Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 18.5.2005 Seite 483 bis 496
Gesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafenanlagensicherheitsgesetz - HaSiG) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafenanlagensicherheitsgesetz - HaSiG)
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Gesetz
über die Sicherheit in Hafenanlagen
im Land Nordrhein-Westfalen
(Hafenanlagensicherheitsgesetz - HaSiG)
über die Sicherheit in Hafenanlagen
im Land Nordrhein-Westfalen
(Hafenanlagensicherheitsgesetz - HaSiG)
Inhaltsübersicht
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Abschnitt
1 |
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§ 1 |
Zielsetzung,
Geltungsbereich |
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§ 2 |
Begriffsbestimmungen |
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§ 3 |
Zuständigkeit; Sonderordnungsbehörde
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§ 4 |
Befugnisse der
zuständigen Behörde |
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§ 5 |
Einlaufverbot und
Ausweisung aus dem Hafen |
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§ 6 |
Festlegung der
Gefahrenstufen |
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§ 7 |
Ausschluss des Vorverfahrens |
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Abschnitt
2 |
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§ 8 |
Verantwortlichkeiten |
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§ 9 |
Beauftragter für die
Gefahrenabwehr in der Hafenanlage |
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§ 10 |
Risikobewertung |
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§ 11 |
Plan zur
Gefahrenabwehr |
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§ 12 |
Sicherheitserklärung |
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§ 13 |
Anerkannte Stelle zur
Gefahrenabwehr |
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§ 14 |
Ausbildungseinrichtungen
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Abschnitt
3 |
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§ 15 |
Zuverlässigkeitsüberprüfungen
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§ 16 |
Datenerhebung |
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§ 17 |
Zweckbindung und
Verarbeitung personenbezogener Daten |
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§ 18 |
Benachrichtigungspflicht
und Übermittlungspflichten; Auskunft und Akteneinsicht |
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§ 19 |
Berichtigung, Löschen
und Sperren personenbezogener Daten |
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Abschnitt
4 |
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§ 20 |
Ordnungswidrigkeiten |
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Abschnitt
5 |
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§ 21 |
Gebühren |
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Abschnitt
6 |
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§ 22 |
Einschränkung von Grundrechten
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§ 23 |
In-Kraft-Treten und
Berichtspflicht |
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Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung und Geltungsbereich
(4) Dieses Gesetz findet
keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe,
die einem den ISPS-Code anwendenden Vertragsstaat
gehören oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für
andere als Handelszwecke genutzt werden.
§
2
Begriffsbestimmungen
9. „Zusammenwirken
von Schiff und Hafen“ die Gesamtheit von Wechselwirkungen, die
auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen
ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit
dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen.
Zuständigkeit; Sonderordnungsbehörde
(1) Zuständige Behörde
im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte
Landesgebiet. Diese kann die ihr obliegenden Aufgaben und Befugnisse im
Einzelfall durch die Wasserschutzpolizei wahrnehmen lassen, wenn ein eigenes
Handeln nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder wenn aufgrund dieses
Gesetzes Maßnahmen gegenüber einem Schiff zu treffen sind. Die Wasserschutzpolizei
wird in diesen Fällen im Namen und auf Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf
tätig.
§
4
Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Zur Durchführung der
Risikobewertung nach § 10 sowie zur Kontrolle der Einhaltung der dem Betreiber
der Hafenanlage obliegenden Gefahrenabwehrmaßnahmen ist die zuständige Behörde
befugt:
(2) Die zuständige
Behörde kann gegenüber dem Betreiber einer Hafenanlage im Einzelfall
Anordnungen treffen, um die Durchführung der sich aus den Regelungen des SOLAS-Übereinkommens, des ISPS-Codes,
der Verordnung EG 725/2004 und diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an die
Gefahrenabwehr sicherzustellen, wenn der Betreiber den ihm obliegenden
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachkommt oder eine Gefährdung der
Hafenanlage oder des sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes ein
Einschreiten der Behörde erfordert.
