Wasserbehörde“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie
folgt gefasst:
„(2) Die gemeinsame
nächsthöhere Behörde bestimmt die zuständige Behörde, wenn
1. in derselben Sache
die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden nach Wasserrecht
begründet ist oder
2. es zweckmäßiger ist,
eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln oder eine
einheitliche Regelung zur Erreichung der Ziele nach § 2 ab einem Gewässer
erforderlich ist.“
c) In Absatz 3 werden das Wort
„Landesregierung“ durch die Wörter „oberste Wasserbehörde“ ersetzt.
86. § 148 Abs. 1 wird
wie folgt gefasst:
„(1) In Verfahren zur
Erteilung von Bewilligungen oder gehobenen Erlaubnissen ist § 73 Abs. 3, 4 und
5 Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden.“
87. Die Überschrift des
Abschnitts IV wird wie folgt gefasst:
„Überprüfung
von Zulassungen“.
88. Der aufgehobene §
154 wird wie folgt gefasst:
„§
154
Überprüfung von Zulassungen, Anpassungen
Zulassungen, die
aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes sowie aufgrund der nach
diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen erteilt worden sind und zu den
grundlegenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe e bis i der Richtlinie
2000/60/EG gehören, sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich,
anzupassen.“
89. § 157 wird wie folgt
gefasst:
„§
157
Einrichtung des Wasserbuchs
(Zu § 37 WHG)
(1) 1Das
Wasserbuch ist in digitaler Form als automatisierte Datei auf Datenträger von
der zuständigen Behörde anzulegen und zu führen. 2Die oberste
Wasserbehörde bestimmt die Einzelheiten der Wasserbuchführung. 3Die
für die Erteilung zuständigen Behörden haben die ins Wasserbuch aufzunehmenden
Rechte in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Berührt ein Gewässer
mehrere Regierungsbezirke, kann die oberste Wasserbehörde eine Wasserbehörde
mit der Anlegung und Führung des Wasserbuchs betrauen.“
90. § 160 wird wie folgt
geändert
a) Absatz 1 wird wie
folgt gefasst:
„(1) 1Die
Einsicht in das Wasserbuch erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden
Wasserbuchblattes auf dem Bildschirm oder durch Einsicht in einen Ausdruck,
sofern das Wasserbuch bereits in digitaler Form geführt wird. 2Die
Gewährung der Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften mit ein.“
b) In Absatz 2 wird
folgender Satz angefügt:
„2Im Übrigen
bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.“
91. § 161 Abs. 1 wird
wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die
Textstelle „§ 59 Abs. 1“ durch die Textstelle „§ 59 Abs. 5, § 111a Abs. 3“
ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird
folgende Nummer 2a neu eingefügt:
„2a entgegen § 14 Abs. 1
Satz 5 einer Regelung im Einzelfall nicht nachkommt,“.
c) In Nummer 4 wird nach
dem Wort „nach“ die Angabe „§ 2a,“ eingefügt.
d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummern 5a und 5b eingefügt:
„5a. entgegen § 19a Abs.
2 Daten und Aufzeichnungen nicht überlässt,
5b. entgegen § 26a gegen
die Anzeigepflicht verstößt,“.
e) Nummer 11b wird wie
folgt gefasst:
„11b. entgegen § 48 Abs.
1 und 2 Anlagen nicht nach den dort vorgeschriebenen Regeln der Technik
errichtet oder errichten lässt und betreibt oder vorhandene Anlagen entgegen §
48 Abs. 4 nicht unverzüglich den Anforderungen anpasst,“.
f) Nummer 11d wird wie
folgt gefasst:
„11d. entgegen § 50 Abs.
1 das Rohwasser nicht durch eine geeignete Stelle untersuchen lässt,
Untersuchungsergebnisse und den Bericht nicht vorlegt,“.
g) Nummer 11e wird wie
folgt gefasst:
„11e. entgegen § 52 Abs.
4 das Abwasserkataster und den Nachweis nicht vorlegt,“.
h) Nummer 12 wird wie
folgt gefasst:
„12. entgegen § 53 Abs.
3a Satz 3 den Nachweis nicht erbringt oder entgegen § 53 Abs. 4 und 5, § 53a
seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,“.
i) Nummer 12a wird wie
folgt gefasst:
„12a. entgegen § 57 Abs.
