Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 23 vom 25.5.2005 Seite 497 bis 534

Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes

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Gesetz zur Änderung
des Landschaftsgesetzes

Vom 3. Mai 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

791

Gesetz zur Änderung
des Landschaftsgesetzes

Artikel I

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I.
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 2

Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 2a

Grundflächen der öffentlichen Hand, Bereitstellen von Grundflächen

§ 2b

Biotopverbund

§ 2c

Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

§ 2d

Erziehung, Bildung und Information

§ 3

Allgemeine Pflichten

§ 3a

Vertragliche Vereinbarungen

§ 3b

Begriffsbestimmungen

§ 4

Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 4a

Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

§ 5

Ersatzgeld

§ 5a

Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen

§ 6

Verfahren bei Eingriffen

§ 7

Enteignung, Entschädigung, Ausgleich

Abschnitt II.
Landschaftsbehörden, Beiräte, Landschaftswacht

§ 8

Landschaftsbehörden

§ 9

Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammenarbeit

§ 10

Untersuchungsrecht

§ 11

Beiräte

§ 11a

Biologische Stationen

§ 12

Anerkennung und Mitwirkung von Vereinen

§ 12a

Verfahren

§ 12b

Klagerecht von Verbänden

§ 13

Landschaftswacht

§ 14

Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen

Abschnitt III.
Landschaftsplanung

§ 15

Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan

§ 15a

Inhalt des Landschaftsprogramms, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung sowie stadtökologischer Fachbeitrag

§ 16

Landschaftsplan

§ 17

Entfallen

§ 18

Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund

§ 19

Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 20

Naturschutzgebiete

§ 21

Landschaftsschutzgebiete

§ 22

Naturdenkmale

§ 23

Geschützte Landschaftsbestandteile

§ 24

Zweckbestimmung für Brachflächen

§ 25

Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen

§ 26

Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

Abschnitt IV.
Verfahren bei der Landschaftsplanung

§ 27

Aufstellung des Landschaftsplans

§ 27a

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

§ 27b

Beteiligung der Bürger

§ 27c

Öffentliche Auslegung

§ 28

Genehmigung des Landschaftsplans

§ 28a

In-Kraft-Treten des Landschaftsplans

§ 29

Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans

§ 30

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung, Behebung von Fehlern

§ 31

Aufgaben im Genehmigungsverfahren

§ 32

Entfallen

Abschnitt V.
Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans

§ 33

Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft

§ 34

Wirkung der Schutzausweisung, Bindungen für Brachflächen

§ 35

Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung

§ 36

Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung

§ 36a

Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung

§ 37

Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

§ 38

Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen

§ 39

Allgemeine Duldungspflicht

§ 40

Besonderes Duldungsverhältnis

§ 41

Maßnahmen der Bodenordnung

§ 42

Entfallen

Abschnitt V a.
Schutzausweisungen

§ 42a

Schutzmaßnahmen

§ 42b

Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen

§ 42c

Öffentliche Auslegung, Anhörung

§ 42d

Abgrenzung

§ 42e

Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot

Abschnitt VI.
Ergänzende Vorschriften

§ 43

Nationalparke

§ 44

Naturparke

§ 45

Baumschutzsatzung

§ 46

Duldungspflicht für Schutzgebiete und -objekte

§ 47

Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile

§ 48

Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen

Abschnitt VI a.
Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“

§ 48a

Allgemeine Vorschriften

§ 48b

Ermittlung und Vorschlag der Gebiete

§ 48c

Schutzausweisung

§ 48d

Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen

§ 48e

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Abschnitt VII.
Erholung in der freien Landschaft