(3) Die zuständige
Behörde kann dem Betreiber einer Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen, die
gemäß Abschnitt A/3.1 dem ISPS-Code unterliegen,
untersagen, wenn und solange dieser keinen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr
nach § 11 hat oder die ihm nach diesem Plan obliegenden Maßnahmen nicht
durchführt.
(4) Die zuständige
Behörde kann gegenüber Dritten im Einzelfall Anordnungen treffen, soweit die
nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code,
der Verordnung EG 725/2004, und diesem Gesetz zu gewährleistende Sicherheit der
Hafenanlage oder eines sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes Maßnahmen
der Behörde erfordert. Dies gilt auch, wenn die notwendigen
Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht alleine durch den Betreiber der Hafenanlage
getroffen werden können oder solchen Gefahrenabwehrmaßnahmen Rechte Dritter
entgegenstehen.
§
5
Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen
(2) Die zuständige
Behörde kann Schiffe, die bereits in einen Hafen eingelaufen sind, unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 aus dem Hafengebiet verweisen oder verholen
lassen.
(3) Der Führer eines
Schiffes ist verpflichtet, die von der zuständigen Behörde getroffenen
Anordnungen zu befolgen.
§
6
Festlegung der Gefahrenstufen
Die zuständige Behörde
legt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen und
verfassungsschutzbehördlichen Informationen sowie sonstiger Erkenntnisse über
die Gefährdung der Sicherheit von Hafenanlagen oder einlaufenden Schiffen im
Sinne des § 1 Abs. 2 die Gefahrenstufen gemäß Regel XI-2/3 des SOLAS-Übereinkommens und Abschnitt A/4.1 und 4.2 des ISPS-Codes für die Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen
fest. Die Betreiber der Hafenanlagen sind verpflichtet, gemäß Abschnitt A/14
des ISPS-Codes entsprechend den Gefahrenstufen zu
handeln.
§
7
Ausschluss des Vorverfahrens
Gegen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen nach § 11 Abs. 5 findet ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
Abschnitt
2
Ausführende Bestimmungen
§
8
Verantwortlichkeiten
(1) Die
Verantwortlichkeiten richten sich im Einzelnen nach den Regeln des Kapitels
XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und den Abschnitten des
Teils A sowie den nach Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung EG 725/2004
verbindlichen Absätzen des Teils B des ISPS-Codes.
(2) Der Betreiber einer
Hafenanlage hat alle Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich
derjenigen für den laufenden Betrieb.
(3) Stehen Hafenanlagen,
Teile von Hafenanlagen oder sonstige Einrichtungen mehreren Betreibern zur
Verfügung, hat abweichend von Absatz 2 der Eigentümer dieser Hafenanlage oder
der Eigentümer von Teilen der Hafenanlage oder von sonstigen Einrichtungen die
investiven Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, die sich auf alle
Hafenanlagenbetreiber auswirken. Für die Maßnahmen, die nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code
und der Verordnung EG 725/2004 im Rahmen des laufenden Betriebes zu treffen
sind, bleiben die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
(4) Kommen als Betreiber
einer Hafenanlage im Sinne des § 2 Nr. 4 mehrere Rechtsträger in Betracht, so
wird die Verantwortlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Behörde nach
pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§
9
Beauftragter für die Gefahrenabwehr
in der Hafenanlage
(1) Der Betreiber einer
Hafenanlage hat der zuständigen Behörde einen Beauftragten für die
Gefahrenabwehr zu benennen, der insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2
des ISPS-Codes wahrzunehmen hat. Der Beauftragte für
die Gefahrenabwehr muss die Anforderungen des Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfüllen sowie zuverlässig im Sinne von § 15
sein.
(2) Die fachliche
Ausbildung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes
erfolgt an einer zu diesem Zweck anerkannten Ausbildungseinrichtung nach § 14.
Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch eine von der Ausbildungseinrichtung
auszustellenden Bescheinigung.
