Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 21 vom 11.5.2005 Seite 447 bis 482

Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften

77

Gesetz
zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften

Vom 3. Mai 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften

Artikel 1

Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG - ) vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. S. 488) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung

1. Abschnitt
Geltungsbereich

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

2. Abschnitt
Grunds ätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten

§ 2

Aufgabe der Wasserwirtschaft, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele

§ 2a

Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft

§ 2b

Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten

§ 2c

Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

§ 2d

Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

§ 2e

Detaillierte Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete

§ 2f

Bekanntgabe und Verbindlichkeit von Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

§ 2g

Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

Zweiter Teil
Oberirdische Gewässer

Abschnitt I
Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen

§ 3

Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen

Abschnitt II
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 4

Gewässer erster Ordnung

§ 5

Gewässer zweiter Ordnung

§ 6

Grundbuch

§ 7

Bisheriges Eigentum

§ 8

Uferlinie

§ 9

Verlandung, Überflutung

§ 10

Uferabriss

§ 11

Neues Gewässerbett

§ 12

Inseln, verlassenes Gewässerbett

§ 13

Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Dritter Teil
Schutz der Gewässer

Abschnitt I
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 14

Wasserschutzgebiete

§ 15

Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete

§ 16

Heilquellenschutz

§ 17

(aufgehoben)

Abschnitt II
Wassergefährdende Stoffe

§ 18

Wassergefährdende Stoffe

Vierter Teil
Grundlagen der Wasserwirtschaft, Zugang und Erfassung von Daten

§ 19

Grundlagen der Wasserwirtschaft

§ 19a

Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten

§ 20

(aufgehoben)

§ 21

(aufgehoben)

§ 22

(aufgehoben)

§ 23

(aufgehoben)

Fünfter Teil
Benutzung der Gewässer

Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen

§ 24

Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung

§ 25

Erlaubnis

§ 25a

Gehobene Erlaubnis

§ 26

Bewilligung

§ 26a

Rechtsnachfolge

§ 27

Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren

§ 28

Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen

§ 29

Ausgleich von Rechten und Befugnissen

§ 30

Erlöschen der Zulassung

§ 31

Außerbetriebsetzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen

§ 31a

Nutzung der Wasserkraft

§ 32

Erlaubnisfreie Benutzungen nach § 17a des Wasserhaushaltsgesetzes; Notfälle, wasserwirtschaftliche Ermittlungen

Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
für die Benutzung oberirdischer Gewässer

§ 33

Gemeingebrauch

§ 34

Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich

§ 35

Anliegergebrauch

§ 36

Benutzung zu Zwecken der Fischerei

§ 37

Schifffahrt

§ 38

Hafen- und Ufergeldtarife

§ 39

Fähren

§ 40

Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports

§ 41

Staumarke

§ 42

Unbefugtes Ablassen

§ 43

Hochwassergefahr

Abschnitt III
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers

§ 44

(aufgehoben)

§ 44a

(aufgehoben)

Sechster Teil
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen

§ 45

Wasserentnahme und Abwassereinleitung

§ 46

Zulässigkeit der Enteignung

Abschnitt II
Wasserversorgung

§ 47

Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung

§ 47a

Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung

§ 48

Bau und Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung

§ 49

Anzeigepflicht

§ 50

Verpflichtung zur Selbstüberwachung

§ 50a

Wasserversorgungskonzept

Abschnitt III
Abwasserbeseitigung

§ 51

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

§ 51a

Beseitigung von Niederschlagswasser

§ 52

Anforderungen an Abwassereinleitungen

§ 53

Pflicht zur Abwasserbeseitigung

§ 53a

Übergangsregelung

§ 53b

Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Anstalten des öffentlichen Rechts

§ 53c

Umlage von Kosten der Abwasserbeseitigung

§ 54

Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet von Abwasserverbänden

§ 55

Ausgleichszahlungen

§ 56

Aufstellen des Abwasserbeseitigungsplans, Verbindlichkeit

§ 57

Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

§ 58

Genehmigung von Abwasseranlagen

§ 59

Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen

§ 59a

Indirekteinleitungen in private Abwasseranlagen

§ 60

Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen

§ 60a

Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen in Abwasseranlagen

§ 61

Selbstüberwachung von Abwasseranlagen

§ 62

(aufgehoben)

§ 63

Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden

Siebter Teil
Abwasserabgabe

Abschnitt I
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe

§ 64

Abgabepflicht anderer als der Abwassereinleiter

§ 65

Umlage der Abgabe durch Gemeinden und Abwasserverbände

§ 66

Ausnahmen von der Abgabepflicht

Abschnitt II
Bewertungsgrundlagen

§ 67

(aufgehoben)

§ 68

Besonderheit bei Nachklärteichen

Abschnitt III
Ermitteln der Schädlichkeit

§ 69

Ermitteln auf Grund des wasserrechtliches Bescheides

§ 70

Überwachung der Abwassereinleitung

§ 71

(aufgehoben)

§ 72

Ermitteln in sonstigen Fällen

§ 73

Abgabefreiheit bei Kleineinleitungen und bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser

§ 74

Abzug der Vorbelastung

Abschnitt IV
Festsetzen und Erheben der Abgabe

§ 75

Abgabeerklärung

§ 76

(aufgehoben)

§ 77

Festsetzen der Abgabe

§ 78

Fälligkeit, Verjährung

§ 79

(aufgehoben)

§ 80

Einziehen der Abgabe, Stundung, Erlass, Niederschlagung

Abschnitt V
Verwenden der Abgabe

§ 81

Zweckbindung

§ 82

Verwaltungsaufwand

§ 83

Mittelvergabe

§ 84

(aufgehoben)

§ 85

Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

Achter Teil
Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Anlagen

§ 86

(aufgehoben)

Abschnitt I
Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung,
Pflicht zum Gewässerausbau

§ 87

Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

§ 88

Umlage des Aufwands

§ 89

Pflicht zum Gewässerausbau

Abschnitt II
Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen

§ 90

Umfang der Gewässerunterhaltung

§ 90a

Gewässerrandstreifen

§ 90b

Koordinierung der Gewässerunterhaltung

§ 91

Pflicht zur Gewässerunterhaltung

§ 92

Umlage des Unterhaltungsaufwands

§ 93

Finanzierungshilfen des Landes

§ 94

Unterhaltungspflicht bei Anlagen in und an fließenden Gewässern

§ 95

Gewässerunterhaltung durch Dritte

§ 96

Beseitigungspflicht des Störers

§ 97

Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung

§ 98

Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung

Abschnitt III
Anlagen in und an Gewässern

§ 99

Anlagen in und an Gewässern

Neunter Teil
Gewässerausbau, Talsperren und Rückhaltebecken

Abschnitt I
Gewässerausbau

§ 100

Grundsätze

§ 101

Entschädigungspflicht beim Gewässerausbau

§ 102

Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus

§ 103

Vorteilsausgleich

§ 104

Verfahren

Abschnitt II
Talsperren und Rückhaltebecken

§ 105

Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern

§ 106

Bau und Betrieb

Zehnter Teil
Sicherung des Hochwasserabflusses

Abschnitt I
Deiche und andere Hochwasserschutzanlagen

§ 107

Errichten, Beseitigen, Umgestalten

§ 108

Unterhaltung und Wiederherstellung

§ 109

Unterhaltung durch Dritte

§ 110

Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

§ 111

Entscheidung in Unterhaltungsfragen

§ 111a

Schutzvorschriften

Abschnitt II
Überschwemmungsgebiete

§ 112

Festsetzungen

§ 113

Überschwemmungsgebiete

§ 114

Zusätzliche Maßnahmen

Abschnitt III
Wild abfließendes Wasser

§ 115

Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme

Elfter Teil
Gewässeraufsicht

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 116

Aufgabe der Gewässeraufsicht

§ 116a

Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte

§ 117

Besondere Pflichten

§ 118

Kosten der Gewässeraufsicht

§ 119

Gemeinsame Durchführung von Aufgaben

Abschnitt II
Besondere Vorschriften

§ 120

Überwachung von Abwassereinleitungen

§ 121

Gewässerschau

§ 122

Deichschau

§ 123

Wassergefahr

Zwölfter Teil
Zwangsrechte

§ 124

Ermitteln der Grundlagen des Wasserhaushalts

§ 125

Verändern oberirdischer Gewässer

§ 126

Benutzen oberirdischer Gewässer

§ 127

Anschluss von Stauanlagen

§ 128

Durchleiten von Wasser und Abwasser

§ 129

Mitbenutzen von Anlagen

§ 130

Einschränkende Vorschriften

§ 131

Entschädigungspflicht, Sonstiges

§ 132

(aufgehoben)

