Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)
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Verordnung
über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen
in der Sekundarstufe I
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)
Vom 29. April 2005
Auf Grund der §§ 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung
des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufnahme
§ 2
Dauer der Ausbildung
§ 3
Unterricht
§ 4
Unterrichtsorganisation
§ 5
Unterricht und Prüfungen in der Muttersprache
§ 6
Leistungsbewertung, Klassenarbeiten
§ 7
Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen
§ 8
Information und Beratung
§ 9
Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsamer Unterricht,
Integrative Lerngruppen
2. Abschnitt
Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform ab Klasse 7
§ 10
Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe
§ 11
Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe
§ 12
Abschluss der Erprobungsstufe
§ 13
Wechsel der Schulform ab Klasse 7
3. Abschnitt
Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen
Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer
Berechtigung oder eines Abschlusses
§ 24
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule
§ 25
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule
§ 26
Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
§ 27
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule
5. Abschnitt
Abschlussverfahren
§ 28
Allgemeine Bestimmungen
§ 29
Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz
§ 30
Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote
§ 31
Schriftliche Prüfung
§ 32
Weiteres Verfahren
§ 33
Fachprüfungsausschüsse
§ 34
Mündliche Prüfung
§ 35
Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung
§ 36
Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch
§ 37
Wiederholung der Klasse 10
6. Abschnitt
Schulabschlüsse und Berechtigungen
§ 38
Hauptschulabschluss
§ 39
Hauptschulabschluss nach Klasse 10
§ 40
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
§ 41
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
§ 42
Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 43
In-Kraft-Treten
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufnahme
Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I
setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule
oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die
Grundschule unterrichtet.
§ 2
Dauer der Ausbildung
Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs
Jahre. Die Schülerin oder der Schüler kann sie um zwei Jahre überschreiten. Die
Versetzungskonferenz kann sie um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere
Gründe dies rechtfertigen. Dies schließt die Höchstdauer der Ausbildung in der
Erprobungsstufe (§ 10 Abs. 2) ein.
§ 3
Unterricht
(1) Der Pflichtunterricht besteht nach Maßgabe der Stundentafeln (Anlagen 1
bis 6) aus Kernstunden und Ergänzungsstunden. Er umfasst für die einzelne
Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Sekundarstufe I in der Regel 188
Wochenstunden.
(2) Die Kernstunden umfassen
1. den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen
Unterricht,
2. den von der Schule angebotenen Wahlpflichtunterricht.
Im Wahlpflichtunterricht belegt die Schülerin oder der Schüler
das gewählte Fach oder den gewählten Lernbereich in der Regel bis zum Ende der
Sekundarstufe I. Nach der Belegung ist ein einmaliger Wechsel bis zum Ende des
ersten Jahres möglich.
(3) Die Ergänzungsstunden sind der weitere für die einzelne
Schülerin oder den einzelnen Schüler verbindliche Unterricht. Sie dienen der
differenzierten Förderung innerhalb des Klassenverbandes und in anderen
Lerngruppen. Die Schule kann die Schülerin oder den Schüler dazu verpflichten,
im Rahmen der Ergänzungsstunden an bestimmten Förderangeboten teilzunehmen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am
Religionsunterricht teilnehmen, wird in den Klassen 9 und 10 bei Vorliegen der
personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie
eingerichtet. Freigestellt sind Schülerinnenund
Schüler muslimischen Glaubens, die am islamkundlichen
Unterricht teilnehmen.
(5) Arbeitsgemeinschaften als weitere Unterrichtsveranstaltungen können
klassen- und jahrgangsübergreifend angeboten werden.
(6) Für den Unterricht sind die Unterrichtsvorgaben des
Ministeriums (§ 29 SchulG)
sowie die auf dieser Grundlage entwickelten schuleigenen Unterrichtsvorgaben
verbindlich.
§ 4
Unterrichtsorganisation
(1) Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45
Minuten berechnet. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder
Jahresplanes kann die Schulkonferenz andere Zeiteinheiten oder
Epochenunterricht beschließen; die in den Stundentafeln festgelegten
Wochenstundenzahlen für das einzelne Fach oder den einzelnen Lernbereich
bleiben verbindlich. Bei fächerübergreifendem Unterricht werden die in Anspruch
genommenen Zeitanteile jeweils auf das Stundenvolumen der einbezogenen Fächer
oder Lernbereiche angerechnet.
(2) Projekte, Schülerbetriebspraktika, Erkundungen,
Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen können zeitlich begrenzt an die
Stelle des in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten.
(3) Die Fächer eines Lernbereichs sind während des
Bildungsgangs gleichgewichtig zu unterrichten. Sie können in einem Schuljahr im
Wechsel je ein Schulhalbjahr unterrichtet werden (Halbjahresunterricht). Sie
können auf Grund einer Entscheidung der Schulkonferenz auch integriert
unterrichtet werden, sofern dies die Unterrichtsvorgaben für die Schulform
zulassen.
