Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 23 vom 25.5.2005 Seite 497 bis 534
Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes
790
791
Gesetz
zur Änderung
des Landschaftsgesetzes
Vom
3. Mai 2005
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
791
Gesetz
zur Änderung
des Landschaftsgesetzes
Artikel
I
Das Gesetz zur
Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 191), wird wie folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
Inhaltsverzeichnis |
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Abschnitt
I. |
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§ 1 |
Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege |
§ 2 |
Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege |
§ 2a |
Grundflächen der
öffentlichen Hand, Bereitstellen von Grundflächen |
§ 2b |
Biotopverbund |
§ 2c |
Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft |
§ 2d |
Erziehung, Bildung und
Information |
§ 3 |
Allgemeine Pflichten |
§ 3a |
Vertragliche
Vereinbarungen |
§ 3b |
Begriffsbestimmungen |
§ 4 |
Eingriffe in Natur und
Landschaft |
§ 4a |
Verursacherpflichten,
Unzulässigkeit von Eingriffen |
§ 5 |
Ersatzgeld |
§ 5a |
Anerkennung
vorgezogener Kompensationsmaßnahmen |
§ 6 |
Verfahren bei
Eingriffen |
§ 7 |
Enteignung,
Entschädigung, Ausgleich |
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Abschnitt
II. |
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§ 8 |
Landschaftsbehörden |
§ 9 |
Aufgaben,
Zuständigkeit und Zusammenarbeit |
§ 10 |
Untersuchungsrecht |
§ 11 |
Beiräte |
§ 11a |
Biologische Stationen |
§ 12 |
Anerkennung und
Mitwirkung von Vereinen |
§ 12a |
Verfahren |
§ 12b |
Klagerecht von
Verbänden |
§ 13 |
Landschaftswacht |
§ 14 |
Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen |
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Abschnitt
III. |
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§ 15 |
Landschaftsprogramm,
Landschaftsrahmenplan |
§ 15a |
Inhalt des Landschaftsprogramms, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung sowie stadtökologischer Fachbeitrag |
§ 16 |
Landschaftsplan |
§ 17 |
Entfallen |
§ 18 |
Entwicklungsziele für
die Landschaft, Biotopverbund |
§ 19 |
Besonders geschützte
Teile von Natur und Landschaft |
§ 20 |
Naturschutzgebiete |
§ 21 |
Landschaftsschutzgebiete
|
§ 22 |
Naturdenkmale |
§ 23 |
Geschützte
Landschaftsbestandteile |
§ 24 |
Zweckbestimmung für
Brachflächen |
§ 25 |
Forstliche
Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen
|
§ 26 |
Entwicklungs-, Pflege-
und Erschließungsmaßnahmen |
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Abschnitt
IV. |
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§ 27 |
Aufstellung des
Landschaftsplans |
§ 27a |
Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange |
§ 27b |
Beteiligung der Bürger
|
§ 27c |
Öffentliche Auslegung |
§ 28 |
Genehmigung des
Landschaftsplans |
§ 28a |
In-Kraft-Treten des
Landschaftsplans |
§ 29 |
Änderung, Aufhebung
und Neuaufstellung des Landschaftsplans |
§ 30 |
Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung, Behebung von Fehlern |
§ 31 |
Aufgaben im
Genehmigungsverfahren |
§ 32 |
Entfallen |
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Abschnitt
V. |
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§ 33 |
Berücksichtigung der
Entwicklungsziele für die Landschaft |
§ 34 |
Wirkung der
Schutzausweisung, Bindungen für Brachflächen |
§ 35 |
Wirkungen der
Festsetzungen für die forstliche Nutzung |
§ 36 |
Aufgaben des Trägers
der Landschaftsplanung |
§ 36a |
Gesetzliches
Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung |
§ 37 |
Aufgaben anderer
juristischer Personen des öffentlichen Rechts |
§ 38 |
Verpflichtung der
Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen |
§ 39 |
Allgemeine
Duldungspflicht |
§ 40 |
Besonderes
Duldungsverhältnis |
§ 41 |
Maßnahmen der
Bodenordnung |
§ 42 |
Entfallen |
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Abschnitt
V a. |
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§ 42a |
Schutzmaßnahmen |
§ 42b |
Beteiligung von
Behörden und öffentlichen Stellen |
§ 42c |
Öffentliche Auslegung,
Anhörung |
§ 42d |
Abgrenzung |
§ 42e |
Einstweilige
Sicherstellung, Veränderungsverbot |
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|
Abschnitt
VI. |
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§ 43 |
Nationalparke |
§ 44 |
Naturparke |
§ 45 |
Baumschutzsatzung |
§ 46 |
Duldungspflicht für
Schutzgebiete und -objekte |
§ 47 |
Gesetzlich geschützte
Landschaftsbestandteile |
§ 48 |
Verzeichnisse,
Kennzeichen, Bezeichnungen |
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Abschnitt
VI a. |
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§ 48a |
Allgemeine
Vorschriften |
§ 48b |
Ermittlung und
Vorschlag der Gebiete |
§ 48c |
Schutzausweisung |
§ 48d |
Verträglichkeit und
Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen |
§ 48e |
Verhältnis zu anderen
Rechtsvorschriften |
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Abschnitt
VII. |
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§ 49 |
Betretungsbefugnis |
§ 50 |
Reiten in der freien
Landschaft und im Walde |
§ 51 |
Kennzeichnung von
Reitpferden, Reitabgabe |
§ 52 |
Ermächtigung |
§ 53 |
Grenzen der
Betretungs- und Reitbefugnis |
§ 54 |
Zulässigkeit von
Sperren |