§ 133

(aufgehoben)

Dreizehnter Teil
Entschädigung

§ 134

Entschädigungsverfahren

§ 135

Übernahmepflicht

Vierzehnter Teil
Wasserbehörden

§ 136

Behördenaufbau

§ 137

(aufgehoben)

§ 138

Sonderordnungsbehörden

§ 139

Aufsichtsbehörden

§ 140

Bestimmung der zuständigen Behörden

Fünfzehnter Teil
Verwaltungsverfahren

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen, Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 141

Geltungsbereich von Verordnungen

§ 142

Sicherheitsleistung

§ 142a

Umweltverträglichkeitsprüfung

Abschnitt II
Förmliches Verwaltungsverfahren, Schutzgebietsverfahren

Titel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 143

Grundsatz

§ 144

Vertreterbestellung

§ 145

Aussetzung des Verfahrens

§ 146

Verfahrenskosten

Titel 2
Bewilligungsverfahren, gehobenes Erlaubnisverfahren

§ 147

Erfordernisse des Antrags

§ 148

Bekanntmachung

§ 149

Inhalt des Bescheides

Titel 3
Andere Verfahren

§ 150

Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten

§ 151

Ausgleichsverfahren, Zwangsrechtsverfahren

Abschnitt III
Planfeststellung

§ 152

Grundsatz

§ 153

Anzuwendende Vorschriften

Abschnitt IV
Überprüfung von Zulassungen

§ 154

Überprüfung von Zulassungen, Anpassungen

§ 155

(aufgehoben)

§ 156

(aufgehoben)

Sechzehnter Teil
Wasserbuch

§ 157

Einrichtung des Wasserbuchs

§ 158

Eintragung

§ 159

Verfahren

§ 160

Einsicht

Siebzehnter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 161

Bußgeldvorschriften

§ 161a

Zuwiderhandlungen gegen Abwassersatzungen der Gemeinden

§ 162

(aufgehoben)

Achtzehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 163

Weitergeltung bisheriger Verordnungen

§ 164

Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 165

(aufgehoben)

§ 166

Sonstige aufrechterhaltene Rechte

§ 167

Grundrechte der Artikel 12 und 13 des Grundgesetzes

§ 168

(aufgehoben)

§ 169

(aufgehoben)

§ 170

Sondervorschriften für Wasserverbände

§ 171

Durchführung des Gesetzes

§ 172

Berichtspflicht

§ 173

(In-Kraft-Treten)“.

2. Die Überschrift des ersten Teils wird wie folgt gefasst:

„Erster Teil
Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung

1. Abschnitt
Geltungsbereich“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für Teile von Gewässern“.

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:

2Straßenseitengräben dienen nur dann der Vorflut anderer Grundstücke, wenn von diesen Grundstücken das Wasser gezielt eingeleitet wird.“

4. Vor § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„2. Abschnitt
Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten“.

5. § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2
Aufgabe der Wasserwirtschaft, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele

(1) 1Die Gewässer sind nach den Grundsätzen und Zielen der §§ 1a, 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltgesetzes zu bewirtschaften.

(2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(3) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.“

6. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Die Textstelle vor dem Wort „insbesondere“ wird wie folgt gefasst:

„Die oberste Wasserbehörde erlässt im Einvernehmen mit dem für Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete nach Maßgabe der in § 2 genannten Ziele zu bewirtschaften,“.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer und an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer sowie Angaben zu Emissionen,“.

c) Die Nummer 2 wird aufgehoben und die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

d) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6 bis 10 angefügt:

„6. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,

7. die Ermittlung des Zustands der Gewässer einschließlich der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und der Auswirkungen auf die Gewässer,

8. die Voraussetzungen für die Einstufung und die Darstellung des Gewässerzustandes,

9. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen sowie die Festlegung von Fristen,

10. die Regelung von Verfahren.“

7. Nach § 2a werden folgende §§ 2b bis 2g eingefügt:

„§ 2b
Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 1b WHG)

1Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die Flussgebietseinheiten

1. Ems,

2. Maas,

3. Rhein und

4. Weser

statt und erfasst die jeweiligen Einzugsgebiete. 2Die Flussgebietseinheiten mit den Einzugsgebieten sind in der Anlage 1 dargestellt.

§ 2c
Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(zu §§ 25c und 33a WHG)

(1) 1Bis zum 22. Dezember 2015 sind folgende Bewirtschaftungsziele zu erreichen:

1. bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),

2. bei künstlichen und erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),

3. beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes),

4. bei den Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 i.V. mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG alle in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

2§ 25d und 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

(2) 1Die Wasserbehörden können

1. Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 WHG zulassen sowie

2. die in Absatz 1 festgelegte Frist unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängern.

2Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

§ 2d
Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)

(1) 1Für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 2b genannten Flussgebietseinheiten erarbeitet die oberste Wasserbehörde Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten und stellt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und dem für den Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die in § 2b genannten Flussgebietseinheiten auf, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile betreffen. 2Bei der Erarbeitung werden die Träger öffentlicher Belange und ihnen Gleichgestellte, insbesondere die Landkreise und kreisfreien Städte, die nach den Vorschriften im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände, die betroffenen Wasserverbände und die betroffenen Regionalräte gemäß § 9 Abs. 2 Landesplanungsgesetz beteiligt.

(2) 1Die Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen sind mit den zuständigen Behörden der an der Flussgebietseinheit beteiligten Nachbarländern und Nachbarstaaten zu koordinieren. 2Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. 3Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Staaten liegen, ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörde auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

(3) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift die Einzelheiten der Erarbeitung, Beteiligung und Koordination regeln. 2Sie kann mit den an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern die Einzelheiten der Koordinierung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen sowie die Einrichtung von gemeinsamen Koordinierungsstellen vereinbaren.

(4) 1Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und, soweit diese zur Erreichung der in § 25a Abs. 1 WHG, § 25b Abs. 1, §§ 33c und 33a Abs. 1 WHG festgesetzten Ziele notwendig sind, ergänzende Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG. 2Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. 3Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen der §§ 33a und 34 die in Artikel 11 Abs. 3j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen zulassen.

(5) 1Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. 2Sie sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(6) 1Die im ersten Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 2b genannten Flussgebietseinheiten sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. 2Maßnahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms sind innerhalb von drei Jahren umzusetzen.

(7) 1Zur Vorbereitung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 und § 2e einschließlich zur Beurteilung künftiger Nutzungsansprüche kann die oberste Wasserbehörde unter Berücksichtigung der Grundlagen der Wasserwirtschaft sowie der Grundsätze und Ziele nach § 2 zusammenfassende Darstellungen erarbeiten, insbesondere für den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung und dem Bereich der Freihaltung und Rückgewinnung von Überschwemmungsgebieten. 2Dazu gehören Angaben über

1. die für die öffentliche Wasserversorgung derzeit genutzten und zukünftig für eine solche Nutzung in Betracht kommenden Wasservorkommen sowie die zu diesem Zweck zu schützenden Gebiete,

2. den Zustand der für die Zwecke nach Nummer 1 in Anspruch genommenen Wasservorkommen, die zu bewirtschaftenden Wassermengen sowie deren regionale Verteilung und die zukünftigen Entwicklungen,

3. die festgesetzten und natürlichen Überschwemmungsgebiete, Gebiete, die dem Schutz des § 112 Abs. 3 unterliegen, sowie die Flächen, die zum Erhalt und zur Rückgewinnung als Rückhalteflächen in Betracht kommen.

§ 2e
Detaillierte Programme und Pläne zur Bewirtschaftung für Teileinzugsgebiete
(zu §§ 36, 36b WHG)

(1) Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde zur Erreichung der im Wasserhaushaltsgesetz und in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele den Bewirtschaftungsplan nach § 2d durch detaillierte Programme und Pläne zur Bewirtschaftung für Teileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der Wasserwirtschaft ergänzen.

(2) Die Regelungen über die Beteiligung, die Koordinierung, die Bekanntgabe und Verbindlichkeit nach § 2d Abs. 1 und 2 und §§ 2f und 2g gelten entsprechend.

§ 2f
Bekanntgabe und Verbindlichkeit von
Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

1Die oberste Wasserbehörde gibt die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme sowie die Entwürfe nach § 2g Abs. 2 bis 4 im Ministerialblatt bekannt, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile der Flusseinzugsgebiete betreffen. 2Die zuständige Behörde, auf deren Gebiet sich die Planung erstreckt, legt den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm zur Einsicht für jedermann aus. 3Auf diese Auslegung wird bei der Bekanntmachung hingewiesen. 4Die nordrhein-westfälischen Anteile der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne nach den §§ 2d und 2e sind für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich.

