Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 23 vom 25.5.2005 Seite 497 bis 534

Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage3a
 

Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz

230

Verordnung zur Neufassung
der Verordnungen
zum Landesplanungsgesetz

Vom 10. Mai 2005

Die Landesregierung hat mit Zustimmung des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags die nachstehenden Verordnungen beschlossen:

Artikel 1

Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie
über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und die Zuwendungen für die im
Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen (Regionalräte-Verordnung)

Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:

1. Abschnitt
Bildung und Einberufung der Regionalräte

§ 1
Ma ßgebende Einwohnerzahl

Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 [GV. NRW. S. 408]) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 7 Abs. 2 LPlG zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekannt geben.

§ 2
Wahl der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Vertretungskörperschaften zu wählen.

Innerhalb von 7 Tagen sind die gewählten Mitglieder (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit) mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung mitzuteilen.

(2) Zusätzliche Mitglieder nach § 7 Abs. 7 LPlG werden auf die den Parteien und Wählergruppen jeweils zustehenden Sitze der Reservelisten angerechnet.

§ 3
Einreichen der Reservelisten

(1) Die Reserveliste ist von der f ür den Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen der Bezirksregierung einzureichen (§ 7 Abs. 9 Satz 1 LPlG). Nicht rechtzeitig eingehende Reservelisten können bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Reserveliste kann im Laufe der allgemeinen Wahlzeit des Regionalrates ergänzt oder geändert werden.

(3) Zuständige Parteileitung im Sinne von Absatz 1 ist die Leitung desjenigen Parteiverbandes, der mit dem jeweiligen Regierungsbezirk gebietlich deckungsgleich ist. Soweit solche Parteiverbände nicht bestehen, ist der nächsthöhere Parteiverband zuständig. Für die Leitungen von Wählergruppen gelten die Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Reservelisten dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber enthalten, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Regierungsbezirk haben.

(5) Die Reservelisten müssen folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

2. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers.

Die Reservelisten müssen von der zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein.

(6) Eine Verbindung der Reservelisten von Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

§ 4
Vorschläge für beratende Mitglieder

(1) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LPlG sind von den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen der Bezirksregierung einzureichen. Die Vorschläge können sich auf Vertreterinnen oder Vertreter sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer beziehen; die Listen sind getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern einzureichen.

(2) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LPlG sind vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. für seine im Regierungsbezirk tätigen selbständigen Untergliederungen, von den Landesvorständen der nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände für ihre im Regierungsbezirk tätigen Naturschutzverbände, vom zuständigen Landesministerium für die im Regierungsbezirk tätigen Regionalstellen Frau und Beruf sowie von den Kommunen des Regierungsbezirks für ihre kommunalen Gleichstellungsstellen der Bezirksregierung ebenfalls spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen einzureichen.

(3) Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist stellt die Bezirksregierung die Vorschläge in zwei Listen für die Mitglieder nach § 8 Abs. 1 LPlG, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und je eine Liste für die Mitglieder aus dem Bereich der Sportverbände, der nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände, der Regionalstellen Frau und Beruf und der kommunalen Gleichstellungsstellen zusammen. Die Listen sind der bisherigen Vorsitzenden oder dem bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates zuzuleiten. In die Listen sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnsitz, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aus den Wahlvorschlägen zu übernehmen; weitere Angaben dürfen die Listen nicht enthalten. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Regionalrates übersendet die Listen bei der Einberufung des neuen Regionalrates dessen Mitgliedern.

§ 5
Konstituierende Sitzung

(1) Zur ersten Sitzung des Regionalrates sind auch die beratenden Mitglieder gemäß § 8 Abs. 3 und 4 LPlG zu laden.

(2) Der Regionalrat wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus seiner Mitte unter Leitung des lebensältesten Mitgliedes ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gewählt ist diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber, für den in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Anschließend wird unter Leitung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Abs. 1 LPlG durchgeführt.

§ 6
Wahl der beratenden Mitglieder

(1) Die Berufung der beratenden Mitglieder wird für die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitglieder der Sportverbände, der nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf in geheimen und getrennten Wahlgängen ohne Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei der Berufung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann nur eine Stimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber abgeben. Berufen sind je Wahlgang die drei Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände, der nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates im jeweiligen Wahlgang je eine Stimme; berufen ist bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern je Wahlgang die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.

(3) Scheidet ein beratendes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Berufung der übrigen Mitglieder.

§ 7
Vertreterin oder Vertreter der Landschaftsverbände
und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet

Die Landschaftsverb ände und der Regionalverband Ruhr haben ihre Vertreterin oder ihren Vertreter unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der jeweiligen Verbandsversammlung zu benennen.