§ 54a |
Radfahr- und
Reitverbote |
§ 55 |
Betretungsbefugnisse
in geschlossenen Ortschaften |
§ 56 |
Freigabe der Ufer |
§ 57 |
Bauverbote an
Gewässern |
§ 58 |
Entfallen |
§ 59 |
Markierung von
Wanderwegen |
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Abschnitt
VIII. |
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§ 60 |
Allgemeine
Vorschriften |
§ 61 |
Allgemeiner Schutz
wildlebender Tiere und Pflanzen |
§ 62 |
Gesetzlich geschützte
Biotope |
§ 63 |
Allgemeine
Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz |
§ 64 |
Nist-, Brut-, Wohn-
und Zufluchtstätten |
§ 65 |
Kennzeichnung von
Tieren, Schutz von Bezeichnungen |
§ 66 |
Entfallen |
§ 67 |
Tiergehege |
§ 68 |
Zoos |
§ 68a |
Auskunfts- und
Zutrittsrecht, Maßnahmen der Behörden |
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|
Abschnitt
IX. |
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§ 69 |
Befreiungen |
§ 70 |
Bußgeldvorschriften |
§ 71 |
Geldbuße, Einziehung,
Zusammentreffen mit Straftaten, Verwaltungsbehörde |
§ 72 |
Besondere
Ermächtigungen |
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|
Abschnitt
X. |
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§ 73 |
Überleitung
bestehender Verordnungen |
§ 74 |
Entfallen |
§ 75 |
Bestehende Tiergehege,
bestehende Zoos |
§ 76 |
Übergangsvorschrift
für die Mitwirkung und das Klagerecht von Verbänden sowie für Beiräte |
§§ 77 - 83 |
Gegenstandslos |
§ 84 |
Durchführungsvorschriften
|
§ 85 |
Aufhebung bestehender
Vorschriften |
§ 86 |
In-Kraft-Treten“. |
„§
1
Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
§ 2
Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Grundflächen der öffentlichen Hand,
Bereitstellen von Grundflächen
(2) Land, Gemeinden,
Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem
Eigentum oder Besitz stehende Grundflächen, die sich für die naturverträgliche
Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen
Grundflächen ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die
Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen
Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche
Zweckbindung nicht entgegensteht.
(3) Unberührt von den
Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, Flächen als
Kompensationsflächen im Rahmen der §§ 4 bis 5a zu nutzen.
§
2b
Biotopverbund
(3) Der Biotopverbund
besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile
des Biotopverbunds sind:
1. festgesetzte
Nationalparke,
2. geschützte Biotope im
Sinne des § 62,
3. Naturschutzgebiete,
4. Gebiete und Flächen
im Sinne des § 48a („Natura 2000“),
5. weitere geeignete
Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten,
Naturparken und zeitlich begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen und
Elementen, sofern die dauerhafte Gewährleistung des Biotopverbunds nicht
beeinträchtigt wird,
wenn sie zur Erreichung
des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.
(4) Die erforderlichen
Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan
nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch
langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete
Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu
gewährleisten. Sie werden ergänzt gemäß § 15a Abs. 3 durch entsprechende
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen.
§
2c
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(1) Bei Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer
natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für
die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Der Ausgleich von
Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestimmt
sich nach § 7 dieses Gesetzes.
(3) Die zur Vernetzung
von Biotopen besonders geeigneten linearen und punktförmigen
Landschaftsstrukturelemente sowie deren erforderliche Mindestdichte werden
naturräumlich nach den fachlichen Vorgaben des Landschaftsrahmenplans jeweils
örtlich durch den Landschaftsplan im Rahmen der Darstellung des Biotopverbunds
nach Maßgabe des § 18 festgelegt.
(4) Die Landwirtschaft
hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden
Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben,
insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
1. Bei der
landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst
erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit
der Flächen gewährleistet werden.
2. Vermeidbare
Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen.
3. Die zur Vernetzung
von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind in ihrem Bestand zu
erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
4. Die Tierhaltung hat
in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche
Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
5. Auf
erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit
hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu
unterlassen.
6. Die natürliche
Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das
zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus
beeinträchtigt werden.
7. Eine
schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu
führen.
(5) Bei der forstlichen
Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und
diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil
standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Das Nähere regelt das
Landesforstgesetz.