§ 2g
Information und Anhörung der
Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans
(Zu §§ 36, 36b WHG)

(1) Die für die Erarbeitung und Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierter Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Pläne und unterrichten sie über die wesentlichen Vorarbeiten.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen veröffentlicht die oberste Wasserbehörde spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht.

(4) 1Entwürfe des Bewirtschaftungsplans veröffentlicht die oberste Wasserbehörde spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht. ²Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes. 3§ 10 des Umweltinformationsgesetzes findet keine Anwendung.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4 Abs. 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Stellung genommen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 2d Abs. 5 und die Ergänzungen nach § 2e entsprechend.“

8. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „dem anliegenden Verzeichnis” durch die Wörter „der Anlage 2 zu § 3“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „und das in ihnen vom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderte Wasser“ gestrichen.

9. Die Überschrift des Dritten Teils im Abschnitt I wird wie folgt gefasst:

„Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz“.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „verbindliche Anordnungen im Rahmen von“ durch die Wörter „Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder durch Anordnung im Einzelfall“ gestrichen.

c) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Eigentümer und Nutzungsberechtigen von Grundstücken können anstelle eines Verbots auch verpflichtet werden, Handlungen in einer bestimmten Weise durchzuführen, insbesondere können an Stelle eines Verbots des Aufbringens von Dünge-, Pflanzenschutzmitteln und Gülle Festlegungen getroffen werden, dass die Grundstücke nur in bestimmter Weise genutzt werden können.“

d) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:

5Regelungen nach den Sätzen 2 bis 4 können auch im Einzelfall erlassen werden, wenn ein Wasserschutzgebiet nach Satz 1 festgesetzt ist.“

e) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bis zum 31. Dezember 2015 sollen für alle Gewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung mit einer Entnahme von größer 1.000000 m3/a Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, sofern dies die Grundsätze und Ziele der WRRL und des § 33a WHG erfordern.“

f) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absatz 4 und 5 (neu).

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

„3Ist in einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ein Begünstigter nicht bezeichnet, ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der durch die Ausübung des Wasserrechtes begünstigt ist.“

b) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der 1. Halbsatz wie folgt gefasst:

„Die oberste Wasserbehörde und die oberste Bauaufsichtsbehörde werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft, für die Arbeit, für den Verkehr, für die Energie und für die Gesundheit jeweils zuständigen obersten Landesbehörde und im Einvernehmen mit den zuständigen Ausschüssen des Landtags durch Rechtsverordnung eine Anzeigepflicht für denjenigen zu begründen,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst:

1Die oberste Wasserbehörde und die oberste Bauaufsichtsbehörde werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft, für die Arbeit, für den Verkehr, für die Energie und für die Gesundheit jeweils zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen,“.

bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „vom Ministerium oder vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „von der obersten Wasserbehörde oder von der obersten Bauaufsichtsbehörde“ ersetzt.

13. Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:

„Grundlagen der Wasserwirtschaft, Zugang und Erfassung von Daten“.

14. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Ministerium“ durch die Wörter „von der obersten Wasserbehörde“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zu den Grundlagen der Wasserwirtschaft gehören auch die zur Erfüllung der Bewirtschaftungsziele erforderlichen Feststellungen der Belastungen und deren Auswirkungen auf die Gewässer sowie die wirtschaftliche Analyse.“

15. Nach § 19 wird folgender §19a eingefügt:

„§ 19a
Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten
(zu § 37a WHG)

(1) 1Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltgesetz und diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten erheben sowie die erforderlichen Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. 2Dies gilt auch für Aufgaben, die ihnen auf Grund einer nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnung übertragen sind. 3Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren,

2. die Gewässeraufsicht und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes,

3. die Gefahrenabwehr,

4. die Ausweisung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie von Deichschutzzonen und Gewässerrandstreifen,

5. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,

6. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,

7. die Einstufung und Darstellung des Gewässerzustandes,

8. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,

9. die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans.

4Es soll zunächst auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden.

(2) 1Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. 2Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 2d zulässig. 3Eine Veröffentlichung hat so zu erfolgen, dass Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht gezogen werden können. 4Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt“

16. § 20 wird aufgehoben.

17. § 21 wird aufgehoben.

18. § 22 wird aufgehoben.

19. § 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nebenbestimmungen sind insbesondere zulässig, um

1. nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen,

2. die Ziele und Grundsätze des § 2 und die Festlegungen in Maßnahmenprogrammen nach §§ 2d und 2e zu erreichen und

3. sicherzustellen, dass die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen technisch einwandfrei gestaltet und betrieben werden.“

19a. In § 25a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„³Die gehobene Erlaubnis soll bei Wasserkraftanlagen nicht weniger als 40 Jahre umfassen.“

20. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

„§ 26a
Rechtsnachfolge
(zu §§ 7 und 8 WHG)

1Der Übergang einer Erlaubnis oder einer Bewilligung auf den Rechtsnachfolger nach §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern es sich bei der Gewässerbenutzung um eine nach dem Abwasserabgabengesetz zu veranlagende Einleitung von Abwasser oder eine Entnahme von Wasser mit mehr als 3000 Kubikmetern im Jahr handelt. 2Die Änderung des Rechtsinhabers ist in das Wasserbuch einzutragen.“

21. Der aufgehobene § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30
Erlöschen der Zulassung

1Wurde eine Benutzung, deren Zulassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden ist, während eines Zeitraums von drei Jahren ununterbrochen nicht ausgeübt, hat der Zulassungsinhaber bis zum 31. Dezember 2007 der zuständigen Behörde anzuzeigen, ob er die Benutzung aufnehmen will. 2Bei nicht angezeigten Rechten erlischt die Zulassung.“

21a. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

„§ 31a
Nutzung der Wasserkraft

(1) Gemäß § 1a WHG sind die Erfordernisse des Klimaschutzes besonders zu berücksichtigen.

(2) Nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG sind bei vorhandener Wasserkraftnutzung in der Regel überwiegende Gründe des Allgemeinwohls anzunehmen.

(3) 1Bestehende Rechte oder Befugnisse der Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigen dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, soweit keine zusätzlichen Eingriffe in das Gewässer erfolgen. 2Das Vorhaben ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

(4) Ausbaumaßnahmen zur Wasserkraftnutzung müssen sich an den in § 2 genannten Zielen ausrichten und dürfen den nach den §§ 2d und 2e aufgestellten Maßnahmeprogrammen nicht entgegenstehen.“

22. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium“ durch die Wörter „die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde“ ersetzt.

23. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In § 39 Abs. 5 werden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird gestrichen.

24. § 44 wird aufgehoben.

25. § 45 wird wie folgt gefasst:

1Will jemand Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet (§§ 53, 53a und 54), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. 2Erfasst die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Einleitung des Abwassers, darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Abwassereinleitung den Anforderungen des § 52 Abs. 1 entsprechend zugelassen ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird.“

26. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgt gefasst:

„(1) 1Entnahmen von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen soll, dürfen nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn

1. sie den Zielen und Grundsätzen nach § 2 sowie den in einem Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e festgelegten Vorgaben nicht entgegen stehen,

2. keine Beeinträchtigung der an die Wasserversorgung zu stellenden hygienischen, chemischen und sonstigen Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung zu besorgen ist,

3. ein mengenmäßiger Nachweis über die Versorgungserforderlichkeit privater und gewerblicher Wassernutzer geführt ist,

4. keine anderen Wasserentnahmerechte bestehen, die das gleiche Versorgungsgebiet und den gleichen Versorgungszweck betreffen, es sei denn, diese sind aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich,

und

5. Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 und 2 errichtet und betrieben werden.

2Bei neuen Entnahmen von Wasser von mehr als 1 Mio. m3 jährlich aus angereichertem Grundwasser, Uferfiltrat oder unmittelbar aus einem Oberflächengewässer, bei denen die Inhaltsstoffe des Rohwassers Anlass zur Prüfung geben, ob eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Trinkwassers auf Dauer sichergestellt wird, ist ein technischer Nachweis darüber zu führen, dass keine Beeinträchtigung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 zu besorgen ist. 3Hierbei sind die für das Wassereinzugsgebiet vorhandenen Schutzauflagen und die Anlagen zur Aufbereitung des Rohwassers zu berücksichtigen.“

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Nrn. 1 und 2“ eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern.“

27. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

„§ 47a
Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung

(1) 1Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. 2Die Gemeinden können diese Aufgabe auf Dritte übertragen oder diese Dritten überlassen, wenn eine ordnungsgemäße Wasserversorgung im Gemeindegebiet gewährleistet ist. 3Die zur Wasserversorgung Verpflichteten oder zur Erfüllung dieser Pflicht beauftragten Unternehmen wirken auf einen haushälterischen Umgang mit dem Wasser hin. 4Unberührt bleiben die Regelungen zur Übertragung gemeindlicher Aufgaben nach der Gemeindeordnung und wasserverbandrechtlicher Regelungen.