(4) Der Lernbereich Naturwissenschaften wird in den Klassen 5
und 6 als Fach Naturwissenschaft integriert unterrichtet. In Klasse 7 und in
Klasse 8 kann der Lernbereich Naturwissenschaften als Fach Naturwissenschaft
integriert unterrichtet werden.
§ 5
Unterricht und Prüfungen in der Muttersprache
(1) Für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht
Deutsch ist, kann diese Sprache mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde
anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache angeboten werden, sofern die
personellen, organisatorischen und curricularen Voraussetzungen gegeben sind.
Die Muttersprache anstelle der zweiten Fremdsprache kann auch in Lerngruppen
für mehrere Schulen aller Schulformen der Sekundarstufe I unterrichtet werden.
(2) Am Unterricht in der Muttersprache anstelle einer zweiten
Fremdsprache können geeignete Schülerinnen und Schüler auch zusätzlich zum
Unterricht in ihren anderen Fremdsprachen teilnehmen. Die Note wird im Zeugnis
bescheinigt. Bei der Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 38 bis 40 kann in diesem
Fall eine mindestens gute Leistung eine mangelhafte Leistung in einer
Fremdsprache ausgleichen.
(3) Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht
Deutsch ist und die nicht an einem Unterricht gemäß Absatz 1 oder Absatz 2
teilnehmen, wird muttersprachlicher Unterricht in den
Schulformen oder schulformübergreifend angeboten, sofern entsprechender
Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen. Am
Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I legen die Schülerinnen und
Schüler eine Sprachprüfung auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses
ab. Das Ergebnis der Prüfung wird im Abschlusszeugnis bescheinigt. Bei der
Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 38 bis 40 kann eine mindestens gute Leistung in
der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I einer
deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben und nicht in das
Sprachenangebot der Schule eingegliedert werden konnten, können zum Erwerb von
Abschlüssen der Sekundarstufe I an einer Sprachprüfung (Feststellungsprüfung)
teilnehmen. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note in einer
Fremdsprache.
§ 6
Leistungsbewertung, Klassenarbeiten
(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG.
(2) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle
im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen
Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die
Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu
berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
(3) Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote,
wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet
wird.
(4) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Abs. 4 SchulG sind nach Entscheidung der
Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu
ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.
(5) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des
Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche
Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note
angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der
Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu
beachten.
(6) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den
Leistungsnachweis zu wiederholen,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der
Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte
Leistung für ungenügend erklärt werden.
(7) Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch
eine andere Form der schriftlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden.
(8) Erreicht bei einer Klassenarbeit ein Drittel der
Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis, entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachlehrerin oder des
Fachlehrers, ob die Anforderungen angemessen waren. In diesem Fall ist die
Arbeit zu werten, andernfalls ist sie zu wiederholen.
§ 7
Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des
Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse gemäß § 49 SchulG. Auf Antrag sind die am
Ende des Schuljahres erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen auf dem Zeugnis
zu vermerken.
(2) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers auf
Grund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, weist ein Vermerk im
Halbjahreszeugnis darauf und auf etwaige Folgen einer Nichtversetzung hin. Ein
fehlender Vermerk begründet keinen Anspruch auf Versetzung.
(3) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers
gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend vom Halbjahreszeugnis
nicht mehr ausreichen, gilt § 50 Abs. 4 SchulG.
(4) Die Schülerin oder der Schüler erhält eine individuelle
Lern- und Förderempfehlung (§ 50 Abs. 3 SchulG)
1.neben dem Halbjahreszeugnis, wenn die Versetzung oder der angestrebte
Abschluss gefährdet ist,
2. neben dem Zeugnis am Schuljahresende bei einer
Nichtversetzung oder wenn der angestrebte Abschluss nicht erreicht wurde.
(5) In den Zeugnissen der Hauptschule und der Gesamtschule ist
anzugeben, in welchen Fächern der Unterricht in Grundkursen und
Erweiterungskursen erteilt worden ist und auf welche Anspruchsebene sich die
jeweilige Note bezieht. Noten aus dem Wahlpflichtunterricht sind entsprechend
zu kennzeichnen.
(6) Bei einem Schulwechsel innerhalb der Sekundarstufe I wird
ein Überweisungszeugnis ausgestellt, auf dem erworbene Abschlüsse und
Berechtigungen zu vermerken sind. Bei einem Wechsel von der Gesamtschule in
eine andere Schulform der Sekundarstufe I wird auf dem Überweisungszeugnis
vermerkt, zum Besuch welcher Jahrgangsstufe und welcher Schulform die Schülerin
oder der Schüler berechtigt ist.
(7) Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
verlässt und einen Abschluss erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die
Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ohne Abschluss verlässt, erhält
ein Abgangszeugnis.