§ 49

Betretungsbefugnis

§ 50

Reiten in der freien Landschaft und im Walde

§ 51

Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe

§ 52

Ermächtigung

§ 53

Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnis

§ 54

Zulässigkeit von Sperren

§ 54a

Radfahr- und Reitverbote

§ 55

Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften

§ 56

Freigabe der Ufer

§ 57

Bauverbote an Gewässern

§ 58

Entfallen

§ 59

Markierung von Wanderwegen

Abschnitt VIII.
Artenschutz

§ 60

Allgemeine Vorschriften

§ 61

Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

§ 62

Gesetzlich geschützte Biotope

§ 63

Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz

§ 64

Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten

§ 65

Kennzeichnung von Tieren, Schutz von Bezeichnungen

§ 66

Entfallen

§ 67

Tiergehege

§ 68

Zoos

§ 68a

Auskunfts- und Zutrittsrecht, Maßnahmen der Behörden

Abschnitt IX.
Befreiungen, Bußgeldvorschriften, besondere Ermächtigungen

§ 69

Befreiungen

§ 70

Bußgeldvorschriften

§ 71

Geldbuße, Einziehung, Zusammentreffen mit Straftaten, Verwaltungsbehörde

§ 72

Besondere Ermächtigungen

Abschnitt X.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 73

Überleitung bestehender Verordnungen

§ 74

Entfallen

§ 75

Bestehende Tiergehege, bestehende Zoos

§ 76

Übergangsvorschrift für die Mitwirkung und das Klagerecht von Verbänden sowie für Beiräte

§§ 77 - 83

Gegenstandslos

§ 84

Durchführungsvorschriften

§ 85

Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 86

In-Kraft-Treten“.

1a. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

§ 1
Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie

4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

§ 2
Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege

(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:

1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.

2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.

3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.

4. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen.

5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden.

6. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.

7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

8. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.

9. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.

10. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.

11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.

12. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.

13. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zwecke der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.

14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.

15. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Errichtung des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz „Natura 2000“ angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes „Natura 2000“ sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen.“

2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2d angefügt:

§ 2a
Grundflächen der öffentlichen Hand,
Bereitstellen von Grundflächen

(1) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.

(2) Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundflächen, die sich für die naturverträgliche Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundflächen ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

(3) Unberührt von den Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, Flächen als Kompensationsflächen im Rahmen der §§ 4 bis 5a zu nutzen.

§ 2b
Biotopverbund

(1) Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 % der Landesfläche umfasst, darzustellen und festzusetzen. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Das Land Nordrhein-Westfalen stimmt sich hierzu mit den angrenzenden Ländern ab.

(2) Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:

1. festgesetzte Nationalparke,

2. geschützte Biotope im Sinne des § 62,

3. Naturschutzgebiete,

4. Gebiete und Flächen im Sinne des § 48a („Natura 2000“),

5. weitere geeignete Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken und zeitlich begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen und Elementen, sofern die dauerhafte Gewährleistung des Biotopverbunds nicht beeinträchtigt wird,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Sie werden ergänzt gemäß § 15a Abs. 3 durch entsprechende Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen.

§ 2c
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestimmt sich nach § 7 dieses Gesetzes.

(3) Die zur Vernetzung von Biotopen besonders geeigneten linearen und punktförmigen Landschaftsstrukturelemente sowie deren erforderliche Mindestdichte werden naturräumlich nach den fachlichen Vorgaben des Landschaftsrahmenplans jeweils örtlich durch den Landschaftsplan im Rahmen der Darstellung des Biotopverbunds nach Maßgabe des § 18 festgelegt.

(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.

2. Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen.

3. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind in ihrem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.

4. Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.

5. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.

6. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

7. Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.

(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Das Nähere regelt das Landesforstgesetz.

(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken. Das Nähere regelt das Landesfischereigesetz.