(2) 1Die Unternehmen der Wasserversorgung stellen für die Erarbeitung der Maßnahmenprogramme und des Bewirtschaftungsplanes nach §§ 36 und 36b des Wasserhaushaltsgesetzes der zuständigen Behörde die bestehende und zukünftige Versorgung ihres Gebietes sowie die bestehende mengenmäßige und qualitative Versorgungssituation dar. 2Die oberste Wasserbehörde kann zur Vereinheitlichung der Darstellung festlegen, welche Angaben in die Darstellung aufzunehmen und in welcher Form sie darzustellen sind.“

28. § 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48
Bau und Betrieb von Anlagen
für die öffentliche Wasserversorgung

(1) Anlagen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, sind nach Maßgabe der Trinkwasserverordnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.

(2) 1Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) dies im Einzelfall und bezogen auf bestimmte Inhaltsstoffe und Eigenschaften nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung erforderlich ist. 2Die oberste Wasserbehörde legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der betroffenen obersten Landesbehörden den Stand der Technik für die Rohwasseraufbereitung fest.

(3) Der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen.

(4) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen.“

29. In § 49 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„³Die zuständige Behörde kann im Hinblick auf die Errichtung oder wesentliche Veränderung der Planung, Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, dass die Aufbereitungsanlagen nach § 48 errichtet und betrieben werden.“

30. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„³Die Untersuchungsergebnisse nach Satz 1 und der Bericht über die Feststellungen nach Satz 4 sind der zuständigen Behörde vorzulegen.“

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Im Rahmen dieses Berichts ist auf gegebenenfalls getroffene Feststellungen zu Auswirkungen der Wasserentnahme auf das Gewässer und die von der Entnahme betroffenen Schutzgüter einzugehen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über

1. Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probeentnahmen in Abhängigkeit von der Entnahmemenge an der Entnahmestelle,

2. Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere welche mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Parameter des Rohwassers zu untersuchen und wie diese zu ermitteln sind,

3. Vorlage der Ergebnisse, Kriterien und Inhalt der Berichte nach Absatz 1.“

31. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

„§ 50a
Wasserversorgungskonzept

(1) 1Eine nachhaltige Wassernutzung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung soll langfristig gewährleistet werden. 2Hierzu ist ein Konzept über die öffentliche Wasserversorgung und die künftigen Entwicklungsziele für diesen Bereich (Wasserversorgungskonzept) aufzustellen, das folgendes beinhaltet:

1. Aussagen über den mengenmäßigen und qualitativen Zustand der genutzten und nicht genutzten Wasserkörper (Ist-Zustand) und die von den Nutzern beabsichtigte zukünftige Entwicklung,

2. vorhandene Wassergewinnungsgebiete mit dem nutzbaren Wasserdargebot, Versorgungsräumen und deren Zuordnung zueinander,

3. Wasservorranggebiete, soweit diese zur Sicherstellung der zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung erforderlich sind.

(2) 1Bei der Aufstellung sind vorhandene Nutzungen und Strukturen der Wasserversorgung zu beachten, wenn Änderungen nicht zur langfristigen Sicherstellung einer zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung zwingend erforderlich sind. 2Wasservorranggebiete und Wasserschutzgebiete sind so festzulegen, dass die zu treffenden Regelungen auf das zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung erforderliche Maß beschränkt werden.

(3)1Das Wasserversorgungskonzept wird von der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und im Benehmen mit dem für den Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt. 2Die in der öffentlichen Wasserversorgung Tätigen, die Träger öffentlicher Belange, die nach den Vorschriften im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie die betroffenen Regionalräte gemäß § 9 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes sind zu beteiligen.

(4) 1Die oberste Wasserbehörde gibt das Wasserversorgungskonzept im Ministerialblatt bekannt. 2Es wird mit der Veröffentlichung für behördliche Entscheidungen verbindlich.³Die zuständige Behörde, auf deren Gebiet sich das Wasserversorgungskonzept erstreckt, legt dieses zur Einsicht für jedermann aus. 4Auf diese Auslegung wird bei der Bekanntmachung hingewiesen.“

32. In § 51 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „bodenschutzrechtlichen“ ein Komma gesetzt und das Wort „naturschutzrechtlichen“ eingefügt.

33. § 51a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 sind die Wörter „vor Ort“ zu streichen.

bb) In Satz 1 werden nach dem Wort „ortsnah“ die Wörter „direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation“ eingefügt.

cc) Satz 2 wie folgt gefasst:

2Die dafür erforderlichen Anlagen sind nach Maßgabe des § 57 zu errichten und zu betreiben.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 (neu).

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 (neu).

e) In Absatz 3 (neu) wird Satz 1 gestrichen.

f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) 1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an Einleitungen nach Absatz 1 zu stellen. 2Sie kann insbesondere Regelungen treffen über

1. die Erlaubnisfreiheit und die Begründung einer Anzeigepflicht,

2. die Errichtung und den Betrieb der zur schadlosen Versickerung notwendigen Anlagen und

3. die Unterhaltung und die Überwachung der Abwasseranlagen.

(5) Die zuständige Behörde kann zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen, dass in bebauten oder zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist.“

34. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu §§ 7a, 18a, 27, 36b WHG)“ ersetzt durch die Angabe „(Zu §§ 7a, 18a, 25a bis 25d, 33a und 36 WHG)“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Abwassereinleitungen in ein Gewässer dürfen nur erlaubt werden, wenn und soweit sie den

1. aus § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ergebenden Anforderungen,

2. auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung festgelegten Umweltqualitätsnormen für den Zustand der Gewässer,

3. in einem Maßnahmenprogramm nach §§ 2d und 2e festgelegten Vorgaben

entsprechen und

4. Abwasseranlagen und Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die die Einhaltung der Anforderungen für dieses Abwasser nach den Nummern 2 und 3 sicherstellen und

5. der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht dienen.

2§ 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 2 dieses Gesetzes bleiben unberührt.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2“ ersetzt durch die Angabe „§ 25“.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geänderten Fassung müssen bis zum 30. Oktober 2007 den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen, soweit diese nach dem In-Kraft-Treten des vorgenannten Gesetzes festgelegt worden sind.“

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

3Die in diesem Gesetz, in einer auf Grund des § 2a erlassenen Verordnung, in Maßnahmenprogrammen nach §§ 2d und 2e oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Fristen sind einzuhalten.“

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Sofern das Abwasser keine gefährlichen, prioritären oder prioritär gefährlichen Stoffe beinhaltet, können Einleitungen im Einzugsgebiet von Flusskläranlagen übergangsweise abweichend vom Stand der Technik erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Genehmigung für die Flusskläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Flusskläranlage und die auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung für den Zustand der Gewässer festgelegten Umweltqualitätsnormen eingehalten werden. 2Bei der Befristung der Erlaubnis sind die in Absatz 1 oder in einer auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung festgelegten Fristen zu beachten.“

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) 1Werden in der Verordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes für einen Herkunftsbereich allgemeine Anforderungen, Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung und Anforderungen an den Ort des Anfalls gestellt, kann die zuständige Behörde die Vorlage eines Abwasserkatasters und eines Nachweises über die Einhaltung des maßgeblichen Standes der Technik verlangen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen.2Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass nachträgliche Anforderungen an eine vorhandene Einleitung zu stellen sind.“

35. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. 2Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere

1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist,

2. das Sammeln und das Fortleiten des auf Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs.1 Sätze 4 und 5,

3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,

4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 dieses Gesetzes,

5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,

6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des Absatzes 4,

7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des Absatzes 1a und 1b.

3Die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach Satz 2 Dritter bedienen.“

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) 1Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept nach Absatz 1 Nr. 7 legen die Gemeinden der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlichen Maßnahmen vor. 2Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von sechs Jahren erneut vorzulegen. 3Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden im Benehmen mit dem Abwasserverband. 4Die vom Abwasserverband gemäß § 54 Abs. 1 und 5 übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. 5Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept zwingend aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. 6Die zuständige Behörde kann zur Erreichung der sich aus § 2 ergebenden Ziele sowie aus einem Maßnahmenprogramm nach §§ 2d und 2e ergebenden Anforderungen Fristen setzen, wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von Maßnahmen verzögert, die im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehen sind.

