Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW)
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Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über Sachverständige für Bodenschutz
und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW)
Vom 30. März 2005
Auf Grund des § 17 Abs. 2 bis 4 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
verordnet:
Die Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW) vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) wird wie
folgt geändert:
1. Die amtliche Bezeichnung erhält folgende
Fassung:
„Verordnung über Sachverständige und
Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)“.
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Untersuchungsstellen
§ 15
Allgemeine Pflichten
§ 16
Analytische Qualitätssicherung
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§
17
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Anlage 1
Anlage 2“.
3. In der Überschrift
„Erster Abschnitt“ wird das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Teil“ ersetzt.
4.
In § 1 Abs. 1 werden in der Nr. 1 nach dem Wort „Sachverständige“ sowie in den
Nrn. 3, 4, 5 und im letzten Halbsatz nach dem Wort „Sachverständigen“ jeweils
die Wörter „und Untersuchungsstellen“ eingefügt.
5. § 1 Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
„(2) Die Anforderungen an
Untersuchungsstellen zur Durchführung von erforderlichen Bodenuntersuchungen
nach der Bioabfallverordnung, der Klärschlammverordnung und der Düngeverordnung
richten sich nach den jeweils hierauf gestützten Regelungen und sind nicht Gegenstand
dieser Verordnung.“
6. Vor § 2 werden folgende
Überschriften neu eingefügt:
„Zweiter Teil Regelungen für Sachverständige
Erster Abschnitt
Verfahrensregelungen“.
7. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter
„des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage 1“ersetzt.
8. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter
„dem Anhang“ durch die Wörter „der Anlage 1“ ersetzt.
9. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter
„des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage 1“ersetzt.
10. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter
„des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage 1“ersetzt.
11. In § 3 Abs. 4 werden die Wörter
„dem Anhang“ durch die Wörter „der Anlage 1“ ersetzt.
12. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter
„des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage 1“ersetzt.
13. In § 4 wird folgender Absatz 4
neu angefügt:
„(4) Sachverständige nach § 2
Abs. 4 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in
dem Land, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesumweltamt
mitzuteilen. Das Landesumweltamt gibt das Erlöschen oder den Widerruf nach
Absatz 1 bekannt.“
14. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter
„des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage 1“ und die Wörter „dem Anhang“ durch
die Wörter „der Anlage 1“ ersetzt.
15. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter
„des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage 1“ersetzt.
16. In § 7 wird folgender Absatz 3
neu angefügt:
„(3) Sachverständige müssen bei
Gutachten, bei denen die Einschaltung von Untersuchungsstellen nach dem Dritten
Teil dieser Verordnung erforderlich ist, die zur Qualitätssicherung
erforderliche gegenseitige Information der Beteiligten sicherstellen.“
17. In § 8 werden die Wörter „im
Anhang“ durch die Wörter „in Anlage 1“ ersetzt.
18. Nach § 10 wird der folgende
Dritte Teil neu eingefügt:
„Dritter Teil Regelungen für Untersuchungsstellen
Erster Abschnitt
Zulassungsverfahren
§ 11
Zulassung, Anerkennung
(1) Als Untersuchungsstelle nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17
Abs. 1 LbodSchG wird zugelassen, wer die
Anforderungen des Dritten Teils dieser Verordnung erfüllt.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch das Landesumweltamt
im Umfang der festgestellten Sachkunde (Notifizierung).
(2) Eine Untersuchungsstelle
besitzt die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit und verfügt über die
erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung nach § 18 Satz 1 BBodSchG
und § 17 Abs. 1 LbodSchG, wenn sie die in Anlage 2
dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen an die
Kompetenz für mindestens den jeweiligen Untersuchungsbereich, für den die
Zulassung beantragt wird, erfüllt.
(3) Untersuchungsstellen, deren Sachkunde,
Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland
festgestellt wurden, werden als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG und §
17 LbodSchG vom Landesumweltamt auf Antrag anerkannt,
sofern die im jeweiligen Bundesland geltenden materiellen Anforderungen nach
Feststellung des Landesumweltamtes mit den in dieser Verordnung festgelegten
Anforderungen vergleichbar sind oder die Einhaltung der Anforderungen dieser
Verordnung mit dem Antrag nachgewiesen wird. Die Anerkennung erfolgt durch eine
Bekanntgabe nach § 14. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12
Antrags- und Überprüfungsverfahren
(1) In dem Antrag nach § 11 Abs. 1 ist
anzugeben, für welche der Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung
die Zulassung beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz und Zuverlässigkeit
nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Teils und Anlage 2 dieser Verordnung, 2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Abs. 2, 3. eine Erklärung, dass die im Dritten Abschnitt des Dritten Teils
dieser Verordnung geregelten Pflichten eingehalten werden und 4. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und
Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Wiederholaudits und Ringversuchen
zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen.
(3) Das Landesumweltamt berücksichtigt bei akkreditierten
Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch eine evaluierte
Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für
den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die
Akkreditierungsurkunde einschließlich der dazu gehörigen Anhänge und der
Auditbericht sind mit dem Antrag vorzulegen, sofern sie dem Landesumweltamt
nicht bereits bei Notifizierungsverfahren vorgelegen
haben.
(4) Das Landesumweltamt überprüft das Vorliegen der
Voraussetzungen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung und erteilt für die
Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung eine Notifizierungsurkunde.
Bei Sachverständigen, die die Anforderungen des zweiten Teils dieser Verordnung
erfüllen, erfolgt bei einem Antrag nach § 11 Abs. 1 keine erneute Überprüfung
der Zuverlässigkeit.