§ 8
Vertretung der kreisfreien Städte und der Kreise

Die kreisfreien Städte und Kreise nehmen ihre Beratungsfunktion durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person wahr.

§ 9
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
und der Zusammensetzung des Regionalrates

Die Bezirksregierung stellt das Ergebnis der Wahlen fest und macht das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Regionalrates in ihrem Amtsblatt bekannt.

2. Abschnitt
Regelungen für Entschädigungen und Zuwendungen

§ 10
Arten der Entschädigung

Die Mitglieder der Regionalräte nach §§ 7 und 8 LPlG erhalten - soweit sie nicht nach § 8 Abs. 4 LPlG die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - nach näherer Bestimmung der §§ 11 bis 15 dieser Verordnung im Rahmen der im Haushalt des Landes Nordrhein Westfalen bereitgestellten Mittel

1. Aufwandsentschädigung,

2. Ersatz für Verdienstausfall,

3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen,

4. Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und

5. Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.

§ 11
Aufwandsentsch ädigung

(1) Die Mitglieder der Regionalr äte erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 50 € sowie für die Teilnahme an den Sitzungen der Regionalräte und den zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen ein Sitzungsgeld von je 30 €. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag f ür das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 12
Ersatz f ür Verdienstausfall

(1) Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entsch ädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet.

(2) Ist ein Verdienstausfall f ür die Mitglieder nicht eingetreten, gelten §§ 20 und 21 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 13
Fahrkostenerstattung

(1) Mitgliedern der Regionalräte werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.

(2) F ür die Benutzung privateigener Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt werden.

§ 14
Übernachtungsgeld

Den Mitgliedern der Regionalräte wird ein Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder zumutbar war.

§ 15
Reisekostenverg ütung

(1) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Die Genehmigung erteilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die Prüfung der Bezirksregierung beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.

(2) Neben Reisekostenverg ütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

§ 16
Kommissionen der Regionalr äte

Die Mitglieder von Kommissionen der Regionalräte nach § 10 Abs. 5 LPlG erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommissionen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 30 €. Werden die Mitglieder von Kommissionen, die nicht Mitglieder der Regionalräte sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen der Regionalräte erforderlichen Sitzungen der in den Regionalräten vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten diese Mitglieder für die Teilnahme ein Sitzungsgeld von je 30 €. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 4 LPlG als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im Übrigen gelten für die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Regionalräte die §§ 12 bis 15 dieser Verordnung entsprechend.

§ 17
Besondere Entschädigung für den Vorsitz des Regionalrates,
dessen Stellvertretung und die Sprecherin oder
den Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Regionalrates, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Sprecherin oder der Sprecher der im Regionalrat vertretenden Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Regionalräte nach den §§ 11 bis 16 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden 100 €, für deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (höchstens zwei Stellvertreter) und für die Sprecherin oder den Sprecher der jeweiligen Parteien und Wählergruppen je 50 € monatlich. Die Sprecherin oder der Sprecher der jeweiligen Parteien und Wählergruppen erhalten keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Regionalrates sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 18
Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen
der Parteien und Wählergruppen

(1) Die Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen des Regionalrates erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.

(2) Die Geldleistungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird, berechnen sich aus einem gestaffelten Grundbetrag pro Gruppierung und Gruppe und einem Pauschalbetrag pro Mitglied. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der der Bezirksregierung zuzuleiten ist.

(3) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die dort genannten Empfänger nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Gesetz obliegen.

Artikel 2

Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung
des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale
des Planungsinhaltes der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes (Verordnung zur Braunkohlenplanung)

Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird mit Zustimmung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet:

1. Abschnitt:
Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes

§ 1
Grenzen des Braunkohlenplangebietes

Das Braunkohlenplangebiet umfasst

1. aus dem Kreis

a) Aachen

die Städte Alsdorf, Baesweiler und Eschweiler;

b) Düren

die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinden Aldenhoven, Inden, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich und Titz;

c) Euskirchen

die Städte Euskirchen und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist;

d) Rhein-Erft-Kreis

die Städte Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim sowie die Gemeinde Elsdorf;

e) Heinsberg

die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg und Wegberg sowie die Gemeinden Gangelt und Waldfeucht;

f) Rhein-Kreis Neuss

die Städte Dormagen, Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich und Neuss sowie die Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen;

g) Rhein-Sieg-Kreis

die Stadt Bornheim sowie die Gemeinde Swisttal;

h) Viersen

die Stadt Viersen sowie die Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und Schwalmtal;

2. aus der kreisfreien Stadt Köln

den Stadtbezirk 6 (in den Grenzen vom 1. Oktober 1989) sowie

3. die kreisfreie Stadt Mönchengladbach.