(1b) 1Das Abwasserbeseitigungskonzept soll auch Aussagen darüber enthalten, wie zukünftig in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51a und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann. 2Dabei sind die Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation sowie die Auswirkungen auf das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer darzustellen.

(1c) 1Abwasser ist von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder, im Falle eines Übergangs der Aufgabe des Absatz 1 Nr. 2 auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, diesen zu überlassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. 2Ist die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstückes übertragen worden, so geht diese Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten über.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) 1Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach Absatz 1c freigestellt hat, ist er zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet. 2Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinde, auf die Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. ³Der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Entwicklung der Grundwasserstände zu führen, wenn die Bebaubarkeit des Grundstückes nach dem 1. Januar 1996 durch einen Bebauungsplan, einen Vorhabens- und Erschließungsplan oder eine baurechtliche Satzung begründet worden ist. 4Im Übrigen ist der Nachweis durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu führen. 5Im Falle des Satzes 2 ist der Nachweis der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Bebauung der Grundstücke mit der Planung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 58 Abs. 1 vorzulegen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

bb) Satz 4 (alt) wird Satz 2.

cc) In Satz 2 (neu) wird nach dem Wort „abfallrechtlichen“ ein Komma gesetzt und das Wort „naturschutzrechtlichen“ eingefügt.

e) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „ den Absätzen 1 und 4“ wird ersetzt durch die Angabe „Absatz 1“.

bb) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt: „2Satz 1 gilt auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der Gemeinde zu überlassen ist.“

f) In Absatz 5 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wörter „für die Erlaubnis der Einleitung“ gestrichen.

36. In § 53a wird folgender Satz 3 angefügt:

3Für den Zeitpunkt der Übernahme sind die in dem unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde genannten Fristen maßgeblich.“

37. Nach § 53a werden folgende §§ 53b und 53c eingefügt:

„§ 53b
Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
auf Anstalten des öffentlichen Rechts
(zu § 18a WHG)

1Überträgt eine Gemeinde Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts, wird die Anstalt im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. 2Die Pflichten nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 verbleiben bei der Gemeinde. 3Die Übertragung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 4Die Vorschrift des § 114a der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 53c
Umlage von Kosten der Abwasserbeseitigung

1Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 53 entstehen. 2Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage. 3Ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser sollen in die Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen.“

38. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 4 aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „vor“ das Wort „(Abwasserbeseitigungskonzept)“ angefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Abs. 1a Sätze 2, 5 und 6 gelten entsprechend.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Übernahme bedarf der Zustimmung des Dritten und der Gemeinde als die für die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges zuständige öffentlichrechtliche Körperschaft.“

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Sie ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.“

39. § 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55
Ausgleichszahlungen

Sind zugunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung, der Wasserkraftnutzung oder vergleichbarer Unternehmen besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung vorgesehen, kann die zuständige Behörde eine pauschale Ausgleichszahlung festsetzen, die das Unternehmen dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Ausgleich für den erhöhten Aufwand zu zahlen hat.“

40. § 56 wird aufgehoben.

41. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Ministerium“ durch die Wörter „von der obersten Wasserbehörde“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „der obersten Bauaufsichtsbehörde“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 52 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

42. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 58 wird wie folgt gefasst:

„Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen“.

b) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Die oberste Wasserbehörde“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 6 Nr. 2 werden die Wörter „des Ministeriums“ durch die Wörter „der obersten Wasserbehörde“ ersetzt.

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) 1Für genehmigungspflichtige Anlagen ist bei Baubeginn der zuständigen Behörde vorzulegen

1. ein Nachweis über den Schallschutz, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung aufgestellt oder geprüft sein muss,

2. ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung geprüft sein muss.

2Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Nachweise und die Bescheinigung nach Satz 1 nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt und geprüft sein müssen. 3Auf die Vorlage der Nachweise und der Bescheinigung nach Satz 1 kann im Einzelfall verzichtet werden. 4Mit Vorlage der Nachweise und der Bescheinigung wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind.

(5) 1Soweit Teile der Abwasserbehandlungsanlage Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung sind, schließt die wasserrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach § 63 Abs. 1 oder eine Zustimmung nach § 80 der Landesbauordnung ein. 2Die für die Genehmigung nach § 58 Abs. 2 zuständige Behörde beteiligt die zuständige Bauaufsichtsbehörde.“

43. § 59 wird wie folgt gefasst:

„§ 59
Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes für den jeweiligen Herkunftsbereich des Abwassers allgemeine Anforderungen, Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind.

(2)1Die Genehmigung ist widerruflich. 2Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3§ 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. 4Die zuständige Behörde kann im Genehmigungsverfahren widerruflich zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage erfolgen kann, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann.

(3) 1Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie

1. den für den maßgeblichen Herkunftsbereich nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten allgemeinen Anforderungen, Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung und Anforderungen an den Ort des Anfalls und

2. den auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung festgelegten Umweltqualitätsnormen für den Zustand der Gewässer entsprechen und

3. Abwasseranlagen und Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherstellen.

2§ 3 Abs. 4 der Abwasserverordnung bleibt unberührt. 3Die zuständige Behörde kann die Vorlage eines Abwasserkatasters und einen Nachweis der Einhaltung des maßgeblichen Standes der Technik durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen. wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen.

(4) 1Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 3, hat die zuständige Behörde durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sicherzustellen, dass die Indirekteinleitungen diesen Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. 2Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes in der durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geänderten Fassung müssen bis zum 30. Oktober 2007 den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen. 3Unberührt bleiben die in diesem Gesetz und in einer auf Grund des § 2a erlassenen Verordnung sowie die in Maßnahmenprogrammen nach §§ 2d und 2e festgelegten Fristen. 4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Anstelle der Genehmigung kann durch Rechtsvorordnung für bestimmte Herkunftsbereiche eine Anzeigepflicht begründet oder auf eine Genehmigungspflicht verzichtet werden. 2Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen hierfür festzulegen und eine Genehmigungspflicht für die Einleitung von Stoffen aus Herkunftsbereichen festlegen, deren Behandlung nach dem Stand der Technik in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage nicht möglich ist.

6) 1Die zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde erstmalig zum 1. Januar 2006 sowie anschließend alle sechs Jahre ein Verzeichnis der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen vor. 2Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten.“

44. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

„§ 59a
Indirekteinleitungen in private Abwasseranlagen

(1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes für die private Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1, das der Beseitigung von gewerblichem oder industriellem Abwasser dient, hat der zuständigen Behörde den Wechsel des Nutzungsberechtigten eines an das Kanalisationsnetz angeschlossenen Grundstücks oder einer angeschlossenen Betriebseinrichtung anzuzeigen, wenn sich die Art, die Menge oder die stoffliche Zusammensetzung des Abwassers ändern.

(2) 1Im Falle des Absatz 1 bedarf die Einleitung des neuen Nutzers in das private Kanalisationsnetz einer Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn an die Einleitung des Abwassers allgemeine Anforderungen, Anforderungen vor Vermischung oder Anforderungen an den Ort des Anfalls nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes gestellt sind. 2Im Falle der Genehmigung gilt § 53 Abs. 2 entsprechend. 3Auf eine Genehmigung kann die zuständige Behörde verzichten, wenn der Betreiber nachweist, dass die Einhaltung der Anforderungen durch verbindliche Regelungen mit dem Nutzungsberechtigten sichergestellt ist.

(3) Der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten, in die wasserrechtliche Zulassung für das aus der privaten Kanalisation eingeleitete Abwasser Nebenbestimmungen und Begrenzungen zur Sicherstellung des Standes der Technik nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen.“

45. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Gruppen von Abwassereinleitern, deren Abwasser keiner Behandlung bedarf oder von deren Abwassereinleitungen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, von dieser Verpflichtung zu befreien.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Ministerium“ durch die Wörter „Die oberste Wasserbehörde“ ersetzt.

46. § 60a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen in Abwasseranlagen“.

b) In Satz 1 werden die Wörter „Wer nach § 59 Abwasser mit gefährlichen Stoffen in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet“ durch die Wörter „Wer nach §§ 59 und 59a Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet“ ersetzt.

47. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 58 anzeige- oder genehmigungspflichtige Abwasseranlage“ durch die Wörter „Abwasseranlage nach § 58“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Ministerium“ durch die Wörter „Die oberste Wasserbehörde“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Abwassereinleitungen und Indirekteinleitungen nach §§ 59 und 59a kann die zuständige Behörde den Einleiter von der Pflicht zur Selbstüberwachung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.“

48. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 wird die Angabe „10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

b) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8) 1Entstehen einer Gemeinde Aufwendungen dadurch, dass das Abwasser aus einer vorhandenen Einleitung der Abwasserbehandlungsanlage einer Nachbargemeinde zugeführt wird, können diese Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes von der Nachbargemeinde verrechnet werden. 2Die verrechneten Aufwendungen sind der Gemeinde zu erstatten, bei der diese entstanden sind.