(6) Bei der
fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese
einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische
Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer
mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei
Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen
der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen
Ertrages erforderliche Maß zu beschränken. Das Nähere regelt das
Landesfischereigesetz.
§
2d
Erziehung, Bildung und Information
Das
Verantwortungsbewusstsein der Menschen für ein pflegliches Verhalten gegenüber
der Natur und Landschaft soll geweckt und zu einem verantwortungsvollen Umgang
mit den Naturgütern angeregt werden. Das allgemeine Verständnis für die Natur
und Umwelt ist durch die Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger auf
allen Ebenen zu verbessern. Das gilt insbesondere für Angebote über die
a) Bedeutung von Natur
und Landschaft,
b) Aufgaben des
Naturschutzes,
c) Grundlagen der
Ökologie und der ökologischen Zusammenhänge,
d) Rechtsgrundlagen des
Natur- und Umweltschutzes,
e) Möglichkeiten zur
Zusammenarbeit und zum Interessenausgleich zwischen unterschiedlichen
Ansprüchen an die Nutzung der Natur und ihren Schutz sowie über
f) ein natur- und
landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben.“
3. § 3 erhält folgende
Fassung:
„§
3
Allgemeine Pflichten
Jeder soll nach seinen
Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und
der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und
Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt
werden.“
4. § 3a Abs. 1 wird wie
folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird
folgender Satz 2 eingefügt:
„Dies gilt insbesondere
für vertragliche Regelungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen
Bodennutzung und für die Ausübung von Jagd- und Fischereirechten, sowie im
Rahmen von natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der
freien Natur.“
b) Die bisherigen Sätze
2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
5. Nach § 3a wird der
folgende § 3b eingefügt:
„§
3b
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen
des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung.“
6. § 4 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 erhält
folgende Fassung:
„(1) Eingriffe in Natur
und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder
Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht
in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigen können.“
b) In Absatz 2 erhalten
die Nrn. 4 und 10 folgenden Wortlaut:
„4. die Errichtung oder
wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land-
oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, von raumbedeutsamen
Windenergieanlagen und von sonstigen baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1
der Landesbauordnung,“
„10. die Neuanlage von
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb
des Waldes. Dies gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt oder
als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar.“
c) Absatz 3 erhält
folgende Fassung:
„(3) Nicht als Eingriffe gelten
1. Erdwälle für den
Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen,
2. Abgrabungen geringen
Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,
3. notwendige
Unterhaltungs- sowie Ausbaumaßnahmen zur Vermeidung der Sohlenvertiefung und
zur Haltung eines gleichwertigen Wasserstandes für die Schifffahrt auf dem
Rhein,
4. die Errichtung von
bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windenergieanlagen,
5. die land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in §
2c Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen
Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und §
17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst-
und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den
in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen,
6. die Wiederaufnahme
einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund
vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen
Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder
unterbrochen war, soweit sie innerhalb von drei Jahren nach Auslaufen der
Bewirtschaftungsbeschränkungen erfolgt,
7. die Beseitigung von
nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sich durch Sukzession
oder Pflege ergebenden Zustandsveränderungen des
Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangenheit
baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Wiederaufnahme einer
neuen Nutzung. Dazu ist der nach In-Kraft-Treten des Gesetzes oder bei der
zukünftigen Aufgabe einer Nutzung aktuelle
Zustand der Flächen gegenüber der zuständigen Landschaftsbehörde zu
dokumentieren (Natur auf Zeit). Kompensationsmaßnahmen nach § 4a sind lediglich
nach dem gemäß Satz 2 dokumentierten Zustand der Flächen durchzuführen.“
d) Die Absätze 4 bis 6
werden aufgehoben.
7. Nach § 4 wird folgender § 4a angefügt:
„§
4a
Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen
(1) Der Verursacher
eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft zu unterlassen.
(2) Der Verursacher ist
zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der
zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in
sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des
Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise
kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in
gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht
neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der
Kompensationsmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu
berücksichtigen. Zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
kommen auch Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung in Betracht, die
der dauerhaften Verbesserung des Biotop- und Artenschutzes dienen.
Kompensationsmaßnahmen sind, soweit dies zumutbar ist, auf Flächen im Eigentum
des Verursachers durchzuführen. Bei langandauernden
Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
mindern. Können die Maßnahmen nach Beendigung des Eingriffs erhalten werden,
sind sie auf die Kompensation anzurechnen.
a) auf die Renaturierung
nicht mehr benötigter versiegelter Flächen gerichtet sind oder diese Flächen
der natürlichen Entwicklung überlassen sowie bei Neuversiegelungen eine Entsiegelung an anderer Stelle in dem betroffenen Raum
bewirken,
b) bei einer
Beeinträchtigung von Waldfunktionen in waldreichen Gebieten eine Waldvermehrung
in waldarmen Regionen oder ortsnah einen Umbau von Waldbeständen in einen
naturnäheren Zustand vorsehen oder ortsnah andere Biotope im Rahmen des
Biotopverbundes entwickeln,
c) zugleich auch der
Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Wasserpolitik dienen.