2. Abschnitt:
Braunkohlenausschuss

§ 2
Sitzverteilung der stimmberechtigten Mitglieder

Die Anzahl und die Verteilung der stimmberechtigten Mitglieder des Braunkohlenausschusses ergibt sich aus den §§ 39 und 40 LPlG.

§ 3
Maßgebende Einwohnerzahl

Die Bezirksregierung Köln soll den kreisfreien Städten und den Kreisen des Braunkohlenplangebietes spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 [GV. NRW. S. 408]) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 40 Abs. 2 LPlG zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses bekannt geben.

§ 4
Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 40 Abs. 1 LPlG sind innerhalb von zehn Wochen nach den Gemeindewahlen zu wählen.

(2) Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft) ist mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.

§ 5
Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank

(1) Nach Durchführung der Wahlen gemäß § 40 Abs. 2 LPlG errechnet die Bezirksregierung Köln nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 LPlG die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln vertreten sind, und die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf vertreten sind, gemäß § 40 Abs. 3 LPlG zu berufenden Mitglieder. Sie soll das Ergebnis den in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen spätestens eine Woche nach Ablauf der in § 4 Abs. 2 genannten Frist mitteilen.

(2) Die in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen haben spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 der Bezirksregierung ihre Listen, aus denen die ihnen noch zustehenden Sitze zugeteilt werden, einzureichen. Diese leitet die Listen den Vorsitzenden der jeweiligen Regionalräte spätestens eine Woche nach Zugang der Listen zur Bestätigung zu.

(3) Die Vorsitzenden der Regionalräte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf leiten der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Bestätigung die bestätigten Listen der Parteien und Wählergruppen für die Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 40 Abs. 3 LPlG zu.

§ 6
Berufung der Mitglieder der Funktionalen Bank

(1) Die für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie die im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände reichen der Bezirksregierung Köln innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Vertretungskörperschaften ihre Vorschläge für die vom Regionalrat des Regierungsbezirks Köln zu berufenden Mitglieder ein. Die Berufung des Vertreters der Landwirtschaft erfolgt auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V., Bonn. Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften haben zusätzlich anzugeben, wie viele Mitglieder bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind. Die Richtigkeit dieser Angabe ist zu versichern.

(2) Die Bezirksregierung Köln leitet die Vorschläge nach Absatz 1 dem Vorsitzenden des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln spätestens eine Woche nach Zugang der Vorschläge zur Bestätigung zu.

(3) Der Vorsitzende des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln leitet der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Bestätigung die bestätigte Liste für die Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses gem. § 40 Abs. 3 LPlG zu.

§ 7
Bekanntgabe der Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses

Die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf machen die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt bekannt.

§ 8
Konstituierung des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss wird zu seiner konstituierenden Sitzung vom bisherigen Vorsitzenden nach Bestätigung der Listen gemäß § 39 Abs. 7 LPlG und gemäß § 40 Abs. 7 LPlG einberufen.

(2) Auch zur ersten Sitzung des Braunkohlenausschusses sind die beratenden Mitglieder nach § 41 LPlG zu laden.

(3) Der Braunkohlenausschuss wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten Mitgliedes ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Gewählt ist diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber, für die oder den in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist die- oder derjenige gewählt, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Abschnitt:
Entgelt für die Arbeit im Braunkohlenausschuss
und seinen Gremien

§ 9
Entgelt f ür die Mitglieder des Braunkohlenausschusses,
seiner Arbeitskreise, seines Ältestenrates und für geladene Sachverständige

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, der Arbeitskreise und des Ältestenrates erhalten - soweit sie nicht nach § 41 LPlG die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen

1. Aufwandsentschädigung,

2. Ersatz für Verdienstausfall,

3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen,

4. Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und

5. Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.

(2) Die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten

1. Aufwandsentschädigung,

2. Ersatz für Verdienstausfall und

3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen.

§ 10
Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 50 € sowie für die Teilnahme an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses und den zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen ein Sitzungsgeld von je 30 €. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.

(2) Die Mitglieder der Arbeitskreise und des Ältestenrates sowie die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 30 €. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Betrag für das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

(4) Die oder der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses, deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und die Sprecher der im Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern des Braunkohlenausschusses nach § 9 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden 100 €, für deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter (höchstens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) und für die Sprecher der Parteien und Wählergruppen je 50 € monatlich. Die Sprecher der Parteien und Wählergruppen erhalten keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Braunkohlenausschusses sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 11
Ersatz für Verdienstausfall

(1) Die in § 9 genannten Personen, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 22 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet.