§
10
Risikobewertung
(1) Die Risikobewertung
für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes
und die regelmäßigen Überprüfungen der Risikobewertung werden von der
zuständigen Behörde durchgeführt.
1. nach Anmeldung und
Absprache den Zutritt zu seinen Hafenanlagen und deren Besichtigung zu
gewähren;
2. Auskunft über die in
Absatz 15 des Teils B des ISPS-Codes aufgeführten Punkte zu geben,
soweit er hierzu Angaben machen kann, und auf Verlangen alle dazu
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
3) Nach Abschluss der
Risikobewertung hat die zuständige Behörde einen Bericht nach Abschnitt A/15.7
des ISPS-Codes zu erstellen.
§
11
Plan zur Gefahrenabwehr
(1) Der Betreiber einer
Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts der zuständigen Behörde zur
Risikobewertung nach § 10 Abs. 3 einen auf die konkreten Gegebenheiten der
jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr gemäß Abschnitt A/16
des ISPS-Codes auszuarbeiten und fortzuschreiben.
Der Plan zur
Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthält insbesondere Vorkehrungen zur
Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen und ist unter Berücksichtigung
der Hinweise des Absatzes 16 des Teils B des ISPS-Codes
abzufassen. Die Regelungen in Nummer 3 und 8 dieses Absatzes des Teils B des ISPS-Codes sind hierzu verbindlich.
(2) Besteht für die
Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr, ist das Zusammenwirken
mit Schiffen im Sinne des § 1 Abs. 2 unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet die
zuständige Behörde.
(3) Das für den Verkehr
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster eines
Plans zur Gefahrenabwehr sowie Anforderungen an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in
Hafenanlagen und die Frist für die Anpassung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
bei einem Wechsel der Gefahrenstufen festzulegen.
(4) Der Betreiber der
Hafenanlage kann einen anderen Rechtsträger, insbesondere einen solchen im
Sinne des § 13, mit der Erstellung und Fortschreibung des Plans zur
Gefahrenabwehr beauftragen.
(5) Der Plan zur
Gefahrenabwehr und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch
die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan den sich
aus dem Bericht zur Risikobewertung nach § 10 Abs. 3 ergebenden Anforderungen
an die Gefahrenabwehr für die Hafenanlage entspricht. Die zuständige Behörde
beachtet hierbei insbesondere die Anforderungen an die Gefahrenabwehr für
Hafenanlagen mit spezialisiertem oder beschränktem Betrieb. Die Genehmigung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn
die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen oder der Betreiber der Hafenanlage
die ihm nach dem genehmigten Gefahrenabwehrplan obliegenden Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr nicht durchgeführt hat.
(6) Der Betreiber der
Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur
Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen durchzuführen.
(7) Der Betreiber der
Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jederzeit Zutritt zu
seiner Anlage und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung
der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
überprüfen kann.
(8) Die zuständige
Behörde hat auf Antrag eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften
durch den Betreiber der Hafenanlage gemäß Absatz 16 Nr. 62 und 63 in Verbindung
mit Anhang 2 des Teils B des ISPS-Codes auszustellen.
§
12
Sicherheitserklärung
(1) Der Beauftragte für
die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann die Erstellung einer
Sicherheitserklärung verlangen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit
der Hafenanlage stattfinden soll, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.
(2) Die zuständige Behörde
kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung sowie die Durchführung
entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen für durch den Plan zur Gefahrenabwehr
bestimmte Fälle verlangen. Dies gilt auch, wenn eine den Anforderungen des
Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes genügende Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen
zwischen Schiff und Hafenanlage auf andere Weise nicht sichergestellt werden
kann.
(3) Zur Erstellung der
Sicherheitserklärung und zur Durchführung der darin festgelegten Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr sind im Falle des Absatzes 1 oder 2 der Beauftragte für die
Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr
auf dem Schiff verpflichtet. Im Ausnahmefall kann eine andere vom Betreiber der
Hafenanlage benannte Person verpflichtet im Sinne von Satz 1 sein. Dies gilt
insbesondere dann, wenn für die Hafenanlage vorübergehend kein Beauftragter für
die Gefahrenabwehr nach § 9 benannt ist.
