Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 18.5.2005 Seite 483 bis 496

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz - EFoG
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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz - EFoG

20323

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur
Errichtung von Fonds für die Versorgung
in Nordrhein-Westfalen
(Versorgungsfondsgesetz - EFoG

Vom 3. Mai 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Das Versorgungsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1999 (GV. NRW S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW S. 644), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

Erster Abschnitt
Sondervermögen Versorgungsrücklage
nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz

2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten für die Errichtung von Versorgungsrücklagen nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung in Nordrhein-Westfalen. Diese Versorgungsrücklagen dienen der Sicherung der Versorgungsausgaben ab dem Jahr 2018 für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes, die Bezieherinnen und Bezieher von Amtsbezügen in öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz anknüpfen, sowie für die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie nach einer Dienstordnung an Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.“

3. In § 2 werden die Wörter „Fonds für die Versorgungsausgaben“ ersetzt durch die Wörter „Versorgungsrücklage“.

4. § 4 erhält vor Satz 1 den Klammerzusatz „(1)“ und folgenden Absatz 2:

„(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.“

5. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Fonds“ ersetzt durch die Wörter „das Sondervermögen“.

6. Nach § 13 wird folgender neuer Abschnitt angefügt:

Zweiter Abschnitt
Sondervermögen Versorgungsfonds des
Landes Nordrhein-Westfalen

§ 14
Errichtung und Geltungsbereich

Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2005 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ errichtet.

§ 15
Zuführung der Mittel

(1) Zum Ersten eines jeden Kalendermonats wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von 500 € für jede Angehörige und jeden Angehörigen des in § 14 genannten Personenkreises zugeführt; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Bei einer linearen Erhöhung der Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhöht sich der in Satz 1 genannte Betrag entsprechend.

(2) Dem Sondervermögen sind auch diejenigen Beträge zuzuführen, die dem Land für die Versorgungsausgaben des in § 14 genannten Personenkreises gezahlt werden. Die Zuführungspflicht nach Absatz 1 gilt auch für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, deren Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1. Weitere Zuführungen sind zulässig.

(3) Die vom Sondervermögen erwirtschafteten Zinsen fließen ihm ebenfalls zu.

(4) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

§ 16
Verwendung der Mittel

Die Mittel des Versorgungsfonds sind ausschließlich zweckgebunden zur Deckung der Versorgungsausgaben des Landes für den in § 14 genannten Personenkreis.

§ 17
Revisionsklausel

Die Angemessenheit des nach § 15 Abs. 1 Satz 1 dem Sondervermögen zuzuführenden Betrages ist alle drei Jahre seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Finanzministerium zu überprüfen. Diese Überprüfung hat auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens einer oder eines unabhängigen Sachverständigen zu erfolgen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist der zuständige Ausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen unverzüglich zu unterrichten.

§ 18
Anzuwendende Vorschriften

Im Übrigen gelten für den Zweck und die Rechtsform des Sondervermögens, die Verwaltung und Anlage seiner Mittel und deren Verwendung, ferner die Vermögenstrennung, den Wirtschaftsplan, die Jahresrechnung und die Prüfung des Sondervermögens die Vorschriften der § 3 Abs. 2, §§ 4, 6 und 7 Abs. 2 sowie §§ 8 bis 11 entsprechend.“

Artikel II

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Düsseldorf, den 3. Mai 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2005 S. 486