(4) Der Eingriff darf
nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger
Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft
anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope
zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der
streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig,
wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
(5) Soweit andere
Rechtsvorschriften Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 4 vorsehen, bleiben sie
mit der Maßgabe unberührt, dass weitergehende Verpflichtungen oder die Untersagung
ausgesprochen werden können, wenn sie nach diesem Gesetz möglich sind.
(6) Die nach § 6 Abs. 1
und 4 zuständigen Behörden können von dem Verursacher eine Sicherheitsleistung
bis zur Höhe der für die Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich entstehenden
Kosten verlangen; für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behörde die Form
der Sicherheitsleistung bestimmt. Die Flächen, für die Kompensationsmaßnahmen
festgesetzt worden sind, können im Grundbuch durch Eintragung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert werden. Die Flächen können
auch durch Eintragung einer Baulast oder vertraglich gesichert werden, wenn
dadurch eine der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
vergleichbare Sicherung gewährleistet ist.
(7) Soweit nicht in dem
Verwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 die Enteignung zugelassen wird,
finden zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen die §§ 7 Abs. 1, 40 und 41
entsprechende Anwendung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Eigentümer oder
sonstige Berechtigte des Grundstücks in dem Verfahren zur Festsetzung der
Ersatzmaßnahmen gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz
Nordrhein-Westfalen beteiligt worden sind.“
8. § 5 erhält folgende
Fassung:
„§
5
Ersatzgeld
(1) Ist der Eingriff
weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar
und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, so
kann vom Verursacher ein Ersatzgeld verlangt werden. Das Ersatzgeld bemisst
sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Bei erheblichen
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds bemisst sich die Ersatzzahlung nach
deren Umfang und Schwere. Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie
Stadt zu entrichten. Das Ersatzgeld ist spätestens drei Jahre nach der
Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu verwenden. Das Ersatzgeld kann auch für die Durchführung
von Maßnahmen eines Landschaftsplans verwendet werden. Kann das Ersatzgeld
nicht spätestens drei Jahre nach der Entrichtung an den Kreis oder die
kreisfreie Stadt zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege verwendet werden, ist es an die zuständige höhere Landschaftsbehörde
weiter zu leiten, welche die zweckentsprechende Verwendung der Mittel
veranlasst.
(2) Soweit das
Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von
Flächen zu verwenden ist, wird es der unteren Forstbehörde zur Verfügung
gestellt. Die untere Forstbehörde führt die Maßnahmen im Benehmen mit der
unteren Landschaftsbehörde durch.“
9. Nach § 5 wird
folgender § 5a eingefügt:
„§
5a
Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen
(1) Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung
bereits vor dem Beginn eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, können auf
Antrag vor ihrer Durchführung von der unteren Landschaftsbehörde zur Aufnahme
in ein Ökokonto anerkannt werden, wenn von ihnen dauerhaft
günstige Wirkungen auf die in § 4 Abs. 1 genannten Schutzgüter ausgehen und sie
dem Landschaftsrahmen- und Landschaftsplan entsprechen. Sie können bei späteren
Eingriffen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen werden.
(2) Das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch
Rechtsverordnung Einzelheiten der Führung des Ökokontos, insbesondere Verfahrenvorschriften zur methodischen Bewertung von
Kompensationsmaßnahmen und zur Konzentration von für ein Ökokonto
geeigneten Flächen, zu bestimmen.“
10. § 6 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 2“ und die Angabe „§ 4 Abs. 5“ durch die
Angabe „§ 4a Abs. 4“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4
Abs. 4 oder § 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 2“ und die Angabe „§ 5 Abs.
3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die
Angabe „§ 4 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 2“, die Wörter „§ 4 Abs. 5 oder
die Ersatzmaßnahme nach § 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 4“ und die
Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die
Angabe „§ 4 Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 2 und 4“ ersetzt.
d) In Absatz 6 wird die
Angabe „§ 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 2“ und die
Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1“ ersetzt.
e) In Absatz 7 wird die
Angabe „§ 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 2 und 4“
ersetzt.
f) Absatz 8 wird wie
folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgenden
Wortlaut:
„Zu diesem Zweck haben
die für die Festsetzung zuständigen Behörden den Kreisen und kreisfreien
Städten als untere Landschaftsbehörde, bei denen das Verzeichnis geführt wird,
die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen.“
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
10a. In § 8 Abs. 1 Satz 1,
Artikel I Nr. 9 § 5a Abs. 2, Artikel I Nr. 11 § 11 Abs. 8, Artikel I Nr. 13 §
12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2, Artikel I Nr. 16 § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 34
Abs. 5 Satz 2, § 42b, Artikel I Nr. 26 § 43 Abs. 1, Artikel I Nr. 28, § 48 Abs.
