Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 26 vom 10.6.2005 Seite 595 bis 610

Verordnung über die Weiterbildungsabschnitte in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und über den Weiterbildungskurs im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ (VO-Weiterbildung-ÖGW)
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Verordnung über die Weiterbildungsabschnitte in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und über den Weiterbildungskurs im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ (VO-Weiterbildung-ÖGW)

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Verordnung
über die Weiterbildungsabschnitte
in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens
und über den Weiterbildungskurs im Gebiet
„Öffentliches Gesundheitswesen“
(VO-Weiterbildung-ÖGW)

Vom 17. April 2005

Aufgrund des § 46 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) und Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften sowie zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), wird über die nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern für das Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen abzuleistenden Abschnitte in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und die Kursweiterbildung für öffentliches Gesundheitswesen folgendes bestimmt:

§ 1
Weiterbildungszeiten

(1) Die praktische Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte des öffentlichen Gesundheitswesens beträgt 18 Monate. Davon sind neun Monate bei einer unteren Gesundheitsbehörde abzuleisten.

(2) Die theoretische Weiterbildung im Kurs öffentliches Gesundheitswesen, die in Abschnitten abgeleistet werden kann, umfasst 720 Stunden (sechs Monate). Eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme ist erforderlich.

§ 2
Weiterbildungsstätten

(1)Weiterbildungsstätten gemäß § 37 Abs. 1 HeilBerG zur Durchführung der praktischen Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind ärztlich geleitete Dienststellen und Einrichtungen der Arbeitsschutzverwaltung, der Sozialleistungsträger, der Polizei, der Bundeswehr sowie des Justizvollzugs, insbesondere aber Gesundheitsbehörden des Bundes, des Landes und der Kreise und kreisfreien Städte, die von den Ärztekammern anerkannt sind.

(2) Die theoretische Weiterbildung findet im Kurs für öffentliches Gesundheitswesen an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf statt.

§ 3
Leitung der praktischen Weiterbildung

Die praktische Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt.

§ 4
Inhalte der praktischen Weiterbildung

Die praktische Weiterbildung besteht aus der Vermittlung, dem Erwerb und dem Nachweis von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten

1. in den Normen, Standards und Verfahren der öffentlichen Gesundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung,

2. in der Epidemiologie, der Statistik sowie im Hinblick auf Gesundheitsindikatoren,

3. in der Gesundheitsberichterstattung,

4. in der medizinischen Beratung von Einrichtungen, Institutionen und öffentlichen Trägern bei der Gesundheitsplanung, Gesundheitssicherung und beim Gesundheitsschutz,

5. in der Umsetzung und Sicherstellung der bevölkerungsbezogenen rechtlichen und fachlichen Normen der Gesundheitssicherung und des Gesundheitsschutzes,

6. in der Gewährleistung von Qualitätsmaßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung und Verbesserung des Gesundheitsschutzniveaus,

7. im hygienischen Qualitätsmanagement in Institutionen und öffentlichen Einrichtungen,

8. in der Priorisierung, Initiierung, Koordination und Evaluation von Strategien und Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung, Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung von Bevölkerungsgruppen,

9. in der Indikationsstellung, der Initiierung  und subsidiären Sicherstellung von Gesundheitshilfen für Menschen und Bevölkerungsgruppen, deren ausreichende gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist,

10. in der Beratung, der Vorbeugung, im Monitoring, in der Überwachung und der Durchführung von Maßnahmen zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten bei Einzelnen und in definierten Bevölkerungsgruppen,

11. in der Risikoanalyse, -bewertung , -kommunikation und im Risikomanagement infektiöser Erkrankungen und umweltbedingter gesundheitlicher Belastungen und Schäden, sowie

12. zur Einleitung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen und zur Erstellung von amtlichen Bescheinigungen, Zeugnissen und Gutachten.

§ 5
Inhalte der theoretischen Weiterbildung

Die theoretische Weiterbildung in dem Kurs der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in folgenden Bereichen:

1. öffentliche Gesundheitssicherung, europäische Gesundheitssysteme, Recht und Verwaltung (102 Stunden)

2. Management im öffentlichen Gesundheitswesen, Qualitätsmanagement, Organisationsentwicklung (96 Stunden)

3. Epidemiologie, Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung (96 Stunden)

4. Gesundheitsförderung und Prävention, Lebensphasen bezogene zielgruppen- und problemlagenspezifische medizinische Gesundheitshilfen (156 Stunden)

5. Hygiene öffentlicher Einrichtungen, Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umweltmedizin, Gefahren- und Risikomanagement (174 Stunden)

6. medizinische Begutachtungen, Gerichtsmedizin, gerichtliche Psychiatrie (96 Stunden).

(2) Bei den angegebenen Stunden handelt es sich um Präsenzzeiten (Kontaktstunden), die je Veranstaltungstag nicht mehr als sechs Stunden im Mittel betragen sollen.

(3) Auf die theoretische Weiterbildung kann auf Antrag ein erfolgreich abgeschlossenes Studium „Gesundheitswissenschaften (Public Health)“ bis zu 360 Stunden von den Kammern anerkannt werden, wenn die Vergleichbarkeit der Studieninhalte gegeben ist.

(4) In der praktischen und theoretischen Weiterbildung sind das unterschiedliche Verhalten, die unterschiedlichen Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe sowie die unterschiedliche Versorgungssituation von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

§ 6
In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen, Überprüfung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Amtsarzt / zur Amtsärztin (APO-Amtsarzt) vom 5. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), außer Kraft. Eine beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung und eine bis zum In-Kraft-Treten der Weiterbildungsordnungen für das Fachgebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe begonnene Weiterbildung kann bis zum 30. Juni 2007 nach der APO-Amtsarzt abgeschlossen werden. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen der Rechtsverordnung.

Düsseldorf, den 17. April 2005

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 2005 S. 596