(5) Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Sie
kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn
1. die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen,
2. ein Wiederholaudit für den jeweiligen Untersuchungsbereich
nach § 16 Abs. 2 dieser Verordnung erfolgreich durchgeführt wurde und
3. keine Widerrufsgründe nach § 13 vorliegen.
Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der
Zulassung zu stellen.
§ 13
Erlöschen und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt,
a) mit Ablauf der in § 12 Abs. 5 bezeichneten Frist oder
b) bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesumweltamt.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit
besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische
Ausstattung verfügt. Daneben kann unbeschadet von § 49
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) die
Zulassung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere
bei
1. wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen
die allgemeinen Pflichten nach § 15,
2. mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 16, insbesondere a) fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Maßnahmen zur
internen Qualitätssicherung, b) fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation der
internen Qualitätssicherung, c) nicht erfolgreiche Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen
Untersuchungsbereich vom Landesumweltamt vorgeschriebenen Ringversuchen;
Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am
Ringversuch gewertet, oder d) wiederholt fehlerhafte Analytik desselben
Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt
erfolgreicher Ringversuchsteilnahme,
3. nicht ordnungsgemäßer Entsorgung der festen oder flüssigen
Abfälle einschließlich der Laborabwässer oder bei unzulässigen Emissionen von
Gasen und Stäuben, soweit eine entsprechende Handlung mit einer Strafe oder mit
einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt worden
ist.
Der Widerruf kann sich auf einzelne Untersuchungsbereiche der
Anlage 2 dieser Verordnung beschränken. Für Untersuchungsstellen mit einer Notifizierung nur für Untersuchungsbereiche aus P1 bis P4
der Anlage 2 finden Nummern 2 c und d keine Anwendung.
(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c
oder d, ist vor einer erneuten Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an einem
bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren
Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.
§ 14
Bekanntgabe von Untersuchungsstellen
(1) Zugelassene oder anerkannte Untersuchungsstellen (§ 11)
oder Untersuchungsstellen, deren Zulassung erloschen ist oder widerrufen wurde,
werden vom Landesumweltamt öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe wird im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Daneben kann
eine Veröffentlichung im Internet erfolgen.
(2) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die
Untersuchungsbereiche der Anlage 2 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder
Anerkennung ausgesprochen wurde. Name, Geschäftsadresse, Kommunikationsmittel
und Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können vom Landesumweltamt
veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Untersuchungsstellen
§ 15 Allgemeine Pflichten
(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
1. die beauftragten Untersuchungen ordnungsgemäß, unparteiisch und
unabhängig durchzuführen,
2. die entnommenen Proben einschließlich sämtlicher zur Probenahme gehöriger
Dokumente qualifiziert und gesichert dem Untersuchungslabor zu übergeben,
3. in dem Untersuchungsbereich, für den sie zugelassen wurden, die
beauftragten Untersuchungen mit Personal, das ihrer Verantwortung untersteht,
und geeigneten Geräten selbst durchzuführen,
4. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen
stehen, vertraulich zu behandeln,
5. die in Anlage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Probenahme- und
Untersuchungsverfahren anzuwenden,
6. alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere
die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle
und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung
unverzüglich und unaufgefordert dem Landesumweltamt mitzuteilen und
7. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte des
Landesumweltamtes jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach
vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen
Unterlagen zu gewähren.
(2) Untersuchungsstellen
müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer
Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen € pauschal für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen und diese aufrecht erhalten.
§
16 Analytische Qualitätssicherung
(1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen
der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und
auf Anfrage dem Landesumweltamt nachzuweisen. Die Analytische
Qualitätssicherung erstreckt sich auf das gesamte Untersuchungsverfahren.
(2) Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch das
Landesumweltamt. Das Landesumweltamt führt innerhalb des Zulassungszeitraumes
einmal ein Wiederholaudit für den jeweiligen Untersuchungsbereich durch. In den
Fällen des § 12 Abs. 3 kann ein Wiederholaudit durch die evaluierte
Akkreditierungsstelle vom Landesumweltamt anerkannt werden. Bei Hinweisen auf
Verschlechterung der Probenahme- oder Analysenqualität können jederzeit
außerplanmäßige Audits durchgeführt werden.“
19. In der Überschrift zum bisherigen Vierten Abschnitt wird
das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Teil“ ersetzt.
20. Der bisherige § 11 wird § 17 und erhält folgende Fassung:
„§ 17
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in
Kraft
(2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31.
Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen
für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW).“
21. Die Überschrift zum bisherigen Anhang erhält folgende Fassung:
„Anlage 1 zur Verordnung
über Sachverständige und Untersuchungsstellen
für Bodenschutz und Altlasten
Anforderungen an die erforderliche Sachkunde für Sachverständige
(Fachliche Voraussetzungen)“.
22. In der neuen Anlage 1 werden
- in 2.2.2 m) und 2.3.2 e) jeweils die Wörter „Probennahme
und -behandlung“ durch die Wörter „Probenahme und Probenbehandlung“,
- in 2.3.2 g) das Wort „Probennahmestrategie“
durch das Wort „Probenahmestrategie“, das Wort „Probennahmeverfahren“ durch das Wort „Probenahmeverfahren“
und das Wort „Probennahmegeräte“ durch das Wort „Probenahmegeräte“,
- in 2.4 h) und i) jeweils die Wörter „Probennahme
und -behandlung“ durch die Wörter „Probenahme und Probenbehandlung“,
- in 2.5.2 a) die Wörter „Probennahme, -behandlung
und -analytik“ durch die Wörter „Probenahme, Probenbehandlung und -analytik“
ersetzt.
23. Nach Anlage 1 wird die Anlage zu dieser Änderungsverordnung als Anlage 2
eingefügt.
Düsseldorf, den 30. März 2005
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 2005 S. 448
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