1 Satz 2, § 48 Abs. 2 Satz 2, § 52 Satz 1, § 54 Abs. 3, § 57 Abs. 1 Satz 2, §
59 Abs. 3 Satz 1, Artikel I Nr. 32 § 62 Abs. 6, Artikel I Nr. 34 § 65 Abs. 1
Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 und § 84 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für
den Naturschutz zuständige Ministerium“ ersetzt.
„(4) Der Beirat besteht
aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
- acht Vertretern/innen
der nach § 12 anerkannten Vereine, davon mindestens je zwei Vertretern/innen
des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), des
Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU) und der Landesgemeinschaft
Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU),
- zwei Vertretern/innen
des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
- einem/einer
Vertreter/in des Waldbauernverbandes,
- einem/einer
gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des
Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes
Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V.,
- einem/einer
Vertreter/in des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
- einem/einer
Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
- einem/einer
Vertreter/in des LandesSportBundes
Nordrhein-Westfalen e.V. und
- einem/einer
gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des
Landesverbandes Westfälischer und Lippischer
Imker e.V.
auf Vorschlag der
Verbände.“
12. Nach § 11 wird
folgender § 11a eingefügt:
„§
11a
Biologische Stationen
(1) Biologische
Stationen sind regionale Kooperationsstellen des Naturschutzes, die sich
insbesondere der Betreuung von Schutzgebieten, der fachlichen und praktischen
Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes
und der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen widmen.
(2) Die oberste
Landschaftsbehörde erkennt Vereine als Trägervereine auf Basis eines
Fachkonzeptes an, sofern diese die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.“
13. § 12 erhält folgende
Fassung:
„§ 12
Anerkennung und Mitwirkung von Vereinen
1. nach seiner Satzung
ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und
der Landschaftspflege fördert,
2. einen
Tätigkeitsbereich hat, der sich auf das Gebiet des Landes erstreckt,
3. im Zeitpunkt der
Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der
Nummer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine
sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner
bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des
Vereines zu berücksichtigen,
5. wegen Verfolgung
gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von
der Körperschaftsteuer befreit ist und
6. den Eintritt als
Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jeder Person
ermöglicht, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren
Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz 1
genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser
juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist
der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu
bezeichnen.
(2) Die Anerkennung wird
durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz ausgesprochen. Die nach § 29 der bis zum 3. April 2002
geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes von der obersten
Landschaftsbehörde anerkannten Verbände gelten
als nach dieser Vorschrift anerkannte Vereine.
(3) Einem vom Land
anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die
bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen, soweit diese für die
Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind, zu
geben
1. bei der Vorbereitung
von Verordnungen, deren Durchführung die Belange von Naturschutz und
Landschaftspflege wesentlich berührt,
2. bei der Vorbereitung
von Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden, deren Erlass die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich berührt,
3. vor der Erteilung von
Genehmigungen und Erlaubnissen
a) für Abgrabungen nach
§ 3 des Abgrabungsgesetzes, § 55 des Bundesberggesetzes und § 6 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
b) nach den §§ 58, 99
Abs. 1 und 113 des Landeswassergesetzes, sofern das Vorhaben mit Eingriffen in
Natur und Landschaft verbunden ist,
c) für die Errichtung
oder Änderung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende
Stoffe nach § 19a in Verbindung mit § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach
§ 18 des Landeswassergesetzes,
soweit im Genehmigungsverfahren eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,
d) nach den §§ 39 und 41
des Landesforstgesetzes in Fällen von mehr als drei Hektar,
e) nach § 31 Abs. 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes,
4. in
Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, soweit
es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft
verbunden sind,
5. vor der Erteilung von
Erlaubnissen nach § 25, von gehobenen Erlaubnissen nach § 25a oder von
Bewilligungen nach § 26 des Landeswassergesetzes,
a) für das Entnehmen,
Zu-Tage-Fördern und Ableiten von Grundwasser sowie für dessen Einleitung in
Gewässer, sofern eine Menge von 600.000 m³ pro Jahr überschritten wird,
b) für das Entnehmen und
Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in
Gewässer, sofern die Entnahme oder die Einleitung 5 % des Durchflusses des
Gewässers überschreitet,
c) für das Einleiten und
Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach § 18c des
Wasserhaushaltsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist,
6. vor Befreiungen und
Ausnahmen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten,
Nationalparken, Schutzgebieten im Rahmen des § 48c Abs. 1, geschützten
Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmalen sowie von geschützten Biotopen nach §
62, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen
kann,
7. bei der Vorbereitung
von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 15, 15a und 16,
8. bei der Vorbereitung
von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
9. bei der Vorbereitung
von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur
Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der
freien Natur.“
14. § 12a wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden
die Wörter „Die nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
Verbände“ durch die Wörter „Die nach § 12 anerkannten Vereine“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
die Wörter „Verband“ und „Verbänden“ durch die Wörter „Verein“ und „Vereinen“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das
Wort „Verbände“ durch das Wort „Vereine“ und die Angabe „§ 12“ wird durch die
Angabe „§12 Abs. 3“ ersetzt.
