Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 24 vom 27.5.2005 Seite 535 bis 566

Verordnung zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StOV-Gem -)
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Verordnung zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StOV-Gem -)

20320

Verordnung
zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen
im kommunalen Bereich
(Stellenobergrenzenverordnung - StOV-Gem -)

Vom 10. Mai 2005

Aufgrund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I. S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I. S. 931), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung des § 18 BBesG für die Ermittlung der Obergrenzen und Ausweisung von Planstellen für Ämter der in § 26 Abs. 1 BBesG genannten Besoldungsgruppen in den Stellenplänen der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes Ruhr.

§ 2
Obergrenzen

(1) Anstelle der Regelungen des § 26 Abs. 1 BBesG gelten folgende Obergrenzen:

Gehobener Dienst

in den Kreisen:

- Es können bis zu 14 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 36 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

in den kreisfreien Städten:

- bis 150.000 Einwohner können bis zu 14 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 37 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- bis 200.000 Einwohner können bis zu 20 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 65 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- bis 500.000 Einwohner können bis zu 60 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 200 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- über 500.000 Einwohner können bis zu 125 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 335 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

in den Großen kreisangehörigen Städten:

- bis 75.000 Einwohner können bis zu 12 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 24 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- bis 150.000 Einwohner können bis zu 14 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 37 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- über 150.000 Einwohner können bis zu 18 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 40 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

in den Mittleren kreisangehörigen Städten:

- bis 30.000 Einwohner können bis zu 6 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 7 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- über 30.000 Einwohner können bis zu 12 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 24 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

in den übrigen kreisangehörigen Gemeinden:

- bis 10.000 Einwohner können bis zu 5 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- über 10.000 Einwohner können bis zu 6 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 7 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

bei den Landschaftsverbänden:

- Es können bis zu 40 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 120 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden.

Höherer Dienst

in den Kreisen:

- Es können bis zu 10 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 12 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

in den kreisfreien Städten:

- bis 150.000 Einwohner können bis zu 6 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

- bis 200.000 Einwohner können bis zu 10 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 20 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

- bis 500.000 Einwohner können bis zu 20 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 70 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

- über 500.000 Einwohner können bis zu 25 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 90 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

in den Großen kreisangehörigen Städten:

- bis 75.000 Einwohner können bis zu 5 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 5 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

- bis 150.000 Einwohner können bis zu 6 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

- über 150.000 Einwohner können bis zu 9 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 20 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

in den Mittleren kreisangehörigen Städten:

- bis 30.000 Einwohner können Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht werden;

- über 30.000 Einwohner können bis zu 5 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 5 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

in den übrigen kreisangehörigen Gemeinden:

- bis 10.000 Einwohner dürfen keine Stellen des höheren Dienstes ausgebracht werden;

- über 10.000 Einwohner können Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht werden;

bei den Landschaftsverbänden:

- Es können bis zu 14 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 43 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.

(2) F ür die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres festgestellte Bevölkerungszahl maßgebend.

(3) Für den Regionalverband Ruhr, die kommunalen Zweckverbände und den Landesverband Lippe gelten keine Obergrenzen. Das gleiche gilt für den mittleren Dienst in den Gemeinden und Kreisen und die in Absatz 1 nicht genannten Besoldungsgruppen, die in § 26 Abs. 1 BBesG enthalten sind.

(4) In den übrigen kreisangehörigen Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner kann eine der fünf zulässigen Stellen in der Besoldungsgruppe A 12 nach Besoldungsgruppe A 13 angehoben werden, sofern sie für den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestimmt ist.

(5) Stellen der Besoldungsgruppe B 2 können nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung B ausgewiesen werden.

(6) Sofern es günstiger ist, können anstelle der in Absatz 1 genannten Obergrenzen insgesamt oder in einzelnen Laufbahnen die Obergrenzen des § 26 Abs. 1 BBesG angewandt werden. Wird eine Stellenobergrenze im Rahmen der Anwendung des § 26 Abs. 1 BBesG nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil dem der niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe hinzugerechnet werden. Das Gleiche gilt bei Anwendung dieser Verordnung, sofern für die niedrigere Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe eine Festlegung getroffen ist.

