Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 26 vom 10.6.2005 Seite 595 bis 610
Verordnung über die Weiterbildungsabschnitte in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und über den Weiterbildungskurs im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ (VO-Weiterbildung-ÖGW)
Verordnung über die Weiterbildungsabschnitte in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und über den Weiterbildungskurs im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ (VO-Weiterbildung-ÖGW)
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Verordnung
über die Weiterbildungsabschnitte
in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens
und über den Weiterbildungskurs im Gebiet
„Öffentliches Gesundheitswesen“
(VO-Weiterbildung-ÖGW)
Vom 17. April 2005
Aufgrund des § 46 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) und Artikel II des
Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
sowie zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), wird über die nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern für das
Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen abzuleistenden Abschnitte in Einrichtungen
des öffentlichen Gesundheitswesens und die Kursweiterbildung für öffentliches
Gesundheitswesen folgendes bestimmt:
§ 1
Weiterbildungszeiten
(1) Die praktische Weiterbildung in einer
zugelassenen Weiterbildungsstätte des öffentlichen Gesundheitswesens beträgt 18
Monate. Davon sind neun Monate bei einer unteren Gesundheitsbehörde
abzuleisten.
(2) Die theoretische Weiterbildung im Kurs
öffentliches Gesundheitswesen, die in Abschnitten abgeleistet werden kann,
umfasst 720 Stunden (sechs Monate). Eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme
ist erforderlich.
§ 2
Weiterbildungsstätten
(1)Weiterbildungsstätten gemäß § 37 Abs. 1 HeilBerG zur Durchführung der praktischen Weiterbildung in
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind ärztlich geleitete
Dienststellen und Einrichtungen der Arbeitsschutzverwaltung, der
Sozialleistungsträger, der Polizei, der Bundeswehr sowie des Justizvollzugs,
insbesondere aber Gesundheitsbehörden des Bundes, des Landes und der Kreise und
kreisfreien Städte, die von den Ärztekammern anerkannt sind.
(2) Die theoretische Weiterbildung findet im
Kurs für öffentliches Gesundheitswesen an der Akademie für öffentliches
Gesundheitswesen in Düsseldorf statt.
§ 3
Leitung der praktischen Weiterbildung
Die praktische Weiterbildung in Einrichtungen
des öffentlichen Gesundheitswesens wird unter verantwortlicher Leitung
ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt.
§ 4
Inhalte der praktischen Weiterbildung
Die praktische Weiterbildung besteht aus der
Vermittlung, dem Erwerb und dem Nachweisvon Kenntnissen, Erfahrungen und
Fertigkeiten
1. in den Normen, Standards und Verfahren der
öffentlichen Gesundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung,
2. in der Epidemiologie, der Statistik sowie im
Hinblick auf Gesundheitsindikatoren,
3. in der Gesundheitsberichterstattung,
4. in der medizinischen Beratung von
Einrichtungen, Institutionen und öffentlichen Trägern bei der
Gesundheitsplanung, Gesundheitssicherung und beim Gesundheitsschutz,
5. in der Umsetzung und Sicherstellung der
bevölkerungsbezogenen rechtlichen und fachlichen Normen der
Gesundheitssicherung und des Gesundheitsschutzes,
6. in der Gewährleistung von Qualitätsmaßnahmen
zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung und Verbesserung
des Gesundheitsschutzniveaus,
7. im hygienischen Qualitätsmanagement in
Institutionen und öffentlichen Einrichtungen,
8. in der Priorisierung,
Initiierung, Koordination und Evaluation von Strategien und Maßnahmen zur
Krankheitsvorbeugung, Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung von
Bevölkerungsgruppen,
9. in der Indikationsstellung, der
Initiierungund subsidiären
Sicherstellung von Gesundheitshilfen für Menschen und Bevölkerungsgruppen,
deren ausreichende gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist,
10. in der Beratung, der Vorbeugung, im Monitoring, in der Überwachung und der Durchführung von
Maßnahmen zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten bei Einzelnen und in
definierten Bevölkerungsgruppen,
11. in der Risikoanalyse, -bewertung ,
-kommunikation und im Risikomanagement infektiöser Erkrankungen und umweltbedingter
gesundheitlicher Belastungen und Schäden, sowie
12. zur Einleitung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen und zur Erstellung von amtlichen
Bescheinigungen, Zeugnissen und Gutachten.
§ 5
Inhalte der theoretischen Weiterbildung
Die theoretische Weiterbildung in dem Kurs der
Akademie für öffentliches Gesundheitswesen vermittelt Kenntnisse und
Fähigkeiten insbesondere in folgenden Bereichen:
1. öffentliche Gesundheitssicherung,
europäische Gesundheitssysteme, Recht und Verwaltung (102 Stunden)
2. Management im öffentlichen Gesundheitswesen,
Qualitätsmanagement, Organisationsentwicklung (96 Stunden)
(2) Bei den angegebenen Stunden handelt es sich
um Präsenzzeiten (Kontaktstunden), die je Veranstaltungstag nicht mehr als
sechs Stunden im Mittel betragen sollen.
(3) Auf die theoretische Weiterbildung kann auf
Antrag ein erfolgreich abgeschlossenes Studium „Gesundheitswissenschaften
(Public Health)“ bis zu 360 Stunden von den Kammern anerkannt werden, wenn die
Vergleichbarkeit der Studieninhalte gegeben ist.
(4) In der praktischen und theoretischen
Weiterbildung sind das unterschiedliche Verhalten, die unterschiedlichen
Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe
sowie die unterschiedliche Versorgungssituation von Frauen und Männern zu
berücksichtigen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt dieVerordnungüber die
Ausbildung und Prüfung zum Amtsarzt / zur Amtsärztin
(APO-Amtsarzt) vom 5. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 654), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), außer Kraft. Eine beim
In-Kraft-Treten dieser Verordnung und eine bis zum In-Kraft-Treten der
Weiterbildungsordnungen für das Fachgebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ der
Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe begonnene Weiterbildung kann bis zum
30. Juni 2007 nach der APO-Amtsarzt abgeschlossen werden. Das für das
Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum
31. Dezember 2008 über die Auswirkungen der Rechtsverordnung.
Düsseldorf, den 17. April 2005
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
BirgitFi s c h e r
GV.NRW. 2005
S. 596
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