Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
610
Verordnung zur
Änderung
des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Vom
28. April 2005
Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 228), wird im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ausschuss für Kommunalpolitik
des Landtags Folgendes verordnet:
Artikel
1
Änderung des § 12
Abs. 1
des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen
1. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält
folgende Fassung:
„b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen
§ 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 4, 5, 7 bis 15,“.
2. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b erhält
folgende Fassung:
„b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 126
Abs. 2 und §§ 127 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 an die Stelle
der Wörter „finanzgerichtliches Verfahren“ die Wörter „verwaltungsgerichtliches
Verfahren“ und in § 132 an die Stelle der Wörter „Einspruchsverfahrens“,
„finanzgerichtlichen Verfahrens“ und „Einspruch“ die Wörter „Widerspruchsverfahrens“, „verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens“ und „Widerspruch“ treten,“.
3. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b erhält
folgende Fassung:
„b) über das Festsetzungs- und
Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1
und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die
Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt, § 170 Abs.
1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3a mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 die Wörter
„Einspruchs- und Klageverfahrens“ durch die Wörter
„Widerspruchs- und Klageverfahrens“ und in Absatz 3a
Satz 1 das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Widerspruch“ und in Satz 3 die
Wörter „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der
Finanzgerichtsordnung“ durch die Wörter „§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2,
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt werden, ferner
Abs. 7 bis 14, §§ 191, 192,“.
4. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a erhält
folgende Fassung:
„a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und
das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221
bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 232,“.
5. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b erhält
folgende Fassung:
„b) über die Verzinsung und die
Säumniszuschläge §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass
in Absatz 3 an die Stelle der Wörter „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“
die Wörter „§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ treten, § 237 Abs. 1,
2, 4 und 5 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 an die Stelle der Wörter
„Einspruch“ und „Einspruchsentscheidung“ die Wörter „Widerspruch“ und
„Widerspruchsbescheid“ treten und an die Stelle der Wörter „förmlichen
außergerichtlichen“ und in Absatz 2 an die Stelle der Wörter
„außergerichtlichen Rechtsbehelfs“ jeweils das Wort „Widerspruchs“ tritt sowie
in Absatz 4 die Wörter „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden, §§
238 bis 240,“.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 28. April 2005
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. FritzB e h r e n s
GV.NRW. 2005
S. 488
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