Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 25 vom 31.5.2005 Seite 567 bis 594
Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen
20340
Verordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 2. Mai 2005
Auf Grund der §§ 17 Abs. 5 Satz 2, 32 Abs. 2 Satz 2, 76 Abs. 5 und 81 Satz 2
des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), wird
verordnet:
(1) Zu dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW werden bestimmt, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt, die Leiterin oder der Leiter
1. der Bezirksregierungen
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten und für die bei den Bezirksregierungen tätigen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums;
2. des Landesinstitut für Schule
für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums.
(2) Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 32 Abs. 2 LDG NRW sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Abs. 3 LDG NRW wird gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW den vorgenannten dienstvorgesetzten Stellen für den vorgenannten Personenkreis übertragen, soweit sie sich nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW ergibt.
(3) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 41 Abs. 1 LDG NRW und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im LDG NRW haben, richtet sich nach § 4 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306).
(4) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde aus § 76 Abs. 3 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 4 LDG NRW werden gemäß § 76 Abs. 5 LDG NRW den dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW sowie den gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW bestimmten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums übertragen.
(5) Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird gemäß § 81 Satz 2 LDG NRW auf die vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW und die gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW bestimmte Stelle im Geschäftsbereich des Ministeriums übertragen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(2) Für die gemäß § 82 LDG NRW nach bisherigem Recht fortzuführenden Disziplinarverfahren gelten die Zuständigkeitsregelungen nach bisherigem Recht.
(3) Aufgehoben werden:
1. die Verordnung zur Durchführung des § 15 Abs. 3 und des § 35 Abs. 1 Buchstabe a der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) vom 15. Juni 1992 (GV. NRW. S. 240).
2. die Verordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden gemäß § 35 Abs. 1 Buchstabe g der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für die an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen vom 20. November 1984 (GV. NRW. S. 788).
Düsseldorf, den 2. Mai 2005
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ute S c h ä f e r
GV. NRW. 2005 S. 568