§ 8
Information und Beratung
(1) In den Klassen 9 und 10 informiert die Schule die
Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über
1. die mit den Abschlüssen verbundenen Berechtigungen,
2. die Bildungsgänge in den Schulformen der Sekundarstufe II,
3. die Wahlmöglichkeiten in der gymnasialen Oberstufe und die
Voraussetzungen, die dafür in der Sekundarstufe I zu erfüllen sind.
Auf Wunsch berät sie die Schülerinnen und Schüler und ihre
Eltern.
(2) Berufswahlvorbereitung ist eine verpflichtende Aufgabe der
Schulen der Sekundarstufe I. Schülerinnen und Schüler sollen so gefördert
werden, dass sie bei ihrer Berufswahl selbständig und eigenverantwortlich
entscheiden können. Dazu arbeiten die Schulen insbesondere mit den
Berufskollegs und der Berufsberatung der Agentur für Arbeit zusammen.
§ 9
Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung,
Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen
(1) Soweit es die Behinderung oder ein sonderpädagogischer
Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzelnen
Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Für den Gemeinsamen Unterricht (§ 20 Abs. 7 SchulG) und für den Unterricht in
Integrativen Lerngruppen (§ 20 Abs. 8 SchulG)
gilt § 37 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den
Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF).
2. Abschnitt
Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform ab Klasse 7
§ 10
Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe
(1) In der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium sind
die Klassen 5 und 6 eine pädagogische Einheit (Erprobungsstufe). Die
Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung von der Klasse 5 in die Klasse 6
über.
(2) Die Ausbildung in der Erprobungsstufe dauert höchstens drei
Jahre. Die Klasse 5 kann einmal gemäß § 20 Abs. 3 freiwillig wiederholt werden.
(3) In der Erprobungsstufe werden dreimal im Schuljahr
Erprobungsstufenkonferenzen durchgeführt, in denen über die individuelle
Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, über etwaige Schwierigkeiten,
deren Ursachen und mögliche Wege zu ihrer Überwindung und über besondere
Fördermöglichkeiten beraten wird.
(4) Für Zusammensetzung, Stimmberechtigung und Verfahren der
Erprobungsstufenkonferenzen gilt § 50 Abs. 2 SchulG. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der
Schulleiter oder eine mit Koordinierungsaufgaben beauftragte Lehrkraft. Die
Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in der Grundschule unterrichtet
haben, können an den Erprobungsstufenkonferenzen teilnehmen.
§ 11
Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe
Stellt die Erprobungsstufenkonferenz fest, dass eine Schülerin
oder ein Schüler der Klasse 5 in einer anderen Schulform besser gefördert
werden kann, so teilt sie dies den Eltern mit und empfiehlt ihnen, einen
Wechsel der Schulform zum Ende des Schuljahres zu beantragen.
§ 12
Abschluss der Erprobungsstufe
(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe prüft die
Erprobungsstufenkonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der
zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, ob die gewählte
Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll. Soll ein
Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Eltern spätestens sechs Wochen
vor Schuljahresende schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig ein
Beratungstermin anzubieten.
(2) Die Schule empfiehlt versetzten Schülerinnen und Schülern
der Hauptschule den Übergang in die Klasse 7 der Realschule oder der Realschule
in der Aufbauform, der Klasse 6 des Gymnasiums oder der Klasse 7 des Gymnasiums
in der Aufbauform, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass sie
dafür geeignet sind. Versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule können
unter den gleichen Voraussetzungen in die Klasse 7 des Gymnasiums oder des
Gymnasiums in der Aufbauform wechseln. Über den empfohlenen Schulwechsel
entscheiden die Eltern.
(3) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums
oder der Realschule können die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen,
wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe nicht
überschritten wird (§ 10 Abs. 2) und die Versetzungskonferenz feststellt, dass
auf Grund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann. In
den anderen Fällen gehen nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des
Gymnasiums nach Wahl der Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der
Hauptschule über, es sei denn die Versetzungskonferenz stellt fest, dass der
Übergang in die Realschule nicht möglich ist. Nicht versetzte Schülerinnen und
Schüler der Realschule gehen in die Klasse 7 der Hauptschule über.
(4) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und
der Realschule setzen bei einem Wechsel in die Gesamtschule dort die Schullaufbahn
in der Klasse 7 fort.
§ 13
Wechsel der Schulform ab Klasse 7
(1) Zeigt sich am Ende der Klasse 7, dass der Schulerfolg einer
Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, unterrichtet die Schule die Eltern
neben dem Zeugnis über den Lernstand sowie über das Lern- und Arbeitsverhalten
ihres Kindes. Sie weist die Eltern auf Absatz 2 hin.
(2) Ab Klasse 7 soll eine Schülerin oder ein Schüler die
Schulform in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; § 47 Abs. 1 Nr.
3 SchulG bleibt unberührt.
Bis zum Ende der Klasse 8 können die Eltern bei der bisher besuchten Schule den
Wechsel der Schulform zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die
Versetzungskonferenz der abgebenden Schule entscheidet, ob die Schülerin oder
der Schüler für die gewünschte Schulform geeignet ist, und in welcher Klasse
die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann.