(2) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, gelten §§ 20 und 21 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 12
Fahrkostenerstattung

(1) Den in § 9 genannten Personen werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.

(2) Für die Benutzung privateigener Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt werden.

§ 13
Übernachtungsgeld

Den in § 9 Abs. 1 genannten Personen wird ein Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder zumutbar war.

§ 14
Reisekostenvergütung

(1) Für Dienstreisen erhalten die in § 9 Abs. 1 genannten Personen Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Die Genehmigung erteilt der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Köln; die Prüfung der Bezirksregierung Köln beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.

(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

4. Abschnitt:
Braunkohlenpläne

§ 15
Zeichnerische und textliche Darstellungen der Braunkohlenpläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen nach Inhalt und Gliederung dem als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügten Planzeichenverzeichnis entsprechen. Im Übrigen finden die Planzeichen der Anlage der Verordnung zu den Raumordnungsplänen sinngemäß Anwendung; insbesondere sind die durch die Braunkohlengewinnung verursachten raumbedeutsamen Veränderungen und Ersatzplanungen darzustellen, soweit deren Festsetzungen nicht nachfolgenden Verfahren obliegen. Der Maßstab der zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes beträgt 1 : 5.000 oder 1 : 10.000 auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte.

(2) Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die in den Planzeichenverzeichnissen der Anlage der Verordnung zu den Raumordnungsplänen und der Anlage 2 dieser Verordnung keine Planzeichen enthalten sind, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln.

(3) Die textlichen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen auch Angaben über die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten enthalten.

(4) Der Erläuterungsbericht zum Braunkohlenplan soll

1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern und

2. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben.

Darüber hinaus ist auch auf die Umsetzung der Planung bis zum Abschluss der bergbaulichen Maßnahme einzugehen. Die jeweiligen ökologischen, kulturellen und sozialen Auswirkungen sind in dem Braunkohlenplan bzw. -teilplan entsprechend aufzuzeigen. Daraus sind Vorschläge für erforderliche Maßnahmen zu entwickeln. Ergänzende Karten können beigefügt werden.

(5) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können nachrichtlich in den Braunkohlenplan übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

§ 16
Ausnahmen

Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 15 zulassen.

§ 17
Überleitungsvorschriften

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Braunkohlenplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

(2) Für nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu einzuleitende Verfahren zur Änderung von Braunkohlenplänen, die eine ausschnittsweise Änderung zeichnerischer Darstellungen genehmigter Braunkohlenpläne beinhaltet oder im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung förmlich eingeleiteter Braunkohlenpläne bzw. räumlicher Teilabschnitte beinhalten, ist das Planzeichenverzeichnis der Anlage 1 zur Verordnung zu Raumordnungsplänen und der Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.

5. Abschnitt:
Erarbeitung der Braunkohlenpläne

§ 18
Beteiligte

(1) Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, die ein Abbauvorhaben betreffen, sind Beteiligte, wenn sich ihr Bezirk ganz oder teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:

1. das Eisenbahn-Bundesamt,

2. die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit,

3. die Wehrbereichsverwaltung West,

4. das Landesumweltamt,

5. die Direktorin/der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,

6. die Höhere Forstbehörde,

7. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb - ,

8. die Bergverwaltung (von der zuständigen Bezirksregierung),

9. die Oberfinanzdirektion Köln/Bundesvermögensabteilung,

10. der Landschaftsverband Rheinland,

11. der Erftverband,

12. die Kreise und Gemeinden,

13. die Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,

14. die Industrie- und Handelskammern Aachen, Bonn, Köln und Mittlerer Niederrhein Krefeld/Mönchengladbach/Neuss,

15. die Handwerkskammern Aachen, Düsseldorf und Köln,

16. die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,

17. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

18. die Agrarordnungswaltung (von der zuständigen Bezirksregierung),

19. die Zusammenschlüsse der im Braunkohlengebiet tätigen Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeber,

20. die Zusammenschlüsse der im Braunkohlengebiet tätigen Verbände und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,

21. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört, sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreicht,

22. die im Braunkohlenplangebiet tätigen Bergbautreibenden,

23. die nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände,

24. die kommunalen Gleichstellungsstellen

25. die Regionalstellen Frau und Beruf.

