Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 24 vom 27.5.2005 Seite 535 bis 566
Verordnung zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StOV-Gem -) |
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Verordnung zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StOV-Gem -)
20320
Verordnung
zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen
im kommunalen Bereich
(Stellenobergrenzenverordnung - StOV-Gem -)
Vom 10. Mai 2005
Aufgrund
des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
August 2002 (BGBl. I. S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I. S. 931), wird verordnet:
Geltungsbereich
Obergrenzen
-
bis 200.000 Einwohner können bis zu 20 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und
bis zu 65 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;
-
bis 500.000 Einwohner können bis zu 60 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und
bis zu 200 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;
-
über 500.000 Einwohner können bis zu 125 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und
bis zu 335 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;
-
bis 150.000 Einwohner können bis zu 14 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und
bis zu 37 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;
-
über 150.000 Einwohner können bis zu 18 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und
bis zu 40 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;
-
über 30.000 Einwohner können bis zu 12 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und
bis zu 24 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;
-
über 10.000 Einwohner können bis zu 6 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis
zu 7 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;
in
den Kreisen:
-
bis 200.000 Einwohner können bis zu
10 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 20 Stellen der Besoldungsgruppe
A 15 ausgebracht werden;
-
bis 500.000 Einwohner können bis zu 20 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und
bis zu 70 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;
-
über 500.000 Einwohner können bis zu 25 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und
bis zu 90 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;
-
bis 150.000 Einwohner können bis zu 6 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis
zu 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;
-
über 150.000 Einwohner können bis zu 9 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und
bis zu 20 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;
-
über 30.000 Einwohner können bis zu 5 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis
zu 5 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;
-
über 10.000 Einwohner können Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht
werden;
(3)
Für den Regionalverband Ruhr, die kommunalen Zweckverbände und den Landesverband
Lippe gelten keine Obergrenzen. Das gleiche gilt für den mittleren Dienst in
den Gemeinden und Kreisen und die in Absatz 1 nicht genannten
Besoldungsgruppen, die in § 26 Abs. 1 BBesG
enthalten sind.
(4)
In den übrigen kreisangehörigen Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner kann eine der
fünf zulässigen Stellen in der Besoldungsgruppe A 12 nach Besoldungsgruppe A 13
angehoben werden, sofern sie für den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters
bestimmt ist.
(5)
Stellen der Besoldungsgruppe B 2 können nach Maßgabe der
Landesbesoldungsordnung B ausgewiesen werden.
(6)
Sofern es günstiger ist, können anstelle der in Absatz 1 genannten Obergrenzen
insgesamt oder in einzelnen Laufbahnen die Obergrenzen des § 26 Abs. 1 BBesG angewandt werden. Wird eine
Stellenobergrenze im Rahmen der Anwendung des § 26 Abs. 1 BBesG nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende
Anteil dem der niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe
hinzugerechnet werden. Das Gleiche gilt bei Anwendung dieser Verordnung, sofern
für die niedrigere Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe eine
Festlegung getroffen ist.
§ 3
Abstandsgebot
§ 4
Ausnahmen von den Obergrenzen
2.
Beamte
3. Fachbeamte
und Verwaltungsleiter
4.
Fachbeamte und Verwaltungsleiter in besonderen Einrichtungen
b)
der Sozialhilfe, insbesondere in Altenheimen,
c)
des Bildungswesens und der Kulturpflege, insbesondere in Volkshochschulen,
Bibliotheken, Archiven, Museen, Theatern und Orchestern,
d)
des Gesundheitswesens, insbesondere in Krankenhäusern und Untersuchungsämtern.
§ 5
Stellenüberhänge
(2)
In der Haushaltssatzung sind die Rechtsfolgen festzulegen, die die Vermerke
auslösen sollen. Dabei ist für mindestens jede zweite, bei Städten mit mehr als
100 000 Einwohnern für jede dritte, von da an freiwerdende, von einem Vermerk
betroffene Planstelle der Besoldungsgruppe der Wegfall oder die Umwandlung in
eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe zu
bestimmen, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die
Obergrenzen noch nicht erreicht sind.
(3)
Die Abbauverpflichtung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch erfüllt
werden, indem sichergestellt wird, dass die Gemeinde oder der Gemeindeverband
die Hälfte der innerhalb eines mit der Aufsichtsbehörde abzustimmenden
Zeitraums freiwerdenden Stellen entsprechend den Stellenvermerken zurückführt.
(4)
Eine Stelle wird nicht nur durch Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers,
sondern auch durch seine Einweisung in die Stelle einer höheren Besoldungs-
oder Laufbahngruppe frei. Zur Vermeidung oder zum Abbau eines Überhangs an Beförderungsämtern dürfen Planstellen der höheren
Laufbahngruppe nicht in Anspruch genommen und, auch nicht durch
Stellenumwandlung, neu ausgewiesen werden.
§ 6
Evaluierung der Verordnung
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung vom 8. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 427), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), außer Kraft.
Düsseldorf,
den 10. Mai 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n
b r ü c k
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h
r e n s
Der Finanzminister
Jochen D i e c
k m a n n
GV. NRW. 2005 S. 536