(9) 1Im Falle des § 59a darf der Abgabepflichtige unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes Aufwendungen verrechnen, die der Erzeuger von gewerblichem oder industriellem Abwasser für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage vor Einleitung in die private Abwasseranlage des Abgabepflichtigen tätigt. 2Die verrechneten Aufwendungen sind dem Abwassererzeuger vom Abgabepflichtigen zu erstatten.“

49. § 69 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Erklärungszeitraum“ das Wort „einmal“ eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:.

3In jedem Zwei-Wochen-Zeitraum muss ein Messergebnis aus dem Messprogramm vorliegen. 4Der erste Zwei-Wochen-Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Erklärungszeitraumes.“

50. In § 73 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage sind bei gewerblichen Einleitungen von Niederschlagswasser die Mindestanforderungen für die Stoffe, die nicht in der Flusskläranlage nach dem Stand der Technik gemäß § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes behandelt werden, an der Einleitung in das Gewässer einzuhalten.“

51. In § 78 Abs. 2 werden in Satz 1 nach dem Wort „Beträge“ die Wörter „sowie Rückzahlungen nach den § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes“ eingefügt.

52. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 – neu – eingefügt:

2Zu den förderfähigen Maßnahmen nach § 13 des Abwasserabgabengesetzes zählen insbesondere die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 1a, 25a bis 25d und 33a WHG erforderlichen Vorhaben.“

bb) Satz 2 (alt) wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

3Dabei sind die in Maßnahmenprogrammen vorgesehenen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Ministeriums“ durch die Wörter „der obersten Wasserbehörde“ ersetzt.

53. § 85 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 h wird die Angabe „§ 171 Abs. 1 bis 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 171 Abs. 1 bis 3a“.

In Nummer 1 i wird die Angabe „§§ 233 bis 236 Abs. 1 und 2, jedoch ohne Nr. 2b, § 237 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt durch die Angabe „Verzinsung § 233, §§ 234 bis 236 Abs. 1 und 2, jedoch ohne Nr. 2b“.

54. Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt gefasst:

Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen, Anlagen“.

55. § 87 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 1 und Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen des Abflusses in fließenden Gewässern zweiter Ordnung erfordern, obliegt es den Kreisen und kreisfreien Städten, durch geeignete Maßnahmen einen Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern.“

56. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Grundsätze des § 2 und die Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e es erfordern und nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 87 besteht.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass der Verpflichtete seiner Pflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachkommt.“

c) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

3Zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes rechnen auch Aufwendungen für den Gewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Gewässers zur Rückführung in den naturnahen Zustand.“

57. Die Überschrift in Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen“.

58. § 90 wird wie folgt geändert:

1Die Gewässerunterhaltung nach § 28 Wasserhaushaltsgesetz erstreckt sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer. 2Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.“

59. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:

„§ 90a
Gewässerrandstreifen

(1) Gewässerrandstreifen dienen dazu, den Zustand des Gewässers zu erhalten und zu verbessern sowie Einträge aus diffusen Quellen zu vermindern.

(2) 1Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches ist der Gewässerrandstreifen bei Gewässern erster Ordnung zehn Meter breit, bei Gewässern zweiter Ordnung fünf Meter. 2Der Gewässerrandstreifen umfasst den an das Gewässer landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante.

(3) 1Im Gewässerrandstreifen ist verboten:

1. der Umbruch von Dauergrünland,

2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,

3. der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, soweit nicht die Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel einen Einsatz in diesem Bereich ausdrücklich zulassen,

4. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen der Transport auf Verkehrswegen, der Einsatz von Düngemitteln und, soweit erforderlich, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen.

2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus und der Gewässer- und Deichunterhaltung. 3Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Wiederaufnahme einer ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war. 4Unberührt von Satz 1 Nr. 2 bleibt die Entnahme von schlagreifen Bäumen im Rahmen nachhaltiger Forstwirtschaft. 5§ 32 Abs. 1 gilt sinngemäß. 6Die oberste Wasserbehörde legt im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift die standortgerechten Bäume und Sträucher nach Nummer 2 fest.

(4) 1Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 3 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

1. die Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 1 und die Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e durch die Maßnahme nicht gefährdet werden,

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder

3. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

2Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. ³Erteilt die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 keine Befreiung, hat das Land eine Entschädigung zu leisten.

(5) Im Innenbereich kann die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m festsetzen.

(6) 1Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 1 und der Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e durch ordnungsbehördliche Verordnung für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt

1. die Breite der Gewässerrandstreifen abweichend von Absatz 2 regeln oder den Gewässerrandstreifen aufheben,

2. von den Verboten nach Absatz 3 unter Beachtung forstwirtschaftlicher Belange abweichende Regelungen treffen,

3. auf dem Gewässerrandstreifen den Einsatz von Düngemitteln verbieten,

4. die Begründung von Baurechten und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen verbieten, soweit es sich nicht um standortgebundene Anlagen handelt.

2Der Gewässerrandstreifen soll insoweit gemäß Nummer 1 für diejenigen Flächen aufgehoben werden, als den Zielen des Gesetzes durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, durch Flächenstilllegung oder durch Teilnahme an freiwilligen Vereinbarungen entsprochen wird.“

60. Nach § 90a wird folgender § 90b eingefügt:

„§ 90b
Koordinierung der Gewässerunterhaltung,

(1) 1Die Gewässerunterhaltungspflichtigen nach § 91 haben die Gewässerunterhaltung an einem Gewässer zu koordinieren. 2Die zuständige Behörde hat eine koordinierte Unterhaltung, auch im Flussgebiet, sicherzustellen.

(2) Die zuständige Behörde legt, soweit es zur Sicherstellung der Koordinierung erforderlich ist, die Gewässer 2. Ordnung fest, für die ihr der Unterhaltungspflichtige die Unterhaltungsmaßnahmen nach Art, Umfang und zeitlicher Durchführung darzustellen hat.

(3) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen.“

61. In § 91 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) 1Die Gemeinde kann ihre Pflichten zur Unterhaltung der Gewässer auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. 2Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung bleiben unberührt.“

62. § 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf

1. die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und

2. die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den ordnungsgemäßen Abfluss Begünstigte,

umlegen.“

b) Satz 6 wird durch folgende Sätze 6 bis 8 ersetzt:

6Versiegelte Flächen sollen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke.7Bei Waldgrundstücken sollen weitere maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden. 8Das Nähere zu den Sätzen 6 und 7 regelt das Ortsrecht.“

c) Es wird folgender Satz 9 angefügt:

9Steht nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des Wasserabflusses in einem Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand, sind bebaute Grundstücke auf der Grundlage des Ortsrechts pauschal höher zu belasten als unbebaute Grundstücke.“

63. § 93 wird wie folgt geändert:

1Soweit die Unterhaltungspflichtigen den Aufwand der Unterhaltung von Gewässern nach § 92 nicht umgelegen können, weil die zugrundliegenden Maßnahmen nicht dazu dienen, einen ordnungsmäßigen Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten oder zu erreichen, gewährt das Land ihnen einen Zuschuss im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. 2Die Verteilung und Verwendung der Mittel richtet sich nach Richtlinien, die die oberste Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags erlässt.“

64. In § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist.“

65. § 99 wird wie folgt gefasst:

„§ 99
Anlagen in und an Gewässern

(1)1Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern bedarf der Genehmigung. 2Ausgenommen sind Anlagen

1. die der Unterhaltung des Gewässers dienen,

2. die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes, in der die Belange des Absatz 2 berücksichtigt werden, bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden,

3. Häfen, Werften, Lande- und Umschlagstellen, die einer Zulassung nach anderen Vorschriften bedürfen, in der die Belange des Absatz 2 berücksichtigt werden,

4. an den in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unter Abschnitt II Nrn. 1, 3, 5, 7 und 9 genannten Bundeswasserstraßen und an Stichhäfen an allen in dieser Anlage genannten Gewässern,

5. die einer Gewässerbenutzung nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere der Wasserkraftnutzung dienen.