(2) Bei der Erarbeitung anderer Braunkohlenpläne kann der Kreis der Beteiligten nach Absatz 1 auf die unmittelbar betroffenen Beteiligten beschränkt werden.

(3) Der Braunkohlenausschuss hat weitere Behörden und Stellen, auch benachbarte Regionalräte, als Beteiligte zuzulassen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich durch die Braunkohlenpläne betroffen wird; dies gilt nicht für solche Behörden und Stellen, die den in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen nachgeordnet sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Erarbeitung eines räumlichen und sachlichen Teilabschnitts eines Braunkohlenplanes entsprechend.

(5) Behörden, deren Aufgabenbereich durch die vom Abbauvorhaben einschließlich Haldenflächen hervorgerufenen Auswirkungen auf die Umwelt berührt wird, sind zu beteiligen. Dies gilt entsprechend für Behörden eines Nachbarstaates.

§ 19
Verfahren

(1) Bei Beginn der Erarbeitung des Braunkohlenplanes hat die Bezirksplanungsbehörde Köln die zu beteiligenden Behörden und Stellen schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern.

(2) Mit der Aufforderung nach Absatz 1 ist jeder zu beteiligenden Behörde und Stelle ein Entwurf des Braunkohlenplanes zu übersenden. Jeder zu beteiligenden Gemeinde ist ein weiterer Entwurf des Braunkohlenplanes für die Auslegung zuzuleiten.

(3) Den zu beteiligenden Behörden und Stellen ist eine Frist zu setzen, innerhalb deren sie Bedenken und Anregungen zum Entwurf des Braunkohlenplanes vorbringen können. Die Frist muss mindestens vier Monate betragen.

s. Anlage 1
zur DVO Braunkohlenplanung (Braunkohlenplangebiet)

s. Anlage 2
zur DVO Braunkohlenplanung (Planzeichenverzeichnis)

Artikel 3

Verordnung über die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren
der Beteiligung bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Gegenstand,
Form und für die Vergleichbarkeit bedeutsamen Merkmale der Festlegungen in
Raumordnungsplänen, einschließlich zu verwendender Planzeichen und ihrer
Bedeutung und das Verfahren der Umweltprüfung (Plan-Verordnung)

Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird mit Zustimmung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet:

I. Abschnitt
Erarbeitung der Regionalpläne

§ 1
Beteiligte

(1) Bei der Erarbeitung eines Regionalplans (§ 20 Abs. 1 LPlG) sind Beteiligte, wenn sich ihr Bezirk ganz oder teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:

1. das Eisenbahn-Bundesamt,

2. die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit,

3. die Wehrbereichsverwaltungen,

4. das Landesumweltamt,

5. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter,

6. die höhere Forstbehörde,

7. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,

8. die Bezirksregierung Arnsberg als Bergverwaltung,

9. die Oberfinanzdirektionen,

10. die Landschaftsverbände,

11. der Regionalverband Ruhr,

12. die Kreise und Gemeinden,

13. Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,

14. die Industrie- und Handelskammern,

15. die Handwerkskammern,

16. die Landwirtschaftskammer,

17. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten

18. die Bezirksregierung Münster als Agrarordnungsverwaltung

19. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeber,

20. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,

21. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört, sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreicht,

22. der Landessportbund,

23. die nach § 58 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine,

24. die kommunalen Gleichstellungsstellen,

25. die Regionalstellen Frau und Beruf,

26. Landesbetrieb Straßenbau NRW.

(2) Die Regionalräte haben weitere Behörden und Stellen, auch benachbarte Regionalräte, als Beteiligte zuzulassen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich durch den Regionalplan betroffen wird; dies gilt nicht für solche Behörden und Stellen, die den in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen nachgeordnet sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erarbeitung eines räumlichen oder sachlichen Teilabschnitts eines Regionalplanes entsprechend.

(4) Bei Änderungen eines Regionalplanes kann der Kreis der Beteiligten nach Absatz 1 auf die unmittelbar betroffenen Beteiligten beschränkt werden.

§ 2
Verfahren

(1) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Erarbeitung eines Regionalplanes informiert die Bezirksplanungsbehörde die Beteiligten schriftlich oder in einem Erörterungstermin über

- die Abgrenzung des Plangebietes und die allgemeine Planungsabsicht,

- die für die Umweltprüfung (§ 15 LPlG) vorliegenden Daten und die Fachbeiträge gemäß § 13 Abs. 3 LPlG sowie

- die der Strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehenden Planungsinhalte.

Die Bezirksplanungsbehörde gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).