(3) Für den Wechsel zum Gymnasium oder in die Klassen 8 und 9
des Gymnasiums in der Aufbauform ist über Absatz 2 hinaus die Teilnahme am
Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klasse 6 erforderlich.
(4) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die vom Gymnasium
zur Realschule oder zur Hauptschule oder von der Realschule zur Hauptschule
übergehen, werden dort in die nächsthöhere Klasse
aufgenommen, wenn sie die Versetzungsanforderungen dieser Schulform erfüllen.
Dabei bleiben nicht ausreichende Leistungen in der zweiten Fremdsprache
unberücksichtigt, wenn sie dort nicht fortgesetzt wird. In den anderen Fällen
werden nicht versetzte Schülerinnen und Schüler probeweise in die nächsthöhere Klasse aufgenommen. In der zwölften
Unterrichtswoche entscheidet die Versetzungskonferenz, in welcher Klasse die
Schullaufbahn fortgesetzt wird.
(5) Für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums
und der Realschule, die in die Gesamtschule übergehen, gilt Absatz 4
entsprechend.
3. Abschnitt
Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen
§ 14
Hauptschule
(1) Englisch wird ab Klasse 5 als Fremdsprache fortgeführt.
(2) Der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik wird
in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurse, Erweiterungskurse)
erteilt. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere
Unterrichtsorganisation wählen, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht. §
24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Klasse 10 wird in zwei Formen geführt:
1. Klasse 10 Typ A, die zum
Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 führt,
2. Klasse 10 Typ B, die zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses
(Fachoberschulreife) führt.
(4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule
erweiterte Angebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Arbeitslehre
sowie in den Fächern Kunst und Musik einrichten.
(5) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung in
den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik verwendet. Die Schulkonferenz
beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des
Schulleiters.
(6) Werden die Klassen 10 der Typen A und B an einer Schule
geführt, soll der Unterricht im Lernbereich Kunst, Musik, Textilgestaltung und
in den Fächern Religionslehre, Praktische Philosophie und Sport klassen- und
typenübergreifend erteilt werden. Im Lernbereich Gesellschaftslehre kann der
Unterricht klassen- und typenübergreifend erteilt werden.
(7) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik
und Englisch geschrieben.
§ 15
Realschule
(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache
fortgeführt.
(2) Französisch oder eine andere moderne Fremdsprache ist in
Klasse 6 zweite Fremdsprache.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule neben
der fortgeführten zweiten Fremdsprache Schwerpunkte in
Naturwissenschaften/Technik, Sozialwissenschaften und Musik/Kunst mit jeweils
einem Schwerpunktfach anbieten.
(4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung in
den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und im Lernbereich
Naturwissenschaften verwendet. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze
auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ab Klasse 9 kann die
Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit drei Wochenstunden sowie das Fach
Hauswirtschaft mit zwei Wochenstunden anbieten.
(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik,
Englisch, in der zweiten und in der dritten Fremdsprache sowie in den
Schwerpunktfächern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.
§ 16
Realschule in der Aufbauform
(1) Englisch wird als erste Fremdsprache fortgeführt. Zweite
Fremdsprache in Klasse 7 ist Französisch oder eine andere moderne Fremdsprache.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Der Wahlpflichtunterricht beginnt abweichend von § 15 Abs.
3 in Klasse 8.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Realschule.
§ 17
Gymnasium
(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache
fortgeführt. Die Schule kann ab Klasse 5 außerdem eine andere moderne
Fremdsprache oder Latein als zweite Fremdsprache anbieten. Über das
Fremdsprachenangebot in Klasse 5 entscheidet die Schulkonferenz im Benehmen mit
dem Schulträger.
(2) Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 6 zweite Fremdsprache. § 5 Abs. 1
Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 8 kann die Schule neben
einer dritten Fremdsprache den Lernbereich Naturwissenschaften und die Fächer
Ernährungslehre, Informatik, Politik/Wirtschaft, Technik und Kombinationen aus
den Fächern der Stundentafel der Sekundarstufe I anbieten.
(4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig verwendet
1. für die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, den
Fremdsprachen oder dem Lernbereich Naturwissenschaften,
2. in Klasse 10 zur Einführung weiterer Fächer der gymnasialen
Oberstufe, darunter auch einer vierstündigen weiteren Fremdsprache.
Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag
der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik
und Englisch, der zweiten Fremdsprache, den Fächern des Wahlpflichtunterrichts
und den neu einsetzenden Fächern der Klasse 10 geschrieben.
§ 18
Gymnasium in der Aufbauform
(1) Englisch wird als erste Fremdsprache fortgeführt. Zweite
Fremdsprache ab Klasse 7 kann Französisch oder Latein sein. § 5 Abs. 1 Satz 1
bleibt unberührt.
