Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 18.5.2005 Seite 483 bis 496

Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
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Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)

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Verordnung zur Änderung
des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)

 

Vom 28. April 2005

 

Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 228), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtags Folgendes verordnet:

Artikel 1

 

Änderung des § 12 Abs. 1
des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen

1. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 4, 5, 7 bis 15,“.

 

2. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 126 Abs. 2 und §§ 127 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 an die Stelle der Wörter „finanzgerichtliches Verfahren“ die Wörter „verwaltungsgerichtliches Verfahren“ und in § 132 an die Stelle der Wörter „Einspruchsverfahrens“, „finanzgerichtlichen Verfahrens“ und „Einspruch“ die Wörter „Widerspruchsverfahrens“, „verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ und „Widerspruch“ treten,“.

 

3. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3a mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 die Wörter „Einspruchs- und Klageverfahrens“ durch die Wörter „Widerspruchs- und Klageverfahrens“ und in Absatz 3a Satz 1 das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Widerspruch“ und in Satz 3 die Wörter „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ durch die Wörter „§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt werden, ferner Abs. 7 bis 14, §§ 191, 192,“.

 

4. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 232,“.

 

5. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Wörter „§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ treten, § 237 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 an die Stelle der Wörter „Einspruch“ und „Einspruchsentscheidung“ die Wörter „Widerspruch“ und „Widerspruchsbescheid“ treten und an die Stelle der Wörter „förmlichen außergerichtlichen“ und in Absatz 2 an die Stelle der Wörter „außergerichtlichen Rechtsbehelfs“ jeweils das Wort „Widerspruchs“ tritt sowie in Absatz 4 die Wörter „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden, §§ 238 bis 240,“.

 

Artikel 2

 

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 28. April 2005

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

 

GV. NRW. 2005 S. 488