§ 2d
Erziehung, Bildung und Information

Das Verantwortungsbewusstsein der Menschen für ein pflegliches Verhalten gegenüber der Natur und Landschaft soll geweckt und zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern angeregt werden. Das allgemeine Verständnis für die Natur und Umwelt ist durch die Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger auf allen Ebenen zu verbessern. Das gilt insbesondere für Angebote über die

a) Bedeutung von Natur und Landschaft,

b) Aufgaben des Naturschutzes,

c) Grundlagen der Ökologie und der ökologischen Zusammenhänge,

d) Rechtsgrundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

e) Möglichkeiten zur Zusammenarbeit und zum Interessenausgleich zwischen unterschiedlichen Ansprüchen an die Nutzung der Natur und ihren Schutz sowie über

f) ein natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben.“

3. § 3 erhält folgende Fassung:

§ 3
Allgemeine Pflichten

Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.“

4. § 3a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Dies gilt insbesondere für vertragliche Regelungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und für die Ausübung von Jagd- und Fischereirechten, sowie im Rahmen von natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Natur.“

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

5. Nach § 3a wird der folgende § 3b eingefügt:

§ 3b
Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“

b) In Absatz 2 erhalten die Nrn. 4 und 10 folgenden Wortlaut:

„4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, von raumbedeutsamen Windenergieanlagen und von sonstigen baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung,“

„10. die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes. Dies gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Nicht als Eingriffe gelten

1. Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen,

2. Abgrabungen geringen Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,

3. notwendige Unterhaltungs- sowie Ausbaumaßnahmen zur Vermeidung der Sohlenvertiefung und zur Haltung eines gleichwertigen Wasserstandes für die Schifffahrt auf dem Rhein,

4. die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windenergieanlagen,

5. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 2c Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen,

6. die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit sie innerhalb von drei Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen erfolgt,

7. die Beseitigung von nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sich durch Sukzession oder Pflege ergebenden Zustandsveränderungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangenheit baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Wiederaufnahme einer neuen Nutzung. Dazu ist der nach In-Kraft-Treten des Gesetzes oder bei der zukünftigen Aufgabe einer Nutzung aktuelle Zustand der Flächen gegenüber der zuständigen Landschaftsbehörde zu dokumentieren (Natur auf Zeit). Kompensationsmaßnahmen nach § 4a sind lediglich nach dem gemäß Satz 2 dokumentierten Zustand der Flächen durchzuführen.“

d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

7. Nach § 4 wird folgender § 4a angefügt:

§ 4a
Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen. Zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts kommen auch Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung in Betracht, die der dauerhaften Verbesserung des Biotop- und Artenschutzes dienen. Kompensationsmaßnahmen sind, soweit dies zumutbar ist, auf Flächen im Eigentum des Verursachers durchzuführen. Bei langandauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. Können die Maßnahmen nach Beendigung des Eingriffs erhalten werden, sind sie auf die Kompensation anzurechnen.

(3) Bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sind solche vorrangig, die

a) auf die Renaturierung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen gerichtet sind oder diese Flächen der natürlichen Entwicklung überlassen sowie bei Neuversiegelungen eine Entsiegelung an anderer Stelle in dem betroffenen Raum bewirken,

b) bei einer Beeinträchtigung von Waldfunktionen in waldreichen Gebieten eine Waldvermehrung in waldarmen Regionen oder ortsnah einen Umbau von Waldbeständen in einen naturnäheren Zustand vorsehen oder ortsnah andere Biotope im Rahmen des Biotopverbundes entwickeln,

c) zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik dienen.

(4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(5) Soweit andere Rechtsvorschriften Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 4 vorsehen, bleiben sie mit der Maßgabe unberührt, dass weitergehende Verpflichtungen oder die Untersagung ausgesprochen werden können, wenn sie nach diesem Gesetz möglich sind.

(6) Die nach § 6 Abs. 1 und 4 zuständigen Behörden können von dem Verursacher eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen; für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt. Die Flächen, für die Kompensationsmaßnahmen festgesetzt worden sind, können im Grundbuch durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert werden. Die Flächen können auch durch Eintragung einer Baulast oder vertraglich gesichert werden, wenn dadurch eine der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vergleichbare Sicherung gewährleistet ist.