3 seiner Verpflichtung hinsichtlich der Untersuchung und des Personals nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt,“.
j) In Nummer 12b wird
nach dem Wort „betreibt,“ angefügt:
„oder entgegen § 58 Abs.
4 Nachweise und Bescheinigungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,“.
k) Nummer 12c wird wie
folgt gefasst:
„12c. entgegen § 59 Abs.
1 bis 3 als Indirekteinleiter Abwasser ohne
Genehmigung oder unter Verstoß gegen aufgegebene Bedingungen, Auflagen oder
Anforderungen einleitet oder das Abwasserkataster und den Nachweis nicht
vorlegt,“.
l) Nummer 12d wird wie
folgt gefasst:
„12d. entgegen § 59a
Abs. 1 den Wechsel des Nutzungsberechtigten nicht anzeigt,“.
m) Nach Nummer 16 wird
folgende Nummer 16a neu eingefügt:
„16a. ohne Befreiung von
dem Verbot nach § 90a Abs. 3 Dauergrünland umbricht, standortgerechte Bäume und
Sträucher entfernt oder nicht standortgerechte Bäume und Sträucher anpflanzt,
chemische Pflanzenschutzmittel einsetzt, deren Anwendungsbestimmungen einen
Einsatz in diesem Bereich nicht ausdrücklich zulassen und verbotswidrig mit
wassergefährdenden Stoffen umgeht,“.
n) Nach Nummer 17a wird
folgende Nummer 17b neu eingefügt:
„17b. entgegen § 106
Abs. 3 Anlagen im Sinne des § 105 Abs. 3 ohne Genehmigung errichtet oder
betreibt,“.
o) Nummer 17b (alt) wird
Nummer 17c (neu).
p) Nummer 19 wird wie
folgt gefasst:
„19. ohne Befreiung von
dem Verbot nach § 113 Abs. 2 die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Anlagen
errichtet oder verändert, Stoffe lagert oder ablagert, Grünland in Ackerland
umwandelt, wassergefährdende Stoffe und Düngemittel lagert, umschlägt, abfüllt,
herstellt, behandelt oder sonst wie verwendet oder Baugebiete ausweist,“.
92. § 171 wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 werden die
Wörter „das Ministerium“ durch die Wörter „oberste Wasserbehörde“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die
Wörter „des Ministeriums für Bauen und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die
Wörter „der obersten Bauaufsichtsbehörde“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die
Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr“
durch die Wörter „die für Verkehr zuständige oberste Behörde“ ersetzt.
d) In Satz 4 werden die
Wörter „das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter
„die für Gesundheit zuständige oberste Behörde“ ersetzt.
93. Nach § 171 wird
folgender § 172 angefügt:
„§172
Berichtspflicht
Die Landesregierung
erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.“
94. Es wird folgende
neue Anlage 1 eingefügt:
s.
Anlage
95. Die Anlage zu § 3
Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung
der Anlage wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl „2“ eingefügt.
b) In der Liste I.
Landesgewässer wird beim Gewässer „Ems“ der Endpunkt „Schönefliether
Wehr“ ersetzt durch den Endpunkt „oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine
(Ems-km 44,775)“.
c) In der Liste I.
Landesgewässer werden die Gewässer Bocholter Aa, Glenne und Rheinberger Altrhein (Rheinberger Kanal)
gestrichen.
d) Die Liste II.
Bundeswasserstraßen wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die
Bezeichnung „Ems-Weser-Elbe-Kanal“ ersetzt durch die Bezeichnung
„Mittellandkanal“.
bb) In Nummer 4 werden der
Bezeichnung „Griethauser Altrhein“ die Wörter „mit Spoykanal“ angefügt.
cc) In Nummer 5 wird die
Bezeichnung „Lippe-Seitenkanal“ ersetzt durch die Bezeichnung
„Wesel-Datteln-Kanal und Datteln-Hamm-Kanal“.
dd) Nummer 9 wird aufgehoben.
ee) Nummer 10 wird Nr. 9.
Artikel
2
Ermächtigung
zur Neubekanntmachung
Artikel
3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am
Tage seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 4
Die ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit
gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 25. September
1989 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.
Oktober 1991 (GV. NRW. S. 566), wird aufgehoben.
Düsseldorf, den 3. Mai
2005
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Peer
S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der
Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der
Innenminister
Dr.
Fritz B e h r e n s
Der
Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Harald S
c h a r t a u
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel
H ö h n
Die
Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
zugleich für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Ute S c h ä f
e r
GV.
NRW. 2005 S. 463