Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 18.5.2005 Seite 483 bis 496
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz - EFoG |
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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz - EFoG
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur
Errichtung von Fonds für die Versorgung
in Nordrhein-Westfalen
(Versorgungsfondsgesetz - EFoG
Vom 3. Mai 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Das Versorgungsfondsgesetz
Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1999 (GV. NRW S. 174), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW S. 644), wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird folgende Überschrift
eingefügt:
Erster Abschnitt
Sondervermögen Versorgungsrücklage
nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz
2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Vorschriften des Ersten
Abschnitts gelten für die Errichtung von Versorgungsrücklagen nach § 14a
Bundesbesoldungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung in
Nordrhein-Westfalen. Diese Versorgungsrücklagen dienen der Sicherung der
Versorgungsausgaben ab dem Jahr 2018 für die Beamtinnen und Beamten sowie
Richterinnen und Richter des Landes, die Bezieherinnen und Bezieher von
Amtsbezügen in öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das
Bundesbesoldungsgesetz anknüpfen, sowie für die Beamtinnen und Beamten der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
auch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie nach
einer Dienstordnung an Angestellte Dienstbezüge und an
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.“
3. In § 2 werden die Wörter „Fonds für
die Versorgungsausgaben“ ersetzt durch die Wörter „Versorgungsrücklage“.
4. § 4 erhält vor Satz 1 den
Klammerzusatz „(1)“ und folgenden Absatz 2:
„(2) Eine Kreditaufnahme durch das
Sondervermögen ist unzulässig.“
5. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die
Wörter „den Fonds“ ersetzt durch die Wörter „das Sondervermögen“.
6. Nach § 13 wird folgender neuer
Abschnitt angefügt:
Zweiter Abschnitt
Sondervermögen Versorgungsfonds des
Landes Nordrhein-Westfalen
§ 14
Errichtung und Geltungsbereich
Zur Finanzierung der
Versorgungsaufwendungen der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und
Richter des Landes, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2005
begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsfonds
des Landes Nordrhein-Westfalen“ errichtet.
§ 15
Zuführung der Mittel
(1) Zum Ersten eines jeden
Kalendermonats wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von 500 € für jede
Angehörige und jeden Angehörigen des in § 14 genannten Personenkreises
zugeführt; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Bei einer
linearen Erhöhung der Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhöht sich der
in Satz 1 genannte Betrag entsprechend.
(2) Dem Sondervermögen sind auch
diejenigen Beträge zuzuführen, die dem Land für die Versorgungsausgaben des in
§ 14 genannten Personenkreises gezahlt werden. Die Zuführungspflicht nach
Absatz 1 gilt auch für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und
Richter, deren Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist;
dies gilt nicht im Falle des Satzes 1. Weitere Zuführungen sind zulässig.
(3) Die vom Sondervermögen
erwirtschafteten Zinsen fließen ihm ebenfalls zu.
(4) Eine Kreditaufnahme durch das
Sondervermögen ist nicht zulässig.
§ 16
Verwendung der Mittel
Die Mittel des
Versorgungsfonds sind ausschließlich zweckgebunden zur Deckung der
Versorgungsausgaben des Landes für den in § 14 genannten Personenkreis.
§ 17
Revisionsklausel
Die Angemessenheit des nach § 15 Abs.
1 Satz 1 dem Sondervermögen zuzuführenden Betrages ist alle drei Jahre seit
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Finanzministerium zu überprüfen. Diese
Überprüfung hat auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens
einer oder eines unabhängigen Sachverständigen zu erfolgen. Über das Ergebnis
dieser Überprüfung ist der zuständige Ausschuss des Landtags
Nordrhein-Westfalen unverzüglich zu unterrichten.
§ 18
Anzuwendende Vorschriften
Im Übrigen gelten für den Zweck und
die Rechtsform des Sondervermögens, die Verwaltung und Anlage seiner Mittel und
deren Verwendung, ferner die Vermögenstrennung, den Wirtschaftsplan, die
Jahresrechnung und die Prüfung des Sondervermögens die Vorschriften der § 3
Abs. 2, §§ 4, 6 und 7 Abs. 2 sowie §§ 8 bis 11 entsprechend.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006
in Kraft.
Düsseldorf, den 3. Mai 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b
r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k
m a n n
GV. NRW. 2005 S. 486