(7) Soweit nicht in dem Verwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 die Enteignung zugelassen wird, finden zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen die §§ 7 Abs. 1, 40 und 41 entsprechende Anwendung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Eigentümer oder sonstige Berechtigte des Grundstücks in dem Verfahren zur Festsetzung der Ersatzmaßnahmen gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen beteiligt worden sind.“

8. § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5
Ersatzgeld

(1) Ist der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, so kann vom Verursacher ein Ersatzgeld verlangt werden. Das Ersatzgeld bemisst sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds bemisst sich die Ersatzzahlung nach deren Umfang und Schwere. Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten. Das Ersatzgeld ist spätestens drei Jahre nach der Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Das Ersatzgeld kann auch für die Durchführung von Maßnahmen eines Landschaftsplans verwendet werden. Kann das Ersatzgeld nicht spätestens drei Jahre nach der Entrichtung an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden, ist es an die zuständige höhere Landschaftsbehörde weiter zu leiten, welche die zweckentsprechende Verwendung der Mittel veranlasst.

(2) Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es der unteren Forstbehörde zur Verfügung gestellt. Die untere Forstbehörde führt die Maßnahmen im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durch.“

9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a
Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen

(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem Beginn eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, können auf Antrag vor ihrer Durchführung von der unteren Landschaftsbehörde zur Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, wenn von ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 4 Abs. 1 genannten Schutzgüter ausgehen und sie dem Landschaftsrahmen- und Landschaftsplan entsprechen. Sie können bei späteren Eingriffen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen werden.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Führung des Ökokontos, insbesondere Verfahrenvorschriften zur methodischen Bewertung von Kompensationsmaßnahmen und zur Konzentration von für ein Ökokonto geeigneten Flächen, zu bestimmen.“

10. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 2“ und die Angabe „§ 4 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 4“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 2“ und die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 2“, die Wörter „§ 4 Abs. 5 oder die Ersatzmaßnahme nach § 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 4“ und die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 2 und 4“ ersetzt.

d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 2“ und die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1“ ersetzt.

e) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 2 und 4“ ersetzt.

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:

„Zu diesem Zweck haben die für die Festsetzung zuständigen Behörden den Kreisen und kreisfreien Städten als untere Landschaftsbehörde, bei denen das Verzeichnis geführt wird, die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen.“

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

10a. In § 8 Abs. 1 Satz 1, Artikel I Nr. 9 § 5a Abs. 2, Artikel I Nr. 11 § 11 Abs. 8, Artikel I Nr. 13 § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2, Artikel I Nr. 16 § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 42b, Artikel I Nr. 26 § 43 Abs. 1, Artikel I Nr. 28, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 2 Satz 2, § 52 Satz 1, § 54 Abs. 3, § 57 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 3 Satz 1, Artikel I Nr. 32 § 62 Abs. 6, Artikel I Nr. 34 § 65 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 und § 84 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für den Naturschutz zuständige Ministerium“ ersetzt.

11. § 11 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(4) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus

- acht Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon mindestens je zwei Vertretern/innen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU) und der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU),

- zwei Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,

- einem/einer Vertreter/in des Waldbauernverbandes,

- einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V.,

- einem/einer Vertreter/in des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,

- einem/einer Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,

- einem/einer Vertreter/in des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V. und

- einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.

auf Vorschlag der Verbände.“

12. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

„§ 11a
Biologische Stationen

(1) Biologische Stationen sind regionale Kooperationsstellen des Naturschutzes, die sich insbesondere der Betreuung von Schutzgebieten, der fachlichen und praktischen Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes und der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen widmen.

(2) Die oberste Landschaftsbehörde erkennt Vereine als Trägervereine auf Basis eines Fachkonzeptes an, sofern diese die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.“

13. § 12 erhält folgende Fassung:

„§ 12
Anerkennung und Mitwirkung von Vereinen

(1) Die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereines wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,

2. einen Tätigkeitsbereich hat, der sich auf das Gebiet des Landes erstreckt,

3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen,

5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und

6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jeder Person ermöglicht, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(2) Die Anerkennung wird durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ausgesprochen. Die nach § 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes von der obersten Landschaftsbehörde anerkannten Verbände gelten als nach dieser Vorschrift anerkannte Vereine.