(2) Bei Änderungen des Regionalplans (§ 20 Abs. 6 LPlG) bedarf es keiner vorbereitenden Konsultationen, wenn Planinhalte mit erheblichen Umweltauswirkungen einer SUP unterzogen werden und wenn die SUP dem nach Absatz 1 entwickelten Umfang und Detaillierungsgrad entspricht. In diesen Fällen können von den Beteiligten ergänzende Informationen im Zuge der Erarbeitung nach Absatz 3 eingebracht werden.

Planinhalte mit erheblichen Umweltauswirkungen sind i.d.R. Neudarstellungen mit den Planzeichen 1.a), 1.b), 1.c), 1.d), 1.e), 2.e), 3.ac), 3.bc), 3.c) und 3.d) gemäß Anlage.

Bei Neudarstellungen mit den übrigen Planzeichen ist nicht von regionalbedeutsamen Umweltauswirkungen auszugehen oder es handelt sich um Festlegungen, die in den Regionalplan zu übernehmen sind; insofern ist für diese Planinhalte keine SUP im Verfahren zur Änderung des Regionalplans erforderlich.

(3) Nach dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalrates hat die Bezirksplanungsbehörde die Beteiligten schriftlich zur Mitwirkung gemäß § 14 Abs. 2 LPlG aufzufordern (förmliches Erarbeitungsverfahren).

Parallel wird die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 14 Abs. 3 LPlG durchgeführt.

(4) Mit der Aufforderung nach Absatz 1 ist jedem Beteiligten ein Entwurf des Regionalplans, ein Exemplar der Begründung und des Umweltberichtes zu übersenden.

II. Abschnitt
Inhalte der Regionalpläne und des Umweltberichtes

§ 3
Darstellungen der Regionalpläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen der Regionalpläne im Maßstab 1 : 50.000 müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt dem als Anlage dieser Verordnung beigefügten Planzeichenverzeichnis entsprechen.

(2) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha sind in der Regel zeichnerisch gemäß dem Planzeichenverzeichnis Nr. 1 und 2 darzustellen.

(3) Bei einzelnen Planzeichen können nach den Erfordernissen des jeweiligen Plangebietes auch Darstellungen von weniger als 10 ha von regionaler Bedeutung sein. Sie sind lediglich mit den dem Planungsgegenstand entsprechenden vorhabenbezogenen Planzeichen (Symbol-Planzeichen) darzustellen.

(4) Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die das Planzeichenverzeichnis der Anlage keine Planzeichen enthält, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.

(5) Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern sind nicht als Siedlungsbereiche darzustellen; sie werden von Planzeichen 2.a) der Anlage erfasst.

(6) Die textlichen Darstellungen der Regionalpläne

1. konkretisieren – soweit neben den zeichnerischen Darstellungen erforderlich – selbständig und ergänzend die Grundsätze und Allgemeinen Ziele des Landesentwicklungsprogramms und die Ziele der Landesentwicklungspläne für das Plangebiet,

2. können die zeichnerischen Darstellungen hinsichtlich raumbedeutsamer Funktionen und Nutzungen konkretisieren und differenzieren,

3. sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und Abhängigkeiten der Darstellungen untereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen.

(7) Die Erläuterungen zum Regionalplan sollen

1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern,

2. die Regionalbedeutsamkeit zeichnerischer Darstellungen unterhalb der 10-ha-Darstellungsschwelle erläutern,

3. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben,

4. siedlungsbereichsbezogene regionale Entwicklungsspielräume in ihrer Größenordnung und Qualität aufzeigen und begründen und ihre Mobilisierungschancen beschreiben.

(8) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können in Erläuterungskarten abgebildet werden, soweit sie zum Verständnis des Plans oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

§ 4
Ausnahmen

Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 zulassen.

§ 5
Inhalt des Umweltberichtes

(1) Der dem Entwurf des Regionalplans beizufügende Umweltbericht umfasst

1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen;

2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Regionalplans;

3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

4. sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;

5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Regionalplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Regionalplans berücksichtigt wurden;

6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren; die Umweltauswirkungen müssen einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen dargestellt werden;

7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Planes zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;

8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/42/EG;

10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

(2) Im Umweltbericht sind die in Absatz 1 genannten Inhalte dem regionalen Maßstab entsprechend darzulegen.

III. Abschnitt
Landesentwicklungsplan (LEP)

§ 6
Erarbeitung

(1) An der Erarbeitung des LEP beteiligt die Landesplanungsbehörde die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet werden soll, oder deren Zusammenschlüsse sowie die Regionalräte und weitere Behörden und Stellen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich betroffen wird.