(2) 1Die Genehmigung wird widerruflich erteilt und darf nur versagt oder, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn dies das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Bewirtschaftungsziele nach § 2 und ein Maßnahmeprogramm nach §§ 2d und 2e erfordert. 2Bei der Genehmigung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen sind die Belange des allgemeinen Verkehrs zu wahren, sofern nicht eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz erteilt wird. 3§ 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden nicht gegeben ist, hat die für die Genehmigung zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. 2Sie kann soweit erforderlich auf Kosten des Antragstellers Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen.“

66. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Ministerium“ ersetzt durch die Wörter „ von der obersten Wasserbehörde“.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Der Ausbau muss sich an den Zielen des § 2 Abs. 1 und den Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e ausrichten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zulassung des Gewässerausbaus ist zu versagen,

1. wenn der Ausbau nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt und die Anforderungen nicht durch Nebenbestimmungen erreicht werden können,

2. oder von dem Ausbau eine Beeinträchtigung anderer überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden kann,

3. oder wenn dem Ausbau nach Absatz 3 widersprochen wird und der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil nicht erheblich übersteigt.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Zulassung des Gewässerausbaus kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden,

1. soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung der Anforderungen des Absatz 1 und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich ist,

2. durch die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder nachteilige Wirkungen im Sinne des § 27 Abs. 1 verhütet oder ausgeglichen werden.“

d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Für Nebenbestimmungen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.“

(6) 1Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne des Absatzes 4 über Absatz 5 hinaus sowie der Widerruf der Zulassung des Gewässerausbaus sind zulässig, wenn sie zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2 und der Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e erforderlich sind. 2Führt dies im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, ist eine Entschädigung zu leisten.“

67. In § 101 wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die §§ 10 und 11 WHG gelten für die Planfeststellung entsprechend.“

68. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird durch die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes eine bauliche Anlage zugelassen und wird die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft, gilt § 99 Abs. 3 entsprechend.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr“ durch die Wörter „der für Verkehr zuständigen obersten Landesbehörde“ ersetzt.

In § 105 wird in den Absätzen 2 und 3 jeweils die Angabe „§ 106 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 106 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5“ ersetzt.

69. § 106 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Ministerium“ durch die Wörter „von der obersten Wasserbehörde“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Bau und Betrieb von Anlagen nach § 105 Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 105, die kein Gewässerausbau nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Sie kann im Falle des Satzes 2 festlegen, dass die wesentliche Änderung nur mit ihrer Genehmigung durchgeführt werden darf. 4Sie kann verlangen, dass der Unternehmer einen entsprechenden Antrag stellt. 5Die Pflicht zur Genehmigung und Anzeige entfällt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben.“

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Talsperre oder eines Rückhaltebeckens im Sinne des“ durch die Wörter „Anlage nach“ ersetzt.

d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Für Anlagen nach § 105 unterhalb der in § 105 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Anlagen nach § 105.

(7) Sind beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 105 baurechtliche Vorschriften zu beachten und wird deren Einhaltung nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft, gilt § 99 Abs. 3 entsprechend.“

70. Die Überschrift des Abschnittes I des zehnten Teils wird wie folgt gefasst:

Deiche und andere Hochwasserschutzanlagen“.

70a. In § 107 Abs. 1 Satz 2 wird Wort „Hochwasserschutzmauern“ ersetzt durch die Wörter „andere Hochwasserschutzanlagen“.

71. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

„§ 111a
Schutzvorschriften

(1) 1Auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß ist verboten:

1. die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen und Einfriedungen zu errichten, zu erweitern oder zu verändern und Leitungen zu verlegen,

2. zu reiten und zu fahren, außer auf dafür zugelassenen Flächen,

3. Tiere, ausgenommen Schafe, zu weiden und zu treiben,

4. Gegenstände zu lagern und abzulagern,

5. Sträucher und Bäume zu pflanzen.

²Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung der Wehrfähigkeit, der Verteidigung oder der Unterhaltung des Deiches dienen. ³Bei anderen Hochwasserschutzanlagen bedarf die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung und Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in dieser Schutzzone der Genehmigung. 4Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahme die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.

(2) 1Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

1. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder

2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

2Wenn die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 keine Befreiung erteilt, hat der nach § 108 Abs. 2 zur Deichunterhaltung Verpflichtete eine Entschädigung zu leisten. ³§§ 31 Abs. 2 und 97 sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Regelungen zum Schutz von Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen zu treffen. ²In der Verordnung können insbesondere Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 zugelassen, weitere Schutzzonen festgelegt, weitere Verbote und auch Gebote ausgesprochen sowie Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten geregelt werden. ³Die nach bisherigem Recht erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten weiter. 4§ 14 Abs. 3 gilt entsprechend.“

72. § 112 wird wie folgt gefasst:

„§ 112
Festsetzungen
(Zu § 32 WHG)

(1) 1Die zuständige Behörde setzt das Überschwemmungsgebiet nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch ordnungsbehördliche Verordnung fest, soweit die Festsetzung dem Schutz vor Hochwassergefahren dient und erforderlich ist, um zumindest eines der in § 32 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele zu erreichen. 2Sie kann von Verboten nach § 113 Abs. 1 abweichende oder weitergehende Regelungen treffen. 3Dabei ist ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. 4§ 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die nach bisherigem Recht erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten gelten fort.

(3) 1Bis zur Festsetzung nach § 112, längstens bis zum 31. Dezember 2013, gilt § 113 Abs. 1 und 2 auch für Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Behörde dargestellt sind. 2Die zuständige Behörde legt die Karte für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. 3Sie bewahrt sie nach Ablauf der Auslegungsfrist zur kostenlosen Einsicht für jedermann auf.

(4) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich entsprechend § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 Abs. 3 zu zahlen, den die zuständige Behörde auf Antrag festsetzt.“

73. § 113 wird wie folgt gefasst:

„§ 113
Überschwemmungsgebiete
(Zu § 32 WHG)

(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind folgende Maßnahmen verboten:

1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

2. das Errichten und Verändern von Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden sind,

3. das Lagern oder Ablagern von Stoffen,

4. das Umwandeln von Grünland in Ackerland,

5. das Umwandeln von Auwald in eine andere Nutzungsart,

6. das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und jede sonstige Verwendung von wassergefährdenden Stoffen bis auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach § 5 Bundesnaturschutzgesetz und

7. das Ausweisen von Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch einschließlich deren Änderung mit Ausnahmen von Bauleitplänen für Häfen und Werften.

2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, der Gewässer- und Deichunterhaltung sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen erforderlich sind. ³§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) 1Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

1. der bezweckte Schutz durch die Maßnahme nicht gefährdet wird,

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern,

3. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt oder

4. für die Maßnahme ein Baurecht besteht.

²Wird eine Befreiung erteilt, sind die nach § 32 Abs.2 des Wasserhaushaltsgesetz notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gleichzeitig mit der Maßnahme zu treffen. 3Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um die in § 32 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele zu erreichen. 4§ 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben bei eigenen Maßnahmen und Planungen Absatz 1 auch ohne Festsetzung zu beachten. 2Das gilt nicht für im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 des Baugesetzbuches.“

74. § 114 wird wie folgt gefasst:

„§ 114
Zusätzliche Maßnahmen
(Zu § 32 WHG)

(1) Um die Ziele des § 32 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz zu erreichen kann die zuständige Behörde im Überschwemmungsgebiet, auch wenn es noch nicht festgesetzt ist,

1. Ver- und Gebote, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten regeln,

2. Anordnungen, insbesondere Regelungen zur Nutzung von Flächen im Überschwemmungsgebiet treffen, um nachteilige Veränderungen des Gewässers durch Überschwemmung der Flächen zu vermeiden.