(3) Einem vom Land anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind, zu geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen, deren Durchführung die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege wesentlich berührt,

2. bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden, deren Erlass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich berührt,

3. vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

a) für Abgrabungen nach § 3 des Abgrabungsgesetzes, § 55 des Bundesberggesetzes und § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

b) nach den §§ 58, 99 Abs. 1 und 113 des Landeswassergesetzes, sofern das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist,

c) für die Errichtung oder Änderung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe nach § 19a in Verbindung mit § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 18 des Landeswassergesetzes,

soweit im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,

d) nach den §§ 39 und 41 des Landesforstgesetzes in Fällen von mehr als drei Hektar,

e) nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

4. in Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,

5. vor der Erteilung von Erlaubnissen nach § 25, von gehobenen Erlaubnissen nach § 25a oder von Bewilligungen nach § 26 des Landeswassergesetzes,

a) für das Entnehmen, Zu-Tage-Fördern und Ableiten von Grundwasser sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 600.000 m³ pro Jahr überschritten wird,

b) für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern die Entnahme oder die Einleitung 5 % des Durchflusses des Gewässers überschreitet,

c) für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist,

6. vor Befreiungen und Ausnahmen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Schutzgebieten im Rahmen des § 48c Abs. 1, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmalen sowie von geschützten Biotopen nach § 62, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann,

7. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 15, 15a und 16,

8. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

9. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur.“

14. § 12a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände“ durch die Wörter „Die nach § 12 anerkannten Vereine“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verband“ und „Verbänden“ durch die Wörter „Verein“ und „Vereinen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Verbände“ durch das Wort „Vereine“ und die Angabe „§ 12“ wird durch die Angabe „§12 Abs. 3“ ersetzt.

15. § 12b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Ein nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband“ durch die Wörter „Ein nach § 12 anerkannter Verein“ ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein durch den Verwaltungsakt in seinen satzungsmäßigen Aufgaben berührt wird und

1. er von seinem Mitwirkungsrecht nach § 12 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat und soweit er die Klage auf Einwendungen stützt, die bereits Gegenstand seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren gewesen sind oder die er in diesem Verfahren auf Grund der Unterlagen, die ihm zugänglich gemacht worden sind, nicht hätte vorbringen können und

2. es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 12 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 handelt und

3. wenn der Erlass des Verwaltungsaktes nicht auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt ist.“

16. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen hat neben den ihr durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes

1. die wissenschaftlichen Grundlagen für die Landschaftsplanung zu erarbeiten,

2. die gemäß § 19 geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich zu betreuen,

3. ein landesweites Kataster der nach § 23 geschützten Baumreihen und der nach § 47 Abs. 1 gesetzlich geschützten Alleen zu führen,

4. den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folge solcher Veränderungen, die Einwirkung auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten, zu bewerten und gemäß § 12 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz mit den anderen Ländern und dem Bund abzustimmen und

5. die in der Landschaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schulen und fachlich zu betreuen.“

17. In § 15a wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen erarbeitet in Abstimmung mit der betroffenen Gemeinde oder Stadt einen stadtökologischen Fachbeitrag für den baulichen Innenbereich im Sinne des Baugesetzbuchs. Der stadtökologische Fachbeitrag übernimmt gleichzeitig die Funktion eines gutachterlichen Landschaftsplans für den baulichen Innenbereich im Sinne des Baugesetzbuchs. Von der Erarbeitung des stadtökologischen Fachbeitrags kann in Teilen von Gemeinden abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist. Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen stellt diesen Fachbeitrag den Städten und Gemeinden zur Verfügung.“

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

§ 18
Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund
“.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Entwicklungsziele für die Landschaft geben über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft. Entwicklungsziel ist auch der Aufbau des Biotopverbunds nach § 2b. Als weitere Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht

1. die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft,

2. die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen,

3. die Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft,

4. der Ausbau der Landschaft für die Erholung. Zur Erholung gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur,

5. die Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes und des Bodenschutzes oder zur Verbesserung des Klimas.“

19. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort „zur“ das Wort „Entwicklung“ und ein Komma eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:

„Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.“

20. § 21 erhält folgende Fassung:

„§ 21
Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies

a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

erforderlich ist.“

21. In § 22 Satz 1 werden nach dem Wort „Natur“ die Wörter „oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar“ eingefügt.

22. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,“.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „einseitigen Baumreihen,“ eingefügt.

23. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(3) Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in Kraft tritt.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Für das Außer-Kraft-Treten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht widersprochen hat.“

24. Nach § 36 wird der folgende neue § 36a eingefügt:

§ 36a
Gesetzliches Vorkaufsrecht des
Trägers der Landschaftsplanung

Dem Träger der Landschaftsplanung steht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans für die Umsetzung der im Landschaftsplan nach §§ 20, 22, 23 sowie 26 getroffenen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.“

25. In § 42a Abs. 1 Satz 8 werden die Wörter „die nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände“ durch die Wörter „die nach § 12 anerkannten Vereine“ ersetzt.

26. § 43 erhält folgende Fassung:

§ 43
Nationalparke

(1) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung einheitlich zu schützende Gebiete, die

1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,

2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und

3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet

zu Nationalparken erklären. Die Erklärung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Natur- und Landschaftsbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.“

27. § 44 erhält folgende Fassung:

§ 44
Naturparke

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

1. großräumig sind,

2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,

3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,

4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,

5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältigen Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,

6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. Außerdem ist ein langfristiger Maßnahmenplan aufzustellen.

(3) Großräumige Gebiete, die die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, werden von der obersten Landschaftsbehörde im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt, sofern dies den in Landes- oder Gebietsentwicklungsplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht.“

27a. In § 47 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wallhecken“ ein Komma und die Wörter „Alleen und Streuobstwiesen“ eingefügt.

28. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Landschaftsbehörde geführt werden. Die Einzelheiten regelt das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung. Die Verzeichnisse sind für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen zu deren Aufgabenerfüllung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 zur Verfügung zu stellen.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „werden“ ein Komma und die Wörter „soweit es der Schutzzweck erfordert“ eingefügt.

29. In § 48a wird die Angabe „§§ 19a bis f“ durch die Angabe „§§ 32 bis 38“ ersetzt.

30. § 48e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 19e“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 8a und 9 des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Angabe „§§ 20 Abs. 3 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.

30a. In § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.“

31. § 61 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Tiere und Pflanzen gebietsfremder Arten dürfen nur mit Genehmigung der höheren Landschaftsbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Bei der Genehmigung sind die Vorschriften des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. II 1993 S. 1471) zu beachten. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind

1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,

2. das Einsetzen von Tieren

a) nicht gebietsfremder Arten,

b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes,

3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Soweit es aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, kann die höhere Landschaftsbehörde anordnen, dass ungenehmigt angesiedelte oder unbeabsichtigt in die freie Natur entkommende Tiere und Pflanzen, die eine Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender europäischer Tier- und Pflanzenarten darstellen, beseitigt werden.“

32. § 62 erhält folgende Fassung:

§ 62
Gesetzlich geschützte Biotope

(1) Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,

2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, Nass- und Feuchtgrünland, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,

3. offene und halboffene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen, natürliche Schwermetallfluren, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,

4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder.

(2) Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist. Werden Ausnahmen für Maßnahmen zugelassen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, verpflichtet die untere Landschaftsbehörde den Verursacher der Maßnahme zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung eines Ersatzgeldes; hierfür sind § 4a Abs. 2 und § 5 Abs. 1 anzuwenden.