(4) Der Betreiber der
Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen mindestens 1 Jahr aufzubewahren und
diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§
13
Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
(1) Die zuständige
Behörde kann auf Antrag einen im Bereich von Sicherheitsfragen und
Gefahrenabwehrplanung qualifizierten Rechtsträger mit Fachkenntnissen über
betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen als Stelle zur Gefahrenabwehr
im Sinne des ISPS-Codes anerkennen. Hierzu stellt sie
für diesen Rechtsträger eine Zertifizierung als „anerkannte Stelle zur
Gefahrenabwehr“ aus.
(2) Das für den Verkehr
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Voraussetzungen für die Zertifizierung festzulegen.
§
14
Ausbildungseinrichtungen
(1) Die zuständige
Behörde kann auf Antrag einen Rechtsträger, der seine fachliche Qualifikation
nachweist, als geeignete Ausbildungseinrichtung zur Aus- und Fortbildung von
Beauftragten für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen anerkennen. Hierzu stellt
sie eine Zertifizierung des Rechtsträgers als Ausbildungseinrichtung für
Beauftragte für die Gefahrenabwehr aus.
(2) Das für den Verkehr
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Voraussetzungen für die Zertifizierung und das Muster der Bescheinigung nach §
9 Abs. 2 festzulegen.
Abschnitt
3
Zuverlässigkeitsüberprüfungen und
datenschutzrechtliche Bestimmungen
Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf
die Sicherheit der Hafenanlagen und der mit ihnen in Kontakt kommenden Schiffe
hat die zuständige Behörde auf Antrag die Zuverlässigkeit folgender Personen zu
überprüfen:
1. Personen, die als
Beauftragte zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 9 eingesetzt werden
sollen,
2. Personen, die als
Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 13 eingesetzt
werden sollen,
3. weitere Personen, die
auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem
Gefahrenabwehrplan haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt
sind, soweit die zuständige Behörde dies für erforderlich hält.
(2) Die Überprüfung wird
durch den Antrag des Betroffenen eingeleitet. Er ist bei Antragstellung von der
zuständigen Behörde über
1. den Zweck der
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,
2. die nach § 16 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 beteiligten Stellen sowie
3. die Übermittlungsempfänger
nach § 18 Abs. 1 und 2 zu unterrichten.
(3) Die Überprüfung
entfällt, wenn der Betroffene
1. innerhalb der letzten
12 Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen
worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen
vorliegen oder
2. innerhalb der
vorausgegangen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder einer erweiterten
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder der jeweils entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde.
(4) Der Betroffene ist verpflichtet,
wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder
eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von
disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die
Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist
der Betroffene vorher zu belehren.
§
16
Datenerhebung
(1) Zur Überprüfung der
Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde
1. die Identität des
Betroffenen überprüfen,
3. soweit im Einzelfall
erforderlich bei ausländischen Betroffenen Anfragen an die zuständige
Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen
Sicherheit durch den Betroffenen richten,
4. soweit im Einzelfall
erforderlich, Anfragen an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach
dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen
Informationen richten.
Der Betroffene ist
verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken.
(3) Werden den nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Behörden des Landes Nordrhein
Westfalen oder der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten, in Nordrhein-Westfalen
ansässigen Stelle im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit einer gemäß § 15 Abs. 1 überprüften Person von Bedeutung
sind, sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde über die
vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name,
Vorname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die
Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein
Westfalen darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten
des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen
Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Sie darf die
gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs auch
nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden
oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von
Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder
Gewaltanwendungen vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von
erheblicher Bedeutung. Die in Satz 1 genannten Behörden und die dort genannte
Stelle unterrichten die zuständige Behörde, zu welchen Betroffenen sie Daten
gemäß Satz 2 und 3 speichern.