(2) Für den Wahlpflichtunterricht gelten mit Ausnahme der
Fremdsprachen die Bestimmungen für das Gymnasium.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das Gymnasium.
§ 19
Gesamtschule
(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache
fortgeführt. Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist im Rahmen des
Wahlpflichtunterrichts ab Klasse 6 zweite Fremdsprache. Ab Klasse 8 wird eine
weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. § 5 Abs. 1
Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Der Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 6 die zweite
Fremdsprache, den Lernbereich Arbeitslehre und den Lernbereich
Naturwissenschaften. Der Lernbereich Darstellen und Gestalten kann nach
Entscheidung der Schulkonferenz zusätzlich angeboten werden.
(3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig verwendet
1. für die Förderung in den
Fächern Deutsch, Mathematik, dem Lernbereich Naturwissenschaften, den
Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts,
2. für eine Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 3,
3. für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel,
4. in Klasse 10 für weitere Fächer der gymnasialen Oberstufe,
die in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden;
sie umfassen mindestens zwei, bei Fremdsprachen vier Wochenstunden.
Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der
Schulleiterin oder des Schulleiters.
(4) Der Unterricht in Fachleistungskursen auf zwei
Anspruchsebenen (Grundkurse, Erweiterungskurse) beginnt in Mathematik und in
Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der
Fächer Physik oder Chemie in Klasse 9. Die Entscheidungen trifft die
Schulkonferenz. Das Ministerium kann abweichend von Satz 1 eine andere
Unterrichtsorganisation zulassen.
(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik
und Englisch, im Fach des Wahlpflichtunterrichts, in der Fremdsprache ab Klasse
8 und den neu einsetzenden Fächern der Klasse 10 geschrieben.
(1) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 SchulG.
(2) Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder
eines Schuljahres möglich. Eine Schule kann leistungsstarke Schülerinnen und
Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen zusammenfassen, die auf Grund
individueller Vorversetzung eine Klasse überspringen oder übersprungen haben.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern
die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am
Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten,
wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten
kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten
Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene
Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.
§ 21
Allgemeine Versetzungsanforderungen
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn
a) die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen
ausreichend oder besser sind oder
b) nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 24 bis 27
ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den
Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Die
Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten
Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt
werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt
werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der
Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der
Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist.
Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines
Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.
(4) Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr
unterrichteten Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als
versetzungswirksam anzukündigen.
(5) Leistungen in Arbeitsgemeinschaften sind nicht
versetzungswirksam.
§ 22
Nachprüfung
(1) Ab Klasse 7 kann eine nicht
versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen,
um nachträglich versetzt zu werden. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus,
wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“
auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die
Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler
das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
(2) Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses
oder einer Berechtigung richtet sich nach § 42.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die
Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt
eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige
Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere
fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung.
(4) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls
aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten
außerdem aus einer schriftlichen Prüfung.
(5) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die
Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Die Schülerin oder der Schüler
erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das
Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im
Übrigen gilt § 7.
(6) Versäumt die Schülerin oder der Schüler aus einem von ihr
oder ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt
die Prüfung als nicht bestanden. Kann sie oder er aus einem von ihr oder ihm
nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden
Teil der Prüfung nicht teilnehmen, muss dies unverzüglich nachgewiesen werden;
wer wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Attest
vorzulegen.
§ 23
Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10
zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses
(1) Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen,
wer zwar einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung
verfehlt hat. Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen.
(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Klasse 10 der Gesamtschule
einmal freiwillig wiederholen, wer zwar den Hauptschulabschluss nach Klasse 10,
nicht aber den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben hat, wenn
die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass die Teilnahme an zwei
Erweiterungskursen im Wiederholungsjahr möglich ist.
(3) Die Wiederholung einer Klasse nach den Absätzen 1 und 2
setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch die Höchstdauer der
Ausbildung in der Sekundarstufe I (§ 2) nicht überschreitet.
§ 24
Besondere Versetzungsbestimmungen f ür die
Hauptschule
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die
Klassen 7 bis 9 und 10 Typ A versetzt, wenn die Leistungen
a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik,
Englisch mangelhaft sind oder
b) in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft
und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
c) in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend,
darunter in einem Fach mangelhaft sind.
(2) Bei der Versetzung in die Klassen 9 und 10 Typ A wird
abweichend von Absatz 1 die Leistung in der Fremdsprache der Gruppe der übrigen
Fächer zugeordnet.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 Typ B
versetzt, wenn die Leistungen
1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens gut
und in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigend sind oder
2. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens
befriedigend und in zwei weiteren Fächern mindestens gut sind oder
3. in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens
befriedigend und in vier weiteren Fächern mindestens gut sind.
In einem der Fächer Englisch oder Mathematik muss die Note im
Erweiterungskurs erbracht worden sein. § 14 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Ist eine Schülerin oder ein Schüler in derselben Klasse
zweimal nicht versetzt worden, kann die Versetzungskonferenz sie oder ihn
dennoch zur Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren
Klasse zulassen, wenn sie oder er dadurch besser gefördert werden kann.