(2) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Erarbeitung des LEP informiert die Landesplanungsbehörde die fachlich betroffenen Landesministerien über

- die allgemeine Planungsabsicht,

- die für die Umweltprüfung (§ 15 LPlG) vorliegenden Daten sowie

- die der Strategischen Umweltprüfung zu unterziehenden Planungsinhalte.

Die Landesplanungsbehörde gibt den fachlich betroffenen Landesministerien Gelegenheit sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).

§ 7
Darstellungen des LEP und Inhalte des Umweltberichts

Die zeichnerischen Darstellungen des Landesentwicklungsplans sollen im Maßstab nicht größer als 1 : 200.000 sein. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.

Im Umweltbericht sind die in § 5 genannten Inhalte dem landesweiten Maßstab entsprechend darzulegen.

IV. Abschnitt
Überleitungsvorschriften

§ 8
Überleitungsvorschrift für Regionalpläne

Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Regionalplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

Anlage
zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung

Planzeicheninhalte und -merkmale (Planzeichendefinition)

Artikel 4

Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen nach
§ 50 Abs. 1 Nr. 2 Landesplanungsgesetz
(Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen)

Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:

§ 1
Bildung von Planungsgemeinschaften

(1) Der Zusammenschluss der Gemeinden ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

(2) Im Rahmen der Anzeige einer Planungsgemeinschaft gemäß § 25 Abs. 1 LPlG sind der Landesplanungsbehörde die gemeinsamen Planungsziele der betreffenden Gemeinden in Grundzügen darzulegen.

(3) Die Landesplanungsbehörde informiert die betroffenen Ministerien über die Anzeige und die Planungsziele.

§ 2
Beendigung einer Planungsgemeinschaft

(1) Die der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen von Planungsaktivitäten zu erteilen, damit die Behörde das Fortbestehen der Planungsgemeinschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 LPlG überprüfen kann.

(2) Eine Beendigung der Planungsgemeinschaft im Sinne des § 25 Abs. 6 S. 1 LPlG ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 3
Verfahrensleitender Ausschuss

(1) Die beteiligten Gemeinden sind berechtigt, einen gemeinsamen verfahrensleitenden Ausschuss im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 2 LPlG zu bilden.

(2) Der Ausschuss trifft die notwendigen Entscheidungen mit Ausnahme des Planbeschlusses (§ 6).

(3) Haben sich die beteiligten Gemeinden zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, sind einstimmige Beschlüsse der Räte über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

(4) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der in den Räten vertretenen Fraktionen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Entfällt bei diesem Verfahren auf eine der in den Räten vertretenen Fraktionen kein Sitz, ist die Fraktion berechtigt, ein stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss zu entsenden.

(5) Das Nähere über die Bildung und das Verfahren in diesem Ausschuss regeln die beteiligten Gemeinden durch eine gemeinsame Geschäftsordnung.

§ 4
Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes

(1) Bei der Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes hat die Planungsgemeinschaft Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. § 1 Abs. 4 BauGB findet Anwendung. Darüber hinaus sind fachplanerischeAnsprüche an den Raum und die Ergebnisse informeller Planungen zu berücksichtigen.

(2) Der Regionale Flächennutzungsplan hat hinsichtlich seiner Funktion als Regionalplan die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes.

(3) Die Planungsgemeinschaft führt zum Zwecke der Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes eine Beteiligung der Öffentlichkeit, des Regionalrates oder der Regionalräte, auf die sich das Plangebiet bezieht, und der Behörden im Sinne des Baugesetzbuches bzw. der Mitwirkung der Beteiligten im Sinne des Landesplanungsgesetzes durch.

(4) Die Ergebnisse der Beteiligungen im Sinne des Absatzes 3 werden in der Planungsgemeinschaft erörtert. Auf Grundlage dieser Erörterungen ist Einvernehmen über eine etwaige inhaltliche Änderung des Planentwurfs zu erzielen.

(5) Im Falle einer Änderung des Planentwurfs hat eine erneute Auslegung gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches und des Landesplanungsgesetzes zu erfolgen.

§ 5
Inhalt und Form des Regionalen Flächennutzungsplanes

(1) In dem Regionalen Flächennutzungsplan sind sowohl die Festlegungen i.S.d. § 7 Abs. 1 bis 4 Raumordnungsgesetz als auch die Darstellungen i.S.d. § 5 Baugesetzbuch zu kennzeichnen.

(2) Die zeichnerischen Darstellungen erfolgen im Maßstab 1 : 50.000. Sie müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung zum Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) entsprechen.