15. § 12b wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden
die Wörter „Ein nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter
Verband“ durch die Wörter „Ein nach § 12 anerkannter Verein“ ersetzt.
b) Absatz 2 erhält
folgende Fassung:
„(2) Rechtsbehelfe nach
Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein durch den Verwaltungsakt in seinen
satzungsmäßigen Aufgaben berührt wird und
1. er von seinem
Mitwirkungsrecht nach § 12 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat und soweit er die Klage
auf Einwendungen stützt, die bereits Gegenstand seiner Stellungnahme im
Verwaltungsverfahren gewesen sind oder die er in diesem Verfahren auf Grund der
Unterlagen, die ihm zugänglich gemacht worden sind, nicht hätte vorbringen
können und
2. es sich um einen
Verwaltungsakt gemäß § 12 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 handelt
und
3. wenn der Erlass des
Verwaltungsaktes nicht auf Grund einer Entscheidung in einem
verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt ist.“
16. § 14 Abs. 1 erhält
folgende Fassung:
„(1) Die Landesanstalt
für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen hat neben den ihr
durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben im
Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts
zuständigen Stellen des Landes
1. die
wissenschaftlichen Grundlagen für die Landschaftsplanung zu erarbeiten,
2. die gemäß § 19
geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und
wissenschaftlich zu betreuen,
3. ein landesweites
Kataster der nach § 23 geschützten Baumreihen und der nach § 47 Abs. 1
gesetzlich geschützten Alleen zu führen,
4. den Zustand des
Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folge solcher Veränderungen, die
Einwirkung auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen
auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten, zu bewerten und
gemäß § 12 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz mit den anderen Ländern und dem Bund
abzustimmen und
5. die in der
Landschaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu schulen und fachlich zu betreuen.“
17. In § 15a wird Absatz
3 wie folgt gefasst:
„(3) Die Landesanstalt
für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen erarbeitet in
Abstimmung mit der betroffenen Gemeinde oder Stadt einen stadtökologischen
Fachbeitrag für den baulichen Innenbereich im Sinne des Baugesetzbuchs. Der
stadtökologische Fachbeitrag übernimmt gleichzeitig die Funktion eines gutachterlichen Landschaftsplans für den baulichen
Innenbereich im Sinne des Baugesetzbuchs. Von der Erarbeitung des
stadtökologischen Fachbeitrags kann in Teilen von Gemeinden abgesehen werden,
soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.
Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen
stellt diesen Fachbeitrag den Städten und Gemeinden zur Verfügung.“
18. § 18 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift
erhält folgende Fassung:
„§
18
Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund“.
b) Absatz 1 erhält
folgende Fassung:
„(1) Die
Entwicklungsziele für die Landschaft geben über das Schwergewicht der im
Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft.
Entwicklungsziel ist auch der Aufbau des Biotopverbunds nach § 2b. Als weitere
Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht
1. die Erhaltung einer
mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft,
2. die Anreicherung
einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden
Elementen,
3. die Wiederherstellung
einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer
Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft,
4. der Ausbau der
Landschaft für die Erholung. Zur Erholung gehören auch natur- und
landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur,
5. die Ausstattung der
Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes und des Bodenschutzes oder zur
Verbesserung des Klimas.“
19. § 20 wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 2 wird nach
dem Wort „zur“ das Wort „Entwicklung“ und ein Komma eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird der
folgende Satz 3 eingefügt:
„Die Schutzgebiete
können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften
Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige
Umgebung einbezogen werden.“
20. § 21 erhält folgende
Fassung:
„§
21
Landschaftsschutzgebiete
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b) wegen der Vielfalt,
Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen
kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
c) wegen ihrer
besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.“
21. In § 22 Satz 1
werden nach dem Wort „Natur“ die Wörter „oder entsprechende Flächen bis fünf
Hektar“ eingefügt.
22. § 23 wird wie folgt
geändert:
a) Satz 1 Buchstabe a
wird wie folgt gefasst:
„a) zur Erhaltung,
Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts,“.
b) In Satz 2 werden nach
dem Wort „an“ die Wörter „einseitigen Baumreihen,“ eingefügt.
23. § 29 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 3 Satz 1
erhält folgende Fassung:
„(3) Enthält ein
Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen
eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht,
tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein
Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des
Baugesetzbuches in Kraft tritt.“
b) Absatz 4 erhält
folgende Fassung:
„(4) Bei der
Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im
Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden
Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des
Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Für
das Außer-Kraft-Treten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht
widersprochen hat.“
24. Nach § 36 wird der
folgende neue § 36a eingefügt:
„§
36a
Gesetzliches Vorkaufsrecht des
Trägers der Landschaftsplanung
Dem Träger der
Landschaftsplanung steht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans für die
Umsetzung der im Landschaftsplan nach §§ 20, 22, 23 sowie 26 getroffenen
Festsetzungen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.“
25. In § 42a Abs. 1 Satz
8 werden die Wörter „die nach § 29 BNatSchG
anerkannten Verbände“ durch die Wörter „die nach § 12 anerkannten Vereine“
ersetzt.