§ 25
Besondere Versetzungsbestimmungen f ür die Realschule
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die
Klassen 7 bis 10 versetzt, wenn die Leistungen
a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik,
Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind und die mangelhafte
Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach
dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder
b) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik,
Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind, diese mangelhafte
Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach
dieser Fächergruppe ausgeglichen wird sowie in einem der übrigen Fächer nicht
ausreichend sind oder
c) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend
sind oder
d) zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter
in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende
Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.
(2) In Klasse 6, in der Realschule in der Aufbauform in Klasse
7, sind die in der zweiten Fremdsprache erbrachten Leistungen nicht
versetzungswirksam, können aber zum Ausgleich herangezogen werden. Ab Klasse 7,
in der Realschule in der Aufbauform ab Klasse 8, sind sie uneingeschränkt
versetzungswirksam.
§ 26
Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7
bis 10 und in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn
die Leistungen
a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik,
erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung
durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser
Fächergruppe ausgeglichen wird oder
b) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend
sind oder
c) zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter
in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende
Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.
§ 27
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule
(1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die
Klassen 6 bis 9 über. Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen
Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert
werden kann. Diese Empfehlung ist mit den Eltern zu beraten. Der Empfehlung der
Klassenkonferenz wird entsprochen, sofern die Eltern nicht schriftlich widersprechen.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10
versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses (§ 38
Abs. 2) erfüllt sind.
5. Abschnitt
Abschlussverfahren
§ 28
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere
Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden nach einem Abschlussverfahren
erworben. Die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 beruhen auf
1. den schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie Prüfungen
in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch,
2. den schulischen Leistungen im zweiten Halbjahr der Klasse 10
(§ 21 Abs. 2) in den übrigen Fächern.
(2) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5
unterrichtet (§ 17 Abs. 1 Satz 2), tritt dieses Fach an die Stelle von Englisch,
wenn die Schülerin oder der Schüler es wünscht.
(3) Alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 10 der
öffentlichen und der als Ersatzschulen genehmigten Hauptschulen, Realschulen,
Gymnasien und Gesamtschulen nehmen an den Prüfungen teil.
(4) Für die Prüfungen an einer Schule ist im Rahmen der
Vorgaben des Ministeriums die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von
ihr oder ihm mit der Koordination beauftragte Lehrkraft verantwortlich.
§ 29
Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz
(1) Die Prüfungen werden schriftlich abgelegt, in den Fällen
des § 32 Abs. 2 und 3 auch mündlich.
(2) Das Ministerium bestimmt den landeseinheitlichen Termin für
die schriftlichen Prüfungen und den Zeitraum für die mündlichen Prüfungen.
(3) Über die Vergabe des Abschlusses und der Berechtigung
entscheidet die Klassenkonferenz als Abschlusskonferenz. Für das Verfahren gilt
§ 50 SchulG entsprechend,
soweit sich für die Prüfungen in den Fächern gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 aus diesem
Abschnitt nichts Anderes ergibt.
§ 30
Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote
(1) In jedem Prüfungsfach setzt die Fachlehrerin oder der
Fachlehrer vor Beginn der Prüfung die Vornote fest. Sie beruht auf den
Leistungen seit Beginn des Schuljahres.
(2) Jede Prüfungsarbeit ist nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 mit
einer Note zu bewerten (Prüfungsnote).
(3) Die Abschlussnote beruht je zur Hälfte auf der Vornote und
auf der Prüfungsnote, im Fall des § 32 Abs. 2 und 3 auch auf dem Ergebnis der
mündlichen Prüfung. Sie wird in das Zeugnis übernommen.
§ 31
Schriftliche Prüfung
(1) Das Ministerium stellt landeseinheitliche Prüfungsaufgaben
und bestimmt die Bearbeitungsdauer.
(2) Die Prüfungsaufgaben beruhen auf den Unterrichtsvorgaben
für die Schulformen der Sekundarstufe I. Sie erstrecken sich auf die erwarteten
Lernergebnisse am Ende der Klasse 10.
(3) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt und bewertet
die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und
Bewertungsgrundsätze und schlägt eine Note vor. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter beauftragt eine zweite Lehrkraft mit der Zweitkorrektur. Weichen
die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht
einigen, zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere Lehrkraft
hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch
Mehrheitsbeschluss festgesetzt.
§ 32
Weiteres Verfahren
(1) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note
voneinander ab, bestimmt die Abschlusskonferenz die Abschlussnote auf Vorschlag
der Fachlehrerin oder des Fachlehrers.
(2) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um zwei Noten
voneinander ab, findet eine mündliche Prüfung statt, wenn die Schülerin oder
der Schüler es wünscht.
(3) In allen anderen Fällen, in denen die Vornote und die
Prüfungsnote voneinander abweichen, findet eine mündliche Prüfung statt.