§ 3
Abstandsgebot

Bei der Ausweisung von Planstellen nach Maßgabe der in § 26 Abs. 1 BBesG und in dieser Verordnung festgelegten Obergrenzen dürfen Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Zeit, deren Einstufung nicht nach den §§ 21 und 22 BBesG geregelt ist, höchstens in die Besoldungsgruppe eingestuft werden, in die der zum allgemeinen Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten bestellte Beigeordnete in der ersten Amtszeit eingruppiert werden kann.

§ 4
Ausnahmen von den Obergrenzen

Bei der Anwendung der Obergrenzen dieser Verordnung bleiben folgende Beamtengruppen unberücksichtigt:

1. Wahlbeamte,

2. Beamte

a) bei Feuerwehren,

b) in Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben,

c) in kommunalen Datenverarbeitungseinrichtungen,

d) in Zentralen Ausländerbehörden (ZAB),

e) in den nach § 44 b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften,

f), denen nach § 123 a BRRG eine Tätigkeit in einer Einrichtung zugewiesen ist,

3. Fachbeamte und Verwaltungsleiter

a) in Schlacht- und Viehhöfen,

b) im Forst-, Garten- und Friedhofsdienst,

4. Fachbeamte und Verwaltungsleiter in besonderen Einrichtungen

a) der Jugendhilfe und Jugendpflege, insbesondere in Kindergärten und Heimen,

b) der Sozialhilfe, insbesondere in Altenheimen,

c) des Bildungswesens und der Kulturpflege, insbesondere in Volkshochschulen, Bibliotheken, Archiven, Museen, Theatern und Orchestern,

d) des Gesundheitswesens, insbesondere in Krankenhäusern und Untersuchungsämtern.

§ 5
Stellenüberhänge

(1) Ergeben sich nach dieser Verordnung Überhänge an Stellen für Beförderungsämter, so ist in entsprechendem Ausmaß bei der Gesamtzahl der Planstellen der betreffenden Besoldungsgruppen im Stellenplan der Vermerk ,,k.u.“ (künftig umzuwandeln) oder ,,k.w.“ (künftig wegfallend) anzubringen.

(2) In der Haushaltssatzung sind die Rechtsfolgen festzulegen, die die Vermerke auslösen sollen. Dabei ist für mindestens jede zweite, bei Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern für jede dritte, von da an freiwerdende, von einem Vermerk betroffene Planstelle der Besoldungsgruppe der Wegfall oder die Umwandlung in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe zu bestimmen, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.

(3) Die Abbauverpflichtung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch erfüllt werden, indem sichergestellt wird, dass die Gemeinde oder der Gemeindeverband die Hälfte der innerhalb eines mit der Aufsichtsbehörde abzustimmenden Zeitraums freiwerdenden Stellen entsprechend den Stellenvermerken zurückführt.

(4) Eine Stelle wird nicht nur durch Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers, sondern auch durch seine Einweisung in die Stelle einer höheren Besoldungs- oder Laufbahngruppe frei. Zur Vermeidung oder zum Abbau eines Überhangs an Beförderungsämtern dürfen Planstellen der höheren Laufbahngruppe nicht in Anspruch genommen und, auch nicht durch Stellenumwandlung, neu ausgewiesen werden.

§ 6
Evaluierung der Verordnung

Das Innenministerium wird die Erfahrungen mit dieser Verordnung nach einem angemessenen Zeitraum auswerten, die einzelnen Vorschriften unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit, Wirksamkeit, Verständlichkeit und finanziellen Auswirkungen umfassend prüfen und der Landesregierung hierüber bis zum 31. Dezember 2009 berichten.

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 8. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), außer Kraft.

Düsseldorf, den 10. Mai 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2005 S. 536