26. § 43 erhält folgende
Fassung:
„§
43
Nationalparke
(1) Das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann nach Anhörung
des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung einheitlich zu
schützende Gebiete, die
1. großräumig und von
besonderer Eigenart sind,
2. in einem überwiegenden
Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und
3. sich in einem
überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig
beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu
entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst
ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet
zu Nationalparken
erklären. Die Erklärung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über
die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen
einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.
(2) Nationalparke haben
zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf
der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der
Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Natur-
und Landschaftsbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis
der Bevölkerung dienen.
(3) Nationalparke sind
unter Berücksichtigung ihres Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit
und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.“
27. § 44 erhält folgende
Fassung:
Naturparke
(1) Naturparke sind
einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
1. großräumig sind,
2. überwiegend
Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer
landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen
ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4. nach den
Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
5. der Erhaltung,
Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältigen Nutzung geprägten
Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem
Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
6. besonders dazu
geeignet sind, eine nachhaltige
Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen
entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele
und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert,
erschlossen und weiterentwickelt werden. Außerdem ist ein langfristiger
Maßnahmenplan aufzustellen.
(3) Großräumige Gebiete,
die die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, werden von der
obersten Landschaftsbehörde im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde als
Naturpark anerkannt, sofern dies den in Landes- oder Gebietsentwicklungsplänen
enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre
Betreuung ein geeigneter Träger besteht.“
27a. In § 47 Abs.1 Satz
1 werden nach dem Wort „Wallhecken“ ein Komma und die Wörter „Alleen und
Streuobstwiesen“ eingefügt.
28. § 48 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 erhält
folgende Fassung:
„(1) Naturschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und
geschützte Biotope sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren
Landschaftsbehörde geführt werden. Die Einzelheiten regelt das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung. Die Verzeichnisse sind für jede Person zur Einsicht
bereitzuhalten und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
Nordrhein-Westfalen zu deren Aufgabenerfüllung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 zur
Verfügung zu stellen.“
b) In Absatz 2 werden
nach dem Wort „werden“ ein Komma und die Wörter „soweit es der Schutzzweck
erfordert“ eingefügt.
29. In § 48a wird die
Angabe „§§ 19a bis f“ durch die Angabe „§§ 32 bis 38“ ersetzt.
30. § 48e wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1
wird die Angabe „§ 19e“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die
Angabe „§§ 8a und 9 des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Angabe „§§ 20 Abs.
3 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
30a. In § 50 Abs. 1 wird
folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt sinngemäß für
das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die
nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr
freigegeben sind.“
31. § 61 Abs. 3 erhält
folgende Fassung:
„(3) Tiere und Pflanzen
gebietsfremder Arten dürfen nur mit Genehmigung der höheren Landschaftsbehörde
ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Bei der Genehmigung
sind die Vorschriften des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 11
der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h) des Übereinkommens
über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. II 1993 S. 1471) zu
beachten. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind
1. der Anbau von
Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2. das Einsetzen von
Tieren
a) nicht gebietsfremder
Arten,
b) gebietsfremder Arten,
sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei
der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
zum Zwecke des
biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von dem
Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.
Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der
Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild
lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen
solcher Arten nicht auszuschließen ist. Soweit es aus Gründen des Artenschutzes
erforderlich ist, kann die höhere Landschaftsbehörde anordnen, dass ungenehmigt
angesiedelte oder unbeabsichtigt in die freie Natur entkommende Tiere und
Pflanzen, die eine Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender
europäischer Tier- und Pflanzenarten darstellen, beseitigt werden.“
32. § 62 erhält folgende
Fassung:
„§
62
Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Maßnahmen, die zu
einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung
folgender Biotope führen können, sind verboten:
1. Natürliche oder
naturnahe unverbaute Bereiche fließender und
stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation
sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe,
Röhrichte, Riede, Nass- und Feuchtgrünland, Quellbereiche,
Binnenlandsalzstellen,
3. offene und halboffene
Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt-
und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-,
Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen,
artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen, natürliche
Schwermetallfluren, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und
Auwälder, Schluchtwälder, Block- und
Hangschuttwälder.
(2) Die untere
Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1
zulassen, wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls
erforderlich sind. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der
Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen
Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1
entstanden ist. Werden Ausnahmen für Maßnahmen zugelassen, die aus
überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, verpflichtet die untere
Landschaftsbehörde den Verursacher der Maßnahme zu Kompensationsmaßnahmen oder
zur Zahlung eines Ersatzgeldes; hierfür sind § 4a Abs. 2 und § 5 Abs. 1
anzuwenden.
(3) Die Landesanstalt
für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen erfasst die
geschützten Biotope nach Absatz 1 in der Biotopkartierung und grenzt sie in
Karten eindeutig ab. Die untere Landschaftsbehörde unterrichtet die
Eigentümerinnen und Eigentümer und die nach § 12 anerkannten Vereine zeitnah in
geeigneter Form von dem Abgrenzungsvorschlag und gibt ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme. Danach legt die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
die endgültige Abgrenzung des Biotops fest. Ist kein Einvernehmen zu erzielen,
entscheidet die oberste Landschaftsbehörde. Die geschützten Biotope sind
nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche
Verordnung gemäß § 42a zu übernehmen.