§ 33 Fachprüfungsausschüsse
Für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die
Abschlussnote in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 werden Fachprüfungsausschüsse
gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr
oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),
2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer,
3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
benannte Lehrkraft.
§ 34
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dauert je Schülerin oder Schüler in
der Regel 15 Minuten. Sie ist eine Einzelprüfung.
(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer stellt die
Prüfungsaufgabe. Sie muss aus dem Unterricht der Klasse 10 erwachsen sein.
(3) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss
durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Ergebnisse der schriftlichen und der
mündlichen Prüfung gemäß § 30 Abs. 3 die Abschlussnote fest. Die
Abschlusskonferenz kann die Abschlussnote nicht ändern.
(4) Der Fachprüfungsausschuss führt eine Niederschrift. Sie
enthält die Namen der Mitglieder des Ausschusses und das Abstimmungsergebnis.
Sie muss die Aufgaben und die Dauer der Vorbereitungszeit, den Verlauf und das
Ergebnis erkennen lassen.
§ 35
Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz
die Prüfungsergebnisse fest.
(2) Die Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen
Leistungen in der Klasse 10 sowie der Prüfungsergebnisse (§ 28 Abs. 1 Satz 2)
fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß §§ 39 bis 41 die
Schülerin oder der Schüler erworben hat.
§ 36
Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann Prüfungen nachholen,
die sie oder er wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit
oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt hat. In den anderen
Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(2) Bei einem Täuschungsversuch gelten die Vorschriften für die
Leistungsbewertung (§ 6 Abs. 6) entsprechend. Die Entscheidung trifft die
Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 37
Wiederholung der Klasse 10
Wer als Schülerin oder Schüler
a) der Hauptschule, Klasse 10 Typ A den Hauptschulabschluss
nach Klasse 10,
b) der Hauptschule, Klasse 10 Typ B den mittleren
Schulabschluss (Fachoberschulreife),
c) der Realschule den mittleren Schulabschluss
(Fachoberschulreife),
d) des Gymnasiums die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe,
e) der Gesamtschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder
den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)
nicht erreicht hat, kann die Klasse 10 einmal wiederholen und
nimmt danach erneut an der Prüfung teil. § 2 und § 23 bleiben unberührt.
6. Abschnitt
Schulabschlüsse und Berechtigungen
§ 38
Hauptschulabschluss
(1) Für das Verfahren bei der Vergabe des Hauptschulabschlusses
gilt § 50 SchulG entsprechend;
ein Abschlussverfahren nach dem 5. Abschnitt dieser Verordnung findet nicht
statt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule erwirbt mit
der Versetzung in die Klassen 10 Typ A und Typ B (§ 24) den
Hauptschulabschluss.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule erwirbt
mit der Versetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss, wenn die
Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2)
erfüllt sind.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder des
Gymnasiums erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 einen dem
Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. Im Fall der Nichtversetzung
erwirbt die Schülerin oder der Schüler diesen Abschluss, wenn sie oder er die
Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2)
erfüllt.
§ 39
Hauptschulabschluss nach Klasse 10
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule erwirbt
nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 in den Klassen Typ A und B
den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, wenn sie oder er die
Versetzungsanforderungen gemäß § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 und 2 erfüllt. In
Klasse 10 Typ A werden die Leistungen in den Lernbereichen Arbeitslehre und
Naturwissenschaften jeweils zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe
Deutsch und Mathematik zugeordnet.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule erwirbt
nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Hauptschulabschluss nach
Klasse 10, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder des
Gymnasiums erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 einen dem
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule erwirbt
nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 Typ B, eine Schülerin oder
ein Schüler der Realschule oder des Gymnasiums erwirbt nach dem Abschlussverfahren
am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn
die Versetzungsanforderungen gemäß § 25 erfüllt sind. Das Fach des
Wahlpflichtunterrichts wird in der Hauptschule nicht berücksichtigt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule erwirbt
nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss
(Fachoberschulreife), wenn sie oder er
1. an mindestens zwei Erweiterungskursen teilgenommen hat,
2. in den Fächern der Erweiterungskurse und im Fach des
Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende, in den Fächern der Grundkurse
mindestens befriedigende Leistungen erzielt hat,
3. in den anderen Fächern bei sonst mindestens ausreichenden
Leistungen in zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt hat.
Bei der Teilnahme an mehr als zwei Erweiterungskursen werden
die Leistungen in den Fächern dieser Kurse wie eine um eine Notenstufe bessere
Leistung im Grundkursbereich gewertet. Der Abschluss wird auch dann vergeben,
wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch,
Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts oder in nicht mehr als
einem der übrigen Fächer um eine Notenstufe unterschritten werden und diese
Leistung durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird;
dabei muss die Minderleistung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik,
Fach des Wahlpflichtunterrichts durch eine bessere Leistung in einem anderen
Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Eine weitere Unterschreitung der
Leistungen in den übrigen Fächern um bis zu zwei Notenstufen bleibt
unberücksichtigt.