(2) Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 113 Abs. 2 Satz 1 keine Befreiung erteilt oder führt eine Anordnung nach Absatz 1 zu einer unbilligen Härte, ist eine Entschädigung zu leisten.“

75. § 115 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die zuständige Behörde eine Änderung des Wasserablaufs anordnen. 2Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung zu leisten.“

76. § 116 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) 1Zur Gewässeraufsicht gehören die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen. 2Die Vorschriften der §§ 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Landesbauordnung gelten entsprechend.“

77. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:

„§ 116a
Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
(zu § 21h WHG)

1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen, die in einem Verzeichnis gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung – EMAS – (ABl. Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach der ISO 14001 zertifiziert sind, durch Verordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. 2Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. 3Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. 4Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat. 5Es können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu

1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,

2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,

4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.“

78. In § 124 werden vor den Wörtern „verpflichtet werden“ die Wörter „von den zuständigen Behörden“ eingefügt.

79. In § 125 Abs. 1 werden vor den Wörtern „verpflichtet werden“ die Wörter „von der zuständigen Behörde“ eingefügt.

80. In § 126 Abs. 1 werden vor den Wörtern „verpflichtet werden“ die Wörter „von der zuständigen Behörde“ eingefügt.

81. In § 127 werden nach dem Wort „Anlieger“ die Wörter „von der zuständigen Behörde“ eingefügt.

82. In § 128 Abs. 1 werden vor den Wörtern „verpflichtet werden“ die Wörter „von der zuständigen Behörde“ eingefügt.

83. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort „verpflichtet“ die Wörter „von der zuständigen Behörde“ eingefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

84. § 134 erhält folgende Fassung:

„§ 134
Entschädigungsverfahren

1Wenn nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eine Entschädigung zu leisten ist, sind die entsprechenden Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes (EEG NW) anzuwenden. ²Die zuständige Behörde entscheidet über die Entschädigung zugleich mit dem belastenden Verwaltungsakt. 3Diese Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden. 4Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Land zur Entschädigung verpflichtet. 5Ist ein anderer als das Land durch die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung unmittelbar begünstigt, hat er dem Land die Entschädigung nach dem Maß seines Vorteils zu erstatten, soweit nicht im Einzelfall Billigkeitsgründe entgegenstehen.“

85. § 140 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Ministerium“ durch die Wörter „Die oberste Wasserbehörde“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt die zuständige Behörde, wenn

1. in derselben Sache die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden nach Wasserrecht begründet ist oder

2. es zweckmäßiger ist, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln oder eine einheitliche Regelung zur Erreichung der Ziele nach § 2 ab einem Gewässer erforderlich ist.“

c) In Absatz 3 werden das Wort „Landesregierung“ durch die Wörter „oberste Wasserbehörde“ ersetzt.

86. § 148 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen oder gehobenen Erlaubnissen ist § 73 Abs. 3, 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden.“

87. Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt gefasst:

Überprüfung von Zulassungen“.

88. Der aufgehobene § 154 wird wie folgt gefasst:

„§ 154
Überprüfung von Zulassungen, Anpassungen

Zulassungen, die aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes sowie aufgrund der nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen erteilt worden sind und zu den grundlegenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe e bis i der Richtlinie 2000/60/EG gehören, sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.“

89. § 157 wird wie folgt gefasst:

„§ 157
Einrichtung des Wasserbuchs
(Zu § 37 WHG)

(1) 1Das Wasserbuch ist in digitaler Form als automatisierte Datei auf Datenträger von der zuständigen Behörde anzulegen und zu führen. 2Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einzelheiten der Wasserbuchführung. 3Die für die Erteilung zuständigen Behörden haben die ins Wasserbuch aufzunehmenden Rechte in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Berührt ein Gewässer mehrere Regierungsbezirke, kann die oberste Wasserbehörde eine Wasserbehörde mit der Anlegung und Führung des Wasserbuchs betrauen.“

90. § 160 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Einsicht in das Wasserbuch erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Wasserbuchblattes auf dem Bildschirm oder durch Einsicht in einen Ausdruck, sofern das Wasserbuch bereits in digitaler Form geführt wird. 2Die Gewährung der Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften mit ein.“

b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

2Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.“

91. § 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Textstelle „§ 59 Abs. 1“ durch die Textstelle „§ 59 Abs. 5, § 111a Abs. 3“ ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a neu eingefügt:

„2a entgegen § 14 Abs. 1 Satz 5 einer Regelung im Einzelfall nicht nachkommt,“.

c) In Nummer 4 wird nach dem Wort „nach“ die Angabe „§ 2a,“ eingefügt.

d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummern 5a und 5b eingefügt:

„5a. entgegen § 19a Abs. 2 Daten und Aufzeichnungen nicht überlässt,

5b. entgegen § 26a gegen die Anzeigepflicht verstößt,“.

e) Nummer 11b wird wie folgt gefasst:

„11b. entgegen § 48 Abs. 1 und 2 Anlagen nicht nach den dort vorgeschriebenen Regeln der Technik errichtet oder errichten lässt und betreibt oder vorhandene Anlagen entgegen § 48 Abs. 4 nicht unverzüglich den Anforderungen anpasst,“.

f) Nummer 11d wird wie folgt gefasst:

„11d. entgegen § 50 Abs. 1 das Rohwasser nicht durch eine geeignete Stelle untersuchen lässt, Untersuchungsergebnisse und den Bericht nicht vorlegt,“.

g) Nummer 11e wird wie folgt gefasst:

„11e. entgegen § 52 Abs. 4 das Abwasserkataster und den Nachweis nicht vorlegt,“.

h) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12. entgegen § 53 Abs. 3a Satz 3 den Nachweis nicht erbringt oder entgegen § 53 Abs. 4 und 5, § 53a seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,“.

i) Nummer 12a wird wie folgt gefasst:

„12a. entgegen § 57 Abs. 3 seiner Verpflichtung hinsichtlich der Untersuchung und des Personals nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,“.

j) In Nummer 12b wird nach dem Wort „betreibt,“ angefügt:

„oder entgegen § 58 Abs. 4 Nachweise und Bescheinigungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.

k) Nummer 12c wird wie folgt gefasst:

„12c. entgegen § 59 Abs. 1 bis 3 als Indirekteinleiter Abwasser ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen aufgegebene Bedingungen, Auflagen oder Anforderungen einleitet oder das Abwasserkataster und den Nachweis nicht vorlegt,“.

l) Nummer 12d wird wie folgt gefasst:

„12d. entgegen § 59a Abs. 1 den Wechsel des Nutzungsberechtigten nicht anzeigt,“.

m) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a neu eingefügt:

„16a. ohne Befreiung von dem Verbot nach § 90a Abs. 3 Dauergrünland umbricht, standortgerechte Bäume und Sträucher entfernt oder nicht standortgerechte Bäume und Sträucher anpflanzt, chemische Pflanzenschutzmittel einsetzt, deren Anwendungsbestimmungen einen Einsatz in diesem Bereich nicht ausdrücklich zulassen und verbotswidrig mit wassergefährdenden Stoffen umgeht,“.

n) Nach Nummer 17a wird folgende Nummer 17b neu eingefügt:

„17b. entgegen § 106 Abs. 3 Anlagen im Sinne des § 105 Abs. 3 ohne Genehmigung errichtet oder betreibt,“.

o) Nummer 17b (alt) wird Nummer 17c (neu).

p) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19. ohne Befreiung von dem Verbot nach § 113 Abs. 2 die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Anlagen errichtet oder verändert, Stoffe lagert oder ablagert, Grünland in Ackerland umwandelt, wassergefährdende Stoffe und Düngemittel lagert, umschlägt, abfüllt, herstellt, behandelt oder sonst wie verwendet oder Baugebiete ausweist,“.

92. § 171 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „das Ministerium“ durch die Wörter „oberste Wasserbehörde“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „des Ministeriums für Bauen und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „der obersten Bauaufsichtsbehörde“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „die für Verkehr zuständige oberste Behörde“ ersetzt.

d) In Satz 4 werden die Wörter „das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „die für Gesundheit zuständige oberste Behörde“ ersetzt.

93. Nach § 171 wird folgender § 172 angefügt:

„§172
Berichtspflicht

Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.“

94. Es wird folgende neue Anlage 1 eingefügt:

s. Anlage

95. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Bezeichnung der Anlage wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl „2“ eingefügt.

b) In der Liste I. Landesgewässer wird beim Gewässer „Ems“ der Endpunkt „Schönefliether Wehr“ ersetzt durch den Endpunkt „oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Ems-km 44,775)“.

c) In der Liste I. Landesgewässer werden die Gewässer Bocholter Aa, Glenne und Rheinberger Altrhein (Rheinberger Kanal) gestrichen.

d) Die Liste II. Bundeswasserstraßen wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Bezeichnung „Ems-Weser-Elbe-Kanal“ ersetzt durch die Bezeichnung „Mittellandkanal“.

bb) In Nummer 4 werden der Bezeichnung „Griethauser Altrhein“ die Wörter „mit Spoykanal“ angefügt.

cc) In Nummer 5 wird die Bezeichnung „Lippe-Seitenkanal“ ersetzt durch die Bezeichnung „Wesel-Datteln-Kanal und Datteln-Hamm-Kanal“.

dd) Nummer 9 wird aufgehoben.

ee) Nummer 10 wird Nr. 9.

Artikel 2

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, das Landeswassergesetz in der geltenden Fassung mit neuer Paragraphen- und Abschnittsfolge und neuer Inhaltsübersicht bekannt zumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Artikel 4

Die ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 25. September 1989 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 566), wird aufgehoben.

Düsseldorf, den 3. Mai 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
zugleich für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2005 S. 463