(4) Die Karten nach
Absatz 3 sind bei der unteren Landschaftsbehörde zur Einsicht jeder Person
bereit zu halten und den Gemeinden für deren Gebiet zur Verfügung zu stellen.
Die untere Landschaftsbehörde teilt Eigentümerinnen und Eigentümern oder
sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück
ein geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Maßnahme verboten ist.
(5) Die in § 4 Abs. 3
Nr. 7 aufgeführten Flächen bleiben von den Verboten nach Absatz 1 unberührt.
(6) Das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch
Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Biotope insbesondere allgemein zu
beschreiben, Ausschlussmerkmale dafür festzulegen, die typischen
Pflanzengesellschaften und -arten näher zu benennen und, soweit erforderlich,
Mindestgrößen für einzelne Biotoptypen festzulegen sowie die in den Absätzen 2
bis 4 genannten Verfahrens- und Regelungsinhalte zu konkretisieren.“
33. In § 63 Abs. 1 wird
die Angabe „§ 20 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1“ ersetzt.
34. § 65 Abs. 1 Satz 1
erhält folgende Fassung:
„Das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann nach Anhörung
des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die
Zulässigkeit, die Voraussetzung, die Durchführung und sonstige Einzelheiten der
Kennzeichnung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken regeln.“
35. In § 69 wird
folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von
Absatz 1 sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bei als
geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 festgesetzten einseitigen
Baumreihen und bei gesetzlich geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 an
Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der
Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung
der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten.“
36. § 76 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
„§
76
Übergangsvorschrift für die Mitwirkung
und das Klagerecht von Verbänden
sowie für Beiräte“
„(3) Die bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetz bestehenden Beiräte üben ihre Tätigkeit bis zum
Ablauf der bei ihrer Wahl oder Berufung vorgesehenen Amtsdauer aus. Die sich
aus § 11 Abs. 4 in der Fassung dieses Gesetzes ergebende Verpflichtung zur
Ergänzung der Mitglieder des Beirats ist bis zum 26. November 2005 zu
erfüllen.“
790
Artikel
II
Änderung
des Landesforstgesetzes
Das Landesforstgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
§ 43 Abs. 1 wird wie
folgt geändert:
Nach den Wörtern
„vorgesehen ist“ wird der Halbsatz „oder für Waldflächen, die im Rahmen von § 4
Abs. 3 Nr. 7 des Landschaftsgesetzes auf Zeit entstanden sind“ angefügt.
791
Artikel
III
Verordnung
über die Zuständigkeit nach
§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
Die Verordnung über die
Zuständigkeit nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 28. Juni 1977 (GV. NRW. S. 280) wird aufgehoben.
(Aufgehoben durch Nr.
119 der Verordnung zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen als obsolet erkannten
Verordnungen vom 24. März 2005 [GV. NRW. S. 364])
791
Artikel
IV
Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen
Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Die Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 23. März 2001 (GV. NRW. S. 189), geändert
durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird aufgehoben.
791
Artikel
V
Änderung
der Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgesetzes
Die Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1
werden die Wörter „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 erhält
die Nr. 1 folgenden Wortlaut:
„1. die nach § 12 des
Landschaftsgesetzes anerkannten Vereine,“.
3. In § 12 erhält die
Nr. 7 folgenden Wortlaut:
„7. die nach § 12 des Landschaftsgesetzes anerkannten
Vereine,“.
4. § 22 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird
aufgehoben.
b) Die Absätze 2 bis 4
werden die neuen Absätze 1 bis 3.
5. Die Anlage 4 wird wie
folgt ergänzt:
„Rothaarsteig (weißes
Zeichen auf rotem Grund für den Hauptweg, schwarzes Zeichen auf gelbem Grund
für die Zugangswege von Städten und Gemeinden zum Rothaarsteig)
Jakobspilgerweg
(stilisierte Jakobsmuschel, gelb auf blauem Grund)
Rheinsteig (weißes
Zeichen auf blauem Grund)“.
Artikel
VI
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel V
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Landschaftsgesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel
VII
Neubekanntmachung
Das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
das Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen mit neuer
Paragrafenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts und
der Rechtschreibung zu beseitigen.
Artikel VIII
In-Kraft-Treten,
Berichtspflicht
Das Gesetz tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung erstattet dem Landtag
innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen
Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
Düsseldorf, den 3. Mai
2005
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Peer
S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der
Finanzminister
Jochen D i e c k m
a n n
Der
Innenminister
Dr.
Fritz B e h r e n s
Der
Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Harald
S c h a r
t a u
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michal V e s p e r
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel
H ö h n
Die
Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Ute S c h ä f
e r
GV.
NRW. 2005 S. 522