§ 41
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder der
Realschule erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn
dort in der Einführungsphase fort, wenn ihre oder seine Leistungen in allen
Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als
einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute
Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei
ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung
in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute
Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal
zum Ausgleich herangezogen werden.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder der
Realschule in der Aufbauform mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der
Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn
1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer
zweiten Fremdsprache teilgenommen hat,
2. die Leistungen die
Anforderungen nach Absatz 1 übertreffen,
3. die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er
auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der
Qualifikationsphase teilnehmen kann.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt mit
der Versetzung (§ 26) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und
setzt dort die Schullaufbahn in der Qualifikationsphase fort. Daneben wird sie
oder er zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen,
wenn die Versetzung auf einer Nachprüfung (§ 42) beruht.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule erwirbt
mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum
Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der
Einführungsphase fort, wenn
1. sie oder er an mindestens drei Erweiterungskursen
teilgenommen hat,
2. die Leistungen in den Fächern der Erweiterungskurse und im
Fach des Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigend und im Fach des
Grundkurses mindestens gut sind,
3. die Leistungen in den übrigen Fächern mindestens
befriedigend sind.
Bei der Teilnahme an mehr als drei Erweiterungskursen wird die
im Fach des vierten Erweiterungskurses erzielte Leistung wie eine um eine
Notenstufe bessere Note im Fach des Grundkurses gewertet. Die Berechtigung wird
auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der
Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts um eine
Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Note in
einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Bis zu zwei
Unterschreitungen um eine Notenstufe und eine weitere Unterschreitung um bis zu
zwei Notenstufen in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils
mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach
darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule mit der
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der
Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen
Oberstufe zugelassen, wenn
1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten
Fremdsprache teilgenommen hat,
2. die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 4 übertreffen,
3. die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er
auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der
Qualifikationsphase teilnehmen kann.
§ 42
Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung
ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben:
1. in Klasse 9 der Hauptschule und der Gesamtschule zum Erwerb
des Hauptschulabschlusses,
2. in Klasse 9 der Hauptschule zum Erwerb der Berechtigung zum
Besuch der Klasse 10 Typ B,
3. in Klasse 10 Typ B der Hauptschule sowie in Klasse 10 der
Realschule, des Gymnasiums und der Gesamtschule zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder zur Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die
Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn
a) durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf
„ausreichend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des
angestrebten Abschlusses erfüllt würden oder
b) durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem
einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung
erfüllt würden.
(3) Eine Nachprüfung ist nicht möglich
1. in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der
Klasse 10 (§ 28),
2. in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb
eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen
werden soll.
(4) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht,
wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach.
(5) Für das Verfahren gilt § 22 Abs. 3, 4 und 6.
(6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die
Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder
die Berechtigung erworben. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues
Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das
Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 43
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind der 5. Abschnitt und § 42 Abs.
3 erstmals im Schuljahr 2006/2007 auf die Schülerinnen und Schüler der Klasse
10 anzuwenden. Im Schuljahr 2005/2006 gelten §§ 39 und 40 mit der Maßgabe, dass
der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss
(Fachoberschulreife) ohne Abschlussverfahren erworben werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 treten § 3, der 3. Abschnitt, § 41
und die Stundentafeln ab 1. August 2005 beginnend mit der Klasse 5 gestuft in
Kraft. Schülerinnen und Schüler, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
bereits eine Schule der Sekundarstufe I besuchen, beenden ihre Schullaufbahn in
der Sekundarstufe I nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 6, des 3. bis 6.
Abschnitts, des § 32 und nach den Stundentafeln der Verordnung über die
Ausbildung in der Sekundarstufe I (AO-S I) vom 21. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413).
Entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die AO-S I
außer Kraft.
(4) Abweichend von Absatz 3 wird eine Schülerin oder ein
Schüler, die oder der vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eine Schule
der Sekundarstufe I besucht, nach den Bestimmungen dieser Verordnung
unterrichtet, wenn sie oder er ein Schuljahr wiederholt und die neue Klasse
bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterrichtet wird. Eine
Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit der Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe kann die Schullaufbahn in diesem Fall abweichend von § 41
Abs. 3 auch in der Einführungsphase fortsetzen.
(5) Abweichend von Absatz 3 sind die Vorschriften dieser
Verordnung auch auf die Schülerinnen und Schüler der Schule anzuwenden, die im
Schuljahr 2005/2006 die Klasse 6 besuchen, wenn die Schulkonferenz einen
Beschluss gemäß § 132 Abs. 5 SchulG
fasst.
(6) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser
Verordnung, namentlich des 5. Abschnitts, und unterrichtet den Ausschuss für
Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2010 über das
Ergebnis.
D üsseldorf, den 29. April 2005
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ute S c h ä f e r
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
GV. NRW. 2005 S. 546
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