(4) Das für den Verkehr
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten
der Datenerhebung zu regeln, insbesondere
1. die Festlegung, in
welchen Regelfällen die erforderliche Zuverlässigkeit einer der in § 15 Abs. 1
genannten Personen fehlt, sowie
2. den Anlass und die
Frist für eine Wiederholung oder Nachholung der Datenerhebung zum Zwecke der
Zuverlässigkeitsüberprüfung.
§
17
Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständige Behörde
darf die nach § 16 Abs. 1 bis 3 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum
Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden.
Benachrichtigungspflicht und Übermittlungspflichten;
Auskunft und Akteneinsicht
(1) Die zuständige
Behörde unterrichtet den Betroffenen sowie die beteiligten
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder über das Ergebnis der
Überprüfung und die diesem zu Grunde liegenden Erkenntnisse.
(2) Die zuständige
Behörde unterrichtet das Landeskriminalamt und die jeweils zuständigen Behörden
der Länder über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung, sofern Zweifel
an der Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2
auftreten.
(3) Die zuständige
Behörde unterrichtet den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen über das
Ergebnis der Überprüfung. Die dem Ergebnis zu Grunde liegenden Erkenntnisse
dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Weitere
Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit
sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der
Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung
bleibt unberührt.
(4) Für die
Auskunftserteilung an den Betroffenen und die Akteneinsicht durch den
Betroffenen findet § 24 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
entsprechende Anwendung.
§
19
Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene
Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten und
die Ursache der unrichtigen Information sind in geeigneter Weise zu
dokumentieren. Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in
geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem
Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind.
(2) Die im Rahmen einer
Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu
löschen
1. von der zuständigen Behörde
a) innerhalb eines
Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 aufnimmt,
b) nach Ablauf von drei
Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 ausgeschieden
ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach § 15 Abs.
1 aufgenommen,
a) unmittelbar nach
Abschluss der Beteiligung,
b) im Fall der nach § 16
Abs. 3 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1
erfolgten Löschung; hierzu unterrichtet die zuständige Behörde die beteiligten
Stellen über die Löschung.
Im Übrigen sind
personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
Abschnitt
4
Ordnungswidrigkeiten
§
20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Führer eines
Schiffes entgegen § 5 Abs. 3 Anordnungen der zuständigen Behörde nicht befolgt;
2. gegen seine Pflicht
nach § 9 Abs. 1 verstößt, einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der
Hafenanlage zu benennen;
3. ein Betreten oder
eine Besichtigung entgegen seiner Pflicht aus § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht
gestattet;
4. entgegen seiner
Pflicht aus § 10 Abs. 2 Nr. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht
vorlegt;
5. seiner
Unterrichtungspflicht nach § 10 Abs. 4 nicht nachkommt;
6. gegen seine Pflicht
zur Ausarbeitung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr für die
Hafenanlage nach § 11 Abs. 1 verstößt;
7. entgegen des Verbots
aus § 11 Abs. 2 Satz 1 ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr Schiffe im
Sinne des § 1 Abs. 2 abfertigt;
8. gegen seine Pflicht
aus § 11 Abs. 6 verstößt, die im genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der
Hafenanlage dargestellten Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen;
9. gegen seine
Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Abschnitt
5
Gebührenrechtliche Bestimmungen
Gebührenpflicht
Die Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen der zuständigen Behörde richtet sich nach dem
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und den hierzu erlassenen
Gebührenordnungen.
Abschnitt
6
Schlussbestimmungen
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird
das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel
1 Abs. 1 Grundgesetz), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
(Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz
1 Grundgesetz), auf Freizügigkeit (Artikel 11 Grundgesetz), auf Berufsfreiheit
(Artikel 12 Grundgesetz), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Grundgesetz) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 Grundgesetz) eingeschränkt.
§
23
In-Kraft-Treten und Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am
Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung hat dem Landtag zum
30. Juni 2010 einen Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L.
S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m
a n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Wolfgang G e r h a r d s
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Harald
S c h a r
t a u
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Ute S c h ä f e r
GV. NRW. 2005 S. 489