§ 6
Planbeschluss

(1) Der Regionale Flächennutzungsplan wird durch die Räte der der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam beschlossen.

(2) Die Räte können bestimmen, welche Gemeinde den Planbeschluss zugleich für alle Mitglieder der Planungsgemeinschaft der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.

§ 7
Bekanntmachung

Für die Bekanntmachung des Regionalen Flächennutzungsplanes gelten die einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuches und des Landesplanungsgesetzes entsprechend.

§ 8
Teilraumplanungsverbot

Gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Raumordnungsgesetz ist für das von einem Regionalen Flächennutzungsplan umfasste Planungsgebiet eine räumliche Teilplanung unzulässig.

§ 9
Planbindung

(1) Weicht die Planung eines öffentlichen Planungsträgers vom Regionalen Flächennutzungsplan ab, so gilt § 7 BauGB mit der Maßgabe, dass ein Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde im Sinne des § 7 Satz 4 BauGB nur auf Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wirksam erzielt werden kann.

(2) Die Vorschrift über das Zielabweichungsverfahren nach dem Landesplanungsgesetz findet bei der Abweichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und der Belegenheitsgemeindezu erzielen ist, wobei die Belegenheitsgemeinde ihr Einvernehmen nur auf Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wirksam erklären kann.

§ 10
Änderung, Ergänzung und Aufhebung des
Regionalen Flächennutzungsplanes

Der Regionale Flächennutzungsplan kann während des Bestehens der Planungsgemeinschaft nur durch einen gemeinsamen Beschluss aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 11
Vereinfachtes Planänderungsverfahren

Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Regionalen Flächennutzungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt, finden die entsprechenden Regelungen über ein vereinfachtes Planänderungsverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Landesplanungsgesetz entsprechende Anwendung.

Artikel 5

Verordnung über den Anwendungsbereich, den Kreis der Beteiligten
sowie die Voraussetzungen für ein Raumordnungsverfahren
(Verordnung zu Raumordnungsverfahren)

Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Raumordnungsverfahren sind durchzuführen für die nachfolgenden Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben:

1. betriebsplanpflichtige Vorhaben, die Bergsenkungen zur Folge haben, soweit sie der Planfeststellung bedürfen, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen mit der Errichtung von übertägigen Betriebsanlagen und – einrichtungen, die nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung zum Landesplanungsgesetz Gegenstand des Regionalplanes sind und die nach den Senkungsprognosen nicht erwarten lassen, dass sie Änderungen der Darstellungen im Regionalplan erforderlich machen;

2. Leitungen

a) für die Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm, soweit sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 11 a des Energiewirtschaftsgesetzes bedürfen und

b) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19 a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;

3. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in der Nummer 1.1 bis 1.5. der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;

4. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken (ausgenommen Grubenbahnen) sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;

5. Neubau und wesentliche Trassenänderungen von Magnetschwebebahnen;

6. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;

7. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;

8. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;

(2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedarf es nicht, wenn die Landesentwicklungspläne oder Regionalpläne für ein Vorhaben nach Absatz 1 räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten.

§ 2
Durchführung des Raumordnungsverfahrens

(1) Bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren sind Beteiligte solche Behörden und Stellen, deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint.

(2) Mindestens sind Beteiligte die Behörden und Stellen nach § 1 Abs. 1 der Planverordnung, soweit deren Aufgabenbereich durch das Raumordnungsverfahren unmittelbar betroffen wird.

Artikel 6

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit In-Kraft-Treten der Verordnung (Artikel 7) treten außer Kraft:

1. Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses (1. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 24. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 534), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2001 (GV. NRW. S. 44),

2. Verordnung über die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Gebietsentwicklungspläne und der Braunkohlenpläne sowie bei der Durchführung der Raumordnungsverfahren (2. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 24. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 536), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2001 (GV. NRW. S. 45),

3. Verordnung über Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne und Braunkohlenpläne (3. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 144),

4. Verordnung über die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes (4. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 31. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 538),

5. Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses und über die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen – einschließlich der 3. Änderungsverordnung - (5. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 19. Juni 2001 (GV. NRW. S. 256), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708),

6. Verordnung über den Anwendungsbereich für ein Raumordnungsverfahren nach § 23 a Landesplanungsgesetz (6. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 151), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 377), und

7. Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen nach § 10a Landesplanungsgesetz vom 28. September 2004 (GV. NRW. S. 536).

Artikel 7

In-Kraft-Treten und Befristung

Die Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Artikel 1 bis 5 treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Düsseldorf, den 10. Mai 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

GV. NRW. 2005 S. 506