(3) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen erfasst die geschützten Biotope nach Absatz 1 in der Biotopkartierung und grenzt sie in Karten eindeutig ab. Die untere Landschaftsbehörde unterrichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer und die nach § 12 anerkannten Vereine zeitnah in geeigneter Form von dem Abgrenzungsvorschlag und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach legt die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die endgültige Abgrenzung des Biotops fest. Ist kein Einvernehmen zu erzielen, entscheidet die oberste Landschaftsbehörde. Die geschützten Biotope sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu übernehmen.

(4) Die Karten nach Absatz 3 sind bei der unteren Landschaftsbehörde zur Einsicht jeder Person bereit zu halten und den Gemeinden für deren Gebiet zur Verfügung zu stellen. Die untere Landschaftsbehörde teilt Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Maßnahme verboten ist.

(5) Die in § 4 Abs. 3 Nr. 7 aufgeführten Flächen bleiben von den Verboten nach Absatz 1 unberührt.

(6) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Biotope insbesondere allgemein zu beschreiben, Ausschlussmerkmale dafür festzulegen, die typischen Pflanzengesellschaften und -arten näher zu benennen und, soweit erforderlich, Mindestgrößen für einzelne Biotoptypen festzulegen sowie die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Verfahrens- und Regelungsinhalte zu konkretisieren.“

33. In § 63 Abs. 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1“ ersetzt.

34. § 65 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Zulässigkeit, die Voraussetzung, die Durchführung und sonstige Einzelheiten der Kennzeichnung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken regeln.“

35. In § 69 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 festgesetzten einseitigen Baumreihen und bei gesetzlich geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten.“

36. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

„§ 76
Übergangsvorschrift für die Mitwirkung
und das Klagerecht von Verbänden
sowie für Beiräte“

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetz bestehenden Beiräte üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl oder Berufung vorgesehenen Amtsdauer aus. Die sich aus § 11 Abs. 4 in der Fassung dieses Gesetzes ergebende Verpflichtung zur Ergänzung der Mitglieder des Beirats ist bis zum 26. November 2005 zu erfüllen.“

790

Artikel II

Änderung des Landesforstgesetzes

Das Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „vorgesehen ist“ wird der Halbsatz „oder für Waldflächen, die im Rahmen von § 4 Abs. 3 Nr. 7 des Landschaftsgesetzes auf Zeit entstanden sind“ angefügt.

791

Artikel III

Verordnung über die Zuständigkeit nach
§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes

Die Verordnung über die Zuständigkeit nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 28. Juni 1977 (GV. NRW. S. 280) wird aufgehoben.

(Aufgehoben durch Nr. 119 der Verordnung zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen als obsolet erkannten Verordnungen vom 24. März 2005 [GV. NRW. S. 364])

791

Artikel IV

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen
Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 23. März 2001 (GV. NRW. S. 189), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird aufgehoben.

791

Artikel V

Änderung der Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 erhält die Nr. 1 folgenden Wortlaut:

„1. die nach § 12 des Landschaftsgesetzes anerkannten Vereine,“.

3. In § 12 erhält die Nr. 7 folgenden Wortlaut:

„7. die nach § 12 des Landschaftsgesetzes anerkannten Vereine,“.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden die neuen Absätze 1 bis 3.

5. Die Anlage 4 wird wie folgt ergänzt:

„Rothaarsteig (weißes Zeichen auf rotem Grund für den Hauptweg, schwarzes Zeichen auf gelbem Grund für die Zugangswege von Städten und Gemeinden zum Rothaarsteig)

Jakobspilgerweg (stilisierte Jakobsmuschel, gelb auf blauem Grund)

Rheinsteig (weißes Zeichen auf blauem Grund)“.

Artikel VI

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel V beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Landschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel VII

Neubekanntmachung

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen mit neuer Paragrafenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Rechtschreibung zu beseitigen.

Artikel VIII

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

Düsseldorf, den 3. Mai 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michal  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2005 S. 522